Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2018 - 3 StR 26/18

bei uns veröffentlicht am12.06.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 26/18
vom
12. Juni 2018
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:120618B3STR26.18.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 2018 gemäß § 346 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 29. November 2017, mit dem seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. August 2017 als unzulässig verworfen worden ist, wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in fünf rechtlich zusammentreffenden Fällen zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer über seinen Verteidiger rechtzeitig Revision eingelegt, die im Folgenden nicht begründet worden ist. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss das Rechtsmittel des Beschwerdeführers als unzulässig nach § 346 Abs. 1 StPO verworfen. Mit privatschriftlichem Schreiben vom 9. Dezember 2017 hat der Beschwerdeführer auf eine Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO angetragen.
2
Das zulässige, insbesondere die Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO einhaltende Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist unbegründet. Das Landgericht hat zurecht die Revision verworfen, weil die Revisionsanträge nicht in der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO angebracht worden sind (§ 346 Abs. 1 Alternative 2 StPO).
3
Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben konkludent die Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist begehren sollte, wäre sein Antrag schon deshalb unzulässig, weil die versäumte Begründung der Revision nicht binnen der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Becker Gericke Spaniol Berg Leplow

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2018 - 3 StR 26/18

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2018 - 3 StR 26/18

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2018 - 3 StR 26/18 zitiert 4 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 45 Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag


(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei de

Strafprozeßordnung - StPO | § 345 Revisionsbegründungsfrist


(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn d

Strafprozeßordnung - StPO | § 346 Verspätete oder formwidrige Einlegung


(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß a

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2018 - 3 StR 26/18 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2018 - 3 StR 26/18.

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Sept. 2018 - 4 StR 174/18

bei uns veröffentlicht am 13.09.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 174/18 vom 13. September 2018 in der Strafsache gegen 1. alias: 2. 3. 4. 5. wegen zu 1. und 2.: schweren Bandendiebstahls u.a. zu 3.: schweren Bandendiebstahls zu 4.: gewerbsmäßiger He

Referenzen

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.