Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Okt. 2015 - 3 StR 288/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2015:291015B3STR288.15.0
published on 29.10.2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Okt. 2015 - 3 StR 288/15
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 288/15
vom
29. Oktober 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes
ECLI:DE:BGH:2015:291015B3STR288.15.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 24. März 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes unter Einbeziehung einer Strafe aus einer früheren Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
2
1. Gegen die Beweiswürdigung bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.
3
Der Angeklagte hat den gegen ihn erhobenen Vorwurf, zusammen mit einem unbekannten Mittäter die 89jährige Geschädigte in ihrem Einfamilien- haus überfallen, mit Panzerklebeband gefesselt und mindestens 2.000 € ent- wendet zu haben, bestritten und geltend gemacht, sich zum Zeitpunkt der Tat in Serbien aufgehalten zu haben. Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten insbesondere auf DNA-Spuren, die auf dem Panzerklebeband, mit dem die Geschädigte gefesselt worden war, sichergestellt wurden und die mit einem Wert von 1:10 Milliarden auf den Angeklagten als Spurenleger weisen. Als ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Angeklagten hat die Strafkammer den Umstand gewertet, dass das von ihm behauptete Alibi nachweislich erlogen sei. Den Aussagen von Zeugen, die bekundet haben, dass er sich zur Tatzeit bei ihnen in Serbien aufgehalten habe, hat die Strafkammer keinen Glauben geschenkt. Ihre Überzeugung, dass das vom Angeklagten behauptete Alibi falsch sei, hat sie auch nicht durch den Umstand erschüttert gesehen, dass der Reisepass des Angeklagten Stempeleinträge enthält, die eine Einreise nach Serbien drei Tage vor dem Tattag und seine Ausreise einige Tage nach der Tat ausweisen. Die Strafkammer hat offengelassen , ob die Passeinträge möglicherweise gefälscht seien. Denn der Pass könne auch von anderen Personen benutzt und an der Grenze, möglicherweise durch Bestechung, nachträglich mit Originalstempeln versehen worden sein.
4
2. Diese Beweiswürdigung hält der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand.
5
a) Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkoder gesicherte Erfahrungssätze verstößt, oder wenn sich seine Schlussfolgerungen so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie letztlich bloße Vermutungen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - 3 StR 259/09, NStZ-RR 2009, 351, 352; Beschluss vom 7. Februar 2013 - 3 StR 503/12, juris Rn. 10; KK-Ott, StPO, 7. Aufl., § 261 Rn. 45 mwN).
6
b) Nach diesen Maßstäben ist die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtsfehlerhaft. Der Umstand, dass sich im Pass des Angeklagten die erwähnten Ein- und Ausreisestempel für Serbien finden, ist für die Frage, ob er sich im fraglichen Zeitraum - wie von ihm behauptet - dort und damit nicht am Tatort aufgehalten hat, von nicht unerheblicher Bedeutung. Eine nachvollziehbare Begründung , warum das Landgericht dennoch überzeugt ist, dass der Angeklagte sich im Tatzeitraum in Deutschland befunden hat, enthält das Urteil nicht. Die Begründung, der Pass könne "durch andere Personen benutzt und an der Grenze, eventuell gegen Bestechung, auch nachträglich mitOriginalstempeln" versehen worden sein, entbehrt vielmehr einer festen Tatsachengrundlage, so dass sie sich letztlich als bloße Vermutung darstellt.
7
Das Urteil beruht auf dieser fehlerhaften Beweiswürdigung; denn der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne die nicht tragfähige Erwägung zu einer abweichenden Überzeugung gelangt wäre.
8
3. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
9
Die weitere Begründung der Strafkammer, weshalb sie die Alibibehauptung des Angeklagten für nicht glaubhaft gehalten hat, erweist sich jedenfalls als rechtlich bedenklich. Das Landgericht hat insoweit ausgeführt, dass gegen die Richtigkeit der Behauptung des Angeklagten, zum Tatzeitpunkt in Belgrad gewesen zu sein, auch spreche, dass seine Familie - anders als hinsichtlich des zunächst mitbeschuldigten Stiefsohns des Angeklagten - sich erst spät um die Alibizeugen gekümmert habe. Während der Verteidiger des Stiefsohns sogleich nach Erhebung des Tatvorwurfs eidesstattliche Versicherungen dieser Alibizeugen über dessen Aufenthalt in Belgrad im Tatzeitraum eingeholt habe, habe sich die Familie um entsprechende Erklärungen hinsichtlich des Angeklagten nicht bemüht. Es bestehe aber "kein vernünftiger Anhalt für die Annah- me", dass die Familie im März 2014 nur ein Alibi für den Stiefsohn besorgt hätte , obwohl sie gewusst habe, dass sich der Angeklagte zusammen mit diesem dort aufgehalten habe. Die Ehefrau des Angeklagten habe zur Aufklärung dieses Verhaltens nicht beigetragen, da sie vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe.
10
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf die Unglaubwürdigkeit eines zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Zeugen aus Rechtsgründen indes nicht daraus hergeleitet werden, dass dieser zunächst geschwiegen und erst später seine entlastenden Angaben gemacht hat. Würde die Tatsache, dass ein Zeugnisverweigerungsberechtigter von sich aus nichts zur Aufklärung beigetragen hat, geprüft und gewertet, so könnte er von seinem Schweigerecht nicht mehr unbefangen Gebrauch machen, weil er befürchten müsste, dass daraus später Schlüsse zu Lasten des Angeklagten gezogen würden (BGH, Urteil vom 2. April 1987 - 4 StR 46/87, BGHR StPO § 52 Abs. 1 Verweigerung 1; Beschlüsse vom 22. Mai 2001 - 3 StR 130/01, StV 2002, 4; vom 13. August 2009 - 3 StR 168/09, NStZ 2010, 101, 102). Das Verbot , aus der Zeugnisverweigerung eines Angehörigen gegen den Angeklagten nachteilige Schlüsse zu ziehen, gilt auch dann, wenn der zur Zeugnisverweigerung Berechtigte überhaupt keine Angaben macht (BGH, Beschlüsse vom 22. März 1988 - 4 StR 35/88, BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 8; vom 16. Juli 1991 - 1 StR 377/91, StV 1991, 450).
Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt 1. der Verlobte des Beschuldigten;2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteh
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published on 13.08.2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 168/09 vom 13. August 2009 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und d
published on 14.07.2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 259/09 vom 14. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 259/09
vom
14. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Juli
2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 8. September 2008 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte unter II. 2. b) der Urteilsgründe wegen Betruges in 36 Fällen verurteilt worden ist;
b) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung und zur Festsetzung einer Einzelstrafe im Fall II. 1. der Urteilsgründe (Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 37 Fällen und wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Außerdem hat es ausgesprochen, dass drei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg.
2
1. Die Verurteilung wegen Betruges in 36 Fällen unter Fall II. 2. b) der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben.
3
a) Nach den Feststellungen veräußerte der Angeklagte im Internet über das Auktionshaus ebay in 56 Fällen jeweils eine Navigationsantenne Triplex der Volkswagen AG. Sämtliche Käufer erhielten gegen Zahlung des Kaufpreises die Antenne. 36 dieser Verkaufsfälle betrafen Navigationsantennen, die dem berechtigten Eigentümer durch Diebstahl oder Unterschlagung abhanden gekommen waren und an denen die Käufer kein Eigentum erwerben konnten, wobei der Angeklagte die unredliche Herkunft der Antennen kannte.
4
b) Gegen die Beweiswürdigung bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.
5
Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, von mehreren Bezugsquellen ständig Kraftfahrzeugteile der Marken Volkswagen und Audi aufgekauft und anschließend verkauft zu haben. Die Navigationsantennen habe er von Autoverwertungsbetrieben erworben.
6
In der Hauptverhandlung konnte durch Zeugenaussagen festgestellt werden , dass der Angeklagte im Tatzeitraum von der Firma R. höchstens zehn Navigationsantennen Triplex gekauft hatte. Im Übrigen konnte nicht geklärt werden, von wem und unter welchen Umständen er die weiteren Antennen erworben hatte. Die Schlussfolgerung des Landgerichts, der Angeklagte habe mindestens 36 Antennen unredlich erworben, weil sich aus Zeugenaussagen sowie sichergestellten Rechnungen und Quittungen ergebe, dass er bei den von ihm üblicherweise frequentierten Betrieben keine weiteren Antennen gekauft habe, entfernt sich so sehr von einer festen Tatsachengrundlage, dass sie letztlich eine bloße Vermutung ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 261 Rdn. 38). Der Angeklagte hatte nach seiner unwiderlegten Einlassung eine große Anzahl unterschiedlicher Bezugsquellen. Dass er bei seinem Handel mit Kraftfahrzeugteilen verschiedene Verkäufernamen und mehrere Girokonten unterschiedlicher Personen verwendete, lässt sich mit einer Verschleierung seines Handelgeschäftes gegenüber den Finanzbehörden erklären. Dasselbe gilt für die unvollständige Dokumentation seiner Verkaufsaktivitäten durch Rechnungen und Quittungen.
7
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zu den Schuldsprüchen im Fall II. 1. (Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz ) und im Fall II. 2. a) der Urteilsgründe (Betrug durch den Verkauf eines entwendeten CD-Wechslers) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
8
3. Die Aufhebung der Verurteilung in den 36 Fällen des Betruges führt auch zur Aufhebung der für den in Rechtskraft erwachsenen Betrug verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Das Landgericht hat für diesen Betrug eine kurze Freiheitsstrafe von drei Monaten vor allem wegen des gewerbsmäßigen Handelns des Angeklagten und seiner erheblichen kriminellen Energie ausgesprochen. Dieser Begründung wird durch die Aufhebung der Verurteilung in den 36 Fällen des Betruges die Grundlage entzogen. Für den Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz hat das Landgericht keine Einzelstrafe festgesetzt. Dies hat der neue Tatrichter nachzuholen.
Becker Pfister von Lienen
Hubert Mayer

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1.
der Verlobte des Beschuldigten;
2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 168/09
vom
13. August 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 13. August 2009 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. November 2008 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision hat mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg.
2
Das Urteil muss wegen eines Rechtsfehlers in der Beweiswürdigung aufgehoben werden.
3
Nach den Feststellungen des Landgerichts übergab der Angeklagte in Tarragona (Spanien) am 1. Dezember 2006 dem gesondert Verfolgten G. ca. zwei Kilogramm Kokain zum Transport nach Deutschland, wo er es gewinnbringend weiterverkaufen wollte. Der Kurier wurde nach dem Grenzübertritt in Frankreich gestellt. Er machte vor der französischen Polizei Angaben zu seinem Auftraggeber, die zur Identifizierung des Angeklagten führten. Der Angeklagte wurde daraufhin am 3. April 2008 festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Am 29. Oktober 2008 wurde aufgrund eines Beweisantrags der Verteidigung die Verlobte des Angeklagten in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommen. Sie bestätigte die Einlassung des den Tatvorwurf bestreitenden Angeklagten und bekundete, dieser habe sich von Mitte November bis Mitte Dezember 2006 bei ihr in Deutschland aufgehalten.
4
Das Landgericht hat die Alibibekundung nicht für glaubhaft erachtet und hierzu ausgeführt: "In entscheidendem Maße spricht gegen die Glaubhaftigkeit dieser entlastenden Angaben und die Glaubwürdigkeit der Zeugin So. , dass sie diese Angaben nicht zu einem sehr viel früheren Zeitpunkt gemacht hat. Der Angeklagte befindet sich seit dem 3. April 2008, also bereits mehrere Monate, in Untersuchungshaft. Er ist in ihrer Wohnung verhaftet worden. … Erst am 29.10.2008, dem 9. Verhandlungstag, kam es … zur Vernehmung der Zeugin So. , die zuvor an jedem Sitzungstag als Zuschauerin im Zuschauerraum der Verhandlung beiwohnte. Es ist nicht erklärlich, warum sie sich nicht zu sehr viel früherer Zeit an die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder - am naheliegendsten - an die beiden Verteidiger ihres Verlobten gewandt hat, um dafür Sorge zu tragen, dass ihre entlastenden Angaben gerichtskundig werden."
5
Diese Beweiswürdigung ist rechtfehlerhaft. Sie verstößt gegen den vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung hervorgehobenen Grundsatz, dem zufolge die Unglaubwürdigkeit eines zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Zeugen aus Rechtsgründen nicht daraus hergeleitet werden kann, dass dieser im Ermittlungsverfahren geschwiegen und erst in der Hauptverhandlung seine entlastenden Angaben gemacht hat; denn selbst die Verweige- rung des Zeugnisses hätte nicht zum Nachteil des Angeklagten gewertet werden dürfen (BGH NStZ 1987, 182 unter Hinweis auf BGHSt 22, 113). Würde die Tatsache, dass ein Zeugnisverweigerungsberechtigter von sich aus nichts zur Aufklärung beigetragen hat, geprüft und gewertet, so könnte er von seinem Schweigerecht nicht mehr unbefangen Gebrauch machen, weil er befürchten müsste, dass daraus später nachteilige Schlüsse zu Lasten des Angeklagten gezogen würden (BGHSt 34, 324, 327; BGH StV 2002, 4; NStZ 2003, 443; Beschl. vom 27. Januar 2009 - 3 StR 1/09).
6
Eine Ausnahme, wie sie in der Entscheidung BGHSt 34, 324, 327 f. für solche Fälle anerkannt worden ist, in denen der Angehörige bereits zuvor gegenüber den Ermittlungsbehörden Angaben als Zeuge gemacht hatte, ohne die ihm zu diesem Zeitpunkt bereits bekannten, den Angeklagten entlastenden Umstände vorzubringen, liegt hier nicht vor, da die Zeugin, wie das Landgericht ausdrücklich hervorhebt, erstmals in der Hauptverhandlung vernommen worden ist.
7
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Dies folgt bereits aus der Formulierung des Landgerichts, der Zeitpunkt der Aussage spreche "in entscheidendem Maße" gegen deren Glaubhaftigkeit. Hinzu kommt die übrige Beweissituation. Zwar enthält die Beweiswürdigung , von der beanstandeten Wertung abgesehen, keinen Rechtsfehler; die Angriffe der Revision gegen die Verwertung der Aussagen des Drogenkuriers , die dieser in dem in Frankreich gegen ihn geführten Strafverfahren gemacht hat, gehen ebenso fehl wie die Behauptung, es sei zu einer Verletzung des Konfrontationsrechts gekommen; indes ist die Beweislage jedenfalls nicht von einer solchen Zahl belastender Indizien geprägt, die es dem Revisionsgericht erlauben würde, davon auszugehen, der Tatrichter wäre auch ohne ein bestimmtes, von ihm rechtsfehlerhaft behandeltes Element seiner Beweiswürdigung zur selben Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gelangt. Die Sache muss deshalb erneut verhandelt werden.
Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.