Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2019 - 2 StR 592/18

published on 12/03/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2019 - 2 StR 592/18
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 592/18
vom
12. März 2019
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung
ECLI:DE:BGH:2019:120319B2STR592.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 12. März 2019 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23. August 2018 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt, ihn im Übrigen freigesprochen und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Nebenklägerin. Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO), wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Februar 2019 zutreffend ausgeführt hat.
2
Die Beschwerdeführerin hat entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht angegeben , inwieweit sie das Urteil anfechtet und dessen Aufhebung beantragt, sondern ihren Antrag, das Urteil aufzuheben, nur mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Damit bleibt offen, ob sie sich gegen die Nichtverurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung wendet oder ob sie – was gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig wäre – lediglich den Rechtsfolgenausspruch beanstan- den will. Die Erhebung der allgemeinen Sachrüge genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Nebenklägers feststellen zu können (vgl. Senat, Beschluss vom 2. August 2016 – 2 StR 454/15; vom 13. Juli 2011 – 2 StR 198/11). Daher muss die Revision als unzulässig verworfen werden.
Franke Meyberg Grube Schmidt Wenske
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt. (2) De
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published on 13/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 198/11 vom 13. Juli 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. http://www.juris.de/jportal/portal/t/1luk/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Treffer
published on 02/08/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 454/15 vom 2. August 2016 in der Strafsache gegen wegen Totschlags hier: Revision des Nebenklägers ECLI:DE:BGH:2016:020816B2STR454.15.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesa
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.

(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.

(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.