Bundesgerichtshof Beschluss, 25. März 2014 - 1 StR 86/14

bei uns veröffentlicht am25.03.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 8 6 / 1 4
vom
25. März 2014
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2014 beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 23. Oktober 2013 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
2
Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Nachdem bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eine solche nicht bei dem Landgericht eingegangen war, hat dieses durch Beschluss vom 9. Januar 2014 dessen Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
3
1. Der am 14. Januar 2014 durch den Verteidiger des Angeklagten gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung nach Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung ist unzulässig.
4
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem zuständigen Gericht zu stellen. Zu der von § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO geforderten Begründung des Antrags gehören außer Angaben zu der versäumten Frist und dem Hinderungsgrund auch solche zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 45 Rn. 5 mwN). Die diesen Umstand umfassende Begründung des Antrags muss innerhalb der Wochenfrist erfolgen (BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - 3 StR 269/10, NStZ-RR 2010, 378, 379).
5
Dem genügt der keinerlei Begründung enthaltende Wiedereinsetzungsantrag nicht. Der mit einer Begründung versehene Schriftsatz vom 29. Januar 2014 ist nicht innerhalb der Wochenfrist eingegangen.
6
2. Der gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO zulässige Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten wegen § 346 Abs. 1 StPO zu Recht wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist verworfen. Da das angefochtene Urteil dem Angeklagten am 2. Dezember 2013 wirksam zugestellt worden war, erfolgte die Revisionsbegründung vom 14. Januar 2014 nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO.
Raum Graf Cirener
Radtke Mosbacher

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Strafprozeßordnung - StPO | § 45 Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag


(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei de

Strafprozeßordnung - StPO | § 345 Revisionsbegründungsfrist


(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn d

Strafprozeßordnung - StPO | § 346 Verspätete oder formwidrige Einlegung


(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß a

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Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Aug. 2010 - 3 StR 269/10

bei uns veröffentlicht am 05.08.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 269/10 vom 5. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. August 2010 gemäß § 46 Abs. 1 StPO beschlossen:
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Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2015 - 3 StR 410/15

bei uns veröffentlicht am 24.11.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 410/15 vom 24. November 2015 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung

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(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 269/10
vom
5. August 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 5. August 2010 gemäß § 46 Abs. 1 StPO beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten, ihm nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 11. August 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe:

1
Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.
2
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Satz 1 StPO) und muss daher auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 45 Rn. 5). Ferner hat der Gesuchsteller alle Tatsachen glaubhaft zu machen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit seines Gesuchs von Bedeutung sind (§ 45 Abs. 2 StPO; Meyer-Goßner aaO, Rn. 6). An diesen Zulässigkeitsvoraussetzungen fehlt es.
3
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt: "Der Antrag enthält keine Angaben dazu, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, wegfiel (Senat, Beschluss vom 8. April 2003 - 3 StR 30/03; BGH NStZ 2006, 54, 55; BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 2, 7; MeyerGoßner StPO 52. Aufl. § 45 Rn. 5). Zwar hat der Verteidiger vorgetragen, die Verwerfung seiner Revision sei dem Verurteilten erstmals durch die im Jahr 2010 zugestellten Verfahrenskostenrechnungen zur Kenntnis gelangt. Wann genau dem Verurteilten die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bekannt wurde, teilt der Wiedereinsetzungsantrag jedoch nicht mit. Die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO ist nach Aktenlage auch nicht offensichtlich. Vielmehr ist dem Angeklagten der Beschluss des Landgerichts Aurich, mit dem seine Revision als unzulässig verworfen worden ist, bereits am 16. November 2009 formlos übersandt worden (Bl. 2 - 4 Band V d.A.). Seinen damaligen Verteidigern, Rechtsanwalt J. und Rechtsanwalt B. , wurde der Beschluss am 18. und 23. November 2009 gegen Empfangsbekenntnis mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt (Bl. 4, 6, 7 Band V d.A.). Darüber hinaus fehlt es an einer ausreichenden Glaubhaftmachung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO. Die eigene Erklärung des Angeklagten, er habe erst 2010 mit Zustellung der Verfahrenskostenrechnungen Kenntnis erlangt, reicht hierfür nicht aus (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 3; BGH NStZ 2006, 54; Meyer-Goßner aa0 § 45 Rn. 9 f. m.w.N.). Erklärungen der Rechtsanwälte J. und B. hat der Angeklagten nicht vorgelegt."
4
Dem schließt sich der Senat an. Soweit der Antragsteller zur Glaubhaftmachung des Zeitpunktes des Hinderniswegfalls "im Jahre 2010" ("abzufordernde" ) Erklärungen seiner Instanzverteidiger benennt, ist dies schon deshalb nicht ausreichend, weil diese Verteidiger zu dem bei dem Verurteilten eingetretenen Ereignis ersichtlich nichts mitteilen könnten. Deshalb kann auch dahinstehen , ob - wie der Antragsteller in seiner Erwiderung zum Antrag des Generalbundesanwalts vorträgt - in der Benennung der Erklärungen der Instanzverteidiger als Mittel der Glaubhaftmachung die Erklärung gelegen hat, die benannten Personen zu vernehmen. Im Übrigen hat der Antragsteller zwar seinen damaligen Pflichtverteidiger, nicht aber seinen früheren Wahlverteidiger, der nach dem Wiedereinsetzungsgesuch entgegen der Beauftragung durch den Verurteilten die Begründung der Revision versäumt haben soll, von der Ver- schwiegenheitspflicht entbunden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 3 StR 142/03, NStZ 2004, 166). Schließlich reicht die bloße Benennung eines Zeugen zur Glaubhaftmachung nur dann, wenn gleichzeitig dargetan wird, dieser habe eine schriftliche Bestätigung verweigert, er sei nicht unverzüglich erreichbar oder es handele sich um einen für die Säumnis verantwortlichen Beamten (vgl. KK-Maul, 6. Aufl., § 45 Rn. 11). Solches ist vorliegend nicht der Fall.
5
Für die Entscheidung über die mit dem Wiedereinsetzungsgesuch erhobene , gegen den Bewährungsbeschluss des Landgerichts gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist der Senat nicht zuständig (§ 305a Abs. 2 StPO; vgl. KK-Engelhardt, aaO, § 305a Rn. 17 f.).
Becker von Lienen Sost-Scheible Hubert Mayer

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.