Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2017 - 2 ARs 252/17

bei uns veröffentlicht am06.06.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 252/17
2 AR 142/17
vom
6. Juni 2017
in dem Vorermittlungsverfahren
gegen
wegen Vorermittlungsverfahren wegen mehrfachen Mordes
Az.: 202 AR-Z 4/17 Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen Ludwigsburg
ECLI:DE:BGH:2017:060617B2ARS252.17.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6. Juni 2017 beschlossen:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 13a StPO dem Landgericht München II übertragen.

Gründe:

I.

1
Die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen Ludwigsburg führt gegen den am 1. August 1921 in B. geborenen Betroffenen ein Vorermittlungsverfahren. Zu dem gegen ihn bestehenden Verdacht hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
2
„Er steht in dem Verdacht, am 28. Oktober 1942 auf einer nahe der heute weißrussischen Stadt S. gelegenen Anhöhe (Berg P. ) im Rahmen einer Massenerschießung den Zivilisten D. sowie weitere Zivilisten erschossen sowie an mindestens zwei weiteren Tagen zuvor oder danach an Massenerschießungen teilgenommen und hierbei mindestens insgesamt 30 Menschen eigenhändig erschossen zu haben. Der Betroffene gehörte als Hilfspolizist einer durch die Deutschen aus Einheimischen gebildeten Schutzmannschaft an. Diese Schutzmannschaften waren in die deutschen polizeili- chen Strukturen eingebunden und wurden auch zu Massentötungen eingesetzt.“
3
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten hat der Generalbundesanwalt auf die Verfügung der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen Ludwigsburg vom 12. April 2017 Bezug genommen.

II.

4
Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 13a StPO liegen vor.
5
Ein zuständiges Gericht in der Bundesrepublik Deutschland ist nach gegenwärtiger Aktenlage nicht ermittelt. Deutsches Strafrecht findet vorliegend nach damaligem (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 RStGB) wie heutigem Recht (§§ 11 Abs. 1 Nr. 2c, 5 Nr. 13 StGB) durchgehend Anwendung (vgl. Beschluss des Senats vom 1. April 2014 - 2 ARs 30/14, NStZ-RR 2014, 278).
6
Der Senat hat daher die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 13a StPO dem Landgericht München II übertragen. Krehl Eschelbach Bartel Grube Schmidt

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Strafgesetzbuch - StGB | § 11 Personen- und Sachbegriffe


(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister

Strafprozeßordnung - StPO | § 13a Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof


Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Apr. 2014 - 2 ARs 30/14

bei uns veröffentlicht am 01.04.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 A R s 3 0 / 1 4 2 A R 3 4 0 / 1 3 vom 1. April 2014 in dem Vorermittlungsverfahren gegen wegen Mordes in zehn Fällen Az.: 208 AR-Z 29/13 Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen Ludwigsburg Der 2. Strafsenat des

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Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:
a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
2.
Amtsträger:wer nach deutschem Recht
a)
Beamter oder Richter ist,
b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
2a.
Europäischer Amtsträger:wer
a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
3.
Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein,
a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5.
rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6.
Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung;
7.
Behörde:auch ein Gericht;
8.
Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9.
Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.

(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 A R s 3 0 / 1 4
2 A R 3 4 0 / 1 3
vom
1. April 2014
in dem Vorermittlungsverfahren
gegen
wegen Mordes in zehn Fällen
Az.: 208 AR-Z 29/13 Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen Ludwigsburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 1. April 2014 beschlossen:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß §13a StPO dem Landgericht München II übertragen.

Gründe:

I.

1
Die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen Ludwigsburg führt gegen den Betroffenen, einen amerikanischen Staatsangehörigen ukrainischer Herkunft , ein Vorermittlungsverfahren wegen der Beteiligung an Massenexekutionen im Reichskommissariat Ukraine in den Jahren 1943/1944. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt wurden diese vom „31. Schutzmannschafts-Btl. des SD“, einer dem Kommandeur der Sicherheitspolizei Wolhynien-Podolien unterstellten ukrainischen Hilfspolizeieinheit, im Rahmen von Partisanenbekämpfungs- und sogenannten „Pazifizierungsmaßnahmen“, aber auch der organisierten Judenverfolgung durchgeführt. Der Betroffene war danach „Hundertschaftsführer“ in dieser durchgehend von SS-Angehörigen befehligten und von deutscher Seite besoldeten und ausgerüsteten Einheit.

II.


2
Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandbestimmung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 13a StPO liegen vor, da es im Geltungsbereich der StPO an einem zuständigen Gericht fehlt und deutsches Strafrecht nicht offenkundig unanwendbar ist (vgl. Scheuten in KK-StPO, 7. Aufl., § 13a Rn. 5 mwN).
3
1. Ein zuständiges Gericht in der Bundesrepublik Deutschland ist nach gegenwärtiger Aktenlage nicht ermittelt. Im Hinblick auf den Aufenthalt des Be- troffenen in einem Lager für „Displaced Persons“ in Neu-Ulm vor seiner Ausrei- se in die USA käme allenfalls der Gerichtsstand des letzten Wohnsitzes (§ 8 Abs. 2 Alt. 2 StPO) in Betracht. Ob sich der Betroffene dort im Sinne von § 7 Abs. 1 BGB niedergelassen hat, lässt sich indes nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 2 ARs 536/08, NStZ-RR 2009, 84).
4
2. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt liegt nicht fern, dass auf die Taten nach damaligen Recht deutsches Strafrecht gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 RStGB Anwendung gefunden hätte (nachfolgend a). Zudem wäre nach heutigem Recht deutsches Strafrecht gemäß § 5 Nr. 13 StGB anwendbar (nachfolgend b), so dass § 2 Abs. 3 StGB - bei durchgängiger Geltung des deutschen Strafrechts - die heutige Anwendung des Tatzeitrechts nicht ausschließt.
5
a) Nach der durch die Verordnung über den Geltungsbereich des Strafrechts vom 6. Mai 1940 (RGBl. I S. 754) eingeführten Vorschrift des § 4 Abs. 3 Nr. 1 RStGB galt das deutsche Strafrecht auch für Straftaten, die ein Ausländer „als Träger eines deutschen staatlichen Amtes“ im Ausland begeht.
6
aa) Dieser Vorschrift unterfällt der Betroffene schon nach ihrem Wortsinn. Nach der damaligen Begriffsbestimmung waren Amtsträger auch Personen, die, ohne Beamte zu sein, dazu bestellt waren, obrigkeitliche Aufgaben wahrzunehmen (Rietzsch in Freisler/Grau/Krug/Rietzsch, Deutsches Strafrecht, 1. Band, S. 482, vgl. auch RGSt 69, 231, 233 mwN).
7
Dies liegt nach dem zu Unterstellung, Befehlsstruktur und Ausrüstung des „31. Schutzmannschafts-Btl. des SD“ mitgeteilten Sachverhalt nahe. Bei den beschriebenen „Pazifizierungen“ bzw. Massentötungen von Juden handelte es sich - nach damaliger Auffassung - um Aufgaben sicherheitspolizeilicher und damit aus der deutschen Staatsgewalt abgeleiteter Natur, die den (weltanschaulichen ) Zwecken des NS-Staates dienten. Im Übrigen soll es nach dem mitgeteilten Sachverhalt auch eine Vereinbarung zwischen den deutschen Stellen und der Vorgänger-Organisation der Einheit gegeben haben, deren Inhalt insoweit von Bedeutung sein könnte.
8
Der Betroffene war als Mitglied einer Einheit des Sicherheitsdienstes (SD) der SS auch nicht Soldat (vgl. § 18 Abs. 4, § 21 Abs. 2 Wehrgesetz vom 21. Mai 1935, RGBl. I S. 609) oder Mitglied des Wehrmachtsgefolges (vgl. § 155 des Militärstrafgesetzbuches vom 10. Oktober 1940, RGBl. I S. 1347). Zwar lassen sich einzelne Taten möglicherweise auch dem militärischen Tätigkeitsbereich zuordnen (etwa der Partisanenbekämpfung, vgl. hierzu und zu möglichen völkerrechtlichen Rechtfertigungsgründen BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 StR 57/10, BGHSt 56, 11 Rn. 31 ff.); dies gilt aber insbesondere nicht für Massentötungen im Rahmen der staatlich angeordneten Judenverfolgung (vgl. insgesamt Burchard, HRRS 2010, 132, 148 f.).
9
bb) Soweit der Betroffene als Mitglied einer „ausländischen Hilfsmannschaft“ derSS der Verordnung über die Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen für Angehörige der SS und für die Angehörigen der Polizeiverbände bei besonderem Einsatz vom 17. Oktober 1939 (SS- und PolGVO, RGBl. I S. 2107) unterfallen sollte, stünde dies der Anwendung von § 4 Abs. 3 Nr. 1 RStGB nicht entgegen, auch wenn auf die Angehörigen dieser Einheiten das deutsche Strafrecht schon auf Grund einer entsprechenden Anwendung von § 1 Abs. 2 der Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege und bei besonderem Einsatz (Kriegssonderstrafrechtsverordnung - KSSVO) vom 17. August 1938 (RGBl. I S. 1455) anzuwenden war (vgl. Vieregge, Die Gerichtsbarkeit einer „Elite“ - Nationalsozialistische Rechtsprechung am Beispiel der SS- und Polizeigerichtsbarkeit , 2001, S. 23 mwN; Burchard aaO). Denn dabei handelt es sich nach dem gesamten Regelungsgefüge nicht um eine abschließende Sonderregelung.
10
cc) Schließlich widerspricht eine solche Auslegung auch nicht dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 3 Nr. 1 RStGB. Die Einführung dieser Vorschrift beruhte zumindest auch auf dem Gedanken, dass das deutsche Recht die Auslandstat eines Ausländers auch dann verfolgen können soll, wenn dieser durch seine Stellung eine besondere Treuepflicht gegenüber dem deutschen Staat erlangt und dadurch Inländern nahesteht (vgl. Rietzsch aaO 481 f.; von Olshausen, Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, 12. Aufl., 1942, § 4 Erl. 9; von Gleispach, Das Kriegsstrafrecht, Teil III - Das neueste allgemeine Kriegsstrafrecht , 1942, S. 12). Das vom nationalsozialistischen Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nachdrücklich verfolgte Ziel, die „Autorität der deutschen Strafrechtspflege“ (Rietzsch aaO 465) möglichst umfassend zu gewährleisten, spricht dafür, dass die Vorschrift auch auf Mitglieder der - erst nach ihrer Einführung gebildeten - „ausländischen Hilfsmannschaften“ Anwendung gefunden hätte. Auch die im damaligen Schrifttum erwogene Beschränkung der Vorschrift auf echte und unechte Amtsdelikte (vgl. Rietzsch aaO 482; Schinnerer in LK, Reichs-Strafgesetzbuch, 6. Aufl., 1944, Erl. 2.B.1.a) steht diesem Auslegungsergebnis angesichts der klaren Zielvorstellung des NS-Gesetzgebers nicht entgegen (aA Burchard aaO 147 mwN).
11
b) Nach heutigem Recht wäre der Betroffene als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB anzusehen, so dass nach § 5 Nr. 13 StGB ebenfalls deutsches Strafrecht anzuwenden wäre.
12
Der Senat sieht keinen Anlass, staatlich organisierte Massentötungen, in denen staatliche Anordnungs- und Zwangsgewalt (vgl. BT-Drucks. 7/550 S. 209; Hilgendorf in LK, StGB, 12. Aufl., § 11 Rn. 42 f.) in denkbar schärfster Weise zum Ausdruck kommt, aus dem Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB herauszunehmen. Auf Basis der bisherigen Erkenntnisse erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für eine Bestellung im Sinne dieser Vorschrift vorliegen (vgl. hierzu Fischer, StGB, 61. Aufl. § 11 Rn. 20 mwN).
13
Der Senat ist mit der herrschenden Ansicht im Schrifttum (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 5 Rn. 20; Werle/Jeßberger in LK, StGB, 12. Aufl., § 5 Rn. 198 f.; Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 5 Rn. 3; MüKoStGB/Ambos, 2. Aufl., § 5 Rn. 36; SSW-StGB/Satzger, 2. Aufl., § 5 Rn. 26; aA etwa NK-StGB/Böse, 4. Aufl., § 5 Rn. 17) schließlich nicht der Auffassung , dass § 5 Nr. 13 StGB nur echte oder unechte Amtsdelikte unterfallen. Vom Wortlaut der Vorschrift sind alle Taten umfasst, die der Täter in seiner Eigenschaft als Amtsträger begeht. Eine darüber hinausgehende Einschränkung auf Amtsdelikte lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen (vgl. BTDrucks. 4/650 S. 112).
14
3. Der Senat hat daher die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 13a StPO dem Landgericht München II übertragen.
Fischer Appl Schmitt Krehl Ott

Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.