Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2015 - 2 ARs 375/14

bei uns veröffentlicht am15.01.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 A R s 3 7 5 / 1 4
2 A R 2 2 0 / 1 4
vom
15. Januar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubs u.a.
Az.: 58 KLs 2011 Js 44579/14 (2/14) Landgericht Hannover
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2015 beschlossen
:
Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Senatsbeschluss
vom 14. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Kosten und gerichtliche Auslagen werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

1
Gegen den Angeklagten war beim Amtsgericht Lübeck - Strafrichter - ein Verfahren wegen versuchten gewerbsmäßigen Betruges rechtshängig. Bei dem Landgericht Hannover wird ein Verfahren wegen schweren Raubs geführt. Der Senat hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft Lübeck die Verfahren verbunden.
2
Eine vorherige Anhörung des Angeklagten zu der Verfahrensverbindung ist nicht erfolgt, nachdem der Strafrichter bei dem Amtsgericht Lübeck eine dort anberaumte Hauptverhandlung aufgrund des Verbindungsantrags der Staatsanwaltschaft ausgesetzt und den Verteidiger über die Aufhebung des Termins informiert hatte.
3
Der Angeklagte macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Sein Verteidiger sei davon ausgegangen, das Verfahren bei dem Amtsgericht Lübeck werde auf seinen Antrag gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Von der beabsichtigten Verbindung der Verfahren sei er nicht unterrichtet worden. Die Verbindung sei nicht angezeigt, weil das Verfah- ren vor dem Landgericht Hannover dadurch verzögert und erschwert werde, ohne dass ein sachlicher Zusammenhang bestehe.

II.

4
Die Anhörungsrüge gemäß § 33a Satz 1 StPO ist unbegründet. Der Sonderrechtsbehelf greift nur ein, wenn das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das ist nicht der Fall.
5
Allerdings hätte der Senat den Angeklagten vor seiner Entscheidung über die Verfahrensverbindung anhören müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 1989 - 1 StR 632/88, NJW 1989, 2403, 2407 f.). Der Verbindungsantrag der Staatsanwaltschaft Lübeck lag dem Angeklagten und seinen Verteidigern nicht vor, und er war ihnen auch sonst nicht bekannt.
6
Auf dieser Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht der Senatsbeschluss jedoch nicht. Das bei dem Amtsgericht Lübeck rechtshängige Verfahren war schon deshalb gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 StPO mit dem bei dem Landgericht Hannover rechtshängigen Verfahren zu verbinden, weil sich der Vorwurf in beiden Verfahren gegen denselben Angeklagten richtet.
7
Die Tatsache, dass es sich bei dem Verfahren vor dem Landgericht Hannover um eine Haftsache handelt, stand nicht entgegen. Auch Gründe der Prozessökonomie hätten es nicht geboten, von der Verbindung der Verfahren abzusehen. Das Landgericht Hannover ist nämlich nicht gehindert, das Verfahren wegen des Betrugsvorwurfs gegebenenfalls auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hannover gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einzustellen, wenn Gründe der Opportunität dies angezeigt erscheinen lassen. Auch kann es die beiden Verfahren wieder trennen, wenn dies zur beschleunigten Erledigung des Verfahrens wegen des Raubvorwurfs geboten erscheinen sollte.

III.

8
Da die Anhörungsrüge ohne Erfolg bleibt, trägt der Angeklagte entsprechend § 465 StPO die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2007 - 2 ARs 365/07).
9
Jedoch ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG von der Erhebung einer Gerichtsgebühr und der Geltendmachung gerichtlicher Auslagen abzusehen, weil das Anhörungsrügeverfahren bei vorheriger Mitteilung des Verbindungsantrags entbehrlich gewesen wäre. Dies kann in der Kostenentscheidung ausgesprochen werden; es muss nicht dem Verfahren über den Kostenansatz vorbehalten bleiben (vgl. Senat, Beschluss vom 21. September 2007 - 2 StR 307/07, NStZ-RR 2008, 31). Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen nicht unter diese Anordnung (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 1 StR 502/04). Appl RiBGH Prof. Dr. Schmitt Krehl ist wegen Krankheit an der Unterschrift gehindert. Appl Eschelbach Zeng

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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

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(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

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(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

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Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte

Strafprozeßordnung - StPO | § 3 Begriff des Zusammenhanges


Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2005 - 1 StR 502/04

bei uns veröffentlicht am 25.01.2005

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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.

Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 502/04
vom
25. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2005 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hof vom 30. April 2004 und die sofortige Beschwerde des Angeklagten
gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils
werden verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die
den Nebenklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
Es wird jedoch angeordnet, daß die in der Hauptverhandlung
beim Landgericht Hof vom 7. bis 28. Oktober 2003 entstandenen
Kosten und gerichtlichen Auslagen nicht erhoben werden.

Gründe:

1. Die Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beweiswürdigung, insbesondere die Würdigung des Geständnisses des Angeklagten, ist rechtsfehlerfrei. Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Aussagefähigkeit des Angeklagten und der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ist rechtsfehlerfrei. Zwar gehört die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer Auskunftsperson, zumal des Angeklagten, zum Wesen richterlicher Rechtsfindung. Vom Richter wird erwartet, daß er über die zur Ausübung seines Amtes
erforderliche Menschenkenntnis und Fähigkeit verfügt, Aussagen auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Der Hinzuziehung eines Sachverständigen kann es, und zwar auch hinsichtlich der Aussagen des Angeklagten, aber dann bedürfen , wenn die Eigenart des Einzelfalles eine außergewöhnliche Sachkunde erfordert (vgl. BGH NStZ 1987, 182). Auch soweit hiervon der Angeklagte betroffen ist, stehen der Hinzuziehung eines Sachverständigen, jedenfalls wenn der Angeklagte umfassende Angaben gemacht hat, keine strafverfahrensrechtlichen Hinderungsgründe entgegen. Das Gericht ist jedenfalls nicht gehindert (§ 244 Abs. 2 StPO), sich insoweit sachverständiger Hilfe zu bedienen. Hier bestand bei dem Angeklagten eine Minderbegabung mit psychosozialer und psychosexueller Retardierung. Seine im Ermittlungsverfahren abgegebenen Geständnisse hat er in der Hauptverhandlung widerrufen. Um die Glaubhaftigkeit der Geständnisse bzw. des Widerrufs und der Angaben in der Hauptverhandlung verläßlich prüfen zu können, war der Einsatz sachverständiger Hilfe sachgerecht. 2. Mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils, nach der der Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, soweit er verurteilt sowie die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde, und die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Umfang des Freispruchs trägt, macht der Angeklagte geltend, die Hauptverhandlung habe vom 7. bis 28. Oktober 2003 über sechs Verhandlungstage in unvorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts - Einsatz einer Ergänzungsschöffin statt einer Hauptschöffin - stattgefunden und deshalb neu begonnen werden müssen. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Die Kostenentscheidung des Landgerichts entspricht der Sach- und Rechtslage (§ 465 Abs. 1 StPO).
Die Voraussetzungen des § 465 Abs. 2 StPO, wonach aus Billigkeitserwägungen besondere Auslagen der Staatskasse und besondere notwendige Auslagen des Angeklagten ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegt werden können, wenn Untersuchungen zu Gunsten des Angeklagten ausgegangen sind, liegen hier ersichtlich nicht vor. Die sechs Verhandlungstage im Oktober 2003 in unvorschriftsmäßiger Besetzung hätten allerdings vermieden werden können. Bei richtiger Behandlung der Sache wären diese Kosten nicht entstanden. Daher ist es sachgerecht , von der Erhebung der insoweit entstandenen Kosten und gerichtlichen Auslagen gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen. Diese Entscheidung kann der Senat - auch für die Vorinstanz (vgl. BGHZ 27, 163, 164, 171) - von Amts wegen treffen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 GKG; vgl. u.a. BGHR GKG § 8 aF Nichterhebung 2). Die dem Angeklagten selbst entstandenen notwendigen Auslagen fallen allerdings nicht unter diese Anordnung (BGH aaO). Nack Wahl Boetticher Kolz Elf