Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Okt. 2018 - 3 StR 155/18

published on 04/10/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Okt. 2018 - 3 StR 155/18
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 155/18
vom
4. Oktober 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
ECLI:DE:BGH:2018:041018B3STR155.18.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2017 aufgehoben,
a) soweit die Angeklagte in den Fällen II. 1.-5. und 7.-10. der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun selbständigen Fällen verurteilt worden ist; jedoch bleiben die Feststellungen zu den Einzellieferungen sowie zu den am 10. August 2016 sichergestellten Betäubungsmittelmengen aufrecht erhalten;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen vereinbarte die Angeklagte Mitte 2015 mit den gesondert verfolgten Brüdern P. G. und J. G. , die im Umfeld ihres Gemüsehandels in großem Umfang mit Betäubungsmitteln Handel trieben, die wiederholte Lieferung von Marihuana, das sie selbst anbauen wollte. Nachdem sie von den Brüdern einen Vorschuss von 11.000 € erhalten hatte, begann sie mit der Anpflanzung von Marihuana in einer auf dem Gelände der von ihr betriebenen Gärtnerei gelegenen Halle. Diese war auf einen Ertrag von 9,8 Kilogramm pro Ernte ausgelegt und erlaubte jedenfalls drei Ernten im Jahr. In der Folge belieferte die Angeklagte die Brüder acht Mal - am 10. September, 15., 19. und 27. Oktober und 10. November 2015, zweimal im Januar und schließlich im Juli 2016 - mit zwischen 400 Gramm und einem Kilo von ihr angebautem Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 5 % (Fälle II. 2.-5., 9. der Urteilsgründe) bzw. 2,5 % THC (Fälle II. 1., 7., 8. der Urteilsgründe). Im Fall II. 6. der Urteilsgründe überbrachte sie am 30. November 2015 ein Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 25 Gramm THC aus Restbeständen, die ein früherer Betreiber einer Marihuanaplantage auf ihrem Betriebsgelände zurückgelassen hatte. Die Brüder Gottwald zahlten die einzelnen Lieferungen bzw. verrechneten sie mit dem geleisteten Vorschuss. Am 10. August 2016 wurden bei einer Durchsuchung der Plantage 391 im Wachstum befindliche Marihuanapflanzen sichergestellt, die insgesamt rund zehn Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 471 Gramm THC ergaben. Außerdem fand sich eine abgeerntete Menge von 725 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von rund 57 Gramm THC.
3
Das Landgericht hat in jeder einzelnen Lieferung (Taten II. 1.-9. der Urteilsgründe ) bzw. in der bei der Durchsuchung festgestellten Betäubungsmittelmenge , die zum Handel bestimmt war (Tat II. 10. der Urteilsgründe), eine rechtlich selbständige Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gesehen und deshalb die Angeklagte wegen zehn tatmehrheitlicher Betäubungsmittelstraftaten verurteilt (§ 53 Abs. 1 StGB).
4
2. Diese konkurrenzrechtliche Bewertung hält in den Fällen II. 1.-5. sowie 7.-9. der Urteilsgründe rechtlicher Überprüfung nicht stand.
5
a) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256), wobei verschiedene Betätigungen, die auf die Förderung ein und desselben Güterumsatzes abzielen, eine tatbestandliche Bewertungseinheit bilden (st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 - 4 StR 223/13, NStZ-RR 2014, 144, 145; Weber, BtMG, 5. Aufl., vor §§ 29 ff. Rn. 596 ff. mwN). Soweit sie dieselbe Rauschgiftmenge betreffen, sind mehrere Akte des Betäubungsmittelumsatzes zu einer einheitlichen Tat des Handeltreibens verbunden (BGH, Urteile vom 13. Dezember 1994 - 1 StR 720/94, BGHR BtMG § 29 Be- wertungseinheit 1; vom 23. März 1995 - 4 StR 746/94, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 4). Dabei ist es unerheblich, ob eine einheitlich von einem Lieferanten zum Zwecke des sukzessiven Weiterverkaufs erworbene oder eine in einem Akt angebaute und zum Handeltreiben hergestellte Menge von Betäubungsmitteln in Rede steht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2005 - 3 StR 106/05, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Anbau 2). Somit handelt es sich bei einer zur Veräußerung bestimmten einheitlichen Erntemenge um einen einheitlichen Gegenstand des Handeltreibens, so dass trotz mehrerer Veräußerungsvorgänge nur von einer Tat des Handeltreibens auszugehen ist (BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2009 - 3 StR 6/09, NStZ 2009, 648; vom 3. April 2013 - 3 StR 61/13, NStZ 2014, 161).
6
b) Da die Cannabisplantage der Angeklagten auf drei jährliche Ernten ausgelegt war, die Lieferungen aber - jedenfalls im September, Oktober und November 2015 (Fälle II. 1.-5. der Urteilsgründe) und dann wieder im Januar 2015 (Fälle II. 7. und 8. der Urteilsgründe) - in einem engen zeitlichen Zusammenhang standen, legen es die Feststellungen nahe, dass jedenfalls einige der Verkäufe eine einzige Erntemenge betrafen und somit eine Bewertungseinheit bildeten. Diese Erwägungen gelten auch im Hinblick auf das im Juli 2016 verkaufte Marihuana (Fall II. 9. der Urteilsgründe) und Teile der am 10. August 2016 sichergestellten Menge, da die Lieferung vom Juli möglicherweise aus der gleichen Ernte entstammte wie das bei der Durchsuchung aufgefundene bereits abgeerntete Marihuana.
7
c) Die Sache bedarf deshalb in den Fällen II. 1.-5. sowie 7.-9. der Urteilsgründe neuer Verhandlung und Entscheidung. Da die Feststellungen zu den Umständen der in diesen Fällen getätigten Einzellieferungen und den hierbei verkauften Betäubungsmittelmengen sowie dem Auffinden der am 10. August 2016 sichergestellten Betäubungsmittel rechtsfehlerfrei getroffen worden sind, können diese aufrechterhalten werden. Fall II. 6. der Urteilsgründe ist von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt, da die dort abgeurteilte Lieferung Marihuana aus einem bereits abgeschlossenen früheren Erntevorgang stammte und dieses Marihuana nicht mit den eigenen Ernten zusammengeführt worden war.
8
3. Der Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen II. 1.-5. und 7.-10. der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt,

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.