Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Apr. 2014 - 2 ARs 30/14

published on 01/04/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Apr. 2014 - 2 ARs 30/14
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 A R s 3 0 / 1 4
2 A R 3 4 0 / 1 3
vom
1. April 2014
in dem Vorermittlungsverfahren
gegen
wegen Mordes in zehn Fällen
Az.: 208 AR-Z 29/13 Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen Ludwigsburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 1. April 2014 beschlossen:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß §13a StPO dem Landgericht München II übertragen.

Gründe:

I.

1
Die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen Ludwigsburg führt gegen den Betroffenen, einen amerikanischen Staatsangehörigen ukrainischer Herkunft , ein Vorermittlungsverfahren wegen der Beteiligung an Massenexekutionen im Reichskommissariat Ukraine in den Jahren 1943/1944. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt wurden diese vom „31. Schutzmannschafts-Btl. des SD“, einer dem Kommandeur der Sicherheitspolizei Wolhynien-Podolien unterstellten ukrainischen Hilfspolizeieinheit, im Rahmen von Partisanenbekämpfungs- und sogenannten „Pazifizierungsmaßnahmen“, aber auch der organisierten Judenverfolgung durchgeführt. Der Betroffene war danach „Hundertschaftsführer“ in dieser durchgehend von SS-Angehörigen befehligten und von deutscher Seite besoldeten und ausgerüsteten Einheit.

II.


2
Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandbestimmung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 13a StPO liegen vor, da es im Geltungsbereich der StPO an einem zuständigen Gericht fehlt und deutsches Strafrecht nicht offenkundig unanwendbar ist (vgl. Scheuten in KK-StPO, 7. Aufl., § 13a Rn. 5 mwN).
3
1. Ein zuständiges Gericht in der Bundesrepublik Deutschland ist nach gegenwärtiger Aktenlage nicht ermittelt. Im Hinblick auf den Aufenthalt des Be- troffenen in einem Lager für „Displaced Persons“ in Neu-Ulm vor seiner Ausrei- se in die USA käme allenfalls der Gerichtsstand des letzten Wohnsitzes (§ 8 Abs. 2 Alt. 2 StPO) in Betracht. Ob sich der Betroffene dort im Sinne von § 7 Abs. 1 BGB niedergelassen hat, lässt sich indes nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 2 ARs 536/08, NStZ-RR 2009, 84).
4
2. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt liegt nicht fern, dass auf die Taten nach damaligen Recht deutsches Strafrecht gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 RStGB Anwendung gefunden hätte (nachfolgend a). Zudem wäre nach heutigem Recht deutsches Strafrecht gemäß § 5 Nr. 13 StGB anwendbar (nachfolgend b), so dass § 2 Abs. 3 StGB - bei durchgängiger Geltung des deutschen Strafrechts - die heutige Anwendung des Tatzeitrechts nicht ausschließt.
5
a) Nach der durch die Verordnung über den Geltungsbereich des Strafrechts vom 6. Mai 1940 (RGBl. I S. 754) eingeführten Vorschrift des § 4 Abs. 3 Nr. 1 RStGB galt das deutsche Strafrecht auch für Straftaten, die ein Ausländer „als Träger eines deutschen staatlichen Amtes“ im Ausland begeht.
6
aa) Dieser Vorschrift unterfällt der Betroffene schon nach ihrem Wortsinn. Nach der damaligen Begriffsbestimmung waren Amtsträger auch Personen, die, ohne Beamte zu sein, dazu bestellt waren, obrigkeitliche Aufgaben wahrzunehmen (Rietzsch in Freisler/Grau/Krug/Rietzsch, Deutsches Strafrecht, 1. Band, S. 482, vgl. auch RGSt 69, 231, 233 mwN).
7
Dies liegt nach dem zu Unterstellung, Befehlsstruktur und Ausrüstung des „31. Schutzmannschafts-Btl. des SD“ mitgeteilten Sachverhalt nahe. Bei den beschriebenen „Pazifizierungen“ bzw. Massentötungen von Juden handelte es sich - nach damaliger Auffassung - um Aufgaben sicherheitspolizeilicher und damit aus der deutschen Staatsgewalt abgeleiteter Natur, die den (weltanschaulichen ) Zwecken des NS-Staates dienten. Im Übrigen soll es nach dem mitgeteilten Sachverhalt auch eine Vereinbarung zwischen den deutschen Stellen und der Vorgänger-Organisation der Einheit gegeben haben, deren Inhalt insoweit von Bedeutung sein könnte.
8
Der Betroffene war als Mitglied einer Einheit des Sicherheitsdienstes (SD) der SS auch nicht Soldat (vgl. § 18 Abs. 4, § 21 Abs. 2 Wehrgesetz vom 21. Mai 1935, RGBl. I S. 609) oder Mitglied des Wehrmachtsgefolges (vgl. § 155 des Militärstrafgesetzbuches vom 10. Oktober 1940, RGBl. I S. 1347). Zwar lassen sich einzelne Taten möglicherweise auch dem militärischen Tätigkeitsbereich zuordnen (etwa der Partisanenbekämpfung, vgl. hierzu und zu möglichen völkerrechtlichen Rechtfertigungsgründen BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 StR 57/10, BGHSt 56, 11 Rn. 31 ff.); dies gilt aber insbesondere nicht für Massentötungen im Rahmen der staatlich angeordneten Judenverfolgung (vgl. insgesamt Burchard, HRRS 2010, 132, 148 f.).
9
bb) Soweit der Betroffene als Mitglied einer „ausländischen Hilfsmannschaft“ derSS der Verordnung über die Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen für Angehörige der SS und für die Angehörigen der Polizeiverbände bei besonderem Einsatz vom 17. Oktober 1939 (SS- und PolGVO, RGBl. I S. 2107) unterfallen sollte, stünde dies der Anwendung von § 4 Abs. 3 Nr. 1 RStGB nicht entgegen, auch wenn auf die Angehörigen dieser Einheiten das deutsche Strafrecht schon auf Grund einer entsprechenden Anwendung von § 1 Abs. 2 der Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege und bei besonderem Einsatz (Kriegssonderstrafrechtsverordnung - KSSVO) vom 17. August 1938 (RGBl. I S. 1455) anzuwenden war (vgl. Vieregge, Die Gerichtsbarkeit einer „Elite“ - Nationalsozialistische Rechtsprechung am Beispiel der SS- und Polizeigerichtsbarkeit , 2001, S. 23 mwN; Burchard aaO). Denn dabei handelt es sich nach dem gesamten Regelungsgefüge nicht um eine abschließende Sonderregelung.
10
cc) Schließlich widerspricht eine solche Auslegung auch nicht dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 3 Nr. 1 RStGB. Die Einführung dieser Vorschrift beruhte zumindest auch auf dem Gedanken, dass das deutsche Recht die Auslandstat eines Ausländers auch dann verfolgen können soll, wenn dieser durch seine Stellung eine besondere Treuepflicht gegenüber dem deutschen Staat erlangt und dadurch Inländern nahesteht (vgl. Rietzsch aaO 481 f.; von Olshausen, Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, 12. Aufl., 1942, § 4 Erl. 9; von Gleispach, Das Kriegsstrafrecht, Teil III - Das neueste allgemeine Kriegsstrafrecht , 1942, S. 12). Das vom nationalsozialistischen Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nachdrücklich verfolgte Ziel, die „Autorität der deutschen Strafrechtspflege“ (Rietzsch aaO 465) möglichst umfassend zu gewährleisten, spricht dafür, dass die Vorschrift auch auf Mitglieder der - erst nach ihrer Einführung gebildeten - „ausländischen Hilfsmannschaften“ Anwendung gefunden hätte. Auch die im damaligen Schrifttum erwogene Beschränkung der Vorschrift auf echte und unechte Amtsdelikte (vgl. Rietzsch aaO 482; Schinnerer in LK, Reichs-Strafgesetzbuch, 6. Aufl., 1944, Erl. 2.B.1.a) steht diesem Auslegungsergebnis angesichts der klaren Zielvorstellung des NS-Gesetzgebers nicht entgegen (aA Burchard aaO 147 mwN).
11
b) Nach heutigem Recht wäre der Betroffene als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB anzusehen, so dass nach § 5 Nr. 13 StGB ebenfalls deutsches Strafrecht anzuwenden wäre.
12
Der Senat sieht keinen Anlass, staatlich organisierte Massentötungen, in denen staatliche Anordnungs- und Zwangsgewalt (vgl. BT-Drucks. 7/550 S. 209; Hilgendorf in LK, StGB, 12. Aufl., § 11 Rn. 42 f.) in denkbar schärfster Weise zum Ausdruck kommt, aus dem Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB herauszunehmen. Auf Basis der bisherigen Erkenntnisse erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für eine Bestellung im Sinne dieser Vorschrift vorliegen (vgl. hierzu Fischer, StGB, 61. Aufl. § 11 Rn. 20 mwN).
13
Der Senat ist mit der herrschenden Ansicht im Schrifttum (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 5 Rn. 20; Werle/Jeßberger in LK, StGB, 12. Aufl., § 5 Rn. 198 f.; Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 5 Rn. 3; MüKoStGB/Ambos, 2. Aufl., § 5 Rn. 36; SSW-StGB/Satzger, 2. Aufl., § 5 Rn. 26; aA etwa NK-StGB/Böse, 4. Aufl., § 5 Rn. 17) schließlich nicht der Auffassung , dass § 5 Nr. 13 StGB nur echte oder unechte Amtsdelikte unterfallen. Vom Wortlaut der Vorschrift sind alle Taten umfasst, die der Täter in seiner Eigenschaft als Amtsträger begeht. Eine darüber hinausgehende Einschränkung auf Amtsdelikte lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen (vgl. BTDrucks. 4/650 S. 112).
14
3. Der Senat hat daher die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 13a StPO dem Landgericht München II übertragen.
Fischer Appl Schmitt Krehl Ott
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(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. (2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt. (3) Wird das Gesetz, das

(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz. (2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. (3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie auf
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published on 25/10/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 57/10 vom 25. Oktober 2010 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StGB § 211 Abs. 2 Zur Tötung von Unbeteiligten in Italien im Zweiten Weltkrieg als Rache für einen Partisanenangriff.
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Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.

(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.

(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

1.
(weggefallen)
2.
Hochverrat (§§ 81 bis 83);
3.
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
a)
in den Fällen des § 86 Absatz 1 und 2, wenn Propagandamittel im Inland wahrnehmbar verbreitet oder der inländischen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat,
b)
in den Fällen des § 86a Absatz 1 Nummer 1, wenn ein Kennzeichen im Inland wahrnehmbar verbreitet oder in einer der inländischen Öffentlichkeit zugänglichen Weise oder in einem im Inland wahrnehmbar verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet wird und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat,
c)
in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § 90b, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und
d)
in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2;
4.
Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a);
5.
Straftaten gegen die Landesverteidigung
a)
in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und
b)
in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;
5a.
Widerstand gegen die Staatsgewalt und Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
a)
in den Fällen des § 111, wenn die Aufforderung im Inland wahrnehmbar ist und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat,
b)
in den Fällen des § 127, wenn der Zweck der Handelsplattform darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten im Inland zu ermöglichen oder zu fördern und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat, und
c)
in den Fällen des § 130 Absatz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, wenn ein in Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 bezeichneter Inhalt (§ 11 Absatz 3) in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, im Inland wahrnehmbar verbreitet oder der inländischen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat;
6.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit
a)
in den Fällen der §§ 234a und 241a, wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat Deutsche ist und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
b)
in den Fällen des § 235 Absatz 2 Nummer 2, wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, und
c)
in den Fällen des § 237, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;
7.
Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eines im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig ist und mit diesem einen Konzern bildet;
8.
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 174 Absatz 1, 2 und 4, der §§ 176 bis 178 und des § 182, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist;
9.
Straftaten gegen das Leben
a)
in den Fällen des § 218 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist, und
b)
in den übrigen Fällen des § 218, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im Inland hat;
9a.
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
a)
in den Fällen des § 226 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 bei Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist, und
b)
in den Fällen des § 226a, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;
10.
falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig ist;
10a.
Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§§ 265c und 265d), wenn sich die Tat auf einen Wettbewerb bezieht, der im Inland stattfindet;
11.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der §§ 324, 326, 330 und 330a, die im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone begangen werden, soweit völkerrechtliche Übereinkommen zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten gestatten;
11a.
Straftaten nach § 328 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 4 und 5, auch in Verbindung mit § 330, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist;
12.
Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter während eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst begeht;
13.
Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter begeht;
14.
Taten, die jemand gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht;
15.
Straftaten im Amt nach den §§ 331 bis 337, wenn
a)
der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist,
b)
der Täter zur Zeit der Tat Europäischer Amtsträger ist und seine Dienststelle ihren Sitz im Inland hat,
c)
die Tat gegenüber einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr begangen wird oder
d)
die Tat gegenüber einem Europäischen Amtsträger oder Schiedsrichter, der zur Zeit der Tat Deutscher ist, oder einer nach § 335a gleichgestellten Person begangen wird, die zur Zeit der Tat Deutsche ist;
16.
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e), wenn
a)
der Täter zur Zeit der Tat Mitglied einer deutschen Volksvertretung oder Deutscher ist oder
b)
die Tat gegenüber einem Mitglied einer deutschen Volksvertretung oder einer Person, die zur Zeit der Tat Deutsche ist, begangen wird;
17.
Organ- und Gewebehandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist.

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

1.
(weggefallen)
2.
Hochverrat (§§ 81 bis 83);
3.
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
a)
in den Fällen des § 86 Absatz 1 und 2, wenn Propagandamittel im Inland wahrnehmbar verbreitet oder der inländischen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat,
b)
in den Fällen des § 86a Absatz 1 Nummer 1, wenn ein Kennzeichen im Inland wahrnehmbar verbreitet oder in einer der inländischen Öffentlichkeit zugänglichen Weise oder in einem im Inland wahrnehmbar verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet wird und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat,
c)
in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § 90b, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und
d)
in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2;
4.
Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a);
5.
Straftaten gegen die Landesverteidigung
a)
in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und
b)
in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;
5a.
Widerstand gegen die Staatsgewalt und Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
a)
in den Fällen des § 111, wenn die Aufforderung im Inland wahrnehmbar ist und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat,
b)
in den Fällen des § 127, wenn der Zweck der Handelsplattform darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten im Inland zu ermöglichen oder zu fördern und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat, und
c)
in den Fällen des § 130 Absatz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, wenn ein in Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 bezeichneter Inhalt (§ 11 Absatz 3) in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, im Inland wahrnehmbar verbreitet oder der inländischen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat;
6.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit
a)
in den Fällen der §§ 234a und 241a, wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat Deutsche ist und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
b)
in den Fällen des § 235 Absatz 2 Nummer 2, wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, und
c)
in den Fällen des § 237, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;
7.
Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eines im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig ist und mit diesem einen Konzern bildet;
8.
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 174 Absatz 1, 2 und 4, der §§ 176 bis 178 und des § 182, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist;
9.
Straftaten gegen das Leben
a)
in den Fällen des § 218 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist, und
b)
in den übrigen Fällen des § 218, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im Inland hat;
9a.
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
a)
in den Fällen des § 226 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 bei Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist, und
b)
in den Fällen des § 226a, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;
10.
falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig ist;
10a.
Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§§ 265c und 265d), wenn sich die Tat auf einen Wettbewerb bezieht, der im Inland stattfindet;
11.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der §§ 324, 326, 330 und 330a, die im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone begangen werden, soweit völkerrechtliche Übereinkommen zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten gestatten;
11a.
Straftaten nach § 328 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 4 und 5, auch in Verbindung mit § 330, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist;
12.
Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter während eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst begeht;
13.
Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter begeht;
14.
Taten, die jemand gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht;
15.
Straftaten im Amt nach den §§ 331 bis 337, wenn
a)
der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist,
b)
der Täter zur Zeit der Tat Europäischer Amtsträger ist und seine Dienststelle ihren Sitz im Inland hat,
c)
die Tat gegenüber einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr begangen wird oder
d)
die Tat gegenüber einem Europäischen Amtsträger oder Schiedsrichter, der zur Zeit der Tat Deutscher ist, oder einer nach § 335a gleichgestellten Person begangen wird, die zur Zeit der Tat Deutsche ist;
16.
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e), wenn
a)
der Täter zur Zeit der Tat Mitglied einer deutschen Volksvertretung oder Deutscher ist oder
b)
die Tat gegenüber einem Mitglied einer deutschen Volksvertretung oder einer Person, die zur Zeit der Tat Deutsche ist, begangen wird;
17.
Organ- und Gewebehandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist.

Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.