Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 265/17
vom
14. November 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:141117B3STR265.17.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. November 2017 gemäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 11. Oktober 2016 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.C.1. der Urteilsgründe wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung , des versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen sowie der Urkundenfälschung in zwei Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen sowie wegen Urkundenfälschung in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II.C.1. der Urteilsgründe wegen Urkundenfälschung verurteilt hat, ist das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, weil das deutsche Strafrecht auf diese Tat nicht anwendbar ist und damit ein Verfahrenshindernis besteht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 - 3 StR 472/85, BGHSt 34, 1, 3).
3
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Teil einer von Bremen aus agierenden Gruppierung, deren Mitglieder auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans in arbeitsteiligem Zusammenwirken mehrere Betrugstaten begingen, um sich auf diese Weise eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Sie trugen - ohne hierzu berechtigt zu sein - auf Überweisungsformularen die Kontodaten von Firmen oder Privatpersonen, die sie im Internet recherchiert hatten, als vermeintliche Auftraggeber ein und versahen die Unterschriftenfelder mit der Signatur des jeweiligen Entscheidungsträgers, die sie ebenfalls aus dem Internet kopiert oder gescannt hatten. Für die meist hohen Geldbeträge gaben sie Empfängerkonten an, die sie zuvor unter Verwendung verfälschter Personaldokumente bei der Z. Bank in Polen eröffnet hatten. In diesem Rahmen beging der Angeklagte die Tat zu Fall II.C.1. der Urteilsgründe, indem er sich - unter nicht näher festgestellten Umständen - einen auf die fiktive Personalie " D. " verfälschten niederländischen Reisepass verschaffte, der mit einem ihm ähnelnden Lichtbild versehen worden war, sich mit dem Pass nach Stettin in Polen begab und dort unter Vorlage dieses Dokuments in einer Filiale der Z. Bank ein Konto auf den Namen " D. "eröffnete, das später als Zielkonto für betrügerische Überweisungen genutzt werden sollte.
4
Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit wegen gewerbsmäßig begangener Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB verurteilt. Zur Begründung hat die Kammer - einheitlich zusammengefasst für diesen Fall sowie die Fälle II.C.2. und II.C.3. der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte an der Eröffnung weiterer Konten in Polen durch den gesondert verfolgten K. beteiligt war - ausgeführt, dass die Verfälschung und Verwendung ausländischer Pässe nach deutschem materiellen Strafrecht keinen speziellen Straftatbestand - insbesondere nicht § 276 Abs. 1 StGB - erfülle , so dass eine strafbare Verwendung einer unechten Urkunde durch Vorlage des verfälschten niederländischen Passes bei der Kontoeröffnung in Polen verbleibe. Die Taten seien trotz ihres Auslandsbezugs verfolgbar und zu bestrafen , da sowohl der Angeklagte als auch seine Mittäter im Bundesgebiet Beiträge geleistet hätten, die der Vorbereitung und Herbeiführung der Tatbestandsverwirklichung gedient hätten.
5
b) Die rechtliche Würdigung des Landgerichts hinsichtlich des Falls II.C.1. der Urteilsgründe hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Für diese Tat ist die deutsche Strafgewalt nicht eröffnet. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist nichts ersichtlich und es fehlt an einem inländischen Tatort (§ 3 StGB). Ein solcher ergibt sich - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht aus dem Ort der Handlung gemäß § 9 Abs. 1 StGB. Handlungsort im Sinne dieser Norm ist jeder Ort, an dem der Täter eine auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete Handlung vornimmt, sofern damit die Schwelle zum Versuchsstadium überschritten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 1986 - 4 StR 622/85, BGHSt 34, 101, 106). Dagegen reichen bloße Vorbereitungshandlungen im Inland nicht aus, um die deutsche Strafgewalt zu begründen, es sei denn, dass diese Handlungen selbständig mit Strafe bedroht sind oder aber es sich um mittäterschaftliche Beiträge eines anderen Tatbeteiligten zu der im Ausland vollzogenen Tat handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - 1 StR 705/08, NStZ-RR 2009, 197; Urteil vom 4. Dezember 1992 - 2 StR 442/92, BGHSt 39, 88, 90 f.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
6
Inländische Tathandlungen des Angeklagten während des Versuchsund des Vollendungsstadiums sind ausgeschlossen, da der Angeklagte die Tat in Polen beging und auch erst dort zu ihrer Verwirklichung unmittelbar ansetzte. Etwaige Tatbeiträge eines Mittäters, die dazu geeignet wären, einen inländischen Tatort zu begründen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Angeklagte beging die Tat - anders als in den Fällen II.C.2. und II.C.3. der Urteilsgründe - allein.
7
Schließlich fehlt es an einer selbständig mit Strafe bedrohten inländischen Vorbereitungshandlung des Angeklagten. Als solche kommt hier nicht das Verschaffen und Verwahren des verfälschten niederländischen Reisepasses als tatbestandliches Handeln gemäß § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Betracht. Zwar stellt das Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen im Sinne dieser Norm eine typische Vorbereitungstat zu deren Gebrauch im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB dar (vgl. LK/Zieschang, StGB, 12. Aufl., § 276 Rn. 1 f., 19; MüKoStGB/Erb, 2. Aufl., § 276 Rn. 1, 5; BT-Drucks. 12/6853, S. 28 f.) und schließt - entgegen der Ansicht des Landgerichts - auch ausländische Ausweispapiere ein (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 1 StR 238/00, BGHR StGB § 276 Ausweis 1; BT-Drucks. 12/6853, S. 29). Die Feststellungen des Landgerichts, denen keine Einzelheiten zu den örtlichen, zeitlichen und sonstigen Umständen des Verschaffens des verfälschten niederländischen Reisepasses durch den Angeklagten zu entnehmen sind, belegen schon nicht, dass er eine tatbestandliche Handlung im Sinne des § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB im Inland vorgenommen hat. Selbst wenn man hiervon aber aus-gehen wollte, wäre daraus kein zusätzlicher, inländischer Tatort für das spätere Gebrauchen dieses Dokuments in Polen als gemäß § 267 StGB strafbare Urkundenfälschung abzuleiten. Denn nicht jede selbständig strafbewehrte Vorbereitungshandlung ist dazu geeignet, eine solche Folge herbeizuführen.
8
Soweit in der Rechtsprechung die Begründung eines inländischen Tatorts durch eine strafbewehrte Vorbereitungshandlung anerkannt worden ist, betraf dies die Verabredung zu einem Verbrechen gemäß § 30 Abs. 2 StGB, das anschließend plangemäß im Ausland begangen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1992 - 2 StR 442/92, BGHSt 39, 88, 90 f.). Auch in der Literatur wird in diesem Zusammenhang regelmäßig auf § 30 Abs. 2 StGB abgestellt (vgl. S/S-Eser, StGB, 29. Aufl., § 9 Rn. 4; NK/Böse, StGB, 5. Aufl., § 9 Rn. 3; ferner LK/Werle/Jeßberger, StGB, 12. Aufl., § 9 Rn. 11 und MüKoStGB/Ambos, 3. Aufl., § 9 Rn. 9, die auf das Urteil des BGH vom 4. Dezember 1992 verweisen). In dem genannten Urteil hat der 2. Strafsenat des BGH hierzu ausgeführt, dass ein einmal - im Inland - begründeter Tatort nicht deshalb entfalle, weil die zugehörige Vorbereitungstat im Wege der Subsidiarität hinter die vollendete Tat zurücktrete und daher als solche nicht be- straft werden könne (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1992 - 2 StR 442/92, BGHSt 39, 88, 89). Der Umstand, dass die Verabredung zu dem Verbrechen nicht nur getroffen, sondern dieses auch noch realisiert worden sei, könne den einmal begründeten Tatort nicht wieder beseitigen, sondern füge ihm lediglich einen weiteren Tatort, nämlich den der Begehung des verabredeten Deliktes, hinzu (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1992 - 2 StR 442/92, BGHSt 39, 88, 90). Indem auf diese Weise maßgeblich auf die enge tatsächliche Verknüpfung von Tatvorbereitung und Tatbegehung als lediglich unterschiedliche Stadien der Verwirklichung einer konkret geplanten Tat abgestellt wird, knüpft diese Konstruktion dogmatisch daran an, dass § 30 Abs. 2 StGB einen allgemeinen, unselbständigen Strafausdehnungsgrund für bestimmte Beteiligungshandlungen an Verbrechen darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1991 - 1 StR 269/91, BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 1 Konkurrenzen 2; LK/Schünemann, StGB, 12. Aufl., § 30 Rn. 1).
9
Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung strafbewehrter Vorbereitungshandlungen lässt sich dieser Ansatz jedoch nicht ohne weiteres verallgemeinern (vgl. zu den einzelnen Fallgruppen strafbarer Vorbereitungshandlungen LK/Hillenkamp, StGB, 12. Aufl., Vor § 22 Rn. 7 ff.; S/S-Eser/Bosch, StGB, 29. Aufl., Vorbem. §§ 22 ff. Rn. 14). Er ist insbesondere nicht auf die hier betroffene Konstellation übertragbar. Denn anders als die im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs geregelte Ausdehnung der Strafbarkeit bei Ver-brechen auf bestimmte Vorbereitungshandlungen gemäß § 30 Abs. 2 StGB ist § 276 StGB als selbständiges Delikt konzipiert. Dessen Anwendungsbereich ist zwar entsprechend der Intention des Gesetzgebers auf Verhaltensweisen gerichtet, die typischerweise der Vorbereitung des späteren Gebrauchs der falschen amtlichen Ausweise - etwa im Bereich des unerlaubten Einschleusens von Ausländern oder des organisierten Kraftfahrzeugdiebstahls - dienen (vgl.
LK/Zieschang, StGB, 12. Aufl., § 276 Rn. 1; MüKoStGB/Erb, 2. Aufl., § 276 Rn. 1; BT-Drucks. 12/6853, S. 28); jedoch gibt der Tatbestand konkrete objektive Handlungen vor, die von § 267 Abs. 1 StGB gerade nicht erfasst werden und denen damit ein eigener Unrechtsgehalt innewohnt. Demgegenüber stellt im Fall des § 30 Abs. 2 StGB die Verabredung zum Verbrechen lediglich die zeitlich vorgelagerte Vorstufe zu dessen späterer Vollendung dar. Mit der gesetzlichen Konzeption des § 276 StGB als selbständiges Delikt ist eine Wertung , wonach aus dieser Norm ein zusätzlicher Tatort für ein strafbares Handeln nach § 267 StGB abgeleitet werden könnte, nicht zu vereinbaren. Der Umstand , dass § 276 StGB aufgrund des materiellen Vorbereitungscharakters in konkurrenzrechtlicher Hinsicht hinter § 267 StGB zurücktritt (vgl. LK/Zieschang, StGB, 12. Aufl., § 276 Rn. 19), ist diesbezüglich ohne Belang.
10
2. Demgegenüber hält die rechtliche Würdigung des Landgerichts hinsichtlich der Fälle II.C.2. und II.C.3. der Urteilsgründe jeweils als gewerbsmäßig begangene Urkundenfälschungen rechtlicher Überprüfung stand. Diese Taten unterliegen - anders die Tat zu Fall II.C.1. der Urteilsgründe - der deutschen Strafgewalt, da der Angeklagte insoweit während des Vorbereitungsstadiums mittäterschaftliche Beiträge im Inland leistete, so dass nach den aufgezeigten Maßstäben ein inländischer Tatort begründet ist.
11
3. Die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Tat zu Fall II.C.1. der Urteilsgründe hat die aus der Entscheidungsformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Der dadurch bedingte Wegfall der zugehörigen Einzelstrafe führt nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe; diese hat vielmehr Bestand. In Anbetracht der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr, zwei Mal zehn Monaten und drei Mal acht Monaten ist mit Blick auf die im eingestellten Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten auszuschlie- ßen, dass das Landgericht bei entsprechender Teileinstellung des Verfahrens auf eine niedrigere als die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
12
4. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch

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Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Nov. 2017 - 3 StR 265/17 zitiert 11 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafgesetzbuch - StGB | § 267 Urkundenfälschung


(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch i

Strafprozeßordnung - StPO | § 206a Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis


(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen. (2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

Strafgesetzbuch - StGB | § 30 Versuch der Beteiligung


(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend. (

Strafgesetzbuch - StGB | § 7 Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen


(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt. (2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, g

Strafgesetzbuch - StGB | § 9 Ort der Tat


(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. (2) Die

Strafgesetzbuch - StGB | § 3 Geltung für Inlandstaten


Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 276 Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen


(1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält, 1. einzuführen oder auszuführen unternimmt oder2. in der Absicht, dessen Gebrauc

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2009 - 1 StR 705/08

bei uns veröffentlicht am 20.01.2009

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Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2000 - 1 StR 238/00

bei uns veröffentlicht am 29.06.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 238/00 vom 29. Juni 2000 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Überlassens von ausländischen Arbeitnehmern ohne Arbeitserlaubnis u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2000 beschlossen:

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.

(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält,

1.
einzuführen oder auszuführen unternimmt oder
2.
in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.

(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter

1.
zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
2.
zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.

Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden.

(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 705/08
vom
20. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2009 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Heilbronn vom 13. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auch hinsichtlich der rechtsfehlerfrei festgestellten Betrugstaten in den
Fällen 3, 5 und 6 des Urteils ist ein Tatort im Sinne von § 9 StGB in Deutschland
gegeben, so dass auch insoweit das deutsche Strafrecht Anwendung findet
Zwar sind in diesen Fällen die Fahrzeuge nicht in Deutschland, sondern
in Italien oder Spanien in betrügerischer Absicht an gutgläubige Käufer veräußert
worden. Diese Verkäufe wurden indes nach dem gemeinsamen Tatplan
des Angeklagten und des Mitangeklagten R. dadurch vorbereitet, dass der
Mitangeklagte die Fahrzeuge unter Vorlage gefälschter Papiere in Deutschland
zuließ, was nach der Vorstellung des Angeklagten für den späteren Verkauf ein
wesentlicher Gesichtspunkt für die Höhe des Kaufpreises war.
Diesen für die Verwirklichung der Betrugstaten geleisteten Tatbeitrag des
insoweit mittäterschaftlich handelnden Mitangeklagten muss sich der Angeklag-
te zurechnen lassen. Der gemeinschaftliche Angriff auf das geschützte Rechtsgut
im Sinne des § 9 StGB ging daher von jedem Ort aus, an dem ein Mittäter
seinen Tatbeitrag leistete. Dies gilt auch dann, wenn sich das Handeln des einen
Mittäters auf Tatbeiträge beschränkt, die für sich gesehen nur Vorbereitungshandlungen
sind (BGHSt 39, 88, 91).
Die Entscheidung 4 StR 402/00 - nicht 01 - bezieht sich nicht auf diese
Fallgestaltung.
Nack Wahl Kolz
Hebenstreit Elf

(1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält,

1.
einzuführen oder auszuführen unternimmt oder
2.
in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 238/00
vom
29. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Überlassens von ausländischen Arbeitnehmern
ohne Arbeitserlaubnis u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2000 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 14. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß auch ausländische Ausweispapiere unter den Schutz des Straftatbestandes des § 276 Abs. 1 StGB fallen. Diese Bestimmung stellt uneingeschränkt das Verschaffen von falschen "amtlichen Ausweisen" unter Strafe. Nach dem Wortlaut sind daher auch Ausweise ausländischer amtlicher Stellen erfaßt. Dieses Verständnis entspricht der Vorstellung, die der Fassung des Tatbestandes im Gesetzgebungsverfahren zugrundelag. Danach sollte die Formulierung es ermöglichen, auch ausländische Ausweispapiere in den Anwendungsbereich der Norm einzubeziehen ; dies sollte unabhängig davon gelten, ob die Fälschung nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht ist (vgl. Entwurf des Verbrechensbekämpfungsgesetzes , BTDrucks. 12/6853 S. 29). Auch der Zweck der Vorschrift gebietet diese Interpretation: Der Umgang mit solchen falschen Dokumenten dient erfahrungsgemäß der Vorbereitung und Durchführung weiterer Straftaten. Dem soll entgegengewirkt werden (vgl. Gesetzentwurf BTDrucks. 12/6853 S. 20, 29). Dafür sind in der heutigen Zeit, die von hoher Mobilität im interna- tionalen Raum gekennzeichnet ist, deutsche wie ausländische amtliche Ausweise gleichermaßen bedeutsam (vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 273 Rdn. 2). 2. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Angeklagten in den Fällen II und IV der Urteilsgründe wegen tateinheitlichen Einschleusens von Ausländern als schuldig erachtet. Auch derjenige kann Hilfe zum unerlaubten Aufenthalt von Ausländern leisten (im Sinne des § 92 a Abs. 1 Nr. 2 AuslG), der diese beschäftigt (so auch Senge in Erbs/Kohlhaas AuslG § 92 a Rdn. 4; vgl. weiter OLG Köln DB 1974, 784). Mit solcher Beschäftigung kann der unerlaubte Aufenthalt maßgeblich gefördert werden. Daß das in dem abgeurteilten Fall II der Urteilsgründe so lag, dem Angeklagten dies bewußt war und er das wollte, ergibt sich hinreichend deutlich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Im Falle IV hat der Angeklagte darüber hinaus Hilfe zur unerlaubten Einreise von drei Ausländern geleistet, indem er diese an der sogenannten grünen Grenze zu Tschechien abholte (§ 92 a Abs. 1 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Nr. 6 AuslG). Schäfer Maul Nack Wahl Schluckebier

(1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält,

1.
einzuführen oder auszuführen unternimmt oder
2.
in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.

(1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält,

1.
einzuführen oder auszuführen unternimmt oder
2.
in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.

(1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält,

1.
einzuführen oder auszuführen unternimmt oder
2.
in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält,

1.
einzuführen oder auszuführen unternimmt oder
2.
in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.