Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR104/14
vom
4. Juni 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 4. Juni 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen
:
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Essen vom 19. August 2013 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel, die insoweit
durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen
Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auch hinsichtlich des Angeklagten O. A. wurde rechtzeitig ein
Entschädigungsantrag gestellt (§ 404 Abs. 1 StPO). Zwar lässt sich aufgrund des
Fehlens einer Zustellungsurkunde nicht nachweisen, dass der außerhalb der Hauptverhandlung
gestellte Antrag vom 22. Januar 2013 dem Angeklagten auf Grund der
Verfügung des Vorsitzenden vom 24. Januar 2013 persönlich zugestellt worden ist.
Dieser Mangel wurde aber nach § 37 Abs. 1 StPO, § 189 ZPO geheilt, weil sich aus
der Antragserwiderungsschrift vom 18. Februar 2013 zweifelsfrei ergibt, dass die mit
einer umfassenden Zustellungsvollmacht versehene Verteidigerin des Angeklagten
und damit eine Person, an die im Sinne von § 189 ZPO „die Zustellung dem Gesetz
gemäß (…) gerichtet werden konnte“, genaue Kenntnis von dem Entschädigungsan-
trag erhalten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - V ZB 131/11, Rn. 8).
Der Senat konnte die Adhäsionsentscheidung des Landgerichts ungeachtet
des anderslautenden Antrags des Generalbundesanwalts im Beschlusswege aufrechterhalten
, weil in Bezug auf die Schuld- und Straffrage die Voraussetzungen des
§ 349 Abs. 2 StPO vorliegen und sich aus § 406 Abs. 5 Satz 2, § 406a Abs. 2 Satz 2
StPO ergibt, dass das Rechtsmittelgericht ohne Hauptverhandlung entscheiden
kann, wenn lediglich über die Zubilligung einer Entschädigung zu befinden ist (vgl.
BGH, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 2 StR 239/09, Rn. 4; Beschluss vom 27. Septem-
ber 2007 - 4 StR 324/07, Rn. 5; Beschluss vom 5. Januar 1999 - 3 StR 602/98, NStZ
1999, 260, 261).
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Mutzbauer Quentin

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2014 - 4 StR 104/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2014 - 4 StR 104/14

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2014 - 4 StR 104/14 zitiert 5 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Zivilprozessordnung - ZPO | § 189 Heilung von Zustellungsmängeln


Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zuste

Strafprozeßordnung - StPO | § 404 Antrag; Prozesskostenhilfe


(1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. Er muß den Gegenstand und Grund des

Strafprozeßordnung - StPO | § 37 Zustellungsverfahren


(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der z

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2014 - 4 StR 104/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2014 - 4 StR 104/14 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2011 - V ZB 131/11

bei uns veröffentlicht am 20.10.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 131/11 vom 20. Oktober 2011 in der Zwangsversteigerungssache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den R

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. Er muß den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt.

(2) Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. Sie treten mit Eingang des Antrages bei Gericht ein.

(3) Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt. Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der Ehegatte oder Lebenspartner des Antragsberechtigten können an der Hauptverhandlung teilnehmen.

(4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden.

(5) Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. § 121 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden. Zuständig für die Entscheidung ist das mit der Sache befaßte Gericht; die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.

(3) Ist einem Prozessbeteiligten gemäß § 187 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung des Urteils zur Verfügung zu stellen, so ist das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen. Die Zustellung an die übrigen Prozessbeteiligten erfolgt in diesen Fällen gleichzeitig mit der Zustellung nach Satz 1.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

8
bb) Das ändert aber nichts daran, dass der Bevollmächtigte rechtsgeschäftlich (auch) zu der Entgegennahme von Zustellungen bevollmächtigt war. Von der wirksamen Erteilung der Vollmacht ist das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei ausgegangen. Dass der Schuldner die Generalvollmacht vom 27. April 2004 unterzeichnet und dem Bevollmächtigten damit umfassende Vertretungsmacht unter anderem für die Vertretung vor Gerichten und damit auch für die Entgegennahme von Zustellungen eingeräumt hat, stellt er selbst nicht in Abrede. Eine Heilung konnte daher durch die tatsächliche Kenntnisnahme des Bevollmächtigten eintreten. Denn die Zustellung hätte gemäß § 171 Satz 1 ZPO an ihn als rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter erfolgen können. Dabei ist unerheblich, ob ihm die Vorlage der schriftlichen Vollmacht gemäß § 171 Satz 2 ZPO möglich gewesen wäre. Nach zutreffender Ansicht ist die Vorlage der schriftlichen Vollmacht nämlich kein Wirksamkeitserfordernis für die Zustellung (Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 171 Rn. 4 mwN). Der Bevollmächtigte war damit im Sinne von § 189 ZPO eine „Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß (…) gerichtet werden konnte“.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.