Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2017 - 2 StR 361/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die dagegen gerichtete, die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügende Revision des Angeklagten hat ebenso wenig Erfolg wie sein zudem gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Revisionsbegründungsfrist.
- 2
- 1. Der Antrag des Angeklagten vom 9. August 2016 auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist zur Anbringung einer (weiteren) Verfahrensrüge war als unzulässig zu verwerfen. Eine Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Revision des Angeklagten bereits form- und fristgerecht begründet ist und nur einzelne Angriffe gegen die Entscheidung nachgeholt werden sollen (st. Rspr.; vgl. Senat , Beschluss vom 8. April 1992 – 2 StR 119/92, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 7). Dies war hier der Fall.
- 3
- Die Revision ist mit Schriftsatz vom 18. April 2016 form- und fristgerecht begründet worden, da der Verteidiger trotz vorheriger Niederlegung des Wahlmandats , zweifelsfrei zur Begründung der Revision beauftragt und bevollmächtigt war (BGH, Beschluss vom 2. August 2000 – 3 StR 502/99, NStZ 2001, 52).
- 4
- Die Revisionsbegründungsfrist endete am 18. April 2016, nachdem das Urteil nebst fertiggestelltem Protokoll am 18. März 2016 dem Verteidiger zugestellt worden war. Das Fehlen des Fertigstellungsdatums hinderte die wirksame Zustellung nicht, da das Protokoll ausweislich des Vermerks der Vorsitzenden am 26. Februar 2016 und damit vor der Zustellung von beiden Urkundspersonen unterzeichnet und somit fertiggestellt war (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 – 4 StR 246/12, BGHR StPO § 271 Abs. 1 Fertigstellung 1). Der Fertigstellungsvermerk ist kein Bestandteil des Protokolls (BGH, Beschluss vom 15. September 1969 – AnwSt (B) 2/69, BGHSt 23, 115; MeyerGoßner /Schmitt, 60. Aufl., § 271 Rn. 20).
- 5
- Eine besondere Verfahrenslage, die in Abweichung von vorstehendem Grundsatz ausnahmsweise eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 1996 – 3 StR 455/95, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvor- trag 10; BGH, Beschluss vom 7. September 1993 – 5 StR 162/93, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge Nr. 8; Graf/Cirener, StPO, 2. Aufl., § 44 Rn. 15).
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- 2. Die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18. April 2016 zulässig begründete Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Dezember 2015 war als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Appl Krehl Bartel Grube Schmidt
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
(1) Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit dieser in der Hauptverhandlung anwesend war, zu unterschreiben. Der Tag der Fertigstellung ist darin anzugeben oder aktenkundig zu machen.
(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. Ist der Vorsitzende das einzige richterliche Mitglied des Gerichts, so genügt bei seiner Verhinderung die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.