Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juni 2005 - 4 StR 177/05


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
a) von den gerichtlichen Auslagen die Staatskasse drei Viertel und der Angeklagte ein Viertel tragen,
b) die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu drei Vierteln trägt,
c) der Angeklagte die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu einem Viertel zu tragen hat. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 4. Die gerichtlichen Auslagen des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zu drei Vierteln und dem Angeklagten zu einem Viertel zur Last; die Gebühr für die sofortige Beschwerde wird um drei Viertel ermäßigt. Die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tra- gen die Staatskasse zur Hälfte und die Nebenklägerin zu einem Viertel, diejenigen der Nebenklägerin werden dem Angeklagten zu einem Viertel auferlegt.
Gründe:
Zu 1.: Die Revision des Angeklagten hat in der Sache keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zu 2.: Die Kostenbeschwerde ist teilweise begründet. In der zugelassenen Anklage ist dem Angeklagten ein Verbrechen der (schweren) Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, begangen zum Nachteil der Nebenklägerin , zur Last gelegt worden. Das Landgericht hat nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme den erhobenen Tatvorwurf nicht für erwiesen angesehen; es hat den - insoweit geständigen - Angeklagten (lediglich) der vorsätzlichen Körperverletzung für schuldig befunden und ihn deswegen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. In Anbetracht dessen entspricht es der Billigkeit, die gerichtlichen Auslagen und die Auslagen der Beteiligten nicht in vollem Umfang dem Angeklagten aufzuerlegen, sondern diese - wie aus der Beschlußformel ersichtlich - nach Bruchteilen zu verteilen (vgl. §§ 465 Abs. 2, 472 Abs. 1 Satz 2, 464 d StPO).Zu 3. und 4.: Die Kosten- und Auslagenentscheidung für das Revisionsverfahren beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO, diejenige für das Beschwerdeverfahren auf § 473 Abs. 4 StPO. Tepperwien Maatz Kuckein Athing Ernemann


Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.