Bundesgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2013 - 2 StR 206/12

bei uns veröffentlicht am27.02.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 206/12
vom
27. Februar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Februar
2013, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker
und die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
Dr. Berger,
Prof. Dr. Krehl,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Ott,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwältin
als Vertreterin der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 19. Dezember 2011 im Adhäsionsausspruch aufgehoben. Von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge wird abgesehen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, sowie wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohle- nen in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen.
2
Von einem weiteren Tatvorwurf hat es ihn freigesprochen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat nur im Adhäsionsausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

I.

3
Nach den Feststellungen des Landgerichts lebte der Angeklagte seit Ende der neunziger Jahre mit S. M. , seiner späteren Ehefrau, undihrer im Jahr 1992 geborenen Tochter M. zusammen. Mit seiner Stieftochter verband ihn alsbald ein sehr enges Verhältnis, das von großer emotionaler und auch körperlicher Nähe geprägt war. Dem Angeklagten waren weitgehende Mitspracherechte bei ihrer Erziehung eingeräumt.
4
Während der beruflich bedingten Abwesenheit der Mutter kam es ab Juni 2005 zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten auf die zu Tatbeginn knapp 13 Jahre alte Nebenklägerin.
5
Kurz vor ihrem 13. Geburtstag hielten der Angeklagte und die Nebenklägerin im Schlafzimmer der Eheleute ein gemeinsames Mittagsschläfchen. Dort streichelte der Angeklagte in der Absicht, sich sexuell zu erregen, seine nur mit Unterhose und BH bekleidete Stieftochter am ganzen Körper, mit Ausnahme des Genitalbereichs und ihrer Brust. Auf eine Bemerkung des Angeklagten hin tat sie dasselbe bei ihm, wobei er allerdings nicht ausgezogen war (Fall 1).
6
Zwei bis drei Wochen später rieb der Angeklagte die unbekleidete Nebenklägerin mit einem Massageöl ein, wobei er ihre Brüste und auch die äußeren Schamlippen berührte (Fall 2).
7
Einige Wochen später, spätestens im August 2005, kam es zu einem ähnlichen Vorfall, wobei der Angeklagte nun auch die Klitoris des Mädchens streichelte und mit einem Finger in ihre Scheide eindrang (Fall 3).
8
Im Zeitraum von September 2005 bis März 2006 kam es regelmäßig, zeitweise zwei bis drei Mal in der Woche, zu weiteren Übergriffen der geschilderten Art. Dabei kam es mindestens einmal im Monat vor, dass der Angeklagte mit dem Finger in die Scheide der Nebenklägerin eindrang (Fälle 4-10).
9
Ein weiterer Übergriff ereignete sich im April 2006 bei einem Familienbesuch in England. Die Nebenklägerin begab sich für eine kurze Zeit in das Schlafzimmer des Angeklagten, wo sie sich auszog, der Angeklagte sie daraufhin streichelte und erneut mit einem Finger in ihre Scheide eindrang (Fall 11).
10
Im Mai 2006 kam es in einem Schlafzimmer der ehelichen Wohnung zu einem weiteren Übergriff, bei dem der Angeklagte die Klitoris des Mädchens streichelte und mit einem Finger in ihre Scheide eindrang (Fall 12).
11
Nach dem 14. Geburtstag der Nebenklägerin setzten sich die Geschehnisse in der beschriebenen Weise fort, wobei der Angeklagte mindestens einmal im Monat mit dem Finger in die Scheide der Nebenklägerin eindrang. Bis zu ihrem 16. Geburtstag im Juni 2008 kam es insoweit zu insgesamt 24 Vorfällen (Fälle 13-36).
12
Der letzte Übergriff erfolgte am 2. Januar 2010. Dabei streichelte der Angeklagte das Geschlechtsteil der Nebenklägerin, bis sie zum Höhepunkt kam. Diese sowie die weiteren ab Juni 2008 begangenen Taten hat die Kammer nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
13
Auf Geheiß des Angeklagten befriedigte das Mädchen den Angeklagten auch mehrmals manuell bis zum Samenerguss. Er übte des Weiteren bei M. wiederholt Oralverkehr aus, verlangte dies auch von ihr, wozu es aber nicht kam, weil sie dies wie auch seinen Wunsch nach Geschlechtsverkehr ablehnte. Zu einer Verurteilung dieser Fälle sah sich das Landgericht außerstande , weil nicht auszuschließen war, dass es sich um eingestellte Vorfälle im Juni 2008 handelte.
14
Hinsichtlich eines weiteren Vorfalls in England hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil sich die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung lediglich noch an ein einziges Geschehen dort erinnern konnte.

II.

15
Die Revision des Angeklagten führt lediglich zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Adhäsionsausspruch; insoweit war von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abzusehen.
16
1. Die Verfahrensrügen greifen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen nicht durch.
17
2. Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Insbesondere hält die Beweiswürdigung , aufgrund derer sich die Strafkammer die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten verschafft hat, revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Insoweit sind durchgreifende Rechtsfehler nicht zu erkennen.
18
Die Beweiswürdigung entspricht den Anforderungen, die in der vorliegenden Beweiskonstellation, in der der Einlassung des Angeklagten allein die Aussage der Nebenklägerin gegenübersteht, zu erfüllen sind. Das Landgericht hat ihre Angaben einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen und dabei erkennen lassen, dass es alle Umstände, welche die Entscheidung be- einflussen können, gesehen und in seine Überlegungen einbezogen hat. Es genügt mit seiner hypothesengestützten Glaubhaftigkeitsprüfung den methodischen Qualitätsanforderungen, die der Bundesgerichtshof insoweit den Tatgerichten abverlangt. Dass die Strafkammer dabei vor allem im Rahmen der Prü- fung der Aussagekonstanz immer wieder (allgemein) auf „natürliche Verges- sens-, Vermengungs- und Verschmelzungsprozesse“ sowie (irreführend) auf das „Inkadenzphänomen“ abgestellthat, lässt vorliegend noch nicht besorgen, das ihr dabei die Bedeutung des Prüfungskriteriums „Aussagekonstanz“ in rechtlich bedenklicher Weise aus dem Blick geraten sein könnte.
19
3. Der Adhäsionsausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
20
Soweit das Landgericht der Nebenklägerin Schmerzensgeld zuerkannt hat, ist diese Entscheidung schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Strafkammer , wie es regelmäßig erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 StR 100/10, NStZ-RR 2010, 344), die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und der Nebenklägerin nicht erörtert hat.
21
Im Hinblick auf die getroffene Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte habe der Nebenklägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die ihr in Zukunft infolge der abgeurteilten Taten entstehen würden, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen seien oder übergehen würden, sind Verletzungen der Nebenklägerin, die einen Dauer- oder Zukunftsschaden wahrscheinlich machen, den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Insoweit ist für ein Feststellungsurteil kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 4 StR 222/03).
22
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, § 472a Abs. 2 StPO. Eine Entscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO kam angesichts des nur geringfügigen Erfolges des Rechtsmittels nicht in Betracht.
Becker Fischer RiBGH Dr. Berger befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
Ri'inBGH Dr. Ott befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Krehl Becker

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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 222/03
vom
29. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juli 2003 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau vom 16. Dezember 2002 im Adhäsionsanspruch aufgehoben, soweit über die Zahlung von Schmerzensgeld hinaus die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz sämtlicher materieller und immaterieller Schäden ausgesprochen worden ist. Von einer Entscheidung über diesen Teil des Entschädigungsantrags der Adhäsionsklägerin wird abgesehen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes , zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es ihn verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro zu zahlen. Weiterhin hat es festgestellt, daß der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, soweit sie mit dem Tatgeschehen vom 12./13. Au-
gust 2000 in Verbindung stehen, zu ersetzen, sofern die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen, geringfügigen Erfolg; im übrigen ist es aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Entscheidung über den Feststellungsantrag hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat dazu zutreffend ausgeführt:
"Das Landgericht hat in der Urteilsformel eine umfassende Verpflichtung des Angeklagten ausgesprochen, ohne zwischen bereits entstandenen und zukünftigen Schäden zu unterscheiden , während die Urteilsgründe lediglich Ausführungen zum Zukunftsschaden enthalten, der nicht auszuschließen sei (UA S. 46). Aber auch insoweit genügt die aus einem Satz bestehende, pauschal formelhafte Erwägung den Anforderungen an die Begründungspflicht, die auch für die im Strafurteil getroffene Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche gilt, nicht. Vielmehr wären in Anbetracht, dass die Tat zurzeit des Urteils bereits ein Jahr und vier Monate [richtig: zwei Jahre und vier Monate] zurücklag und Verletzungen der Nebenklägerin, die einen Dauer- oder Folgeschaden wahrscheinlich machen, den Urteilsgründen nicht zu entnehmen sind, auch unter Berücksichtigung der nur maßvollen Anforderungen an einen solchen Anspruch (vgl. BGH NJW 1993, 2382 f. und NJW 1998, 160) eingehende Ausführungen angezeigt gewesen. "
Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Feststellungsanspruch kommt nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ 1988, 237).
Wegen des geringen Erfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Maatz Kuckein Athing

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Sinne der §§ 403 und 404 zu tragen.

(2) Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Antragsteller nicht zuerkannt oder nimmt dieser den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenden notwendigen Auslagen trägt. Die gerichtlichen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.