Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2016 - 3 StR 104/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 2016 gemäß §§ 46 und 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten am 16. Juli 2015 wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte am 9. November 2015 Revision eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu deren Einlegung beantragt.
- 2
- Der Wiedereinsetzungsantrag erweist sich als unzulässig; danach ist auch die Revision des Angeklagten als unzulässig zu verwerfen (§ 341 Abs. 1 StPO). Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO anzubringende und zu begründende Wiedereinsetzungsantrag muss nicht nur Angaben zur versäumten Frist und zum Hinderungsgrund , sondern auch zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. Februar 2016 - 4 StR 448/15). Maßgeblich für den Wegfall des Hindernisses und damit den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist ist die Kenntnis des Angeklagten selbst (st. Rspr.; vgl. nur BGH aaO). Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft zu machen; auch dabei handelt es sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2013 - 1 StR 245/13). Diesen Zulässigkeitsvoraussetzungen wird das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten nicht gerecht. Dem - zudem nicht glaubhaft gemachten (vgl. Maul in KK-StPO, 7. Aufl., § 45 Rn. 12 mwN) - Antragsvorbringen ist lediglich zu entnehmen, dass der Verteidiger des Angeklagten diesen dahingehend falsch belehrt haben soll, die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil sei auch noch nach dessen Zustellung möglich. Nicht mitgeteilt wird dagegen, wann der Angeklagte, dem anlässlich der Urteilsverkündung eine Rechtsmittelbelehrung durch die Vorsitzende erteilt wurde, davon Kenntnis erlangt haben will, dass die Unterrichtung durch seinen Verteidiger nicht zutrifft, so dass jedenfalls offen bleibt, ob der Angeklagte nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Fristversäumung erfahren hat."
- 3
- Dem schließt sich der Senat an.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.
(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.