Bundesgerichtshof Beschluss, 06. März 2018 - 3 StR 30/18

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. März 2018 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Das gegen das anordnende Urteil eingelegte "Rechtsmittel" des Beschuldigten hat es als Revision behandelt und nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil es nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist begründet worden sei. Gegen den Verwerfungsbeschluss hat der Beschuldigte "vorsorglich und fristwahrend Rechtsmittel" eingelegt.
- 2
- Dieses ist als Antrag auf revisionsgerichtliche Entscheidung (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) auszulegen. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Der zulässige Antrag gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist unbegründet. Das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 18. September 2017 war in Anwesenheit des Beschuldigten verkündet worden (SA Band II Bl. 311). Die durch den Beschuldigten mit Schreiben vom 20. September 2017, eingegangen beim Landgericht Krefeld am selben Tag (SA Band II Bl. 319), erfolgte unbestimmte Anfechtung des Urteils ('Rechtsmittel') ist als Revision auszulegen (§§ 312, 333 StPO). Das schriftliche Urteil wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am 27. Oktober 2017 zugestellt (SA Band II Bl. 366). Eine der Form des § 345 Abs. 2 StPO entsprechende Revisionsbegründung ging erst am 11. Dezember 2017 und damit nach Ablauf der gemäß § 345 Abs. 1 StPO bis zum 27. November 2017 laufenden Revisionsbegründungsfrist beim Landgericht Krefeld ein (SA Band II Bl. 376 ff.). Das Landgericht Krefeld hat die Revision des Beschuldigten daher zu Recht mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen (SA Band II Bl. 390 f.). Im Übrigen scheidet eine Auslegung des Schreibens vom 19. Dezember 2017 (SA Band II Bl. 396) als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist aufgrund der eindeutigen Formulierung durch den Verteidiger aus. Zudem sind auch die formellen Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 45 StPO nicht gegeben."
- 3
- Dem schließt sich der Senat an.
Hoch Leplow

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(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.
(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.
(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.
Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung zulässig.
Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.
(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.
(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.