Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2014 - 1 StR 688/13

bei uns veröffentlicht am14.01.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 688/13
vom
14. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2014 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Coburg vom 15. August 2013 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge, das Tatgericht habe unter Verletzung von § 261 StPO sein Urteil
auf eine Aussage des Zeugen EKHK H. gestützt, obwohl dieser
in der Hauptverhandlung "keine Angaben zur Sache gemacht hat" (RB
S. 18), ist jedenfalls unbegründet.
1. Es bestehen im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen aus § 344
Abs. 2 Satz 2 StPO allerdings bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Rüge.
Die Revision trägt insoweit inhaltlich unklar vor, als die Rüge mit dem
Vortrag eingeleitet wird, der Zeuge habe in der Hauptverhandlung "keine Angaben
zur Sache gemacht" (RB S. 18), nachfolgend aber ausgeführt wird, es sei
im Hinblick auf die sich aus der Sitzungsniederschrift ergebenden zeitlichen
Abläufe ausgeschlossen, dass der Zeuge die "im Urteil wiedergegebenen ausführlichen
Bekundungen zur Sache" gemacht habe (RB S. 19 unten/S. 20
oben). Letztgenannter Vortrag wäre mit der Sitzungsniederschrift, die eine Aussage
des Zeugen zur Sache ausweist, in Einklang. Der Vortrag, der Zeuge habe
nicht zur Sache ausgesagt, stünde dagegen in Widerspruch zu dem Inhalt
des Protokolls.
Darüber hinaus macht die Revision trotz ihrer Behauptungen, der Zeuge
habe nicht zur Sache oder jedenfalls nicht das im Urteil als seine Bekundung
Wiedergegebene ausgesagt, in der Sache letztlich die Fehlerhaftigkeit des Protokolls
geltend. Sie leitet den gerügten Rechtsfehler ausschließlich aus den in
der Sitzungsniederschrift vermerkten Zeitpunkten über die Entlassung des vor
H. vernommenen Zeugen und seines (H. s) Entlassungszeitpunkts
(jeweils 14.37 Uhr) ab. Angesichts dieser Zeitabläufe sei es - so die Revision -
unmöglich, dass der Zeuge H. die im Urteil wiedergegebenen Bekundungen
in der Hauptverhandlung getätigt habe. Die behauptete Unmöglichkeit folgert
sie damit allein aus den - ohnehin nicht protokollierungspflichtigen und daher
an der erhöhten Beweiskraft des Protokolls gemäß § 274 StPO nicht teilnehmenden
- Zeitangaben über die Entlassung der gehörten Zeugen. Dazu, ob
es sich um die tatsächlichen Zeitabläufe handelt, verhält sich die Revision
ebenso wenig wie dazu, ob der Zeuge H. tatsächlich zur Sache
ausgesagt hat.
Letztlich kommt es auf die Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der
Rüge nicht an, weil diese aus den nachstehenden Gründen in der Sache ohne
Erfolg bleibt. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass bei einer solchen Rüge,
die sich letztlich auf Widersprüchlichkeiten in der Sitzungsniederschrift (hier:
konkrete Entlassungszeitpunkte bei gleichzeitiger Protokollierung, der Zeuge
habe zur Sache ausgesagt) stützt, eine Gegenerklärung (§ 347 Abs. 1 Satz 2
StPO) angezeigt gewesen wäre.
2. Die Rüge greift nicht durch. Der Senat kann ausschließen, dass sich
die Berücksichtigung der Aussage des Zeugen H. auf das Urteil
ausgewirkt hat.
Das Tatgericht hat die Bekundungen des Zeugen ausschließlich im
Rahmen der Würdigung der Aussage der Zeugin S. berücksichtigt. Diese
hatte in der Hauptverhandlung angeben, der Angeklagte habe ihr gegenüber
von Anfang an das zum Tode seiner Ehefrau führende Geschehen als Unfall
dargestellt. Seine Überzeugung von der Unwahrheit dieser Angabe der Zeugin
hat das Landgericht auf eine umfangreiche Beweiswürdigung gestützt, die vor
allem das frühere Aussageverhalten der Zeugin S. gegenüber einer Vielzahl
von (jetzigen) Zeugen zu unterschiedlichen Zeitpunkten zum Gegenstand
hat. Angesichts des von sämtlichen dazu gehörten Zeugen übereinstimmend
Bekundeten, die Zeugin S. habe ihnen gegenüber nichts über ein Unfallgeschehen
verlauten lassen, hing die Überzeugungsbildung des Tatgerichts ersichtlich
nicht von der Aussage des Zeugen H. ab.
Raum Wahl Rothfuß
Jäger Radtke

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2014 - 1 StR 688/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2014 - 1 StR 688/13

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2014 - 1 StR 688/13 zitiert 4 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung


Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Strafprozeßordnung - StPO | § 274 Beweiskraft des Protokolls


Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2014 - 1 StR 688/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2014 - 1 StR 688/13 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2014 - 1 StR 688/13

bei uns veröffentlicht am 14.01.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 688/13 vom 14. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2014 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cobu
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2014 - 1 StR 688/13.

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2014 - 1 StR 688/13

bei uns veröffentlicht am 14.01.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 688/13 vom 14. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2014 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cobu

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.