Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2019 - 1 StR 448/18

bei uns veröffentlicht am23.01.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 448/18
vom
23. Januar 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
ECLI:DE:BGH:2019:230119B1STR448.18.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 23. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 11. April 2018 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, 120 Tage der Mindestverbüßungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe als vollstreckt erklärt sowie die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die Begründung der Strafkammer, mit der sie eine erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB verneint hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
3
1. Das Landgericht hat eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten abgelehnt, obgleich es festgestellt hat, dass dieser – wie auch die weiteren nicht revidierenden Mitangeklagten – bei der Tat ganz erheblich alkoholisiert gewesen sei, zum Tatzeitpunkt täglich durchschnittlich zehn bis 15 Flaschen Bier sowie Wodka in erheblichem Umfang getrunken habe und eine ausgeprägte Alkoholproblematik im Sinne eines Missbrauchs bzw. ein chronisch exzessiver Alkoholkonsum vorliege. Die Strafkammer hat ausgeführt, der psychiatrische Sachverständige habe auf der Grundlage der Angaben des Ange- klagten in der Hauptverhandlung, der eine „ziemlich genaue Erinnerung“ an das Geschehen vom 6. Juli 2017 habe, eine krankhafte seelische Störung aufgrund einer schweren Alkoholintoxikation zur Tatzeit ausgeschlossen. Nach den eigenen Schilderungen des Angeklagten sei aus psychiatrischer Sicht nicht einmal von einer alkoholbedingten Enthemmung auszugehen, da er sich selbst als emotional unbeteiligt und sein Handeln als durchaus überlegt beschreibe. Das Landgericht ist im Anschluss an die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen von erhaltener Steuerungsfähigkeit ausgegangen und hat ergänzend darauf abgehoben, dass der Angeklagte motorisch noch in der Lage gewesen sei, über Stiegen in den 2. Stock eines Holzlagers zu gelangen.
4
2. Diese Begründung hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.
5
a) Die vom Landgericht vorgenommene Würdigung psychodiagnostischer Faktoren begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das vom Landgericht im Anschluss an den Sachverständigen herangezogene Kriterium des angeblich genauen und detaillierten Erinnerungsvermögens ist angesichts des Umstandes, dass das Landgericht die Einlassung des Angeklagten zum unmittelbaren Tatgeschehen – in rechtlich nicht zu beanstandender Weise – nicht für glaubhaft hält, schon deshalb nicht tragfähig (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 – 5 StR 545/11, NStZ-RR 2012, 137, 138). Zudem ist der indizielle Beweiswert eines intakten Erinnerungsvermögens für die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit ganz generell problematisch (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 20 Rn. 24a f.). Auch der zweite vom Landgericht herangezogene Gesichtspunkt , dass der Angeklagte über Stiegen in den 2. Stock des Holzlagers gelangte , erweist sich als nicht rechtsfehlerfrei. Abgesehen davon, dass die äußere Beschaffenheit der Stiegen schon nicht so hinreichend beschrieben ist, dass sich das Leistungsvermögen des Angeklagten hieraus ersehen ließe, ist der Gesichtspunkt für die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Das Landgericht hat dabei nämlich nicht bedacht und erörtert, dass äußeres Leistungsverhalten und innere Steuerungsfähigkeit bei hoher Alkoholgewöhnung durchaus weit auseinander fallen können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2018 – 4 StR 530/17, NStZ-RR 2018, 136; vom 10. Januar 2012 – 5 StR 517/11, StraFo 2012, 109 und vom 12. Juni 2007 – 4 StR 187/07, NStZ 2007, 696). Bei Alkoholikern zeigt sich oft eine durch „Übung“ erworbene erstaunliche Kompensationsfähigkeit im Bereich grobmo- torischer Auffälligkeiten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2018 – 4 StR 530/17, aaO und vom 12. Juni 2007 – 4 StR 187/07, aaO; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 20 Rn. 23a).
6
b) Das Landgericht hat zudem die Einlassung des Angeklagten zu seinem Alkoholkonsum am Tattag nicht mitgeteilt, sondern lediglich darauf verwiesen , dass seine Angaben keine Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit zuließen (UA S. 87). Von einer entsprechenden Berechnung ist ein Tat- gericht nicht schon dann entbunden, wenn die Angaben des Angeklagten zum konsumierten Alkohol nicht exakt sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. April 2010 – 5 StR 135/10, NStZ-RR 2010, 257, 258 und vom 20. November 1990 – 2 StR 424/90, BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 23). Vielmehr ist eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration aufgrund von Schätzungen unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes auch dann vorzunehmen, wenn die Einlassung des Angeklagten sowie gegebenenfalls die Bekundungen von Zeugen zwar keine sichere Berechnungsgrundlage ergeben, jedoch eine ungefähre zeitliche und mengenmäßige Eingrenzung des Alkoholkonsums ermöglichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. April 2010 – 5 StR 135/10, aaO und vom 17. März 1994 – 4 StR 54/94, BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 29; Urteil vom 13. Mai 1993 – 4 StR 183/93, StV 1993, 519).
7
3. Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung des Strafausspruchs, da der Senat nicht auszuschließen vermag, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Bewertung des psychischen Zustands des Angeklagten zur Tatzeit zur Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit gekommen wäre, von der Milderungsmöglichkeit nach §§ 21, 49 StGB Gebrauch gemacht und auf eine zeitige Freiheitsstrafe erkannt hätte. Eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten liegt auf Grundlage der getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen sicher nicht vor. Der Senat hebt auch die zugehörigen Feststellungen zum Strafausspruch auf, um dem neuen Tatrichter eine umfassende Prüfung der Alkoholisierung des Angeklagten und damit zu den Voraussetzungen des § 21 StGB zu ermöglichen.
8
4. Die für sich genommen rechtsfehlerfreie Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB kann bestehen bleiben. Das neue Tatgericht wird allerdings, sollte es zu der Verhängung einer zeitigen Freiheits- strafe gelangen, eine Entscheidung über den Vorwegvollzug der Strafe nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB zu treffen haben.
Raum Bär Hohoff
Leplow Pernice

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

5 StR 545/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 7. Februar 2012
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2012

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14. September 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung eines weiteren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Gegen den Schuldspruch ist aus den zutreffenden Gründen der An2 tragsschrift des Generalbundesanwalts revisionsgerichtlich nichts zu erinnern. Insbesondere hat die Jugendkammer eine alkoholbedingte Aufhebung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten (§ 20 StGB) rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.
3
2. Hingegen begegnet die Begründung, mit der sie auch eine erhebli3 che Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB abgelehnt hat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
4
a) Nach den Feststellungen war der Tat vom 13. Dezember 2010 ein
4
Trinkgelage im Innenhof der Altmarktgalerie in der Dresdner Innenstadt vorausgegangen , an dem neben dem Angeklagten drei weitere junge Leute teilnahmen und das sich über mehr als fünf Stunden erstreckte. Bereits zuvor hatte der Angeklagte Alkohol konsumiert. Ausgehend von den Trinkmengenangaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung (vgl. UA S. 10, 12) gelangt sie durch Rückrechnung zu einer maximalen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit beim Angeklagten von „2,07 ‰ bzw. 2,44 ‰“, mithin Werten, bei denen „grundsätzlich eine alkoholbedingte Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zu diskutieren“ sei (UA S. 21). Im Anschluss an das Sachverständigengutachten findet die Jugendkammer indes im Tatgeschehen keinerlei Anhaltspunkte für eine erhebliche Einschränkung der Schuldfä- higkeit des Angeklagten: „Durch keinen der Zeugen seien körperliche und neurologische Ausfallerscheinungen des Angeklagten berichtet worden. Der Angeklagte selbst könne sich genau erinnern. Das Tatgeschehen wie auch das Nachtatgeschehen zeigten keinerlei Ausfallerscheinungen“ (UA S. 21). Vielmehr sei der Angeklagte „offensichtlich zielgerichtet und absichtsvoll vor- gegangen“ (UA S. 22).
5
b) Diese Begründung hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht
5
stand. Eine Blutalkoholkonzentration von maximal 2,44 ‰ legt die Annahme einer erheblichen Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit nahe, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine Tat wie die vor- liegende ab einer Blutalkoholkonzentration von 2,2 ‰ in Betracht zu ziehen ist (BGH, Urteil vom 22. November 1990 – 4 StR 117/90, BGHSt 37, 231, 235; Urteil vom 12. Januar 1994 – 3 StR 633/93, BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 27; Beschluss vom 25. Februar 1998 – 2 StR 16/98, BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 34). Auch wenn davon auszugehen ist, dass es keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz darüber gibt, dass ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden muss, ist der festgestellte Wert ein gewichtiges Beweisanzeichen für die Stärke der alkoholischen Beeinflussung.
6
Zwar ist grundsätzlich der eingeschränkte Beweiswert aufgrund von
6
Trinkmengenangaben errechneter Blutalkoholwerte zu beachten. Die Bewertung der Jugendkammer, der Angeklagte habe seinen eigenen Alkoholkonsum in der Hauptverhandlung überhöht dargestellt, vermag der vom Sachverständigen berechneten und vom Landgericht übernommenen Blutalkoholkonzentration nicht die Bedeutung im Sinne einer Feststellung zu nehmen. Solange nämlich nicht auf der Grundlage einer schlüssigen Beweiswürdigung , die hier indes fehlt, ein geringerer Alkoholkonsum festgestellt wird, gebietet es der Zweifelssatz, den von der Jugendkammer errechneten Maximalwert mit der sich daraus ergebenden Indizwirkung der Beurteilung der Schuldfähigkeit zugrunde zu legen, wenn keine gegenteiligen Beweisanzeichen vorhanden sind (vgl. Schöch in LK, 12. Aufl., § 20 Rn. 111 mwN).
7
c) Als in diesem Sinne kontraindikatorische psychodiagnostische Be7 urteilungskriterien kommen dabei nur solche Umstände in Betracht, die Hinweise darauf geben können, ob das Steuerungsvermögen des Täters trotz der erheblichen Alkoholisierung voll erhalten geblieben ist (BGH, Beschluss vom 30. Juli 1997 – 3 StR 144/97, NStZ 1997, 592). Den vom Landgericht herangezogenen Umständen kommt eine solche Bedeutung nicht zu. Das Verhalten des Angeklagten bei der Tatbegehung weist keine Merkmale auf, die aussagekräftige Rückschlüsse auf die Steuerungsfähigkeit zulassen. Vielmehr zeigt das Tatbild im Gegenteil Besonderheiten, die auf eine alko- holbedingte erhebliche Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit des Angeklagten schließen lassen können (spontane, rasche Verfolgung des nach einer geringfügigen, bereits beruhigten Auseinandersetzung weggehenden Ge- schädigten; wuchtiger Stich mit einem „Wehrmachtsehrendolch“ in seinen Oberbauch) und die von der Jugendkammer in diesem Zusammenhang nicht behandelt werden. Unerörtert bleibt auch der Umstand, dass die Gruppe um den Angeklagten auf ihrem Heimweg „laut grölend und ‚Dynamo-Sprüche‘ brüllend“ (UA S. 10) durch die Dresdner Innenstadt zog. Das Verhalten des Angeklagten nach der Tat (Flucht mit der Straßenbahn, Entsorgung des Dolchs im Schnee) hat nur geringe Aussagekraft, zumal durch die Tat eine wesentliche Ernüchterung eingetreten sein kann. Sein angeblich genaues Erinnerungsvermögen ist angesichts seiner dreimal abgewandelten Einlassung zum Tatablauf, die das Landgericht jeweils – in nachvollziehbarer Weise – für nicht glaubhaft hält, kein wesentliches Kriterium. Dass der Angeklagte den Zeugen nicht durch Torkeln oder Lallen oder ähnliche Ausfallerscheinungen aufgefallen ist, genügt alleine nicht, eine erhebliche Verminderung seines Steuerungsvermögens auszuschließen.
8
d) Ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Tat infolge seiner
8
Alkoholisierung erheblich vermindert war oder dies zumindest nicht auszuschließen ist (§ 21 StGB), bedarf deshalb erneuter Prüfung. Der Senat verkennt nicht, dass der Alkoholisierung – namentlich bei einer Ahndung nach Jugendstrafrecht – nicht unbedingt maßgebliche strafmildernde Wirkung zukommen muss. Die entsprechende Gewichtung obliegt indes dem Ermessen des Tatgerichts.
9
3. Darüber hinaus liegt ein Rechtsfehler darin, dass die Jugendkam9 mer eine Unterbringung nach § 64 StGB nicht geprüft hat. Die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten wiederge- gebenen Ausführungen des Sachverständigen zur Frage eines „chronischen Abhängigkeitsverhaltens“ (UA S. 22) veranlassen den Senat zu dem Hinweis , dass eine Alkoholabhängigkeit nicht zwingende Voraussetzung für die Annahme eines Hanges ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. November2003 – 1 StR 406/03, BGHR StGB § 64 Hang 2, und vom 4. April 1995 – 4 StR 95/95, BGHR § 64 Abs. 1 Hang 5). Denn hierunter fällt nicht nur eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit, sondern es genügt eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, ohne dass diese den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss (BGH, Beschlüsse vom 18. August 1998 – 5 StR 363/98, und vom 18. Juli 2007 – 5 StR 279/07). Eine solche Neigung liegt bei dem festgestellten Alkoholmissbrauchsverhalten des Angeklagten („Alpha- und Betaalkoholismus“, UA S. 22) nicht von vornherein fern (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 – 5 StR 510/09, NStZ-RR 2010, 234).
10
4. Angesichts der Bestätigung des Schuldspruchs kann der Senat trotz
10
der Zurückverweisung der Hauptsache die auf § 74 JGG und § 473 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 StPO gestützte Kostenentscheidung bereits jetzt treffen.
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 530/17
vom
28. Februar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:280218B4STR530.17.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Juni 2017
a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte im Fall 2 des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig ist;
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (Fall 1) sowie wegen „Verkehrsunfallflucht“ in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßen- verkehrs (Fall 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es Fahrerlaubnismaßnahmen angeordnet; die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es abgelehnt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils führt im Fall 2 zu einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der Verurteilung wegen (vorsätzlicher) Gefährdung des Straßenverkehrs. Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen , dass der Angeklagte insoweit vorsätzlich handelte.
3
Das Landgericht hat weder festgestellt noch belegt, dass der Angeklagte nach dem von ihm bemerkten Entlangschrammen an der Bordsteinkante der Straßenbahnhaltestelle seine Fahrt nunmehr im Wissen und zumindest unter billigender Inkaufnahme seiner alkoholbedingten Fahruntauglichkeit fortsetzte. Vielmehr ergeben auch die Urteilsgründe im Übrigen, dass das Landgericht im Fall 2 – Auffahren des Angeklagten auf das Gebäude der Hauptpost mit Verursachung eines Sachschadens in Höhe von 20.000 Euro – in Bezug auf den Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs – wie im Fall 1 – nur von einer Fahrlässigkeitstat des Angeklagten gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1. a), Abs. 3 Nr. 2 StGB ausgegangen ist. Der Schuldspruch ist deshalb entsprechend zu ändern.
4
Im Übrigen weist der Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.
5
2. Der Strafausspruch hält indes sachlich-rechtlicher Prüfung insgesamt nicht stand, weil das Landgericht die Ablehnung einer erheblichen Verminde- rung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB nicht tragfähig begründet hat.
6
a) Die Ausführungen des Landgerichts weisen insoweit bereits durchgreifende Widersprüche auf, die eine Überprüfung der Annahme, der Angeklagte sei bei Begehung der Taten uneingeschränkt schuldfähig gewesen, nicht zulassen.
7
Die Strafkammer hat zur Begründung der Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB darauf verwiesen, der Angeklagte habe bei seiner Fahrt durch ein „ausnehmend gutes Leistungsverhalten“ beeindruckt und seinen LKW über die gesamte Fahrt „vollumfänglich im Griff“ gehabt; er sei über einen Groß- teil der Fahrt den Anforderungen an ein situationsadäquates Verhalten gerecht geworden. Damit nicht in Einklang zu bringen sind die festgestellten und vom Landgericht ausdrücklich als alkoholbedingt bezeichneten Wahrnehmungsbeeinträchtigungen , die beim Angeklagten während der Fahrt zu Tage traten und zu erheblichen Fahrfehlern führten. So ist das Landgericht davon ausgegangen, der Angeklagte habe die der Verurteilung im Fall 1 zugrunde liegende Kollision mit dem Fahrradfahrer aufgrund seiner Alkoholisierung zu spät oder möglicherweise gar nicht wahrgenommen, denn gerade bei dieser Kollision hätten sich die typischen Alkoholauswirkungen „in Form der Beeinträchtigung der Wahrnehmungsfähigkeit“ ausgewirkt. Auch der vom Landgericht festgestellte weitere Fahrtverlauf, neben dem Missachten von Rotlicht zeigenden Ampeln insbesondere die längere, von (Beinahe-)Kollisionen begleitete Fahrt über eine von der Fahrbahn abgesetzte Straßenbahntrasse, weist, wovon auch das Landgericht ausgegangen ist, auf das Vorliegen von erheblichen Wahrnehmungsstörungen beim Angeklagten hin. Mit der Annahme, der Angeklagte habe bei seiner Fahrt ein „ausnehmend gutes Leistungsverhalten“ gezeigt und die Fahrt „vollumfäng- lich im Griff“ gehabt, lassen sich diese auf alkoholbedingte Wahrnehmungsdefi- zite zurückzuführenden Fahrfehler nicht vereinbaren.
8
b) Von diesen Widersprüchen abgesehen lassen die Ausführungen des Landgerichts zudem besorgen, dass es dem Fehlen wesentlicher Ausfallerscheinungen bei Feststellung des Angeklagten am Unfallort eine zu große Bedeutung bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung beigemessen hat.
9
Soweit die Strafkammer – der Sachverständigen folgend – gemeint hat, die für die Schuldfähigkeitsbeurteilung maßgebliche hohe Blutalkoholkonzentration des Angeklagten (3,05 ‰) könne deswegen eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht begründen, weil der alkoholabhängige Angeklagte alkoholgewöhnt gewesen sei und (auch) bei seiner Feststellung nach dem Unfall keine Ausfallerscheinungen gezeigt habe – er habe auf Fragen „im Kontext“ geantwortet , er sei weder getorkelt noch habe er gelallt oder Denkstörungen aufgewiesen –, hat es nicht bedacht, dass äußeres Leistungsverhalten und innere Steuerungsfähigkeit bei hoher Alkoholgewöhnung durchaus auseinanderfallen können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2007 – 4 StR 187/07, NStZ 2007, 696; vom 17. August 2011 – 5 StR 255/11, StV 2012, 281 f.; und vom 2. Juli 2015 – 2 StR 146/15, NJW 2015, 3525 ff.; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 20 Rn. 23a). Gerade bei Alkoholikern zeigt sich oft eine durch „Übung“ erworbene Kompensationsfähigkeit insbesondere im Bereich grobmotorischer Auffälligkeiten. Dem Verhalten nach der Tat kommt in diesem Zusammenhang nur geringe Aussagekraft zu, weil, was das Landgericht ebenfalls nicht erkennbar bedacht hat, bei dem Angeklagten durch den Unfall eine Ernüchterung eingetreten sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 1988 – 1 StR 231/88, BGHSt 35, 308, 311; Beschluss vom 10. Januar 2012 – 5 StR 517/11, StraFo 2012, 109; Schönke/Schröder/Perron/Weißer, StGB, 29. Aufl., § 20 Rn. 16d mwN).
10
3. Die Nichtanordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung in Form der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) kann hingegen bestehen bleiben. Die zwar knappe Begründung, es bestehe beim Angeklagten keine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg, trägt die ablehnende Entscheidung des Landgerichts mit Blick darauf, dass der Angeklagte zum einen der deutschen Sprache nicht mächtig ist und zum anderen eine Verweigerungshaltung in Bezug auf die Durchführung einer Alkoholentwöhnungsbehandlung zum Ausdruck gebracht hat.
Sost-Scheible Cierniak Bender
Feilcke Paul
5 StR 517/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 10. Januar 2012
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2012

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 7. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei es sechs Monate zur Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt erklärt hat. Die auf Verfahrensrügen und die näher ausgeführte Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Gegen den Schuldspruch ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts revisionsgerichtlich nichts zu erinnern. Insbesondere hat das Landgericht eine alkoholbedingt aufgehobene Steue- rungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 20 StGB rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.
3
2. Hingegen begegnet die Begründung der Strafkammer, mit der sie auch eine erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB ausgeschlossen hat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
4
a) Das Landgericht hat eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten verneint, obgleich dieser die Taten in stark alkoholisiertem Zustand begangen hatte (maximale Blutalkoholkonzentration 2,75 ‰, wahrscheinliche Blutalkoholkonzentration von 2,33 ‰, UA S. 30). Zur Begründung führt es im Anschluss an ein mündlich erstattetes Gutachten der Sachverständigen aus, dass „der Grad der Alkoholisierung wenig aussagekräftig sei, da der Angeklagte zum Tatzeitpunkt alkoholgewöhnt gewesen sei. Der Angeklagte habe angegeben , dass er sich angetrunken, aber nicht schwer betrunken gefühlt habe. Sein Erinnerungsvermögen habe sich nicht wesentlich eingeschränkt gezeigt, er ha- be betont, gewusst zu haben, was er tat.“ Überdies spreche für eine genaue Planung der Tat, dass „der Angeklagte über einen längeren Zeitraum geplant Personen zur Verteidigung um sich geschart habe und den Angreifern letztlich gezielt im Erdgeschoss zuvorgekommen sei.“ Schließlichspreche sein „gezieltes Rückzugsverhalten“, in dem er sich freiwilliggestellt und auf Notwehr beru- fen hat, gegen „eine relevante Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungs- fähigkeit“ (UA S. 30 f.).
5
b) Diese Begründung hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Bei einem Täter, der zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration zwischen 2,3 und 2,7 ‰ aufwies, ist die Annahme einer erheblichen Herabsetzung seiner Hemmungsfähigkeit regelmäßig in einem hohen Grad wahrscheinlich (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1986 – 4 StR 48/86, BGHSt 34, 29, 31; Beschluss vom 31. Mai 1988 – 3 StR 203/88, BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 13; vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 20 Rn. 21 mwN). Eine erheblich verminderte Hemmungsfähigkeit lässt sich bei einer solchen beträchtlichen Alkoholisierung nur ausschließen, wenn gewichtige Anzeichen für den Erhalt einer Hemmungsfähigkeit sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1997 – 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 68 ff.; Beschluss vom 26. November 1997 – 2 StR 553/97, NStZ-RR 1998, 107; hierzu ferner Fischer, aaO, Rn. 22 ff.).
6
Es erscheint bereits durchgreifend zweifelhaft, ob die von der Strafkammer festgestellten nicht überaus aussagekräftigen Umstände namentlich mit Blick auf die Höhe der – sogar mittels einer verhältnismäßig tatzeitnah entnommenen Blutprobe – ermittelten Alkoholintoxikation hinreichend tragfähig gewesen wären. Zudem ist die tatrichterliche Bewertung mit weiteren Fehlern behaftet. So lässt das Landgericht, das ersichtlich dem Sachverständigengutachten folgt, unerörtert, dass unauffälligem Verhalten sowie zielstrebigem und planvollem Vorgehen trotz Alkoholgewöhnung und ungetrübtem Erinnerungsvermögen nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, weil gerade erfahrene und alkoholgewöhnte Trinker sich häufig im Rausch noch motorisch kontrollieren und sich äußerlich geordnet verhalten können, obwohl ihr Hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. August 1988 – 1 StR 231/88, BGHSt 35, 308, 311). Weiter berücksichtigt das Landgericht nicht erkennbar, dass auch situationsgerechtes Verhalten nach der Tat nur eingeschränkten Beweiswert aufweist, da der Täter durch die Tat oder die Gefahr der Entdeckung „ernüchtert“ sein kann (BGH aaO).
7
3. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass ein neues Tatgericht im Falle einer Anwendung des § 21 StGB auf eine noch mildere Freiheitsstrafe erkennen könnte (§ 337 StPO), wenngleich sich dies mit Blick auf das Tatbild nicht aufdrängt.

Basdorf Brause Schaal Schneider König

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 187/07
vom
12. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 7. Dezember 2006 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen, einschließlich derjenigen zu den Trinkmengen, aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Nach den Feststellungen tötete der Angeklagte, der alkoholabhängig ist und zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2,87 ‰ aufwies, seine Lebensgefährtin durch mindestens zehn gegen den Kopf gerichtete Schläge mit einem Baseballschläger. Die Schläge waren so heftig, dass Teile der Schädeldecke vom Kopf gelöst wurden und der Schläger schließlich zerbrach. Vor der Tat war der Angeklagte nie durch Tätlichkeiten oder aggressives Verhalten aufgefallen , sondern führte trotz vergleichsweise hoher Intelligenz ein eher passives und beruflich perspektivloses Leben. In der Beziehung zwischen dem Angeklagten und seiner Lebensgefährtin war es mehrfach zu zeitweiligen Trennungen gekommen. Der Tat vorangegangen war ein erneuter heftiger Streit, in dessen Verlauf das spätere Opfer dem Angeklagten erklärte, er habe am folgenden Tag die gemeinsame Wohnung zu verlassen. Nach der Tat verschloss der Angeklagte die Türen zum Tatzimmer und zum Kinderzimmer, zog sich um und fuhr mit dem Kraftfahrzeug der Geschädigten nach Polen.
3
Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er könne sich an das eigentliche Tatgeschehen "ganz überwiegend nicht erinnern", ebenso wenig an das unmittelbare Nachtatgeschehen. Seine Erinnerung setze erst wieder ein, als er die deutsch-polnische Grenze passiert habe.
4
Das sachverständig beratene Landgericht hat im Anschluss an den Sachverständigen eine Aufhebung oder erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit ausgeschlossen. Eine solche habe weder auf Grund der akuten Alkoholintoxikation allein noch im Zusammenspiel mit einer möglicherweise affektiv hoch aufgeladenen Streitsituation vorgelegen. Auch das Maß der aufgewendeten Gewalt spreche hier nicht für das Vorliegen eines Affekts als Ausdruck einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, da der Tatablauf Hinweise auf stimmige Handlungsschritte enthalte. Im Nachtatverhalten lägen ebenfalls Umstände vor, die gegen eine vorangegangene Affekttat sprächen.
5
2. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB verneint hat, halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
6
a) Soweit das Landgericht - dem Sachverständigen folgend - meint, die festgestellte hohe Alkoholisierung des Angeklagten könne deswegen für sich allein eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht begründen, weil der Angeklagte eine hohe Alkoholtoleranz entwickelt habe und nach der Tat ohne Schwierigkeiten nach Polen gefahren sei, hat es nicht bedacht, dass äußeres Leistungsverhalten und innere Steuerungsfähigkeit bei hoher Alkoholgewöhnung durchaus weit auseinander fallen können (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 10, 18). Gerade bei Alkoholikern zeigt sich oft eine durch "Übung" erworbene erstaunliche Kompensationsfähigkeit im Bereich grobmotorischer Auffälligkeiten (vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 20 Rdn. 23). Dem Verhalten nach der Tat kommt in diesem Zusammenhang nur eine geringe Aussagekraft zu, weil, was das Landgericht nicht erkennbar bedacht hat, bei dem Angeklagten durch die Tat eine wesentliche Ernüchterung eingetreten sein kann. Zudem ergibt sich aus dem Urteil nicht, dass der Angeklagte unmittelbar nach der Tat die Fahrt nach Polen angetreten hat.
7
b) Die Ablehnung eines Affekts begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
8
Die Ausführungen der Strafkammer sind schon im Ansatz nicht frei von Widersprüchen. Einerseits meint sie in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen , die völlig fehlende Gewalt in der Beziehung im Vorfeld würde grundsätzlich für die Annahme einer plötzlichen affektiven "Zerreißung der Sinnzusammenhänge" und damit, befördert durch die Alkoholintoxikation, für die Annahme einer tiefgreifenden Bewusststeinsstörung zum Tatzeitpunkt sprechen. Andererseits soll gerade gegen eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung sprechen, dass aggressive Durchsetzungsstrategien für den Angeklagten nicht typisch seien.
9
Vor allem aber hat die Strafkammer den Tatablauf nicht hinreichend in ihre Erwägungen zum Affekt einbezogen. Zwar hat sie gesehen, dass das außergewöhnlich hohe Maß der aufgewendeten Gewalt ein Umstand ist, der für das Vorliegen eines Affekts als Ausdruck einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung sprechen könne. Letztlich hat sie aber eine Affekttat vor allem deswegen verneint , weil der Angeklagte das Tatwerkzeug erst aus einem anderen Raum geholt und weil er damit überwiegend zielgerichtet auf den Kopf des Opfers geschlagen habe. Beide Argumente tragen das Ergebnis nicht. Bei dem Herbeiholen des Tatwerkzeugs handelt es sich um eine einfache Tätigkeit, die vom Angeklagten keine intensiven Entscheidungs- und Steuerungselemente erfordert und deswegen nicht gegen einen Affekt spricht (BGHR StGB § 21 Bewusstseinsstörung 1). Ebenso wenig spricht ein gezieltes Zuschlagen gegen einen Affekt, denn auch ein Täter, der in einem hochgradigen affektiven Ausnahmezustand handelt, kann gemessen an der Verfolgung seines deliktischen Ziels durchaus folgerichtig und zielgerichtet handeln und insbesondere in der Lage sein, sein Opfer mit allen Schlägen am Kopf zu treffen (vgl. BGHR StGB § 20 Bewusststeinsstörung 6; § 21 Affekt 10).
10
3. Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung des Strafausspruchs, da der Senat nicht auszuschließen vermag, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Bewertung des psychischen Zustands des Angeklagten zur Tatzeit zur Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit gekommen wäre, von der Milderungsmöglichkeit nach §§ 21, 49 StGB Gebrauch gemacht und auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten kann der Senat dagegen auf Grund der getroffenen Feststellungen zum Tatund Nachtatgeschehen ausschließen. Der Senat hebt auch die Feststellungen zu den Trinkmengen auf, um dem neuen Tatrichter eine umfassende Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB zu ermöglichen. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass Trinkmengenangaben des Angeklagten bei Errechnung der Blutalkoholkonzentration nicht ungeprüft zu Grunde gelegt werden müssen.
11
Die neu entscheidende Strafkammer wird ferner den Anrechnungsmaßstab für die vom Angeklagten in Polen erlittene Freiheitsentziehung in der Urteilsformel festzusetzen haben (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 51 Rdn. 18, 19).
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 530/17
vom
28. Februar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:280218B4STR530.17.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Juni 2017
a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte im Fall 2 des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig ist;
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (Fall 1) sowie wegen „Verkehrsunfallflucht“ in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßen- verkehrs (Fall 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es Fahrerlaubnismaßnahmen angeordnet; die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es abgelehnt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils führt im Fall 2 zu einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der Verurteilung wegen (vorsätzlicher) Gefährdung des Straßenverkehrs. Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen , dass der Angeklagte insoweit vorsätzlich handelte.
3
Das Landgericht hat weder festgestellt noch belegt, dass der Angeklagte nach dem von ihm bemerkten Entlangschrammen an der Bordsteinkante der Straßenbahnhaltestelle seine Fahrt nunmehr im Wissen und zumindest unter billigender Inkaufnahme seiner alkoholbedingten Fahruntauglichkeit fortsetzte. Vielmehr ergeben auch die Urteilsgründe im Übrigen, dass das Landgericht im Fall 2 – Auffahren des Angeklagten auf das Gebäude der Hauptpost mit Verursachung eines Sachschadens in Höhe von 20.000 Euro – in Bezug auf den Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs – wie im Fall 1 – nur von einer Fahrlässigkeitstat des Angeklagten gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1. a), Abs. 3 Nr. 2 StGB ausgegangen ist. Der Schuldspruch ist deshalb entsprechend zu ändern.
4
Im Übrigen weist der Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.
5
2. Der Strafausspruch hält indes sachlich-rechtlicher Prüfung insgesamt nicht stand, weil das Landgericht die Ablehnung einer erheblichen Verminde- rung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB nicht tragfähig begründet hat.
6
a) Die Ausführungen des Landgerichts weisen insoweit bereits durchgreifende Widersprüche auf, die eine Überprüfung der Annahme, der Angeklagte sei bei Begehung der Taten uneingeschränkt schuldfähig gewesen, nicht zulassen.
7
Die Strafkammer hat zur Begründung der Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB darauf verwiesen, der Angeklagte habe bei seiner Fahrt durch ein „ausnehmend gutes Leistungsverhalten“ beeindruckt und seinen LKW über die gesamte Fahrt „vollumfänglich im Griff“ gehabt; er sei über einen Groß- teil der Fahrt den Anforderungen an ein situationsadäquates Verhalten gerecht geworden. Damit nicht in Einklang zu bringen sind die festgestellten und vom Landgericht ausdrücklich als alkoholbedingt bezeichneten Wahrnehmungsbeeinträchtigungen , die beim Angeklagten während der Fahrt zu Tage traten und zu erheblichen Fahrfehlern führten. So ist das Landgericht davon ausgegangen, der Angeklagte habe die der Verurteilung im Fall 1 zugrunde liegende Kollision mit dem Fahrradfahrer aufgrund seiner Alkoholisierung zu spät oder möglicherweise gar nicht wahrgenommen, denn gerade bei dieser Kollision hätten sich die typischen Alkoholauswirkungen „in Form der Beeinträchtigung der Wahrnehmungsfähigkeit“ ausgewirkt. Auch der vom Landgericht festgestellte weitere Fahrtverlauf, neben dem Missachten von Rotlicht zeigenden Ampeln insbesondere die längere, von (Beinahe-)Kollisionen begleitete Fahrt über eine von der Fahrbahn abgesetzte Straßenbahntrasse, weist, wovon auch das Landgericht ausgegangen ist, auf das Vorliegen von erheblichen Wahrnehmungsstörungen beim Angeklagten hin. Mit der Annahme, der Angeklagte habe bei seiner Fahrt ein „ausnehmend gutes Leistungsverhalten“ gezeigt und die Fahrt „vollumfäng- lich im Griff“ gehabt, lassen sich diese auf alkoholbedingte Wahrnehmungsdefi- zite zurückzuführenden Fahrfehler nicht vereinbaren.
8
b) Von diesen Widersprüchen abgesehen lassen die Ausführungen des Landgerichts zudem besorgen, dass es dem Fehlen wesentlicher Ausfallerscheinungen bei Feststellung des Angeklagten am Unfallort eine zu große Bedeutung bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung beigemessen hat.
9
Soweit die Strafkammer – der Sachverständigen folgend – gemeint hat, die für die Schuldfähigkeitsbeurteilung maßgebliche hohe Blutalkoholkonzentration des Angeklagten (3,05 ‰) könne deswegen eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht begründen, weil der alkoholabhängige Angeklagte alkoholgewöhnt gewesen sei und (auch) bei seiner Feststellung nach dem Unfall keine Ausfallerscheinungen gezeigt habe – er habe auf Fragen „im Kontext“ geantwortet , er sei weder getorkelt noch habe er gelallt oder Denkstörungen aufgewiesen –, hat es nicht bedacht, dass äußeres Leistungsverhalten und innere Steuerungsfähigkeit bei hoher Alkoholgewöhnung durchaus auseinanderfallen können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2007 – 4 StR 187/07, NStZ 2007, 696; vom 17. August 2011 – 5 StR 255/11, StV 2012, 281 f.; und vom 2. Juli 2015 – 2 StR 146/15, NJW 2015, 3525 ff.; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 20 Rn. 23a). Gerade bei Alkoholikern zeigt sich oft eine durch „Übung“ erworbene Kompensationsfähigkeit insbesondere im Bereich grobmotorischer Auffälligkeiten. Dem Verhalten nach der Tat kommt in diesem Zusammenhang nur geringe Aussagekraft zu, weil, was das Landgericht ebenfalls nicht erkennbar bedacht hat, bei dem Angeklagten durch den Unfall eine Ernüchterung eingetreten sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 1988 – 1 StR 231/88, BGHSt 35, 308, 311; Beschluss vom 10. Januar 2012 – 5 StR 517/11, StraFo 2012, 109; Schönke/Schröder/Perron/Weißer, StGB, 29. Aufl., § 20 Rn. 16d mwN).
10
3. Die Nichtanordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung in Form der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) kann hingegen bestehen bleiben. Die zwar knappe Begründung, es bestehe beim Angeklagten keine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg, trägt die ablehnende Entscheidung des Landgerichts mit Blick darauf, dass der Angeklagte zum einen der deutschen Sprache nicht mächtig ist und zum anderen eine Verweigerungshaltung in Bezug auf die Durchführung einer Alkoholentwöhnungsbehandlung zum Ausdruck gebracht hat.
Sost-Scheible Cierniak Bender
Feilcke Paul
5 StR 135/10

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 28. April 2010
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2010

beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 25. November 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten durch sein Rechtsmittel entstandene Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Er hat jedoch die hierdurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
3
a) Am 22. Juni 2008 gegen 1.20 Uhr verließen der Angeklagte, der ein Klappmesser bei sich führte, und die gesondert verfolgten B. , K. U. , N. U. und S. am Bahnhof Barmstedt die Bahn. Im Verlaufe des Abends hatte der Angeklagte über einen nicht mehr feststellbaren Zeitraum zusammen mit N. U. und B. eine Flasche Wodka gemischt mit einem Energy-Drink getrunken. Er fühlte sich dadurch angetrunken , wies aber keinerlei Ausfallerscheinungen auf. Bereits in der Bahn hatte der Angeklagte mit einem anderen Fahrgast Streit gesucht. Ein Zeuge, der schlichten wollte, geriet selbst mit dem Angeklagten in Streit, den wiederum S. schlichtete. Dieser hatte das Gefühl, dass der Angeklagte an dem Abend „auf Streitigkeiten aus war“.
4
Auf dem Weg vom Bahnhof aus durch Barmstedt traf die Gruppe um den Angeklagten den ebenfalls alkoholisierten Zeugen J. T. , der von einer Party im „Spanischen Zentrum“ kam. Der gesondert verfolgte B. hegte aus vergangenen Schulzeiten einen Groll gegen J. T. und beschimpfte ihn. Es kam zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Zeuge T. von B. und dem Angeklagten jeweils einen Schlag ins Gesicht erhielt. Daraufhin rannte T. aufgebracht zurück zu seinen Freunden zum „Spanischen Zentrum“.
5
Gemeinsam mit den Zeugen Ne. , M. T. , W. und Wu. , die ebenfalls alkoholisiert waren, wurde beschlossen, die Gruppe um den Angeklagten zur Rede zu stellen. Es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen beiden Gruppen, die binnen kürzester Zeit in eine körperliche überging. In deren Verlauf gelang es dem Zeugen Ne. , der dem mit dem Angeklagten rangelnden J. T. zu Hilfe gekommen war, den Angeklagten zu Boden zu bringen und ihn dort kurzzeitig festzuhalten. Dieser zog nun sein Klappmesser und stach es dem Zeugen in den lin- ken Oberarm und zweimal in den Bereich des linken Schulterblattes; schließlich versetzte er ihm noch einen Stich in das Gesäß.
6
Nachdem der Zeuge Ne. von ihm abgelassen hatte, geriet der Angeklagte in eine erneute körperliche Auseinandersetzung mit dem Zeugen J. T. . Dessen Zwillingsbruder M. T. und der Zeuge W. mischten sich in die körperliche Auseinandersetzung ein. Im weiteren Verlauf stach der Angeklagte dem M. T. mit seinem Messer dreimal in den Rücken und dem J. T. zweimal in den Brustkorb sowie einmal in dessen rechten Unterarm. Dabei erkannte er die Gefahr eines tödlichen Ausgangs für beide und fand sich damit ab. Schließlich versetzte der Angeklagte dem Zeugen W. einen Stich ins Gesäß. M. T. erlitt einen linksseitigen Pneumothorax. Dass sich bei ihm kein akut lebensbedrohlicher Zustand entwickelte, war nur dem Eingreifen der später hinzugezogenen Notärztin geschuldet. J. T. kam aufgrund seiner Brustkorbverletzung zwar nicht in konkrete Lebensgefahr ; jedoch war seine Verletzung aufgrund ihrer Lokalisation potentiell lebensgefährlich.
7
Nachdem sich das Geschehen etwas beruhigt und die Gruppen sich zunächst voneinander entfernt hatten, wurde aus der Gruppe um J. T. eine provozierende Äußerung gebrüllt. Dies veranlasste den Angeklagten , sich mit gezücktem Messer „schnellen Schrittes zu dieser Gruppe hin zu bewegen“ (UA S. 12). Auf die Zurufe seiner Freunde, die ihn zurückhalten wollten, reagierte er nicht. Dem Zeugen J. , der den Angeklagten auf sich zukommen sah, gelang es zur Seite zu springen. Der Angeklagte stach den Zeugen Wu. kräftig in den linken Oberschenkel und kehrte dann zu seinen Freunden zurück.
8
b) Die sachverständig beratene Strafkammer ist zu dem Ergebnis gelangt , dass der Angeklagte bei Begehung der Tat voll schuldfähig war. Nach den Erkenntnissen des Sachverständigen liege bei ihm ein „Schwachsinn im engeren Sinne“ (IQ 55 bis 75) vor, der seine gesamte Persönlichkeitsstruktur bestimme. Indes seien die vorhandenen Kompetenzen des Angeklagten bei der Alltagsbewältigung, insbesondere seine „sogenannte Straßenkompetenz“ (UA S. 22), zu berücksichtigen, angesichts derer sein diagnostizierter Schwachsinn in seinem Schweregrad für sich genommen nicht ausreiche, um eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zu begründen. Die außerdem festgestellte Impulskontrollschwäche erfülle als Ausprägung der Persönlichkeit des Angeklagten nicht das Kriterium der schweren anderen seelischen Abartigkeit (§ 20 StGB). Auch in der Gesamtschau reichten die festgestellte Debilität und die Impulskontrollschwäche nicht zur Bejahung der Voraussetzungen des § 21 StGB aus. Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen könne aber eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen haben, sofern zur Tatzeit zusätzlich eine Alkoholisierung mit enthemmender Wirkung bestanden haben sollte. Die Strafkammer geht nach eigener Würdigung davon aus, dass auch die festgestellte Alkoholisierung des Angeklagten im Tatzeitraum nicht zu einer erheblichen Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten geführt habe.
9
2. Während der Schuldspruch und die Verhängung von Jugendstrafe rechtsfehlerfrei sind, kann der Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe nicht bestehen bleiben.
10
a) Angesichts der Besonderheiten des Falles, insbesondere der Persönlichkeit des Angeklagten, genügen die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB ausgeschlossen hat, nicht den rechtlichen Anforderungen. Sie sind unklar und enthalten Widersprüche.
11
aa) Schon die Darlegungen des Sachverständigengutachtens im Urteil sind für das Revisionsgericht nicht in allen Punkten nachvollziehbar. Sie stellen wesentlich auf die „Straßenkompetenz“ des Angeklagten ab, angesichts derer keine erhebliche Verminderung seiner Einsichts- oder Steuerungsfä- higkeit vorliege. Der Begriff der „Straßenkompetenz“ wird indes lediglich dahingehend erläutert, dass der Angeklagte imstande sei, seine Interessen zu formulieren und zu verfolgen, einfache soziale Regeln zu verstehen und einzuhalten sowie zwischen Recht und Unrecht „in überschaubaren Alltagssituationen“ zu unterscheiden (UA S. 22). Indes ist zweifelhaft, ob der Angeklagte seine Taten angesichts der Turbulenz des Gesamtgeschehens in einer für ihn überschaubaren Alltagssituation begangen hat. Die wiedergegebene Äußerung des Sachverständigen, in der Tatsituation wirke sich der Schwachsinn angesichts der „Straßenkompetenz“ des Angeklagten nicht aus, steht im Widerspruch zu seiner Äußerung, „durch die niedrige intellektuelle Leistungsfähigkeit und einen festgestellten Mangel an Empathie verhalte sich der Angeklagte in Belastungssituationen impulsiv und unüberlegt und versuche seinen Willen massiv durchzusetzen, vor allem unter Alkoholeinwirkung“ (UA S. 21). Unberücksichtigt bleibt auch, dass die Tatsituation gruppendynamisch geprägt war und – aus Sicht des Angeklagten – die von ihm zu beachtenden strafrechtlichen Regeln durch ihnen widerstreitende aktuelle „Gruppenregeln“ überlagert wurden. Nicht zuletzt hatte auch die Geschädigtengruppe nicht die soziale Regel eingehalten, sich nicht auf körperliche Auseinandersetzungen einzulassen.
12
bb) Rechtlichen Bedenken begegnet auch die Bewertung der Alkoholisierung des Angeklagten im Urteil.
13
Auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten durfte das Landgericht nicht ohne weiteres von einer Berechnung der Blutalkoholkonzentration absehen. Von ihr ist ein Tatgericht nicht schon dann entbunden, wenn die Angaben des Angeklagten zum konsumierten Alkohol nicht exakt sind (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 23). Vielmehr ist eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration aufgrund von Schätzungen unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes auch dann vorzunehmen, wenn die Einlassung des Angeklagten sowie gegebenenfalls die Bekundungen von Zeugen – insoweit enthält das Urteil keine Ausführungen – zwar keine sichere Berech- nungsgrundlage ergeben, jedoch eine ungefähre zeitliche und mengenmäßige Eingrenzung des Alkoholkonsums ermöglichen (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 29; BGH StV 1993, 519). Die durch die Strafkammer mitgeteilte Einlassung des Angeklagten war als Berechnungsgrundlage nicht offensichtlich ungeeignet. Er hatte Art und Gesamtmenge des gemeinsam mit N. U. und B. getrunkenen Alkohols sowie eine noch eingrenzbare Konsumzeit („im Verlaufe des Abends“) angegeben.
14
vom Die Landgericht vorgenommene Würdigung psychodiagnostischer Faktoren lässt besorgen, dass es von unzutreffenden Maßstäben ausgegangen ist. Es war nicht erforderlich, dass der Grad der Alkoholisierung für sich genommen bereits eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten begründete. Vielmehr war nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens, dem sich das Landgericht anschließt, lediglich eine zu dem festgestellten Schwachsinn und der Impulskontrollschwäche hinzutretende „Alkoholisierung mit enthemmender Wirkung“ (UA S. 22) erforderlich , um zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit zu führen. Das Landgericht selbst geht davon aus, dass die festgestellte Alkoholisierung des Angeklagten zu einer „gewissen Enthemmung“ (UA S. 23) geführt habe. Die im Urteil angeführten psychodiagnostischen Merkmale belegen lediglich, dass er „noch alles mitbekam“ (UA S. 23) und „die Situation, in der er sich befand, zutreffend einschätzen konnte“ (UA S. 24), also nicht „sinnlos“ betrunken war. Dass sich das bereits im Vorfeld der Tat provozierende , Streit suchende Verhalten des Angeklagten auch mit seiner Impulskontrollstörung vereinbaren lässt, bedeutet nicht, dass es nicht daneben auch Ausdruck einer erheblichen alkoholischen Enthemmung ist. Hierzu hätte es weiterer Erwägungen bedurft.
15
b) Darüber hinaus hat das Landgericht es versäumt, sich bei der Zumessung der ausgesprochenen Jugendstrafe in der gebotenen Weise mit der Bedeutung des Urteils des Amtsgerichts Elmshorn vom 20. November 2007 auseinanderzusetzen. Darin war der Angeklagte wegen Diebstahls, Körper- verletzung und versuchter räuberischer Erpressung unter Einbeziehung dreier weiterer Entscheidungen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden. Zur Vollstreckung dieses Urteils wurde die in dem vorliegenden Verfahren angeordnete Untersuchungshaft am 27. Juni 2008 unterbrochen. Ob der Angeklagte diese Strafe vor Abschluss der Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache am 25. November 2009 bereits vollständig verbüßt hatte, teilt das Urteil nicht mit. Soweit dies nicht der Fall war, hätte sich das Landgericht mit § 31 JGG auseinandersetzen müssen. Bei vollständiger Erledigung der Strafe hätte es prüfen müssen, inwieweit der Angeklagte hierdurch bereits eine positive erzieherische Einwirkung erfahren hat, die seinen Erziehungsbedarf vermindert. Zwar wurde in der Hauptverhandlung ein Bericht der Jugendstrafanstalt über den bisherigen Vollzugsverlauf verlesen. Aus den sich daraus ergebenden „katastrophalen Hinweisen dahingehend , dass er nicht in der Lage bzw. nicht Willens sei, minimalste Hygiene - und Ordnungsstandards einzuhalten“ (UA S. 21), lässt sich indes nicht ohne weiteres ableiten, dass Erziehungserfolge im Hinblick auf ein künftiges rechtstreues Verhalten des Angeklagten bislang nicht erzielt wurden. Derartige Erfolge hätten mit Blick auf den das Jugendstrafrecht beherrschenden Erziehungsgedanken einen für den Angeklagten vorteilhaften Einfluss auf die Dauer seiner erforderlichen weiteren Erziehung und damit die Strafhöhe (§ 18 Abs. 2 JGG). Zudem stellt der Umstand, dass die an sich rechtlich gebotene Einbeziehung des amtsgerichtlichen Urteils wegen der vollständigen Verbüßung der dort erkannten Jugendstrafe gegebenenfalls nicht mehr zulässig war (§ 31 Abs. 2 Satz 1 JGG), für den Angeklagten einen Nachteil dar, der angesichts der bei der Festsetzung der Höhe der Jugendstrafe – namentlich bei ihrer Verhängung wegen Schwere der Schuld – jedenfalls unbeachtlichen Belange des Schuldausgleichs zu Gunsten des Angeklagten hätte Berücksichtigung finden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 – 3 StR 136/06).
16
c) Der Senat schließt aus, dass der Angeklagte die Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat. Da wegen der Schwere der Tat hin- sichtlich der Gebotenheit einer Jugendstrafe kein Zweifel besteht, hebt er das angefochtene Urteil nur im Ausspruch über deren Höhe auf.
17
Das neue Tatgericht wird sich – unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Satz 2 StPO) – auch mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob angesichts des auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens festgestellten schädlichen Gebrauchs von Alkohol (ICD 10: F 10.1) und Haschisch (ICD 10: F 12.1) ein Hang im Sinne des § 64 StGB vorliegt, und gegebenenfalls die weiteren Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu prüfen haben.
18
3. In Anbetracht der Bestätigung des Schuldspruchs kann der Senat trotz der Zurückverweisung der Hauptsache die auf § 74 JGG und § 473 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 StPO gestützte Kostenentscheidung bereits jetzt treffen (BGHR JGG § 74 Kosten 3). Dies hindert für den Fall eines maßgeblichen Revisionserfolgs nicht die Anordnung der Erstattung eines Teils der dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.
Basdorf Raum Brause Schneider Bellay

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

5 StR 135/10

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 28. April 2010
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2010

beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 25. November 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten durch sein Rechtsmittel entstandene Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Er hat jedoch die hierdurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
3
a) Am 22. Juni 2008 gegen 1.20 Uhr verließen der Angeklagte, der ein Klappmesser bei sich führte, und die gesondert verfolgten B. , K. U. , N. U. und S. am Bahnhof Barmstedt die Bahn. Im Verlaufe des Abends hatte der Angeklagte über einen nicht mehr feststellbaren Zeitraum zusammen mit N. U. und B. eine Flasche Wodka gemischt mit einem Energy-Drink getrunken. Er fühlte sich dadurch angetrunken , wies aber keinerlei Ausfallerscheinungen auf. Bereits in der Bahn hatte der Angeklagte mit einem anderen Fahrgast Streit gesucht. Ein Zeuge, der schlichten wollte, geriet selbst mit dem Angeklagten in Streit, den wiederum S. schlichtete. Dieser hatte das Gefühl, dass der Angeklagte an dem Abend „auf Streitigkeiten aus war“.
4
Auf dem Weg vom Bahnhof aus durch Barmstedt traf die Gruppe um den Angeklagten den ebenfalls alkoholisierten Zeugen J. T. , der von einer Party im „Spanischen Zentrum“ kam. Der gesondert verfolgte B. hegte aus vergangenen Schulzeiten einen Groll gegen J. T. und beschimpfte ihn. Es kam zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Zeuge T. von B. und dem Angeklagten jeweils einen Schlag ins Gesicht erhielt. Daraufhin rannte T. aufgebracht zurück zu seinen Freunden zum „Spanischen Zentrum“.
5
Gemeinsam mit den Zeugen Ne. , M. T. , W. und Wu. , die ebenfalls alkoholisiert waren, wurde beschlossen, die Gruppe um den Angeklagten zur Rede zu stellen. Es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen beiden Gruppen, die binnen kürzester Zeit in eine körperliche überging. In deren Verlauf gelang es dem Zeugen Ne. , der dem mit dem Angeklagten rangelnden J. T. zu Hilfe gekommen war, den Angeklagten zu Boden zu bringen und ihn dort kurzzeitig festzuhalten. Dieser zog nun sein Klappmesser und stach es dem Zeugen in den lin- ken Oberarm und zweimal in den Bereich des linken Schulterblattes; schließlich versetzte er ihm noch einen Stich in das Gesäß.
6
Nachdem der Zeuge Ne. von ihm abgelassen hatte, geriet der Angeklagte in eine erneute körperliche Auseinandersetzung mit dem Zeugen J. T. . Dessen Zwillingsbruder M. T. und der Zeuge W. mischten sich in die körperliche Auseinandersetzung ein. Im weiteren Verlauf stach der Angeklagte dem M. T. mit seinem Messer dreimal in den Rücken und dem J. T. zweimal in den Brustkorb sowie einmal in dessen rechten Unterarm. Dabei erkannte er die Gefahr eines tödlichen Ausgangs für beide und fand sich damit ab. Schließlich versetzte der Angeklagte dem Zeugen W. einen Stich ins Gesäß. M. T. erlitt einen linksseitigen Pneumothorax. Dass sich bei ihm kein akut lebensbedrohlicher Zustand entwickelte, war nur dem Eingreifen der später hinzugezogenen Notärztin geschuldet. J. T. kam aufgrund seiner Brustkorbverletzung zwar nicht in konkrete Lebensgefahr ; jedoch war seine Verletzung aufgrund ihrer Lokalisation potentiell lebensgefährlich.
7
Nachdem sich das Geschehen etwas beruhigt und die Gruppen sich zunächst voneinander entfernt hatten, wurde aus der Gruppe um J. T. eine provozierende Äußerung gebrüllt. Dies veranlasste den Angeklagten , sich mit gezücktem Messer „schnellen Schrittes zu dieser Gruppe hin zu bewegen“ (UA S. 12). Auf die Zurufe seiner Freunde, die ihn zurückhalten wollten, reagierte er nicht. Dem Zeugen J. , der den Angeklagten auf sich zukommen sah, gelang es zur Seite zu springen. Der Angeklagte stach den Zeugen Wu. kräftig in den linken Oberschenkel und kehrte dann zu seinen Freunden zurück.
8
b) Die sachverständig beratene Strafkammer ist zu dem Ergebnis gelangt , dass der Angeklagte bei Begehung der Tat voll schuldfähig war. Nach den Erkenntnissen des Sachverständigen liege bei ihm ein „Schwachsinn im engeren Sinne“ (IQ 55 bis 75) vor, der seine gesamte Persönlichkeitsstruktur bestimme. Indes seien die vorhandenen Kompetenzen des Angeklagten bei der Alltagsbewältigung, insbesondere seine „sogenannte Straßenkompetenz“ (UA S. 22), zu berücksichtigen, angesichts derer sein diagnostizierter Schwachsinn in seinem Schweregrad für sich genommen nicht ausreiche, um eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zu begründen. Die außerdem festgestellte Impulskontrollschwäche erfülle als Ausprägung der Persönlichkeit des Angeklagten nicht das Kriterium der schweren anderen seelischen Abartigkeit (§ 20 StGB). Auch in der Gesamtschau reichten die festgestellte Debilität und die Impulskontrollschwäche nicht zur Bejahung der Voraussetzungen des § 21 StGB aus. Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen könne aber eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen haben, sofern zur Tatzeit zusätzlich eine Alkoholisierung mit enthemmender Wirkung bestanden haben sollte. Die Strafkammer geht nach eigener Würdigung davon aus, dass auch die festgestellte Alkoholisierung des Angeklagten im Tatzeitraum nicht zu einer erheblichen Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten geführt habe.
9
2. Während der Schuldspruch und die Verhängung von Jugendstrafe rechtsfehlerfrei sind, kann der Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe nicht bestehen bleiben.
10
a) Angesichts der Besonderheiten des Falles, insbesondere der Persönlichkeit des Angeklagten, genügen die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB ausgeschlossen hat, nicht den rechtlichen Anforderungen. Sie sind unklar und enthalten Widersprüche.
11
aa) Schon die Darlegungen des Sachverständigengutachtens im Urteil sind für das Revisionsgericht nicht in allen Punkten nachvollziehbar. Sie stellen wesentlich auf die „Straßenkompetenz“ des Angeklagten ab, angesichts derer keine erhebliche Verminderung seiner Einsichts- oder Steuerungsfä- higkeit vorliege. Der Begriff der „Straßenkompetenz“ wird indes lediglich dahingehend erläutert, dass der Angeklagte imstande sei, seine Interessen zu formulieren und zu verfolgen, einfache soziale Regeln zu verstehen und einzuhalten sowie zwischen Recht und Unrecht „in überschaubaren Alltagssituationen“ zu unterscheiden (UA S. 22). Indes ist zweifelhaft, ob der Angeklagte seine Taten angesichts der Turbulenz des Gesamtgeschehens in einer für ihn überschaubaren Alltagssituation begangen hat. Die wiedergegebene Äußerung des Sachverständigen, in der Tatsituation wirke sich der Schwachsinn angesichts der „Straßenkompetenz“ des Angeklagten nicht aus, steht im Widerspruch zu seiner Äußerung, „durch die niedrige intellektuelle Leistungsfähigkeit und einen festgestellten Mangel an Empathie verhalte sich der Angeklagte in Belastungssituationen impulsiv und unüberlegt und versuche seinen Willen massiv durchzusetzen, vor allem unter Alkoholeinwirkung“ (UA S. 21). Unberücksichtigt bleibt auch, dass die Tatsituation gruppendynamisch geprägt war und – aus Sicht des Angeklagten – die von ihm zu beachtenden strafrechtlichen Regeln durch ihnen widerstreitende aktuelle „Gruppenregeln“ überlagert wurden. Nicht zuletzt hatte auch die Geschädigtengruppe nicht die soziale Regel eingehalten, sich nicht auf körperliche Auseinandersetzungen einzulassen.
12
bb) Rechtlichen Bedenken begegnet auch die Bewertung der Alkoholisierung des Angeklagten im Urteil.
13
Auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten durfte das Landgericht nicht ohne weiteres von einer Berechnung der Blutalkoholkonzentration absehen. Von ihr ist ein Tatgericht nicht schon dann entbunden, wenn die Angaben des Angeklagten zum konsumierten Alkohol nicht exakt sind (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 23). Vielmehr ist eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration aufgrund von Schätzungen unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes auch dann vorzunehmen, wenn die Einlassung des Angeklagten sowie gegebenenfalls die Bekundungen von Zeugen – insoweit enthält das Urteil keine Ausführungen – zwar keine sichere Berech- nungsgrundlage ergeben, jedoch eine ungefähre zeitliche und mengenmäßige Eingrenzung des Alkoholkonsums ermöglichen (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 29; BGH StV 1993, 519). Die durch die Strafkammer mitgeteilte Einlassung des Angeklagten war als Berechnungsgrundlage nicht offensichtlich ungeeignet. Er hatte Art und Gesamtmenge des gemeinsam mit N. U. und B. getrunkenen Alkohols sowie eine noch eingrenzbare Konsumzeit („im Verlaufe des Abends“) angegeben.
14
vom Die Landgericht vorgenommene Würdigung psychodiagnostischer Faktoren lässt besorgen, dass es von unzutreffenden Maßstäben ausgegangen ist. Es war nicht erforderlich, dass der Grad der Alkoholisierung für sich genommen bereits eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten begründete. Vielmehr war nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens, dem sich das Landgericht anschließt, lediglich eine zu dem festgestellten Schwachsinn und der Impulskontrollschwäche hinzutretende „Alkoholisierung mit enthemmender Wirkung“ (UA S. 22) erforderlich , um zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit zu führen. Das Landgericht selbst geht davon aus, dass die festgestellte Alkoholisierung des Angeklagten zu einer „gewissen Enthemmung“ (UA S. 23) geführt habe. Die im Urteil angeführten psychodiagnostischen Merkmale belegen lediglich, dass er „noch alles mitbekam“ (UA S. 23) und „die Situation, in der er sich befand, zutreffend einschätzen konnte“ (UA S. 24), also nicht „sinnlos“ betrunken war. Dass sich das bereits im Vorfeld der Tat provozierende , Streit suchende Verhalten des Angeklagten auch mit seiner Impulskontrollstörung vereinbaren lässt, bedeutet nicht, dass es nicht daneben auch Ausdruck einer erheblichen alkoholischen Enthemmung ist. Hierzu hätte es weiterer Erwägungen bedurft.
15
b) Darüber hinaus hat das Landgericht es versäumt, sich bei der Zumessung der ausgesprochenen Jugendstrafe in der gebotenen Weise mit der Bedeutung des Urteils des Amtsgerichts Elmshorn vom 20. November 2007 auseinanderzusetzen. Darin war der Angeklagte wegen Diebstahls, Körper- verletzung und versuchter räuberischer Erpressung unter Einbeziehung dreier weiterer Entscheidungen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden. Zur Vollstreckung dieses Urteils wurde die in dem vorliegenden Verfahren angeordnete Untersuchungshaft am 27. Juni 2008 unterbrochen. Ob der Angeklagte diese Strafe vor Abschluss der Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache am 25. November 2009 bereits vollständig verbüßt hatte, teilt das Urteil nicht mit. Soweit dies nicht der Fall war, hätte sich das Landgericht mit § 31 JGG auseinandersetzen müssen. Bei vollständiger Erledigung der Strafe hätte es prüfen müssen, inwieweit der Angeklagte hierdurch bereits eine positive erzieherische Einwirkung erfahren hat, die seinen Erziehungsbedarf vermindert. Zwar wurde in der Hauptverhandlung ein Bericht der Jugendstrafanstalt über den bisherigen Vollzugsverlauf verlesen. Aus den sich daraus ergebenden „katastrophalen Hinweisen dahingehend , dass er nicht in der Lage bzw. nicht Willens sei, minimalste Hygiene - und Ordnungsstandards einzuhalten“ (UA S. 21), lässt sich indes nicht ohne weiteres ableiten, dass Erziehungserfolge im Hinblick auf ein künftiges rechtstreues Verhalten des Angeklagten bislang nicht erzielt wurden. Derartige Erfolge hätten mit Blick auf den das Jugendstrafrecht beherrschenden Erziehungsgedanken einen für den Angeklagten vorteilhaften Einfluss auf die Dauer seiner erforderlichen weiteren Erziehung und damit die Strafhöhe (§ 18 Abs. 2 JGG). Zudem stellt der Umstand, dass die an sich rechtlich gebotene Einbeziehung des amtsgerichtlichen Urteils wegen der vollständigen Verbüßung der dort erkannten Jugendstrafe gegebenenfalls nicht mehr zulässig war (§ 31 Abs. 2 Satz 1 JGG), für den Angeklagten einen Nachteil dar, der angesichts der bei der Festsetzung der Höhe der Jugendstrafe – namentlich bei ihrer Verhängung wegen Schwere der Schuld – jedenfalls unbeachtlichen Belange des Schuldausgleichs zu Gunsten des Angeklagten hätte Berücksichtigung finden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 – 3 StR 136/06).
16
c) Der Senat schließt aus, dass der Angeklagte die Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat. Da wegen der Schwere der Tat hin- sichtlich der Gebotenheit einer Jugendstrafe kein Zweifel besteht, hebt er das angefochtene Urteil nur im Ausspruch über deren Höhe auf.
17
Das neue Tatgericht wird sich – unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Satz 2 StPO) – auch mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob angesichts des auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens festgestellten schädlichen Gebrauchs von Alkohol (ICD 10: F 10.1) und Haschisch (ICD 10: F 12.1) ein Hang im Sinne des § 64 StGB vorliegt, und gegebenenfalls die weiteren Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu prüfen haben.
18
3. In Anbetracht der Bestätigung des Schuldspruchs kann der Senat trotz der Zurückverweisung der Hauptsache die auf § 74 JGG und § 473 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 StPO gestützte Kostenentscheidung bereits jetzt treffen (BGHR JGG § 74 Kosten 3). Dies hindert für den Fall eines maßgeblichen Revisionserfolgs nicht die Anordnung der Erstattung eines Teils der dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.
Basdorf Raum Brause Schneider Bellay

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.

(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 möglich ist. Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe beendet wird.

(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 kann das Gericht auch nachträglich treffen. Hat es eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 getroffen, so hebt es diese auf, wenn eine Beendigung des Aufenthalts der verurteilten Person im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe nicht mehr zu erwarten ist.

(4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind.

(5) Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.

(6) Das Gericht bestimmt, dass eine Anrechnung nach Absatz 4 auch auf eine verfahrensfremde Strafe erfolgt, wenn deren Vollzug für die verurteilte Person eine unbillige Härte wäre. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere das Verhältnis der Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs zur Dauer der verhängten Strafen, der erzielte Therapieerfolg und seine konkrete Gefährdung sowie das Verhalten der verurteilten Person im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Die Anrechnung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die der verfahrensfremden Strafe zugrunde liegende Tat nach der Anordnung der Maßregel begangen worden ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.