Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2014 - 2 StR 262/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
a) im Ausspruch über die Einzelstrafe für die Tat zum Nachteil des L. N. ;
b) im Gesamtstrafenausspruch. Die getroffenen Feststellungen bleiben aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger L. N. insoweit entstandenen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (zum Nachteil L. N. ) und wegen gefährlicher Körperverletzung (zum Nachteil D. N. ) unter Einbeziehung einer früher verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und sechs Monate hiervon für vollstreckt erklärt.
- 2
- Die Revision des Angeklagten führt auf die allgemeine Sachrüge im aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des Urteils; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
- 3
- Der Ausspruch über die Einzelstrafe für die Tat zum Nachteil des L. N. kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat die für diese Tat verhängte Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten dem gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 StGB entnommen. Es hat dabei nicht – wie geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2013 – 2 StR 494/13 mwN) – vorrangig geprüft, ob das Hinzutre- ten des „vertypten“ Milderungsgrundes zu den allgemeinen Milderungsgründen für die Annahme eines sonstigen minder schweren Falles nach § 213 StGB ausgereicht und damit zur Anwendung des entsprechend niedrigeren Strafrahmens geführt hätte.
- 4
- Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht unter Zugrundelegung dieses – möglichen – Strafrahmens eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte. Aufgrund der Aufhebung der Einzelstrafe hat der Gesamtstrafenausspruch ebenfalls keinen Bestand.
- 5
- Da die von der Strafkammer festgestellten Strafzumessungstatsachen von dem Rechtsfehler nicht berührt werden, können die Feststellungen aufrechterhalten bleiben.
Ott Zeng
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.