Bundesgerichtshof Beschluss, 08. März 2001 - 1 StR 590/00

bei uns veröffentlicht am08.03.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 590/00
vom
8. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2001 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25. September 2000 wird als unbegründet verworfen , da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zur Verurteilung des Angeklagten wegen Freiheitsberaubung in zehn Fällen (Ziffer I. 7. der Urteilsgründe ): Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe S. jeweils im abgesperrten Keller eingesperrt und ihn dadurch seiner Freiheit beraubt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Eine Einsperrung im Sinne des § 239 Abs. 1 StGB muß nicht unüberwindlich sein. Es genügt, daß die Benutzung der zum regelmäßigen Ausgang bestimmten Vorrichtungen für den Zurückgehaltenen ausgeschlossen erscheint. Dazu kann es ausreichen, daß für ihn unter den gegebenen Umständen die Entfernung auf außergewöhnlichem Wege oder mit ungewöhnlichen Mitteln nicht in Betracht kommt (vgl. RGSt 8, 210, 211; Eser in Schönke/ Schröder, StGB 26. Aufl. § 239 Rdn. 6; Horn in SK-StGB § 239 Rdn. 5). So lag es hier. Nach den Feststellungen getraute sich der zur Tatzeit 16 bzw. 17jährige S. aus Angst vor weiteren Sanktionen und Schlägen (UA S. 13) und weil er sonst im Freien hätte übernachten müssen (UA S. 28) nicht, die Kellerschachtsicherung mittels eines Werkzeuges zu entfernen und so aus dem Kellerraum zu flüchten. Wenn der Tatrichter dies dahin würdigt, damit sei neben der Einsperrung durch Absperren des Kellers für das Opfer eine unüberwindliche psychische Schranke vor einer Flucht auf schwierigem und außergewöhnlichem Wege errichtet gewesen, so ist das tragfähig und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dem steht auch nicht entgegen, daß N. S. in einem weiteren Fall, der zeitlich nach den als Freiheitsberaubung abgeurteilten Taten liegt, tatsächlich von der Fluchtmöglichkeit Gebrauch machte; denn im Anschluß daran versteckte er sich zwei Tage im Obergeschoß des Hauses hinter Umzugskartons, übernachtete dann bei einem Freund und begab sich schließlich freiwillig in ein Heim (UA S. 10). Dieser Geschehensablauf verdeutlicht ohne weiteres, daß die schließlich doch von ihm geschöpfte Kraft, die psychische Barriere vor der technisch möglichen Flucht aus dem abgesperrten Keller zu überwinden, jedenfalls für die zeitlich davorliegenden Freiheitsberaubungen nicht der Wertung entgegenstand, bis dahin sei das Eingesperrtsein für S. unter den bestehenden Rahmenbedingungen faktisch unüberwindlich gewesen.
Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe , daß das Landgericht zehn Fälle der Freiheitsberaubung als Mindestzahl gleichgelagerter Handlungen des Angeklagten innerhalb des bezeichneten Zeitraumes angenommen hat. Auch das begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Schäfer Nack Schluckebier Kolz Hebenstreit

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 239 Freiheitsberaubung


(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist

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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. März 2016 - 3 StR 417/15

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 417/15 vom 8. März 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen zu 1. - 3.: schwerer Freiheitsberaubung u.a. zu 4. - 5.: Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung u.a. ECLI:DE:BGH:2016:080316B3STR417.15.

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
2.
durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.