Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2019 - 1 StR 545/18


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2019 gemÀà § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
GrĂŒnde:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur BewĂ€hrung ausgesetzt hat. Der Angeklagte wendet sich mit VerfahrensrĂŒgen sowie der ausgefĂŒhrten SachrĂŒge gegen das Urteil.
- 2
- Sein Rechtsmittel hat bereits mit der RĂŒge der Verletzung der Belehrungspflicht aus § 257c Abs. 5 StPO in Verbindung mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens umfassenden Erfolg.
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- 1. a) Der RĂŒge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
- 4
- Der Angeklagte hat die AnklagevorwĂŒrfe im Zwischenverfahren bestritten. Mit Beschluss vom 28. MĂ€rz 2018 hat die Strafkammer das Hauptverfahren eröffnet. Auf Initiative des Vorsitzenden der Strafkammer hat am 17. April 2018 eine Vorbesprechung stattgefunden, an der die Verteidiger der Angeklagten, der zustĂ€ndige Staatsanwalt sowie der Vorsitzende und der Berichterstatter der Strafkammer teilgenommen haben. Der Vorsitzende hat zum Ablauf dieses GesprĂ€chs auszugsweise folgenden Vermerk niedergelegt, der das Geschehen zutreffend wiedergibt: âDer Vorsitzende erörterte anschlieĂend kurz die Beweislage aus vorlĂ€ufiger Sicht der Kammer und machte dabei deutlich, dass ggf. nur wenige Zeugen zu hören sein könnten, da die AnklagevorwĂŒrfe in ganz erheblichem Umfang auf Urkunden gestĂŒtzt wĂŒrden. Im weiteren wurde seitens des Vorsitzenden dargelegt, dass bezĂŒglich aller drei Angeklagter besondere UmstĂ€nde vorliegen könnten, die aus Sicht der Kammer unter ZurĂŒckstellung gewisser Bedenken im Falle eines frĂŒhen und umfassenden GestĂ€ndnisses BewĂ€hrungsstrafen ermöglichen könnten. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft erklĂ€rte, dass unter diesen Voraussetzungen (frĂŒhe und umfassende GestĂ€ndnisse) entsprechende Entscheidungen der Kammer voraussichtlich hingenommen wĂŒrden. Auf Frage von Rechtsanwalt M. (der Verteidiger des Angeklagten F. ), ob eine formelle VerstĂ€ndigung nach MaĂgabe des § 257c StPO in Betracht kĂ€me, erwiderte sowohl der Vorsitzende als auch Oberstaatsanwalt B. , dass sich eine solche Verfahrensweise vorliegend nicht anbiete. Der Vorsitzende wies in diesem Zusammenhang insbesondere auf die aus seiner Sicht problematische PraktikabilitĂ€t des § 257c StPO hin und vertrat die Auffassung, dass Erörterungen im Rahmen der §§ 202a, 257b StPO vorzugswĂŒrdig seien. Die drei Verteidiger teilen mit, dass sie ihre Erkenntnisse aus der Vorbesprechung mit ihrem Mandanten erörtern wĂŒrden.â
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- Am ersten Sitzungstag der Hauptverhandlung, am 18. Mai 2018 hat der Vorsitzende nach der Verlesung des Anklagesatzes den Inhalt des VorgesprĂ€chs durch Verlesung des dargestellten Vermerks mitgeteilt. Nach Beleh- rung der Angeklagten ĂŒber ihre Aussagefreiheit hat der Angeklagte F. sein Verteidigungsverhalten geĂ€ndert und hat im Hinblick auf die zugesagte BewĂ€hrungsstrafe eingerĂ€umt, dass er es fĂŒr möglich gehalten habe, dass der Lieferant der H. GmbH die Umsatzsteuer fĂŒr die gehandelte Ware nicht abgefĂŒhrt habe.
- 6
- Weder vor Abgabe der Einlassung noch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung ist der Angeklagte gemÀà § 257c Abs. 5 StPO belehrt worden. Am letzten Sitzungstag der Hauptverhandlung hat der Vorsitzende zu Protokoll festgestellt, dass keine VerstÀndigung im Sinne des § 257c StPO stattgefunden habe.
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- b) Der Senat konnte sich anhand des Protokolls und des Vermerks im Freibeweisverfahren vom Gang des VorgesprĂ€chs und der Hauptverhandlung ĂŒberzeugen. Auf den â in der GegenerklĂ€rung der Staatsanwaltschaft unwidersprochen gebliebenen â Vortrag der Verteidigung, dass nach der Einlassung des Angeklagten eine Erörterung zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung darĂŒber stattgefunden habe, ob das GestĂ€ndnis âausreichendâ sei, um ein vorsĂ€tzliches Handeln zu belegen, was der Vorsitzende nach Hinweis der Verteidigung auf ein GestĂ€ndnis im Sinne des ErörterungsgesprĂ€chs vom 17. April 2018 bejaht habe, wozu sich im Protokoll nur die Erörterung der âSach- und Rechtslageâ sowie des weiteren âProzedereâ findet, kam es nicht mehr an.
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- 2. Danach beanstandet die Revision zurecht, dass der Angeklagte nicht nach § 257c Abs. 5 StPO ĂŒber die in § 257c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die VerstĂ€ndigung belehrt worden ist. Denn eine VerstĂ€ndigung ist regelmĂ€Ăig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen nach § 257c Abs. 5 StPO ĂŒber deren nur eingeschrĂ€nkte Bindungs- wirkung fĂŒr das Gericht belehrt worden ist (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19. MĂ€rz 2013 â 2 BvR 2883/10 u.a., Rn. 99, BVerfGE 133, 168, 237; BGH, BeschlĂŒsse vom 11. Mai 2016 â 1 StR 71/16; vom 10. Februar 2015 â 4 StR 595/14 mwN und vom 25. MĂ€rz 2015 â 5 StR 82/15). Angesichts des gerichtlich unterbreiteten VerstĂ€ndigungsvorschlags ist eine solche Belehrungspflicht ausgelöst , aber rechtsfehlerhaft nicht erfĂŒllt worden.
- 9
- a) Ob ein VerstĂ€ndigungsvorschlag vorliegt, bestimmt sich nach dem sachlichen Gehalt der GesprĂ€chsinhalte und ist nicht abhĂ€ngig von der EinschĂ€tzung durch Vorsitzenden und Staatsanwalt, die diesbezĂŒglichen Verfahrensregelungen seien nicht praktikabel. Steht der Sache nach eine VerstĂ€ndigung inmitten, ist die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Sicherungen nicht disponibel.
- 10
- b) Die am 17. April 2018 stattgefundene Vorbesprechung stellt eine verstĂ€ndigungsbezogene Erörterung dar. Hiervon ist auszugehen, sobald bei im Vorfeld der Hauptverhandlung gefĂŒhrten GesprĂ€chen ausdrĂŒcklich oder konkludent die Möglichkeit und die UmstĂ€nde einer VerstĂ€ndigung im Raum stehen. Dies wiederum ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn Fragen des prozessualen Verhaltens in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht werden und damit die Frage nach oder die ĂuĂerung zu einer Straferwartung naheliegt (BGH, Urteile vom 23. Juli 2015 â 3 StR 470/14 mwN und vom 28. Juli 2016 â 3 StR 153/16). Abzugrenzen sind solche Erörterungen, bei denen ein Verfahrensergebnis einerseits und ein prozessuales Verhalten des Angeklagten andererseits in ein GegenseitigkeitsverhĂ€ltnis im Sinne von Leistung und Gegenleistung gesetzt werden, von sonstigen verfahrensfördernden GesprĂ€chen, die nicht auf eine einvernehmliche Verfahrenserledigung abzielen (BGH, Beschluss vom 14. April 2015 â 5 StR 9/15).
- 11
- Da in dem VorgesprĂ€ch BewĂ€hrungsstrafen von einem prozessualen Verhalten des Angeklagten, nĂ€mlich einem frĂŒhen und umfassenden GestĂ€ndnis , abhĂ€ngig gemacht worden sind, liegt ein solches GegenseitigkeitsverhĂ€ltnis vor. Wegen des vom Vorsitzenden dabei durch die sprachliche VerknĂŒpfung âim Falleâ unzweideutig hergestellten Konnexes zwischen dem GestĂ€ndnis und der BewĂ€hrungsstrafe handelt es sich auch nicht um einen bloĂen Hinweis auf die strafmildernde Wirkung eines GestĂ€ndnisses oder die Offenlegung der voraussichtlichen Straferwartung (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19. MĂ€rz 2013 â 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 228; BGH aaO). Durch die Betonung, dass die BewĂ€hrungsstrafen âunter ZurĂŒckstellung von gewissen Bedenkenâ möglich seien, ist die Anreizwirkung fĂŒr das als Gegenleistung geforderte prozessuale Verhalten zusĂ€tzlich erhöht worden.
- 12
- c) Der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ist der Vorsitzende durch Verlesung seines Vermerks ĂŒber das GesprĂ€ch nachgekommen und hat dadurch dokumentiert, dass kein gĂ€nzlich informelles und unkontrolliertes Verfahren betrieben werden soll. Hierdurch hat er aber auch die in dem Vermerk enthaltene Zusage einer BewĂ€hrungsstrafe bei Ablegung eines GestĂ€ndnisses im Sinne eines VerstĂ€ndigungsvorschlags aktualisiert, da sie durch den Vorsitzenden â nunmehr fĂŒr den gesamten Spruchkörper â nicht zurĂŒckgenommen oder relativiert worden ist. Gleiches gilt fĂŒr den Oberstaatsanwalt. Daher musste der Angeklagte davon ausgehen, dass diese VerknĂŒpfung weiterhin gilt.
- 13
- Angesichts des eindeutigen, wenn auch rechtlich verfehlten Hinweises des Vorsitzenden, dass es sich lediglich um eine Erörterung des Verfahrensstands nach § 257b StPO handele, sowie des Umstands, dass fĂŒr weitere Erörterungen wegen der bereits abschlieĂenden Festlegung von Gericht und Staatsanwaltschaft keine Veranlassung bestand, musste der Angeklagte zudem davon ausgehen, dass sein Beitrag, das frĂŒhe und umfassende GestĂ€ndnis, nunmehr ohne Weiteres erfolgen mĂŒsste, wollte er die BewĂ€hrungsstrafe erhalten.
- 14
- d) Das Gericht und die Staatsanwaltschaft haben durch ihr auf eine VerstĂ€ndigung abzielendes Verhalten eine besondere Anreiz- und Verlockungssituation geschaffen. Der hiermit einhergehenden GefĂ€hrdung der Selbstbelastungsfreiheit hĂ€tte durch die Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO Rechnung getragen werden mĂŒssen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. MĂ€rz 2013 â 2 BvR 2883/10 u.a., Rn. 99, BVerfGE 133, 168, 237). So hĂ€tte der Vorsitzende den Angeklagten bei Unterbreitung des VerstĂ€ndigungsvorschlages in der Hauptverhandlung ĂŒber die in § 257c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die VerstĂ€ndigung belehren mĂŒssen (BGH, BeschlĂŒsse vom 11. Mai 2016 â 1 StR 71/16; vom 9. Oktober 2018 â 1 StR 425/18 und vom 8. November 2018 â 4 StR 268/18). Durch das Unterbleiben dieser Belehrung wurde der Angeklagte ĂŒber Bedeutung und Folgen seines Prozessverhaltens im Unklaren gelassen, was mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens unvereinbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2010 â 2 StR 205/10).
- 15
- Die Belehrungspflicht, mit der der Gesetzgeber die Fairness des VerstĂ€ndigungsverfahren und eine möglichst autonome Entscheidung des Angeklagten sichern wollte (BT-Drucks. 16/12310 S. 15; BVerfG aaO), wird nicht dadurch auĂer Kraft gesetzt, dass ein dem sachlichen Gehalt nach auf eine VerstĂ€ndigung zielender Vorschlag nicht als solcher benannt wird. Dies gilt zumal dann, wenn â wie hier â eine prozessual unzutreffende Einkleidung gewĂ€hlt wird, um als unpraktikabel erachtete Vorschriften zum Schutz des Angeklagten zu umgehen.
- 16
- 3. Der Senat kann die UrsĂ€chlichkeit des Belehrungsfehlers fĂŒr die gestĂ€ndige Einlassung nicht ausnahmsweise ausschlieĂen.
- 17
- Zwar ist mangels ausdrĂŒcklicher ZustimmungserklĂ€rung (vgl. BGH, BeschlĂŒsse vom 7. Dezember 2016 â 5 StR 39/16 und vom 23. Juli 2019 â 1 StR 169/19 mwN) keine formelle VerstĂ€ndigung zustande gekommen. Jedoch belegt der Verfahrensablauf das Vorbringen der Revision, dass das GestĂ€ndnis des Angeklagten erfolgte, um die Bedingung aus dem VerstĂ€ndigungsvorschlag zu erfĂŒllen.
- 18
- Neben anderen Beweismitteln hat die Strafkammer auf dieses GestĂ€ndnis die Verurteilung gestĂŒtzt. Konkrete Anhaltspunkte dafĂŒr, dass dem Angeklagten die Voraussetzungen fĂŒr den Wegfall der Bindungswirkung bekannt waren , bestehen nicht (vgl. BGH, BeschlĂŒsse vom 15. Januar 2014 â 1 StR 302/13; vom 21. MĂ€rz 2017 â 5 StR 73/17 und vom 9. Oktober 2018 â 1 StR 425/18).

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Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften ĂŒber die Einlegung der Revision oder die ĂŒber die Anbringung der RevisionsantrĂ€ge nicht fĂŒr beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch BeschluĂ als unzulĂ€ssig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begrĂŒnden ist, auch dann durch BeschluĂ entscheiden, wenn es die Revision einstimmig fĂŒr offensichtlich unbegrĂŒndet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den GrĂŒnden dem BeschwerdefĂŒhrer mit. Der BeschwerdefĂŒhrer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche GegenerklĂ€rung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig fĂŒr begrĂŒndet, so kann es das angefochtene Urteil durch BeschluĂ aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es ĂŒber das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Das Gericht kann sich in geeigneten FĂ€llen mit den Verfahrensbeteiligten nach MaĂgabe der folgenden AbsĂ€tze ĂŒber den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verstĂ€ndigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberĂŒhrt.
(2) Gegenstand dieser VerstĂ€ndigung dĂŒrfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen BeschlĂŒsse sein können, sonstige verfahrensbezogene MaĂnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder VerstĂ€ndigung soll ein GestĂ€ndnis sein. Der Schuldspruch sowie MaĂregeln der Besserung und Sicherung dĂŒrfen nicht Gegenstand einer VerstĂ€ndigung sein.
(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die VerstĂ€ndigung haben könnte. Es kann dabei unter freier WĂŒrdigung aller UmstĂ€nde des Falles sowie der allgemeinen StrafzumessungserwĂ€gungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die VerstĂ€ndigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.
(4) Die Bindung des Gerichtes an eine VerstĂ€ndigung entfĂ€llt, wenn rechtlich oder tatsĂ€chlich bedeutsame UmstĂ€nde ĂŒbersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Ăberzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das GestĂ€ndnis des Angeklagten darf in diesen FĂ€llen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzĂŒglich mitzuteilen.
(5) Der Angeklagte ist ĂŒber die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.
ErwÀgt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, kann es den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.
Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern.
(1) Das Gericht kann sich in geeigneten FĂ€llen mit den Verfahrensbeteiligten nach MaĂgabe der folgenden AbsĂ€tze ĂŒber den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verstĂ€ndigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberĂŒhrt.
(2) Gegenstand dieser VerstĂ€ndigung dĂŒrfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen BeschlĂŒsse sein können, sonstige verfahrensbezogene MaĂnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder VerstĂ€ndigung soll ein GestĂ€ndnis sein. Der Schuldspruch sowie MaĂregeln der Besserung und Sicherung dĂŒrfen nicht Gegenstand einer VerstĂ€ndigung sein.
(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die VerstĂ€ndigung haben könnte. Es kann dabei unter freier WĂŒrdigung aller UmstĂ€nde des Falles sowie der allgemeinen StrafzumessungserwĂ€gungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die VerstĂ€ndigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.
(4) Die Bindung des Gerichtes an eine VerstĂ€ndigung entfĂ€llt, wenn rechtlich oder tatsĂ€chlich bedeutsame UmstĂ€nde ĂŒbersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Ăberzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das GestĂ€ndnis des Angeklagten darf in diesen FĂ€llen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzĂŒglich mitzuteilen.
(5) Der Angeklagte ist ĂŒber die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und SachverstÀndigen erschienen sind.
(2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten ĂŒber seine persönlichen VerhĂ€ltnisse.
(3) Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Dabei legt er in den FĂ€llen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. In den FĂ€llen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trĂ€gt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem EröffnungsbeschluĂ zugrunde liegenden rechtlichen WĂŒrdigung vor; auĂerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung Ă€uĂern. In den FĂ€llen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berĂŒcksichtigt er die Ănderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.
(4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer VerstĂ€ndigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Ănderungen gegenĂŒber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.
(5) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daĂ es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu Ă€uĂern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur ĂuĂerung bereit, so wird er nach MaĂgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. Auf Antrag erhĂ€lt der Verteidiger in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich lĂ€nger als zehn Tage dauern wird, Gelegenheit, vor der Vernehmung des Angeklagten fĂŒr diesen eine ErklĂ€rung zur Anklage abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen darf. Der Vorsitzende kann dem Verteidiger aufgeben, die weitere ErklĂ€rung schriftlich einzureichen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf erheblich verzögert wĂŒrde; § 249 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie fĂŒr die Entscheidung von Bedeutung sind. Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.
Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern.
(1) Das Gericht kann sich in geeigneten FĂ€llen mit den Verfahrensbeteiligten nach MaĂgabe der folgenden AbsĂ€tze ĂŒber den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verstĂ€ndigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberĂŒhrt.
(2) Gegenstand dieser VerstĂ€ndigung dĂŒrfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen BeschlĂŒsse sein können, sonstige verfahrensbezogene MaĂnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder VerstĂ€ndigung soll ein GestĂ€ndnis sein. Der Schuldspruch sowie MaĂregeln der Besserung und Sicherung dĂŒrfen nicht Gegenstand einer VerstĂ€ndigung sein.
(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die VerstĂ€ndigung haben könnte. Es kann dabei unter freier WĂŒrdigung aller UmstĂ€nde des Falles sowie der allgemeinen StrafzumessungserwĂ€gungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die VerstĂ€ndigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.
(4) Die Bindung des Gerichtes an eine VerstĂ€ndigung entfĂ€llt, wenn rechtlich oder tatsĂ€chlich bedeutsame UmstĂ€nde ĂŒbersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Ăberzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das GestĂ€ndnis des Angeklagten darf in diesen FĂ€llen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzĂŒglich mitzuteilen.
(5) Der Angeklagte ist ĂŒber die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.