Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Aug. 2010 - 3 StR 269/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.
- 2
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Satz 1 StPO) und muss daher auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 45 Rn. 5). Ferner hat der Gesuchsteller alle Tatsachen glaubhaft zu machen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit seines Gesuchs von Bedeutung sind (§ 45 Abs. 2 StPO; Meyer-Goßner aaO, Rn. 6). An diesen Zulässigkeitsvoraussetzungen fehlt es.
- 3
- Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt: "Der Antrag enthält keine Angaben dazu, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, wegfiel (Senat, Beschluss vom 8. April 2003 - 3 StR 30/03; BGH NStZ 2006, 54, 55; BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 2, 7; MeyerGoßner StPO 52. Aufl. § 45 Rn. 5). Zwar hat der Verteidiger vorgetragen, die Verwerfung seiner Revision sei dem Verurteilten erstmals durch die im Jahr 2010 zugestellten Verfahrenskostenrechnungen zur Kenntnis gelangt. Wann genau dem Verurteilten die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bekannt wurde, teilt der Wiedereinsetzungsantrag jedoch nicht mit. Die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO ist nach Aktenlage auch nicht offensichtlich. Vielmehr ist dem Angeklagten der Beschluss des Landgerichts Aurich, mit dem seine Revision als unzulässig verworfen worden ist, bereits am 16. November 2009 formlos übersandt worden (Bl. 2 - 4 Band V d.A.). Seinen damaligen Verteidigern, Rechtsanwalt J. und Rechtsanwalt B. , wurde der Beschluss am 18. und 23. November 2009 gegen Empfangsbekenntnis mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt (Bl. 4, 6, 7 Band V d.A.). Darüber hinaus fehlt es an einer ausreichenden Glaubhaftmachung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO. Die eigene Erklärung des Angeklagten, er habe erst 2010 mit Zustellung der Verfahrenskostenrechnungen Kenntnis erlangt, reicht hierfür nicht aus (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 3; BGH NStZ 2006, 54; Meyer-Goßner aa0 § 45 Rn. 9 f. m.w.N.). Erklärungen der Rechtsanwälte J. und B. hat der Angeklagten nicht vorgelegt."
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- Dem schließt sich der Senat an. Soweit der Antragsteller zur Glaubhaftmachung des Zeitpunktes des Hinderniswegfalls "im Jahre 2010" ("abzufordernde" ) Erklärungen seiner Instanzverteidiger benennt, ist dies schon deshalb nicht ausreichend, weil diese Verteidiger zu dem bei dem Verurteilten eingetretenen Ereignis ersichtlich nichts mitteilen könnten. Deshalb kann auch dahinstehen , ob - wie der Antragsteller in seiner Erwiderung zum Antrag des Generalbundesanwalts vorträgt - in der Benennung der Erklärungen der Instanzverteidiger als Mittel der Glaubhaftmachung die Erklärung gelegen hat, die benannten Personen zu vernehmen. Im Übrigen hat der Antragsteller zwar seinen damaligen Pflichtverteidiger, nicht aber seinen früheren Wahlverteidiger, der nach dem Wiedereinsetzungsgesuch entgegen der Beauftragung durch den Verurteilten die Begründung der Revision versäumt haben soll, von der Ver- schwiegenheitspflicht entbunden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 3 StR 142/03, NStZ 2004, 166). Schließlich reicht die bloße Benennung eines Zeugen zur Glaubhaftmachung nur dann, wenn gleichzeitig dargetan wird, dieser habe eine schriftliche Bestätigung verweigert, er sei nicht unverzüglich erreichbar oder es handele sich um einen für die Säumnis verantwortlichen Beamten (vgl. KK-Maul, 6. Aufl., § 45 Rn. 11). Solches ist vorliegend nicht der Fall.
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- Für die Entscheidung über die mit dem Wiedereinsetzungsgesuch erhobene , gegen den Bewährungsbeschluss des Landgerichts gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist der Senat nicht zuständig (§ 305a Abs. 2 StPO; vgl. KK-Engelhardt, aaO, § 305a Rn. 17 f.).
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War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(1) Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1, 2 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.
(2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.