Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2011 - 2 StR 198/11

bei uns veröffentlicht am13.07.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 198/11
vom
13. Juli 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juli 2011 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers S. gegen das Urteil des Landgerichts Bonn - als Schwurgerichtskammer - vom 26. November 2010 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und die Angeklagte F. wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Nebenkläger mit seiner Revision. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
2
Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag, das Urteil aufzuheben, mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Er hat damit entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht angegeben, inwieweit er das Urteil anfechtet und dessen Aufhebung be- http://www.juris.de/jportal/portal/t/1luk/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR006290950BJNE052302309&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1lqe/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE568202005&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1lqe/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE568202005&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 3 - antragt. Es bleibt offen, ob der Nebenkläger sich gegen die Nichtverurteilung der Angeklagten wegen versuchten Totschlags wendet oder ob er - was gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig ist - lediglich den Rechtsfolgenausspruch beanstanden will. Die Erhebung der allgemeinen Sachrüge genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Nebenklägers feststellen zu können (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 10; BGH, Beschluss vom 6. März 2001 - 4 StR 505/00, NStZ-RR 2002, 104; BGH, Beschluss vom 11. März 2004 - 3 StR 493/03, NStZ-RR 2005, 262; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. § 400 Rn. 6 mwN). Daher muss die Revision als unzulässig verworfen werden.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Strafprozeßordnung - StPO | § 400 Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers


(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt. (2) De

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.

(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 505/00
vom
6. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 6. März 2001 gemäß § 349 Abs. 1
StPO beschlossen:
Die Revisionen der Nebenkläger Daniel Sch. und Frank P. gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 27. Juli 2000 werden als unzulässig verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung (richtig: gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen) zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die beiden Nebenkläger mit ihren Revisionen. Beide Rechtsmittel sind unzulässig. Beide Beschwerdeführer haben jeweils ohne nähere Ausführungen "die Verletzung materiellen und formellen Rechts" gerügt. Sie haben aber entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht angegeben, inwieweit sie das Urteil anfechten und dessen Aufhebung beantragen. Die Revisionsschriften enthalten weder einen Revisionsantrag noch eine nähere Begründung, aus der sich das Ziel der Rechtsmittel entnehmen ließe. Es bleibt daher offen, ob die Nebenkläger sich
gegen die Nichtverurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags wenden oder ob sie - was gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig ist - lediglich den Rechtsfolgenausspruch beanstanden wollen. Die Erhebung der unausgeführten Verfahrens- und allgemeinen Sachrüge genügt nicht, um die Zulässigkeit der Rechtsmittel feststellen zu können, daher müssen die Revisionen als unzulässig verworfen werden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5; BGH, Beschluß vom 30. April 1998 - 4 StR 124/98; Kleinknecht/ Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.w.Nachw.). Daß die Vertreter der Nebenkläger in der Hauptverhandlung beantragt hatten, den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu verurteilen, ändert daran nichts (Senatsbeschluß vom 9. November 2000 - 4 StR 425/00). Ob der Senat der Rechtsauffassung des 1. Strafsenats im Beschluß vom 8. Dezember 1999 - 1 StR 571/99 -, auf den sich der Generalbundesanwalt für seine Auffassung , die Revision sei zulässig, wenn auch unbegründet, beruft, zu folgen vermöchte , kann dahinstehen. Jedenfalls beruht jene Entscheidung auf einer "Gesamtschau des dargelegten Verfahrensgeschehens", mithin auf Umständen des Einzelfalls, die es dem 1. Strafsenat ermöglicht haben, bei sachgerechter
Auslegung der Revisionsbegründung ein zulässiges Anfechtungsziel zu entnehmen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3). Daran fehlt es hier. Meyer-Goßner Maatz Athing