Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Nov. 2009 - 1 StR 549/09
Gericht
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
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- Die Strafkammer hat festgestellt:
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- Die Angeklagte S. S. ist Geschäftsführerin der Firma S. GmbH, ihr Ehemann, der Angeklagte R. S. , ist dort freiberuflicher Betriebsleiter. Die Angeklagte erlitt bei Sägearbeiten einen Unfall, ein Teil des linken Daumens musste amputiert werden. Diesen Unfall meldeten die Angeklagten der zuständigen Berufsgenossenschaft als betrieblichen Arbeitsunfall, die im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben Zahlungen in insgesamt sechsstelliger Höhe leistete. Tatsächlich hatte sich jedoch der Unfall ereignet, als die Angeklagte Holz für den Privatbedarf sägte.
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- Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurden die Angeklagten jeweils wegen Betruges verurteilt, S. S. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, R. S. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten.
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- Die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten bleiben zum Schuldspruch erfolglos, die Revision der Angeklagten S. S. auch zum Strafausspruch (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten R. S. hält dagegen rechtlicher Prüfung nicht Stand (§ 349 Abs. 4 StPO).
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- 1. Die auf Grund der Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Das - hinsichtlich beider Angeklagten identische - Vorbringen zum Schuldspruch ist teilweise urteilsfremd (etwa soweit es sich auf aus den Urteilsgründen nicht ersichtliche Angaben von Zeugen bezieht), sonst schon im Ansatz unbehelflich (z.B. habe die Strafkammer versäumt, Möglichkeiten anderen Geschehensablaufs „erforderlichenfalls weiter aufzuklären“) und im Übrigen handelt es sich um den im Revisionsverfahren unbeachtlichen Versuch, die (rechtsfehlerfreie ) tatrichterliche Beweiswürdigung durch eine eigene zu ersetzen. All dies hat auch der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt. Sein Vorbringen wird durch die Erwiderung der Revision (Schriftsatz vom 6. November 2009 für den Angeklagten R. S. ) nicht entkräftet. Soweit dort die Feststellungen der Straf- kammer deshalb für rechtsfehlerhaft gehalten werden, weil andere Schlussfolgerungen als die von der Strafkammer gezogenen „nicht denknotwendig“ ausgeschlossen seien, geht die Revision von einem unzutreffenden Maßstab aus. Richterliche Überzeugung erfordert keine jede andere denktheoretische Möglichkeit ausschließende, letztlich mathematische und daher von niemandem anzweifelbare Gewissheit (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senat, Urt. vom 4. Dezember 2008 - 1 StR 327/08; zahlr. weitere Nachw. b. Schoreit in KK 6. Aufl. § 261 Rdn. 4).
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- 2. Hinsichtlich der Angeklagten S. S. hat die auf Grund der insoweit nicht näher ausgeführten Sachrüge gebotene Überprüfung des Strafausspruchs ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben, sodass deren Revision insgesamt zu verwerfen war.
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- 3. Der Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten R. S. kann dagegen keinen Bestand haben. Dieser Angeklagte war durch ein am gleichen Tag rechtskräftiges Urteil vom 19. Juli 1999 zu einer zur Bewährung ausgesetzten und später erlassenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Weitere Verurteilungen gibt es nicht. Die Strafkammer teilt den der genannten Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt detailliert mit und hebt deren strafschärfende Wirkung unter mehreren Aspekten hervor. Sie hat jedoch übersehen , dass hinsichtlich dieser Verurteilung bereits Tilgungsreife wegen Ablaufs der Tilgungsfrist eingetreten war. Diese beträgt hier gemäß § 46 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. b BZRG zehn Jahre und hatte gemäß § 47 Abs. 1 BZRG i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 1 BZRG am 19. Juli 1999, dem Tag des (ersten) Urteils in der damaligen Sache, zu laufen begonnen. Wegen der eingetretenen Tilgungsreife durfte die frühere Verurteilung jedoch gemäß § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden. Angesichts des erheblichen strafschärfenden Gewichts, das die Strafkammer der früheren Verurteilung zugemessen hat, führt dies ohne weiteres zur Aufhebung des Strafausspruchs.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Für die Feststellung und Berechnung der Frist gelten die §§ 35, 36 entsprechend.
(2) Die Tilgungsfrist läuft nicht ab, solange sich aus dem Register ergibt, daß die Vollstreckung einer Strafe oder eine der in § 61 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Maßregeln der Besserung und Sicherung noch nicht erledigt oder die Strafe noch nicht erlassen ist. § 37 Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Die Eintragung einer Verurteilung, durch die eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis für immer angeordnet worden ist, hindert die Tilgung anderer Verurteilungen nur, wenn zugleich auf eine Strafe erkannt worden ist, für die allein die Tilgungsfrist nach § 46 noch nicht abgelaufen wäre.
Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils (§ 5 Abs. 1 Nr. 4). Dieser Tag bleibt auch maßgebend, wenn
- 1.
eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet, - 2.
nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder - 3.
eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält.
(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.
(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.