Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Aug. 2007 - 1 StR 331/07

bei uns veröffentlicht am28.08.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 331/07
vom
28. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2007 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 9. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Befangenheitsrüge gegen die Übersetzerin D. nach § 74
StPO i.V.m. § 191 GVG ist zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich
der geltend gemachten Befangenheit wird auf die Ausführungen
des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift Bezug
genommen. Maßgeblich ist, dass die Interpretationen in den Protokollen
als solche gekennzeichnet sind.
Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, wonach das Revisionsgericht
an die Tatsachen gebunden ist, die der Tatrichter seinem
Ablehnungsbeschluss zugrunde gelegt hat (vgl. BGH NStZ
1994, 388; 1999, 632, 633; NStZ-RR 2002, 66 [bei Becker]).
Selbst wenn aber die Übersetzerin im Ermittlungsverfahren mit der
Polizei zusammengearbeitet haben sollte, so begründet dies keine
Besorgnis der Befangenheit. Wenn die Polizei die Hinzuziehung
einer sachverständigen Übersetzerin zur notwendigen Ermittlungsarbeit
für erforderlich hält, so ist es gerade der Sinn, dass
beide zusammen arbeiten.
Im Übrigen kann ein Befangenheitsgesuch gegen die im Ermittlungsverfahren
tätige Übersetzerin, das erst ca. sieben Monate
nach Beginn der Hauptverhandlung gestellt wird, rechtsmissbräuchlich
sein.
Der Senat weist darauf hin, dass die Anhörung der Übersetzerin
vor der Entscheidung über den Befangenheitsantrag zwar nicht
vorgeschrieben ist (so auch schon RGSt 25, 361, 362), aber angebracht
sein kann (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 74
Rdn. 17). Hier hätte sie auf einfache Weise Klärung darüber bringen
können, von wem die Anmerkungen stammen.
Nack Wahl Kolz
Elf Graf

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