Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 104/16
vom
5. April 2016
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
ECLI:DE:BGH:2016:050416B3STR104.16.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 2016 gemäß §§ 46 und 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2015 wird auf seine Kosten verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten am 16. Juli 2015 wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte am 9. November 2015 Revision eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu deren Einlegung beantragt.
2
Der Wiedereinsetzungsantrag erweist sich als unzulässig; danach ist auch die Revision des Angeklagten als unzulässig zu verwerfen (§ 341 Abs. 1 StPO). Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO anzubringende und zu begründende Wiedereinsetzungsantrag muss nicht nur Angaben zur versäumten Frist und zum Hinderungsgrund , sondern auch zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. Februar 2016 - 4 StR 448/15). Maßgeblich für den Wegfall des Hindernisses und damit den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist ist die Kenntnis des Angeklagten selbst (st. Rspr.; vgl. nur BGH aaO). Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft zu machen; auch dabei handelt es sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2013 - 1 StR 245/13). Diesen Zulässigkeitsvoraussetzungen wird das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten nicht gerecht. Dem - zudem nicht glaubhaft gemachten (vgl. Maul in KK-StPO, 7. Aufl., § 45 Rn. 12 mwN) - Antragsvorbringen ist lediglich zu entnehmen, dass der Verteidiger des Angeklagten diesen dahingehend falsch belehrt haben soll, die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil sei auch noch nach dessen Zustellung möglich. Nicht mitgeteilt wird dagegen, wann der Angeklagte, dem anlässlich der Urteilsverkündung eine Rechtsmittelbelehrung durch die Vorsitzende erteilt wurde, davon Kenntnis erlangt haben will, dass die Unterrichtung durch seinen Verteidiger nicht zutrifft, so dass jedenfalls offen bleibt, ob der Angeklagte nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Fristversäumung erfahren hat."
3
Dem schließt sich der Senat an.
Becker Schäfer Mayer RiBGH Gericke befindet sich Tiemann im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker

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Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2016 - 3 StR 104/16 zitiert 6 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 45 Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag


(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei de

Strafprozeßordnung - StPO | § 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung


War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1

Strafprozeßordnung - StPO | § 46 Zuständigkeit; Rechtsmittel


(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre. (2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung. (3) Gegen die den Antrag verwerfende E

Strafprozeßordnung - StPO | § 341 Form und Frist


(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. (2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des A

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(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.

(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.

(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulässig.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 448/15
vom
3. Februar 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
ECLI:DE:BGH:2016:030216B4STR448.15.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Februar 2016 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 13. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses am 13. Mai 2015 in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil legte der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. Mai 2015, der am 21. Mai 2015 beim Landgericht einging, Revision ein. Mit Antragsschrift vom 1. Oktober 2015 beantragte der Generalbundesanwalt, die verspätet eingelegte Revision des Angeklagten als unzulässig zu verwerfen. Der Verwerfungsantrag wurde am 8. Oktober 2015 dem Verteidiger mit Empfangsbekenntnis zugestellt und formlos an den Angeklagten abgesandt. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2015 hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger die Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionseinlegungsfrist beantragt.
2
1. Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten ist mangels hinreichender Begründung unzulässig.
3
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO anzubringende und zu begründende Wiedereinsetzungsantrag muss nicht nur Angaben zur versäumten Frist und zum Hinderungsgrund, sondern auch zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 1991 – 1 StR 737/90, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7; vom 13. September 2005 – 4 StR 399/05, NStZ 2006, 54 f.; vom 22. Mai 2013 – 4 StR 121/13, NStZ 2013, 541). Maßgeblich für den Wegfall des Hindernisses und damit den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist ist die Kenntnis des Angeklagten, nicht die seines Verteidigers (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. September 2005 – 4 StR 399/05, aaO; vom 8. Dezember 2011 – 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276, 277). Eines entsprechenden Vortrags bedarf es selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 – 4 StR 430/11 aaO).
4
Dieser Zulässigkeitsvoraussetzung wird das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten nicht gerecht. Dem Antragsvorbringen ist lediglich zu entneh- men, dass der Verteidiger des Angeklagten, der aus der „jüngsten Lektüre“ der Stellungnahme des Generalbundesanwalts von dem verspäteten Eingang des Revisionseinlegungsschriftsatzes erfahren habe, dies anlässlich eines Besuchs in der Justizvollzugsanstalt am 4. Dezember 2015 mit dem Angeklagten besprochen habe, der sich hinsichtlich des Vortrags des Generalbundesanwalts ebenfalls überrascht gezeigt habe. Nicht mitgeteilt wird dagegen, wann der Angeklagte vom Inhalt des Verwerfungsantrags des Generalbundesanwalts Kenntnis erlangt hat, sodass nach dem Vorbringen offenbleibt, ob der Angeklagte bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Fristversäumung erfahren hatte. Nach Aktenlage liegt dies angesichts der am 8. Oktober 2015 veranlassten formlosen Übersendung des Verwerfungsantrags des Generalbundesanwalts an den Angeklagten nicht fern.
5
2. Das nach Ablauf der Frist des § 341 Abs. 1 StPO verspätet eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten ist unzulässig.
Sost-Scheible Cierniak Franke
Bender Quentin

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 245/13
vom
6. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer sexueller Nötigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2013 gemäß § 46
Abs. 1 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 18. Juli 2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

1
Gegen den Angeklagten ist am 18. Juli 2012 in seiner Anwesenheit ein Urteil verkündet worden. Gegen dieses hat er einen Tag später durch Schriftsatz seiner damaligen Verteidigerin "rein fristwahrend" Revision eingelegt. Am 27. November 2012 hat die Strafkammer das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Dazu hat sie ausgeführt, dass die Verteidigerin zunächst trotz mehrmaliger Erinnerung das Empfangsbekenntnis nicht zurückgesandt habe und sodann nach Zustellung durch persönliche Übergabe innerhalb der mit dieser Zustellung in Lauf gesetzten Monatsfrist keine Revisionsbegründung eingegangen sei.
2
Mit Schriftsatz vom 8. März 2013, an diesem Tag bei Gericht eingegangen , beantragt der neue Verteidiger für den Angeklagten Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung und begründet die Revision. Er trägt vor, der Angeklagte habe am 30. November 2012 den Verwerfungsbeschluss der Strafkammer erhalten. Mit einem am 26. Januar 2013 bei dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs eingegangenen Schreiben habe er sich dorthin gewandt. Daraus und aus der Einlegung der Revision ergebe sich sein unbedingter Wille, sich gegen das Urteil zur Wehr zu setzen. Am 5. März 2013 habe der Verteidiger, seit dem 11. Februar 2013 für ein Strafvollstreckungsverfahren beigeordnet, den Angeklagten erstmals besucht und sei mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung beauftragt worden. Diese späte Einlegung könne dem rechtsunkundigen Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen, da ihm zugleich mit dem Verwerfungsbeschluss ein anderer Pflichtverteidiger hätte beigeordnet und Wiedereinsetzung von Amts wegen hätte gewährt werden müssen.

II.

3
Der Antragsteller hat zwar nicht zugleich einen Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO gestellt bzw. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO beantragt. Der Erreichung seines Rechtsschutzziels steht dies aber nicht zwingend entgegen, da die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist dem Verfahren nach § 346 StPO die Grundlage entzieht (BGH, Beschluss vom 21. Januar 1958 – 1 StR 236/57, BGHSt 11, 152, 154; MeyerGoßner , StPO, 56. Aufl., § 346 Rn. 17).
4
Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch unzulässig.
5
Gemäß § 45 StPO muss ein fristwahrendes Wiedereinsetzungsgesuch spätestens innerhalb einer Woche nach dem Wegfall des Grundes, der den Antragsteller an der rechtzeitigen Wahrnehmung einer Prozesshandlung gehindert hat, gestellt werden. Der Antragsteller muss darlegen, welche Frist er versäumt und was ihn an der Fristwahrung gehindert hat. Die hierzu erforderlichen Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 2, 6 und 7; BGH, Beschluss vom 24. Juli 2012 – 1 StR 341/12). Diesen Anforderungen wird der Antrag des Angeklagten nicht gerecht.
6
So ergibt sich aus seinem Vortrag, dass er den Revisionsverwerfungsbeschluss am 30. November 2012 zur Kenntnis genommen und damit auch erfahren hat, dass seine Verteidigerin das Rechtsmittel nicht begründet hatte. Gleichwohl hat er innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO bzw. des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO – über den Lauf dieser Frist ist er ausweislich der Akten ordnungsgemäß belehrt worden – nichts unternommen. Auch das Schreiben an den Präsidenten des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 2013, dessen Inhalt zudem nicht dargelegt wird, kommt von vornherein nicht als die Wochenfrist wahrender Antrag auf Wiedereinsetzung in Betracht. Denn es ist fast zwei Monate nach dem Wegfall des behaupteten Hindernisses verfasst worden.
7
Darüber hinaus ist kein verschuldensausschließender Sachverhalt dargelegt , da offen bleibt, ob der Angeklagte seine Verteidigerin überhaupt mit der Begründung des Rechtsmittels beauftragt hatte. Dies versteht sich angesichts der "rein fristwahrenden" Einlegung des Rechtsmittels nicht von selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2010 – 4 StR 313/10). Dass sich der Angeklagte innerhalb der Revisionsbegründungsfrist mit allen rechtlich zulässigen Mitteln gegen das Urteil zur Wehr setzen wollte, ist danach nicht erkennbar. Von daher bestand für das Landgericht auch kein Anlass, wegen der ausbleibenden Revisionsbegründung durch die Verteidigerin, mag dies auch verknüpft sein mit der Nichtrückgabe des Empfangsbekenntnisses, dem Angeklagten Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren.
8
Selbst in Anbetracht seiner Rechtsunkundigkeit hätte der Angeklagte jedenfalls die Möglichkeit gehabt, seinen Willen zur Anfechtung des Urteils und sein mangelndes Verschulden an der Fristversäumnis trotz des Revisionsverwerfungsbeschlusses zum Ausdruck zu bringen, z.B. durch eine schriftliche Eingabe – so hat er sich auch an den Präsidenten des Bundesgerichtshofs wenden können – oder durch eine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle gemäß § 299 StPO. Der jetzt zu Tage getretene Wille zur Anfechtung ist demgegenüber unbeachtlich, da ein Motivwechsel keinen Grund für eine Wiedereinsetzung darstellt.
Raum Graf Cirener Radtke Mosbacher