Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Okt. 2013 - 2 StR 282/13

bei uns veröffentlicht am30.10.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 282/13
vom
30. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen besonders schweren Raubs u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2013 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. November 2012, soweit es ihn betrifft , aufgehoben
a) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall B. IV. der Urteilsgründe ,
b) im Gesamtstrafenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Revisionen der Angeklagten I. und N. gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. November 2012 werden verworfen. 4. Die Angeklagten I. und N. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen; die Angeklagten I. und M. zudem die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten I. wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub in zwei Fällen sowie wegen versuchten schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten, den Angeklagten M. wegen besonders schweren Raubs in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung , und wegen versuchten schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten und den Angeklagten N. wegen versuchten schweren Raubs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es die Angeklagten I. und M. als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.500 € an den Adhäsionskläger verurteilt.

I.

2
Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten M. hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3
Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall B. IV. der Urteilsgründe wegen besonders schweren Raubs verurteilt und als Einzelstrafe auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren erkannt. Während der Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufweist, hält der Strafausspruch insoweit revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
4
1. Nach den zu Fall B. IV. getroffenen Feststellungen überfielen der Angeklagte M. und der gesondert verfolgte Nl. am 28. Oktober 2011 die Filiale der Kreissparkasse K. in W. . Um die Öffnung des Tresors zu erzwingen , hielt der gesondert verfolgte Nl. dem Bankmitarbeiter R. eine Spielzeugpistole an den Kopf, während M. ein Messer in Richtung seines Bauchs richtete. Da der Tresor durch ein Zeitschloss gesichert und daher nicht zu öffnen war, entnahmen der Angeklagte M. und Nl. , während sie den Zeugen weiterhin bedrohten, aus der Kasse einen Geldbetrag in Höhe von 800 € und flüchteten.
5
2. Das Landgericht hat die Tat zutreffend als besonders schweren Raub gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB gewertet, die Strafe aber rechtfehlerhaft dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB entnommen.
6
Dem liegt die Erwägung des Landgerichts zugrunde, der Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB erscheine „gesamtwürdigend“ als „übersetzt“, wohingegen der durch die Verwendung einer Scheinwaffe eröffnete Strafrahmen des schweren Raubs (§ 250 Abs. 1 StGB) unter Abwägung sämtlicher Umstände das hier begangene Tat- und Schuldunrecht zutreffend abzeichne (UA S. 59).
7
Ist - wie hier - der Straftatbestand des besonders schweren Raubs erfüllt, bestimmt sich die zu verhängende Strafe indes allein nach dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB, sofern nicht die Voraussetzungen eines minder schweren Falls (§ 250 Abs. 3 StGB) gegeben sind. Der Straftatbestand des 250 Abs. 1 StGB tritt hinter dem Tatbestand des § 250 Abs. 2 StGB zurück (LKVogel , StGB, 12. Aufl., § 250 Rn. 50) mit der Folge, dass das verdrängte Strafgesetz nicht zur Anwendung kommt (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., Vor § 52 Rn. 44). Dem Tatgericht ist es deshalb auch verwehrt, auf den Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB zurückzugreifen.
8
3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch im Fall B. IV. auf diesem Rechtsfehler beruht. Zwar beschwert es den Angeklagten nicht, dass die Strafkammer den hinsichtlich der Strafuntergrenze günstigeren Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB und nicht den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt hat. Auch legen die getroffenen Feststellungen die Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB nicht ohne weiteres nahe. Der Umstand aber, dass das Landgericht den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB gesamtwürdigend als „übersetzt“ empfunden hat, lässt es aber möglich erscheinen, dass das Gericht von Umständen ausgegangen ist, die zur Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 250 Abs. 3 StGB hätten führen müssen.
9
4. Die Aufhebung des Strafausspruchs im Fall B. IV. der Urteilsgründe zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Die zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben, da es sich bei dem aufgezeigten Fehler um einen bloßen Wertungsfehler handelt. Ergänzende und hierzu nicht in Widerspruch tretende Feststellungen sind möglich (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2013 - 2 StR 49/13). Auf § 358 Abs. 2 StPO, der auch für die Verhängung einer neuen Einzelstrafe gilt, wird hingewiesen.

II.

10
Die Revisionen der Angeklagten I. und N. werden als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Fischer Appl RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist aus tatsächlichen Gründen an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Krehl Ott

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 250 Schwerer Raub


(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Wider

Strafprozeßordnung - StPO | § 358 Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung


(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. (2) Das angefochtene Urte

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Bundesgerichtshof Beschluss, 14. März 2013 - 2 StR 49/13

bei uns veröffentlicht am 14.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 49/13 vom 14. März 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. März 2013 gemäß

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 49/13
vom
14. März 2013
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 14. März 2013 gemäß § 349
Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. Oktober 2012 aufgehoben ,
a) soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch,
b) soweit es den Mitangeklagten R. betrifft, in den Aussprüchen über die in den Fällen III. 4, 5, 9 bis 13, 20 und 21 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und im Gesamtstrafenausspruch,
c) soweit es den Mitangeklagten S. betrifft in den Aussprüchen über die in den Fällen III. 5, 9 bis 11, 13 und 21 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und im Gesamtstrafenausspruch.
Die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrecht erhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen schweren Bandendiebstahls in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen die nicht revidierenden Mitangeklagten R. und S. hat es wegen schweren Bandendiebstahls in 22 Fällen (R. ) bzw. 15 Fällen (S. ) unter Einbeziehung von jeweils mehreren Einzelstrafen aus Vorverurteilungen ebenfalls jeweils auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren erkannt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
1. Die Bemessung der gegen den Angeklagten B. in den Fällen III. 4, 5, 9 bis 13, 20 und 21 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
3
Bei der Bemessung der Einzelstrafen durfte die Strafkammer zwar neben allgemeinen Strafzumessungserwägungen maßgeblich auf die den Schuldumfang bestimmende Höhe der jeweils erlangten Beute abstellen. Sie hat aber in den Fällen III. 4, 5, 9, 11, 12 und 20 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte lediglich zwischen 100 und 1.050 Euro erbeutete, höhere Einzelfreiheitsstrafen (jeweils drei Jahre) verhängt als im Fall III. 8 der Urteilsgründe , in dem die Beute 1.200 Euro betrug. Dabei handelt es sich zwar offenkundig nur um ein Versehen des Landgerichts und der Angeklagte ist allein dadurch, dass das Gericht im Fall III. 8 wegen der vermeintlich „etwas geringeren Beutehöhe“ eine Einzelfreiheitsstrafe von (nur) zwei Jahren und acht Mona- ten verhängt hat, nicht beschwert. Der Senat kann indes nicht ausschließen, dass das Landgericht in den Fällen III. 4, 5, 9, 11, 12 und 20 versehentlich zu hohe Einzelfreiheitsstrafen verhängt hat.
4
Soweit die Strafkammer ausgeführt hat, sie habe die Einzelstrafen in allen übrigen Fällen, in denen ein pauschales Geständnis des Angeklagten vorlag , „unter Berücksichtigung der Beutehöhe“ festgesetzt, hat sie diese Strafzumessungserwägung bei der konkreten Bemessung der entsprechenden Einzelstrafen offenkundig aus den Augen verloren. Denn sie hat ungeachtet dessen, dass die erlangte Beute hier zwischen 300 und 4.000 Euro lag, ohne weitere Begründung in allen Fällen eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt und damit die Beutehöhe gerade nicht berücksichtigt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Gericht bei tatsächlicher Differenzierung nach der Beutehöhe jedenfalls in den Fällen III. 10, 13 und 21, in denen die Beute unter 570 Euro lag, geringere Einzelstrafen verhängt hätte.
5
Um der neu zur Entscheidung berufenen Strafklammer eine insgesamt in sich stimmige Strafzumessung zu ermöglichen, hebt der Senat den Strafausspruch insgesamt auf.
6
2. Die dargestellten Fehler bei der Strafzumessung betreffen auch die gegen die nicht revidierenden Mitangeklagten R. und S. in den Fällen III. 4, 5, 9 bis 13, 20 bis 21 (R. ) bzw. in den Fällen III. 5, 9 bis 11, 13 und 21 (S. ) verhängten Einzelstrafen, da die Strafkammer insoweit die Höhe der Beute als Strafzumessungskriterium ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei berücksichtigt hat. Dies führt gemäß § 357 Satz 1 StPO zur Aufhebung der entsprechenden Einzelstrafen sowie der gegen diese Angeklagten verhängten Gesamtstrafen.
7
3. Da es sich bei den aufgezeigten Fehlern um bloße Wertungsfehler handelt, können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den jeweiligen Strafaussprüchen bestehen bleiben. Ergänzende und hierzu nicht in Widerspruch tretende Feststellungen sind möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 5 StR 453/12). Becker Fischer Appl Berger Ott

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.