Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2009 - 4 StR 101/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Wohnungseinbruchsdiebstahls in fünf Fällen wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit freigesprochen, jedoch seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es einer Erörterung der Verfahrensrügen nicht bedarf.
- 2
- I. 1. Zu den Anlasstaten hat das Landgericht im Wesentlichen Folgendes festgestellt:
- 3
- Am 17. Mai 2007 verschaffte sich der Angeklagte durch ein zuvor eingeschlagenes Fenster Zutritt zum Wohnhaus der Eheleute N. und entwendete u. a. etwa 200 Euro Bargeld sowie Schmuck im Wert von mindestens 15.000 Euro (Fall 1). Am 27. Mai 2007 trat der Angeklagte die Tür zur Wohnung der Eheleute W. ein und entwendete Bargeld, Schmuck, elektronische Geräte sowie Personaldokumente (Fall 2). In beiden Fällen eignete sich der Angeklagte ferner EC-Karten an, mit denen er – vergeblich – an Geldautomaten Bargeld abzuheben versuchte, wobei er jeweils gefilmt wurde. Am 28. Mai 2007 stieg der Angeklagte durch ein auf Kipp stehendes Fenster in das Wohnhaus der Geschädigten G. und A. ein und nahm u.a. Schmuckgegen-stände im Wert von mehreren Hundert Euro an sich, um diese für sich zu behalten (Fall 3). In den Mittagsstunden des 2. Juni 2007 verschaffte sich der Angeklagte mit Hilfe eines Schlüssels, den die Wohnungsinhaberin im Schloss der Terrassentür stecken gelassen hatte, Zugang zum Wohnhaus der Eheleute K. ; Tatbeute waren hier u.a. diverse Schmuckstücke, ein Mobiltelefon sowie Bargeld in Höhe von 480 Euro (Fall 4). Am frühen Abend desselben Tages stieg der Angeklagte durch ein zuvor mit einem Stein eingeschlagenes Fenster in das Wohnhaus der Eheleute R. ein, wurde jedoch von den Geschädigten auf frischer Tat betroffen , nachdem er zwei Ringe an sich genommen hatte. Daraufhin ergriff er die Flucht, wurde aber später in Tatortnähe festgenommen (Fall 5).
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- 2. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Angeklagte unter einer drogeninduzierten paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie. Auf Grund dieser Störung war seine Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Anlasstaten mit Sicherheit erheblich vermindert, nicht ausschließbar sogar völlig aufgehoben.
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- II. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 6
- Neben der positiven Feststellung eines länger andauernden Defekts, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet, setzt die Maßregelanordnung die Begehung einer oder mehrerer rechtswidriger Taten in diesem Zustand voraus, die auf den die Annahme der §§ 20, 21 StGB rechtfertigenden dauerhaften Defekt zurückzuführen sind, mit diesem also in einem symptomatischen Zusammenhang stehen (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 15). Diese Voraussetzungen werden in den Urteilsgründen nicht ausreichend belegt.
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- 1. Schon hinsichtlich der Taten, die Anlass für die Unterbringungsanordnung sind, leidet das angefochtene Urteil an durchgreifenden Feststellungsund Begründungsmängeln.
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- a) Gemäß § 267 Abs. 1 StPO i.V.m. § 261 StPO hat das erkennende Gericht die zur Urteilsgrundlage gemachten Feststellungen in einer geschlossenen Darstellung niederzulegen und erschöpfend zu würdigen. Gebotene eigene Urteilsfeststellungen oder Würdigungen dürfen – mit Ausnahme des in § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO geregelten Falles – nicht durch Bezugnahmen ersetzt werden, weil sonst eine revisionsgerichtliche Kontrolle nicht möglich ist (BGH NStZ 2007, 478; BGH, Beschluss vom 25. November 2003 – 3 StR 405/03). Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Landgerichts zu den Fällen 1 bis 4 nicht gerecht.
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- Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten und erklärt, die Einbruchsdiebstähle müssten von einer ihm ähnlich sehenden Person begangen worden sein. Bei der fotografierten Person in den Fällen 1 und 2 müsse es sich um seinen Bruder handeln, der ihm gegenüber "die Taten" in einem Brief zugegeben habe. Das Landgericht hat sich von der Täterschaft des Angeklagten auf der Grundlage eines kriminaltechnischen Vergleichsgutachtens überzeugt, wonach die Person auf den Fotos aus den Überwachungskameras nicht mit dem Bruder des Angeklagten identisch ist. Ferner hat es seine Überzeugung in den Fällen 1, 3 und 4 auf die Ergebnisse eines Gutachtens zu den an den Tatorten gesicherten Schuhspuren gestützt. Danach ist der Angeklagte als Täter in den Fällen 1 und 4 jedenfalls nicht auszuschließen, in Fall 3 haben sich Anhaltspunkte für den Angeklagten als Spurenverursacher ergeben. Die Strafkammer hat jedoch zu den Ergebnissen dieser Gutachten weder Zeugen noch Sachverständige vernommen und die Gutachten – ebenso wie das angebliche Selbstbezichtigungsschreiben des Bruders des Angeklagten – auch nicht gem. §§ 249 ff. StPO verlesen, sondern auf diese Beweismittel lediglich Bezug genommen. Dieser Verfahrensweise steht § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO entgegen, wonach eine Bezugnahme in den Urteilsgründen lediglich für bei den Akten befindliche Lichtbilder zulässig ist. Damit fehlt der Überzeugungsbildung des Landgerichts in den Fällen 1 bis 4 die erforderliche Grundlage. Diese ergibt sich in Fall 4 auch nicht aus der Erwägung, das beim Angeklagten sichergestellte Mobiltelefon sei von demselben Typ wie das den Geschädigten in diesem Fall entwendete Gerät. Nach den Feststellungen waren sämtliche individuellen Daten auf dem sichergestellten Mobiltelefon gelöscht; welche Beweisbedeutung dem Umstand zukommen soll, dass entgegen dem Vortrag der Verteidigung aus der Garantiekarte die Individualnummer des Gerätes nicht ersichtlich war und diese auch nicht mit der MSM-Nummer im Gerät identisch war, erschließt sich aus den Urteilsgründen nicht.
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- b) Die Beweiswürdigung in Fall 5 begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten stützt das Landgericht hier auf die Angaben der Zeugin S. , die den Angeklagten auf seiner Flucht aus ihrem fahrenden Pkw heraus wahrnahm, als er aus einem Gebüsch am Straßenrand sprang, so dass sie stark bremsen musste. Nach Festnahme des Angeklagten habe die Zeugin diesen auf der Polizeiwache identifiziert, nachdem sie Gelegenheit hatte, ihn zu betrachten, während er in einer Verwahrzelle schlief. Ferner habe, so das Landgericht, der Zeuge D. , der den Angeklagten bei seiner Flucht vom Grundstück der Geschädigten R. verfolgt hatte, bei späterer Vorlage eines Lichtbildes bekundet, die in der Tatnacht beobachtete Person habe eine ebenso markante Nase wie dieser gehabt.
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- Der naheliegend eingeschränkte Beweiswert der Wiedererkennungsleistung der Zeugin S. hätte angesichts der anerkannten kriminalistischen Standards ersichtlich nicht entsprechenden Verfahrensweise bei der Durchführung einer Gegenüberstellung allein mit dem Angeklagten, der dazu noch in einer Verwahrzelle schlief, keinesfalls unerörtert bleiben dürfen. Das Landgericht teilt ferner nicht mit, unter welchen genauen Umständen die Lichtbildvorlage mit dem Zeugen D. durchgeführt wurde. Dazu hätte vor dem Hintergrund der Beweislage und angesichts der Bedeutung dieses Augenzeugen besonderer Anlass bestanden (vgl. dazu Senatsbeschluss NStZ 1996, 350).
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- 2. Auch die weiteren Voraussetzungen der Maßregelanordnung sind im angefochtenen Urteil nicht rechtsfehlerfrei dargelegt.
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- a) Das Landgericht hat zur Begründung erheblich verminderter und nicht ausschließbar völlig aufgehobener Schuldfähigkeit lediglich das Ergebnis der Begutachtung durch den medizinischen Sachverständigen mitgeteilt, wonach neben einer Drogenabhängigkeit das Vollbild einer unbehandelten paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F 20.0) vorliege; konsumiere der Angeklagte Drogen, komme es bei ihm zu psychotischen Exacerbationen.
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- Die ICD-10 zählt indessen lediglich Erkrankungen und Verhaltensstörungen auf und ordnet sie ein. Eine Aussage dahin, dass die Schuldfähigkeit eines Täters im Sinne der §§ 20, 21 StGB berührt ist, trifft sie nicht. Die Aufnahme eines bestimmten Krankheitsbildes in den Katalog entbindet den Tatrichter daher nicht davon, konkrete Feststellungen zum Ausmaß der vorhandenen Störung zu treffen und ihre Auswirkungen auf die Tat darzulegen. Auch wenn der Sachverständige, wie im vorliegenden Fall, in seiner Diagnose vom Vollbild der Schizophrenie ausgeht, ist dies nicht zwangsläufig mit einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit im konkreten Fall verbunden (BGH, Beschluss vom 3. Juli 1991 – 3 StR 69/91). Deshalb ist es regelmäßig unerlässlich, sich auch mit dem konkreten Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat auseinanderzusetzen (BGH NStZ 1997, 383). Ausführungen dazu, wie sich die Krankheit des Angeklagten auf seine Schuldfähigkeit bei Begehung der fünf Anlasstaten ausgewirkt hat, fehlen im Urteil. Insbesondere bleibt offen, ob und in welchem Umfang die psychische Störung (erst) im Zusammenwirken mit dem Konsum von Drogen die Schuldfähigkeit des Angeklagten beeinträchtigt hat. Erörterungen dazu hätten sich insbesondere angesichts der Feststellungen aufgedrängt, die das Landgericht aus Anlass der Tat in Fall 5 getroffen hat.
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- b) Die Ausführungen des Landgerichts dazu, ob von dem Angeklagten infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist, genügen unter den gegebenen Umständen ebenfalls nicht, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen.
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- Diese Frage ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgrund einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und seiner Taten (Symptomtaten) zu beantworten (vgl. nur BGHSt 27, 246, 248 f.; BGH NJW 1983, 350). In den Urteilsgründen ist lediglich ausgeführt, nach Beurteilung des Sachverständigen bestehe beim Angeklagten infolge seines psychischen Zustandes ein erhebliches Rückfallrisiko für einschlägige Taten, zumal er innerhalb kurzer Zeit fünf gravierende Taten begangen habe, weiterhin Drogen konsumiere und nicht krankheitseinsichtig sei. Die Urteilsgründe lassen besorgen , dass sich die Strafkammer dieser Beurteilung ohne die gebotene Überprüfung angeschlossen hat. Zudem fehlt es an der Mitteilung der wesentlichen, zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlichen Anknüpfungstatsachen.
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- 3. Ergänzend merkt der Senat an, dass in Fall 5 der Urteilsgründe die Annahme eines Wohnungseinbruchsdiebstahls im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB von den Feststellungen nicht getragen wird, da sich der Angeklagte mit Hilfe des im Schloss der Terrassentür steckenden Wohnungsschlüssels Zutritt verschaffte.
Franke Mutzbauer
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Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
- 2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder - 3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.