Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2003 - 2 ARs 334/03

published on 15/10/2003 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2003 - 2 ARs 334/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 334/03
2 AR 203/03
vom
15. Oktober 2003
in der Führungsaufsichtssache
betreffend
Az.: 103 StVK 512/03 Landgericht Köln
Az.: 1 StVK 383/01 Landgericht Wuppertal
Az.: 20 VRs 145/98 Staatsanwaltschaft Bonn
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 15. Oktober 2003 beschlossen:
Zuständig für die weitere Führungsaufsicht gemäß Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal vom 25. September 2001 - 1 StVK 383/01 - ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 10. September 2003 zutreffend ausgeführt: "Das Landgericht Wuppertal hat mit Beschluss vom 25. September 2001 angeordnet, dass die Führungsaufsicht für den Verurteilten nicht entfällt (§ 68 f Abs. 2 StGB). Dieser befand sich vom 10. März 2003 bis 20. März 2003 in der Justizvollzugsanstalt Köln, wo er eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßte (Bl. 73). Im Anschluss daran wurde gegen ihn die Untersuchungshaft aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Koblenz vom 4. Dezember 2002 zunächst in der Justizvollzugsanstalt Köln, später in der Justizvollzugsanstalt Koblenz vollstreckt (Bl. 68, 69, 73). Mit Verfügung vom 31. Juli 2003 hat sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal bezüglich der Überwachung der Führungsaufsicht für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln abgegeben (Bl. 73 Rückseite).
Letztere hat ihre Zuständigkeit durch Beschluss vom 6. August 2003 verneint und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt (Bl. 74). Die Voraussetzungen des § 14 StPO liegen vor. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen. Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln. Mit der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt Köln ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln gemäß § 463 Abs. 6 i.V.m. § 462 a Abs. 1 und Abs. 4 StPO auch für die Führungsaufsicht und etwa gemäß § 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig geworden (vgl. BGH NStZ 2001, 165 mwN; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 2 ARs 196/00). Die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal blieb nicht etwa solange zuständig, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befasst wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 1993 - 2 ARs 554/92; BGH NStZ 1984, 380; BGH NStZ aaO). Ob Nachtragsentscheidungen gemäß § 68 d StGB überhaupt notwendig werden, ist ohne Belang (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2000 - 2 ARs 169/00). Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln wurde vielmehr bereits mit der Aufnahme des Verurteilten in eine Anstalt ihres Bezirkes begründet (BGH NStZ 2001, 165; BGH, Beschluss vom 23. August 1995 - 2 ARs 215/95; BGH, Beschluss vom 26. Juli 1995 - 2 ARs 224/95). ... Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln wird auch nicht von der zwischenzeitlichen Verlegung des Verurteilten aus der
Justizvollzugsanstalt Köln in die Justizvollzugsanstalt Koblenz berührt, weil sich der Verurteilte dort nur in Untersuchungshaft befand (BGH StPO § 462 a Abs. 1 Aufnahme 2)." Bode Detter Otten Rothfuß Roggenbuck
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(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b d

Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.
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published on 19/07/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 196/00 2 AR 111/00 vom 19. Juli 2000 in der Führungsaufsichtssache betreffend Az.: 55 Js 1647/91 VRs Staatsanwaltschaft Berlin Az.: 1 AR 749/00 Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht Berlin Az.: III StVK 204/93 L
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published on 21/07/2006 00:00

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published on 03/12/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 376/03 2 AR 243/03 vom 3. Dezember 2003 in der Führungsaufsichtssache Az.: 40 VRs 116/98 Staatsanwaltschaft Münster Az.: StVK S 2909/99 (20) FA Landgericht Bielefeld Az.: StVK 467/03 AR 90/03 Landgericht Frankentha
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Annotations

Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.

(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).

(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.

(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.