Untersuchungsausschussgesetz - PUAG | § 29 Herausgabepflicht

Untersuchungsausschussgesetz - PUAG | § 29 Herausgabepflicht
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(1) Wer einen Gegenstand, der als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein kann, in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Verlangen des Untersuchungsausschusses vorzulegen und auszuliefern. Diese Pflicht besteht nicht, soweit das Beweismittel Informationen enthält, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist.

(2) Im Falle der Weigerung kann der Untersuchungsausschuss gegen die Person, die den Gewahrsam hat, ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 Euro festsetzen. Der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes kann auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder zur Erzwingung der Herausgabe die Haft anordnen. § 27 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die in diesem Absatz bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel dürfen gegen Personen, die nach § 22 Abs. 1 und 2 zur Verweigerung des Zeugnisses oder der Auskunft berechtigt sind, nicht verhängt werden.

(3) Werden Gegenstände nach Absatz 1 nicht freiwillig vorgelegt, so entscheidet auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die Beschlagnahme und die Herausgabe an den Untersuchungsausschuss; § 97 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Zur Beschlagnahme der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände kann der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes auch die Durchsuchung anordnen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der gesuchte Gegenstand sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 und 3, §§ 106, 107 und 109 der Strafprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

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(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen. (2) Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt sind, es sei den

(1) Wenn die Person, die den Gewahrsam hat, einwendet, verlangte Beweismittel seien für die Untersuchung nicht bedeutsam oder beträfen ein in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnetes Geheimnis, so dürfen die in § 29 Abs. 2 bestimmten Ordnungs- und Zwangs
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(1) Die Vorschriften der §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. (2) Zeugen können die Auskunft auf Fragen verweigern, deren Beantwortung ihnen oder Personen, die im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung ihre Angehörigen s

(1) Wird das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert, so kann der Untersuchungsausschuss Zeugen die durch ihre Weigerung verursachten Kosten auferlegen und gegen sie ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 Euro festsetzen. (2) Unter der in Absatz 1 bestim
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published on 17/02/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 ARs 24/08 vom 17. Februar 2009 in dem Verfahren des Beamten -Antragsteller- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen den Vorsitzenden des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundesta
published on 17/08/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 ARs 23/10 vom 17. August 2010 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja __________________ PUAG § 24 Abs. 2, § 9 Abs. 4 Ob im Rahmen der Beweiserhebung eines Untersuchungsausschusses die Gegenüberstellung
published on 07/02/2017 00:00

Tenor Der Antrag des 4. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages ("Cum/Ex"), zur Durchsetzung von Ziffer 2 (Herausgabe mandatsunabhängiger Unterlagen) des Beweisbeschl
published on 11/11/2016 00:00

Tenor Der 1. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages hat nochmals über Ziffern II.1.a) und b) des von den Antragstellern am 8. Oktober 2015 gestellten Antrags, die Bund
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(1) Wird das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert, so kann der Untersuchungsausschuss Zeugen die durch ihre Weigerung verursachten Kosten auferlegen und gegen sie ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 Euro festsetzen. (2) Unter der in Absatz 1 bestimmten...
(1) Die Vorschriften der §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. (2) Zeugen können die Auskunft auf Fragen verweigern, deren Beantwortung ihnen oder Personen, die im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung ihre Angehörigen sind, die...