Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2019 - 2 StR 485/18

bei uns veröffentlicht am13.02.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BGHSt: nein
BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
1. Ein im Ermittlungsverfahren im Auftrag der Polizei tätig gewordener Übersetzer
kann nur dann gemäß § 74 StPO als befangen abgelehnt werden, wenn
er in der Hauptverhandlung vom Gericht als Sachverständiger gehört wird.
2. Zweifeln an der Richtigkeit der in die Hauptverhandlung gemäß § 249 Abs. 1
StPO ordnungsgemäß eingeführten Übersetzungen hat das Gericht im Rahmen
seiner Aufklärungspflicht nachzugehen.
BGH, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 2 StR 485/18 – LG Darmstadt
BESCHLUSS
2 StR 485/18
vom
13. Februar 2019
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
ECLI:DE:BGH:2019:130219B2STR485.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 1. mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag – am 13. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. Juni 2018 wird von der Einziehung sämtlicher sichergestellter Mobiltelefone abgesehen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig gesprochen und den Angeklagten B. unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren, den Angeklagten Bo. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.
2
Darüber hinaus hat es sichergestellte Betäubungsmittel nebst Verpackungsmaterial sowie mehrere bei beiden Angeklagten sichergestellte Mobiltelefone und zwei für die Drogentransporte genutzte Pkw eingezogen. Gegen den Angeklagten B. hat es zudem die erweiterte Einziehung von Taterträgen in Höhe von 15.620 Euro angeordnet. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützten Revisionen. Die im Übrigen erfolglosen Rechtsmittel führen lediglich zu einer Absehensentscheidung hinsichtlich der eingezogenen Mobiltelefone.

I.

3
Die von beiden Angeklagten zulässig erhobene Verfahrensrüge der fehlerhaften Zurückweisung eines wegen Befangenheit angebrachten Ablehnungsgesuchs gegen den Übersetzer der TKÜ-Gespräche ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.
4
1. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
5
Im Laufe des Ermittlungsverfahrens fanden umfangreiche Telefonüberwachungsmaßnahmen statt. Da alle Telefongespräche in fremder Sprache (teils Berbersprache, teils spanisch) geführt worden waren, wurden diese durch einen vom Hessischen Landeskriminalamt beauftragten Übersetzer in die deutsche Sprache übertragen und verschriftet. In der Hauptverhandlung wurden auf Anordnung des Vorsitzenden einzelne Wortprotokolle durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt. Nach Verlesung zahlreicher und vor Einführung weiterer Gesprächsprotokolle lehnten die Angeklagten „den Dolmetscher, der die TKÜ übersetzt hat“ wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der „Dolmetscher“ habe sich nicht auf die Übersetzung der Gespräche beschränkt, sondern in Klammern eigene Interpretationen und Erläuterungen hinzugefügt, z. B. Er (Lkw-Fahrer); ihm (O. ); dorthin (verm. Ba. ); etwas (Probe) usw. Dies begründe nach herrschender Rechtsprechung, insbesondere des Landge- richts Darmstadt, die Besorgnis der Befangenheit des „Dolmetschers“.
6
Das Landgericht hat den Befangenheitsantrag wie folgt abgelehnt: „Die Vorschriften über die Ablehnung von Dolmetschern sind auf den vom Hessischen Landeskriminalamt beauftragten Übersetzer der abgehörten Telefongespräche nicht anwendbar. Aus § 191 GVG ergibt sich, dass das Ablehnungsverfahren nur auf Dolmetscher bzw. Sachverständige Anwendung findet, die vom Gericht zugezogen worden sind.“
7
Die Revisionen halten die Zurückweisung des Befangenheitsantrags für rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer habe es versäumt, das Ablehnungsgesuch in der Sache zu bescheiden. § 191 GVG sei anwendbar, wenn Gespräche in der Hauptverhandlung von einem Dolmetscher originär übersetzt werden. Der Ein- vernahme des „sachverständigen Dolmetschers“ in der Hauptverhandlung ste- he es gleich, wenn vorher gefertigte Übersetzungen durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Aus diesem Grunde hätten die vom abgelehnten „Dolmetscher“ gefertigten Übersetzungen der Telefongespräche weder durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt werden noch hätten diese im Rahmen der Beweiswürdigung im Urteil verwertet werden dürfen.
8
2. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch rechtsfehlerfrei abgelehnt.
9
a) Der für das Hessische Landeskriminalamt tätig gewordene Übersetzer war kein Dolmetscher im Sinne des § 191 GVG. Aufgabe des Dolmetschers ist es, die Verständigung der Verfahrensbeteiligten zu ermöglichen. Es ist nicht seine Aufgabe, den Sinn einer nicht im Verfahren, sondern außerhalb des Prozesses abgegebenen fremdsprachigen Äußerung zu ermitteln. Dies ist Aufgabe eines Sachverständigen, für dessen Ablehnung § 74 StPO gilt.
10
b) Die Revision kann zwar grundsätzlich darauf gestützt werden, dass ein Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen zu Unrecht zurückgewiesen worden ist. Die Ablehnung eines im Auftrag der Polizei oder der Staatsanwaltschaft im Rahmen des Ermittlungsverfahrens tätig gewesenen Sachverständigen ist nach der Rechtsprechung und der ganz herrschenden Meinung in der Literatur, denen sich der Senat anschließt, nur möglich, wenn dieser vom Gericht in der Hauptverhandlung vernommen wird (BGH, Urteil vom 9. April 1965 – 4 StR 143/65, VRS 29, 26; OLG Düsseldorf, MDR 1984, 71, 72; MeyerGoßner /Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 74 Rn. 12; KK-StPO/Senge, 7. Aufl. § 74 Rn. 7; MüKo-StPO/Trück, 1. Aufl., § 74 Rn. 3; Radtke/Hohmann/Beukelmann, StPO, § 74 Rn. 1; SK-StPO/Rogall, 5. Aufl., § 74 Rn. 6; KMR/Neubeck, 68. EL, § 74 Rn. 18; LR-StPO/Krause, 27. Aufl., § 74 Rn. 3; aA derselbe in Rn. 21; Kube/Leineweber, Polizeibeamte als Zeugen und Sachverständige, 2. Aufl., S. 98; krit. SSW-StPO/Bosch, 3. Aufl., § 74 Rn. 8; aA Eisenberg, NStZ 2006, 368, 374; dem folgend HK-StPO/Brauer, 6. Aufl., § 74 Rn. 12). Den Verfahrensbeteiligten bleibt es insoweit unbenommen, schon während des Ermittlungsverfahrens Gegenvorstellungen bei der Staatsanwaltschaft zu erheben (vgl. SK-StPO/Rogall, aaO, § 74 Rn. 6 mwN). Auch im Rahmen der Hauptverhandlung können die Verfahrensbeteiligten eine ihrer Ansicht nach fehlerhafte Übersetzung beanstanden. Die wörtlichen Übersetzungen der Gesprächsprotokolle sind vorliegend nach § 249 Abs. 1 StPO im Wege des Urkundsbeweises prozessordnungsgemäß eingeführt worden. Die Strafkammer war – jedenfalls soweit in der Hauptverhandlung Einwände gegen die Richtigkeit der Übersetzung erhoben wurden – gehalten, sich gewissenhaft Aufklärung zur sorgfältigen Übertragung der Gesprächsaufzeichnungen zu verschaffen (BGH, Beschluss vom 3. April 2002 – 1 StR 540/01, NStZ 2002, 493, 494). Wie das Tatgericht die Überzeugung von Übereinstimmung der Übersetzung mit den fremdsprachigen Gesprächsprotokollen gewinnt, bleibt ihm nach Maßgabe der Aufklärungspflicht überlassen (BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 3 StR 339/18, NStZRR 2019, 57).
11
Hier hat sich die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe und des Revisionsantrags durch Vernehmung des Zeugen W. von der beruflichen und fachlichen Qualifikation des Übersetzers sowie von dessen Zuverlässigkeit überzeugt. Zudem hat der über viele Jahre in Deutschland wohnhafte Angeklagte Bo. die Richtigkeit der Übersetzung der ihm vorgehaltenen Wortprotokolle bestätigt, auch wenn er sie teilweise inhaltlich anders gedeutet hat. Eine dies beanstandende Aufklärungsrüge haben die Beschwerdeführer nicht erhoben.
12
c) Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass er die von der Revision unter Verweis auf Beschlüsse des Landgerichts Darmstadt (StV 1990, 258 und 1995, 239) vorgebrachten Bedenken hinsichtlich einer Befangenheit des Übersetzers auch in der Sache nicht teilen würde. Die von der Revision als mögliche Interpretationen beanstandeten Zusätze dienen zum Teil der Klarstellung und dem Verständnis, sind teilweise mit „vermutlich“ gekennzeichnet und als solche ausnahmslos in Klammern gesetzt. Ein vom Landeskriminalamt hinzugezogener Übersetzer überschreitet im Regelfall nicht seine Kompetenzen, wenn er aus dem Kontext früherer von ihm abgehörter – eventuell nicht im Wortlaut übersetzter – Gespräche zur besseren Verständlichkeit Erläuterungen beifügt, solange er durch Klammern deutlich macht, dass es sich nur um eine mögliche Deutung seinerseits handelt und damit die letztendliche Interpretationshoheit dem Landeskriminalamt als seinem Auftraggeber überlässt (BGH, Beschluss vom 28. August 2007 – 1 StR 331/07, NStZ 2008, 50). Etwas anderes könnte sich lediglich dann ergeben, wenn ein Übersetzer ohne Anhaltspunkte aus dem Kontext einseitig tendenziöse, für den Angeklagten belastende Schlussfolgerungen ziehen würde. Hierfür fehlen jegliche Anhaltspunkte.

II.

13
Auch die von beiden Angeklagten erhobene Sachrüge deckt weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer auf. Allerdings sieht der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus Gründen der Verfahrensökonomie gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von der Einziehung sämtlich sichergestellter Mobiltelefone ab, weil aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen nicht sicher auszuschließen ist, dass einzelne der Telefone nicht zur Tatbegehung genutzt wurden.

III.

14
Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, die Angeklagten mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Franke Appl Zeng Grube Schmidt

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Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 249 Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren


(1) Urkunden sind zum Zweck der Beweiserhebung über ihren Inhalt in der Hauptverhandlung zu verlesen. Elektronische Dokumente sind Urkunden, soweit sie verlesbar sind. (2) Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§ 253 und 254, abgesehen

Strafprozeßordnung - StPO | § 421 Absehen von der Einziehung


(1) Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn 1. das Erlangte nur einen geringen Wert hat,2. die Einziehung nach den §§ 74 und 74c des Strafgesetzbuchs neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Be

Strafprozeßordnung - StPO | § 74 Ablehnung des Sachverständigen


(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist. (2) Das Ab

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 191


Auf den Dolmetscher sind die Vorschriften über Ausschließung und Ablehnung der Sachverständigen entsprechend anzuwenden. Es entscheidet das Gericht oder der Richter, von dem der Dolmetscher zugezogen ist.

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(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Die ernannten Sachverständigen sind den zur Ablehnung Berechtigten namhaft zu machen, wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.

(1) Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn

1.
das Erlangte nur einen geringen Wert hat,
2.
die Einziehung nach den §§ 74 und 74c des Strafgesetzbuchs neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht fällt oder
3.
das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren würde.

(2) Das Gericht kann die Wiedereinbeziehung in jeder Lage des Verfahrens anordnen. Einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft hat es zu entsprechen. § 265 gilt entsprechend.

(3) Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf die anderen Rechtsfolgen beschränken. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

Auf den Dolmetscher sind die Vorschriften über Ausschließung und Ablehnung der Sachverständigen entsprechend anzuwenden. Es entscheidet das Gericht oder der Richter, von dem der Dolmetscher zugezogen ist.

(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Die ernannten Sachverständigen sind den zur Ablehnung Berechtigten namhaft zu machen, wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.

(1) Urkunden sind zum Zweck der Beweiserhebung über ihren Inhalt in der Hauptverhandlung zu verlesen. Elektronische Dokumente sind Urkunden, soweit sie verlesbar sind.

(2) Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§ 253 und 254, abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. Widerspricht der Staatsanwalt, der Angeklagte oder der Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vorsitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht. Die Anordnung des Vorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 540/01
vom
3. April 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2002 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 5. Juli 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Revision des Angeklagten Shkelqim C. rügt ohne Erfolg als Verletzung des § 261 StPO, die Strafkammer habe die im Urteil verwerteten, von den Angeklagten in einem Personenkraftwagen geführten und mit technischen Mitteln überwachten, aufgezeichneten Gespräche nicht prozeßordnungsgemäß in die Beweisaufnahme eingeführt; dies sei lediglich im Wege des Vorhalts einer im Ermittlungsverfahren gefertigten Niederschrift der ins Deutsche übersetzten Gesprächsaufzeichnungen geschehen. Das Protokoll der Hauptverhandlung ergibt, daß in der Sitzung vom 4. Juli 2001 mehrere im einzelnen bezeichnete Aufzeichnungen solcher Gespräche abgespielt, also in Augenschein genommen , und von einem zu diesem Zwecke hinzugezogenen weiteren Dolmetscher ( Z. ) übersetzt wurden (Strafakte Bl. 2095 f.). Den Urteilsgründen entnimmt der Senat, daû es den in der Hauptverhandlung tätig gewesenen beiden Dolmetschern bei der Inaugenscheinnahme "einiger Bänder", die lediglich die Gespräche an einem bestimmten Tag, dem 21. September 2000, betrafen, nur teilweise möglich war, die im Ermittlungsverfahren von einer anderen Übersetzerin gefertigten Niederschriften der aufgezeichneten Gespräche zu bestätigen, weil sie einen Teil der Gespräche nicht verstanden (UA S. 37). Aus dem Urteil ergibt sich aber weiter, daû die Strafkammer auch den Kriminalbeamten R. als Zeugen vernommen hat. Dieser hat - wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ebenfalls belegt - die im Urteil teilweise wiedergegebenen Gesprächspassagen berichtet, die die im Ermittlungsverfahren tätig gewesene Übersetzerin niedergeschrieben hatte. Damit hat die Strafkammer die im Urteil wörtlich zitierten Gesprächsteile (UA S. 35/36) ordnungsgemäû in die Beweisaufnahme eingeführt. Die teilweise von den Dolmetschern in der Hauptverhandlung nicht verstandenen Passagen hatte der Zeuge R. - wenn auch als Zeuge vom Hörensagen - bekundet. Das war unter dem Gesichtspunkt der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 250 StPO), aber auch unter dem der ordnungsgemäûen Beweiserhebung als solcher (§ 261 StPO) rechtsfehlerfrei. Es handelte sich nicht um den Beweis eines Vorganges, dessen wahrheitsgemäûe Wiedergabe nur durch eine Person möglich ist, welche ihn selbst wahrgenommen hat; nur in solchen Fällen ist dem Gericht die Ersetzung dieses Beweismittels verwehrt (vgl. BGHSt 27, 135, 137).
Auch der von der Revision bemühte Grundsatz, daû der Urkundsbeweis nicht durch eine auf Grund umfangreicher Vorhalte zum genauen Wortlaut von langen, schwierigen Texten gewonnene Zeugenaussage ersetzt werden darf (vgl. dazu BGH NStZ 2000, 427, 429 m.w.Nachw.; Kleinknecht/Meyer-Goûner StPO 50. Aufl. § 249 Rdn. 28 m.w.Nachw.), greift hier nicht. Bei der gegebenen Verfahrensgestaltung ist nicht etwa durch Vorhalt der Erinnerung eines Zeugen zum umfangreichen Wortlaut einer Urkunde aufgeholfen worden, den der Zeuge selbst so nicht mehr in allen Einzelheiten erinnern konnte und dessen Erklärungsgehalt er möglicherweise nicht richtig erfassen konnte (vgl. BGH aaO). Vielmehr hat die Strafkammer einen Polizeibeamten als Zeugen vernommen, der mit der Sache und ersichtlich auch der Niederschrift der Gesprächsaufzeichnungen durch eine Übersetzerin dienstlich befaût war, diese als Aktenteile naheliegender Weise zur Verfügung hatte und darüber in der Beweisaufnahme berichtet hat. Dieser Bericht des Zeugen war - ergänzend - Beweisgrundlage, mag er teilweise auch durch nicht protokollierungspflichtige Vorhalte mitbeeinfluût gewesen sein. Hier war also nicht eine Urkunde selbst originäres Beweismittel, sondern die Aufzeichnung der überwachten Gespräche. Diese konnte - wie teilweise geschehen - durch Augenscheinseinnahme (Abspielen), durch Urkundsbeweis hinsichtlich der gefertigten Niederschriften, aber auch - mittelbar und daher von grundsätzlich schwächerem Beweiswert - durch Bericht eines mit der Auswertung befaûten Polizeibeamten eingeführt werden, und zwar auch dann, wenn sie zuvor von einem Dolmetscher in die deutsche Sprache übertragen worden war (vgl. BGHSt 27, 135,

137).

Danach kann allein noch eine Verletzung der Aufklärungspflicht in Betracht kommen (§ 244 Abs. 2 StPO), die die Revision ebenfalls beanstandet. Die Strafkammer war gehalten, sich gewissenhaft Aufklärung zur sorgfältigen Übertragung der Gesprächsaufzeichnungen zu verschaffen (vgl. BGHSt 27, 135, 138/139). Das ist hier ausweislich der Urteilsgründe noch genügend geschehen. Die Kammer hat sich über die als zuverlässig geltende Übersetzerin, welche die Niederschriften in dem Ermittlungsverfahren gefertigt hatte, und über deren bisherige Tätigkeit für Polizei und Justiz in Freiburg von dem Zeugen R. berichten lassen und überdies einige der Gesprächsaufzeichnungen in der Hauptverhandlung durch Augenschein unter Zuziehung anderer Dolmetscher auch unmittelbar in die Beweisaufnahme eingeführt. Selbst wenn die in der Hauptverhandlung tätig gewesenen Dolmetscher Teile dieser Aufzeichnungen nicht verstanden haben, so hat die Strafkammer doch durch die von diesen Dolmetschern übersetzten Gespräche eine eigenständige Möglichkeit zum Abgleich mit den zuvor niedergeschriebenen Übersetzungen gewonnen; sie konnte sich insoweit ein Bild von der Richtigkeit der vorliegenden Übersetzung machen. Darüber hinaus hat die Kammer - gestützt auf die Aussage des Zeugen R. - hervorgehoben, die Übersetzerin, die die Niederschriften gefertigt habe, stamme wie die Angeklagten aus Tirana. Sie sei, auch auf Grund der Auswertung von 300 Stunden Gesprächsaufzeichnungen , mit Sprache und Dialekt der Angeklagten ver-
traut. Bei den in der Hauptverhandlung eingesetzten Dolmetschern , die aus dem Kosovo und aus Kroatien stammten, verhalte sich das anders (UA S. 37). Zudem habe sich die Verläûlichkeit der im Ermittlungsverfahren gefertigten Übersetzungen auch durch die Ergebnisse der Durchsuchung der Wohnungen der Angeklagten bestätigt. Diese hatten in den überwachten Gesprächen Hinweise auf ihre Geldverstecke gegeben, in denen das von ihnen erbeutete Geld später tatsächlich sichergestellt werden konnte. Bei dieser Sach- und Verfahrenslage und im Blick auf die von der Strafkammer angestellten Erwägungen muûte sich diese nicht gezwungen sehen, auch noch die im Ermittlungsverfahren tätig gewesene Übersetzerin zu vernehmen, wie die Revision meint. Dem entspricht, daû auch sonst kein Verfahrensbeteiligter Anlaû gesehen hat, einen dahingehenden Beweisantrag zu stellen.
2. Bei der Anordnung des Verfalls hat das Landgericht § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB beachtet, der hinsichtlich des erweiterten Verfalls nach § 73d StGB nicht gilt (vgl. BGH NJW 2001, 2239). Der erweiterte Verfall (§ 73d StGB) ist hier zulässig. Das ergibt sich aus der Verweisung in dem von den Angeklagten zugleich verwirklichten Straftatbestand der Verschleierung unrechtmäûig erlangter Vermögenswerte (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, Abs. 7 Satz 4 StGB), auch wenn die Angeklagten wegen dieses begangenen Delikts nicht bestraft werden dürfen (§ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB). Bundesrichter Nack ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben. Schäfer Schäfer Boetticher Schluckebier Hebenstreit

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 339/18
vom
27. November 2018
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen gefährlicher Körperverletzung
ECLI:DE:BGH:2018:271118B3STR339.18.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2018 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Für den Erfolg der Rüge der Verletzung des § 261 StPO kommt es nicht darauf an, ob sich das Landgericht von der Richtigkeit der Übersetzung des als Beweismittel für die Täterschaft des Angeklagten verwerteten Briefs durch die - in den Urteilsgründen wiedergegebenen (UA S. 15, 41) - ergänzenden Erklärungen des Angeklagten zu der Urheberschaft sowie den Beweggründen für die Fertigung dieses Schriftstücks hat überzeugen können. Die Übersetzung des Briefs ist in der Hauptverhandlung nach § 249 Abs. 1 StPO prozessordnungsgemäß eingeführt worden. Von der Revision geäußerte Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzung können nicht mit der Inbegriffsrüge geltend gemacht werden.
Wie das Landgericht die Überzeugung vom Übereinstimmen der Übersetzung mit der fremdsprachigen Urschrift gewonnen hat, blieb ihm nach Maßgabe der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) überlassen (vgl. LR/Mosbacher, StPO, 26. Aufl., § 249 Rn. 34; ferner BGH, Urteil vom 24. August 1993 - 1 StR 380/93, NJW 1993, 3337 f.). Zu einer Dokumentation dieser Überzeugungsbildung in den Urteilsgründen war es nicht verpflichtet. Eine zulässige Aufklärungsrüge hat der Beschwerdeführer, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, nicht erhoben. Die Revisionsbegründungsschrift enthält schon nicht die bestimmte Behauptung, welche vom Angeklagten niedergeschriebenen Inhalte sinnentstellend wiedergegeben worden seien und wie sie zutreffend zu verstehen gewesen wären. Zur Vernehmung von Zeugen zum Zustandekommen der Übersetzung musste sich das Landgericht nicht gedrängt sehen, dies auch deshalb, weil in der Hauptverhandlung Einwände gegen die Richtigkeit von keiner Seite erhoben worden sind (s. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1982 - 3 StR 419/82, bei Pfeiffer/Miebach, NStZ 1983, 354, 357).
Schäfer Gericke Spaniol Berg Tiemann

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 331/07
vom
28. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2007 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 9. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Befangenheitsrüge gegen die Übersetzerin D. nach § 74
StPO i.V.m. § 191 GVG ist zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich
der geltend gemachten Befangenheit wird auf die Ausführungen
des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift Bezug
genommen. Maßgeblich ist, dass die Interpretationen in den Protokollen
als solche gekennzeichnet sind.
Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, wonach das Revisionsgericht
an die Tatsachen gebunden ist, die der Tatrichter seinem
Ablehnungsbeschluss zugrunde gelegt hat (vgl. BGH NStZ
1994, 388; 1999, 632, 633; NStZ-RR 2002, 66 [bei Becker]).
Selbst wenn aber die Übersetzerin im Ermittlungsverfahren mit der
Polizei zusammengearbeitet haben sollte, so begründet dies keine
Besorgnis der Befangenheit. Wenn die Polizei die Hinzuziehung
einer sachverständigen Übersetzerin zur notwendigen Ermittlungsarbeit
für erforderlich hält, so ist es gerade der Sinn, dass
beide zusammen arbeiten.
Im Übrigen kann ein Befangenheitsgesuch gegen die im Ermittlungsverfahren
tätige Übersetzerin, das erst ca. sieben Monate
nach Beginn der Hauptverhandlung gestellt wird, rechtsmissbräuchlich
sein.
Der Senat weist darauf hin, dass die Anhörung der Übersetzerin
vor der Entscheidung über den Befangenheitsantrag zwar nicht
vorgeschrieben ist (so auch schon RGSt 25, 361, 362), aber angebracht
sein kann (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 74
Rdn. 17). Hier hätte sie auf einfache Weise Klärung darüber bringen
können, von wem die Anmerkungen stammen.
Nack Wahl Kolz
Elf Graf

(1) Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn

1.
das Erlangte nur einen geringen Wert hat,
2.
die Einziehung nach den §§ 74 und 74c des Strafgesetzbuchs neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht fällt oder
3.
das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren würde.

(2) Das Gericht kann die Wiedereinbeziehung in jeder Lage des Verfahrens anordnen. Einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft hat es zu entsprechen. § 265 gilt entsprechend.

(3) Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf die anderen Rechtsfolgen beschränken. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.