Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2017 - 2 ARs 252/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6. Juni 2017 beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen Ludwigsburg führt gegen den am 1. August 1921 in B. geborenen Betroffenen ein Vorermittlungsverfahren. Zu dem gegen ihn bestehenden Verdacht hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
- 2
- „Er steht in dem Verdacht, am 28. Oktober 1942 auf einer nahe der heute weißrussischen Stadt S. gelegenen Anhöhe (Berg P. ) im Rahmen einer Massenerschießung den Zivilisten D. sowie weitere Zivilisten erschossen sowie an mindestens zwei weiteren Tagen zuvor oder danach an Massenerschießungen teilgenommen und hierbei mindestens insgesamt 30 Menschen eigenhändig erschossen zu haben. Der Betroffene gehörte als Hilfspolizist einer durch die Deutschen aus Einheimischen gebildeten Schutzmannschaft an. Diese Schutzmannschaften waren in die deutschen polizeili- chen Strukturen eingebunden und wurden auch zu Massentötungen eingesetzt.“
- 3
- Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten hat der Generalbundesanwalt auf die Verfügung der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen Ludwigsburg vom 12. April 2017 Bezug genommen.
II.
- 4
- Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 13a StPO liegen vor.
- 5
- Ein zuständiges Gericht in der Bundesrepublik Deutschland ist nach gegenwärtiger Aktenlage nicht ermittelt. Deutsches Strafrecht findet vorliegend nach damaligem (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 RStGB) wie heutigem Recht (§§ 11 Abs. 1 Nr. 2c, 5 Nr. 13 StGB) durchgehend Anwendung (vgl. Beschluss des Senats vom 1. April 2014 - 2 ARs 30/14, NStZ-RR 2014, 278).
- 6
- Der Senat hat daher die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 13a StPO dem Landgericht München II übertragen. Krehl Eschelbach Bartel Grube Schmidt
Annotations
Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: - a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist, - b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
- 2.
Amtsträger: wer nach deutschem Recht - a)
Beamter oder Richter ist, - b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder - c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
- 2a.
Europäischer Amtsträger: wer - a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist, - b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder - c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
- 3.
Richter: wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist; - 4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter: wer, ohne Amtsträger zu sein, - a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder - b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist; - 5.
rechtswidrige Tat: nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht; - 6.
Unternehmen einer Tat: deren Versuch und deren Vollendung; - 7.
Behörde: auch ein Gericht; - 8.
Maßnahme: jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung; - 9.
Entgelt: jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.
(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.
(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.
Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.