Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2014 - 2 StR 2/14

published on 17/04/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2014 - 2 StR 2/14
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 S t R 2 / 1 4
vom
17. April 2014
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4
StPO am 17. April 2014 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. September 2013 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass - der Angeklagte auf das der Adhäsionsklägerin S. H. zuerkannte Schmerzensgeld Zinsen erst ab dem 5. September 2013 zu zahlen hat und - die Adhäsionsentscheidung aufgehoben wird, soweit darin die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz aller weiteren derzeit nicht absehbaren Schäden der Adhäsionsklägerin S. H. festgestellt wird; insoweit wird von einer Entscheidung über den Antrag der Adhäsionsklägerin abgesehen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin S. H. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 11 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es den Angeklagten verurteilt, an die Adhäsionsklägerin S. H. ein Schmerzensgeld in Höhe von 17.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. August 2013 zu zahlen, und festgestellt, dass der Angeklagte alle weiteren derzeit nicht vorhersehbaren materiellen und immateriellen Schäden der Adhäsionsklägerin aus den festgestellten Taten zu ersetzen hat, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden. Auf die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, war der Adhäsionsanspruch wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich zu ändern; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
Der Generalbundesanwalt weist zu Recht darauf hin, dass der Angeklagte Zinsen auf das der Adhäsionsklägerin zuerkannte Schmerzensgeld erst ab dem auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und anschließende mündliche Antragstellung in der Hauptverhandlung am 4. September 2013 folgenden Tag zu zahlen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - 4 StR 324/07 - bei Cierniak/Zimmermann, NStZ-RR 2010, 196).
3
Der Feststellungsausspruch hinsichtlich der Ersatzpflicht für künftige Schäden war aufzuheben, da sich den Urteilsgründen nicht - wie erforderlich - entnehmen lässt, dass aus dem festzustellenden Rechtsverhältnis mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Ansprüche entstanden sind oder entstehen werden (Senat, Urteil vom 27. Februar 2013 - 2 StR 206/12; Beschluss vom 26. September 2013 - 2 StR 306/13). Die Erwägung des Landgerichts, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Adhäsionsklägerin aus den Taten des Angeklagten erhebliche - insbesondere psychische - Schäden erwachsen werden, genügt hierfür nicht.
4
Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung allein über einen Teil des Adhäsionsausspruchs kommt nicht in Betracht (Senat, Beschluss vom 12. März 2013 - 2 StR 603/12).
5
Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten nach § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.