Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2005 - 1 StR 411/05
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen schweren Bandendiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
- 2
- Näherer Erörterung bedarf allein die Verfahrensrüge, die Strafkammer habe einen vom Angeklagten gegen sie gerichteten Befangenheitsantrag rechtsfehlerhaft als unzulässig behandelt.
- 3
- 1. Dem Ablehnungsgesuch liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:
- 4
- a) Nach der Mittagspause des 13. Hauptverhandlungstages am 18. April 2005 äußerte die Verteidigerin des Angeklagten Bedenken über den Zustand ihres Mandanten und beantragte dessen Untersuchung durch einen Arzt. Die Hauptverhandlung wurde kurz unterbrochen. Der Vorsitzende gab danach den Inhalt seines Gespräches mit dem Anstaltsarzt bekannt. Der Untersuchungshaftanstalt , aus der der Angeklagte am Morgen vorgeführt worden war, seien keine Anhaltspunkte bekannt, die gegen eine Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten sprächen. Die Verteidigerin stellte daraufhin den Antrag, den Angeklagten umgehend durch einen Notarzt auf seine Verhandlungsfähigkeit untersuchen zu lassen. Zur Begründung gab sie an, nachdem der Angeklagte am Vormittag dem äußeren Eindruck nach bewusstseinsklar und orientiert gewirkt habe, sei er nach der Sitzungspause gegen 13.15 Uhr in den Sitzungssaal geschwankt. Er sei nicht ansprechbar gewesen, habe sich kaum auf den Stuhl setzen können und habe die Augen geschlossen gehalten. Da eine konkrete Verschlechterung seiner Gesundheit sich diesem Eindruck zufolge aufdränge und nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Angeklagte seine eigene Behandlungsbedürftigkeit nicht einzuschätzen vermöge, könne diese Frage weder durch Rückfrage beim Angeklagten noch in der Justizvollzugsanstalt, in der er sich seit dem frühen Morgen nicht mehr aufhalte, geklärt werden.
- 5
- Der Vorsitzende stellte an den Angeklagten die Frage, was ihm fehle, ob er sich nicht wohl fühle. Der Angeklagte machte keine konkreten Beschwerden geltend. Es erging daraufhin die Verfügung des Vorsitzenden, mit der die ärztliche Untersuchung des Angeklagten abgelehnt wurde. Die Verteidigerin rügte die Verfügung des Vorsitzenden und beantragte einen Gerichtsbeschluss. Der diensthabende Justizwachtmeister wurde informatorisch gehört.
- 6
- Die Strafkammer verkündete den Beschluss, die Beanstandung der Verfügung des Vorsitzenden, ungeachtet der geltend gemachten Verhandlungsunfähigkeit die Verhandlung fortzusetzen und keinen Arzt zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten herbeizurufen, werde abgelehnt. Zur Begründung führte die Kammer aus, es gebe keine Anhaltspunkte für eine dramatische Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Angeklagten während der Mittagspause. Nach den Beobachtungen des Gerichts während der Verhandlung am Vormittag und nach dem Bericht des Gerichtswachtmeis- ters, der den Angeklagten während der Pause gesehen habe, sei der Angeklagte bei vollem Bewusstsein und voller Konzentrationsfähigkeit. Ein Rückruf beim Anstaltsarzt habe erbracht, dass sich der Angeklagte zuletzt am 15. April 2005 dem Arzt vorgestellt habe, über Schlaflosigkeit, körperliche Missempfindungen geklagt habe und ohne aktuelle Veränderung der Medikation erneut zur Vorstellung während der laufenden Woche einbestellt worden sei. Auf Befragen habe der Angeklagte keine besonderen Klagen über seinen Gesundheitszustand geltend gemacht. Angesichts dieser Umstände könne von einer dramatischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Angeklagten, der ständig ärztlicher Kontrolle unterliege, nicht ausgegangen werden.
- 7
- Daraufhin stellte die Verteidigerin für den Angeklagten einen Befangenheitsantrag gegen die gesamte Strafkammer. Zur Begründung führte sie aus, das Verhalten der abgelehnten Kammermitglieder begründe die Besorgnis, die Gerichtsmitglieder wollten den Angeklagten ohne Rücksicht auf eine mögliche Gesundheitsverschlechterung verurteilen, was ihn an deren Unparteilichkeit zweifeln lasse. Sämtliche abgelehnten Personen und Anwesenden seien medizinische Laien, die ohne entsprechende Fachkenntnis nur auf äußere Eindrücke ihre Schlüsse stützen könnten. Der Angeklagte habe bis zum Zeitpunkt des Befangenheitsantrags die Augen kaum öffnen können. Der Eindruck vom Zustand des Angeklagten, so wie ihn die Unterzeichnete geschildert habe, und wie er vom Justizangestellten S. bestätigt worden sei, könne nicht durch Angaben der Justizvollzugsanstalt vom 15. April 2005 entkräftet werden, weshalb der Angeklagte davon ausgehen müsse, dass ihm die Mitglieder des Gerichts noch nicht einmal hinsichtlich seines Gesundheitszustandes unparteiisch gegenüberständen.
- 8
- Die Strafkammer verwarf den Befangenheitsantrag als unzulässig. Ein Befangenheitsantrag sei gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig abzulehnen, wenn eine Begründung fehle. Dem sei der Fall gleichzustellen, dass die Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet sei. Hier werde die Befangenheit der Kammer mit den Gründen des Beschlusses der Kammer vom heutigen Tage begründet. Die Mitwirkung an Zwischenentscheidungen im anhängigen Verfahren begründe jedoch i. d. R. keine Ablehnung eines Richters. Da keine Besonderheiten vorgetragen wurden, die zu einer anderen Beurteilung Veranlassung geben könnten, sei der Antrag als unzulässig abzulehnen.
- 9
- Nach diesem Gerichtsbeschluss wurden noch zwei weitere Gerichtsbeschlüsse verkündet. Da keine Anträge mehr gestellt wurden, wurde die Beweisaufnahme geschlossen und die Hauptverhandlung unterbrochen.
- 10
- b) Die Revision macht geltend, das Gericht habe den Befangenheitsantrag der Verteidigung zu Unrecht als unzulässig gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO abgelehnt. Der wesentliche Ablehnungsgrund, der dem Antrag der Verteidigung zugrunde liege, sei die Besorgnis, das Verhalten der Kammermitglieder , die sich trotz offenkundiger und sichtbarer Zeichen für eine massive Erkrankung oder/und Bewusstseinseintrübung beim Angeklagten hierüber hinwegsetzten , sodass der Angeklagte davon ausgehen müsse, dass die abgelehnten Personen ihn nicht einmal im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand unparteiisch gegenübergetreten seien. Der Antrag sei auch damit begründet worden, dass er auf die Besorgnis des Angeklagten gestützt sei, er solle ohne Rücksicht auf eine mögliche Gesundheitsverschlechterung (noch an diesem Tage) verurteilt werden. Das Gericht habe sowohl den Antrag auf Untersuchung als auch den Befangenheitsantrag mit Gründen abgelehnt, die den Zustand des Angeklagten am Vormittag des betreffenden Tages wiedergäben. Über seinen Zustand am Nachmittag habe der Anstaltsarzt keine Angaben machen können, da sich der Angeklagte seit dem frühen Vormittag diesen Tages bei Gericht und nicht in der Justizvollzugsanstalt aufgehalten habe. Ein Fall der Unzulässigkeit liege nicht vor, bei welchem die Begründung im Befangenheitsantrag aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet sei, denn die Frage, ob die Begründung eines Gerichtsbeschlusses in laufender Verhandlung überhaupt die Möglichkeit eines Befangenheitsgrundes eröffne, sei eine Frage der Begründetheit, die in der Prüfung der Zulässigkeit keine Rolle spiele. Nur für den Fall der "völligen Ungeeignetheit" einer Begründung des Befangenheitsantrages könne dieser einem nicht begründeten Antrag gleichgesetzt und damit als unzulässig abgelehnt werden. Ein solcher Fall habe entgegen der Annahmen des Gerichts nicht vorgelegen. Da die Mitglieder der Kammer durch den zulässigen Befangenheitsantrag nicht mehr zur Entscheidung berufen gewesen seien, liege der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO vor.
- 11
- 2. Der Verfahrensrüge muss der Erfolg versagt bleiben.
- 12
- a) Der Senat kann offen lassen, ob - was nicht nahe liegt - der Vortrag zur Verfahrensrüge den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Die Revision trägt zwar vor, dass der Vorsitzende am darauf folgenden Hauptverhandlungstag, dem 6. Mai 2005, den Verfahrensbeteiligten die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen nach dem 18. April 2005 durch den Notarzt , das Zentralinstitut für seelische Gesundheit und das Vollzugskrankenhaus Hohen- asperg betreffend den Angeklagten bekannt gemacht hat und den Verfahrensbeteiligten die Ablichtungen der Arztberichte ausgehändigt hat. Sie verschweigt jedoch, dass der Angeklagte ausweislich der Arztberichte gegenüber den Ärzten u.a. angegeben hatte, er habe am 18. April 2005 - bei Gericht - Rattengift eingenommen, das er sich zuvor aus der Küche der Justizvollzugsanstalt besorgt hatte; diese Substanz hatte am Nachmittag des Verhandlungstages zu mehrfachem Erbrechen geführt (GA Bd. XIV S. 234).
- 13
- Der Senat kann auch offenlassen, ob die Kammer nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO verfahren durfte (vgl. dazu BVerfG - Kammer - NJW 2005, 3410; BGH NJW 2005, 3434; NJW 2005, 3436).
- 14
- b) Der Verfahrensrüge muss jedenfalls deshalb der Erfolg versagt werden, weil sie auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Angeklagten gestützt ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - 5 StR 494/05 -, BGH NStZ 2002, 217; NStZ 2000, 606; NStZ 1998, 267; NStZ 1998, 209; NStZ 1997, 451; NStZ`1993, 198 jeweils m. w. Nachw.)
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- aa) Nach § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 1 StPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters oder Schöffen zu rechtfertigen. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei MeyerGoßner , StPO 48. Aufl. § 24 Rdn. 6, 8) ist das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes grundsätzlich vom Standpunkt des Ablehnenden zu beurteilen. Ob der Richter tatsächlich befangen ist, spielt daher keine Rolle. Das Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters ist gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des - ihm bekannten - Sachverhalts Grund zur Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt , die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann.
- 16
- bb) Der Angeklagte hat, nach seinen eigenen, später den Ärzten gegenüber gemachten Angaben bei Gericht Rattengift eingenommen und sich damit vorsätzlich und schuldhaft - Anhaltspunkte für Anderes sind weder vorgetragen , noch sonst ersichtlich - in einen Zustand versetzt, der seine Verhandlungsfähigkeit beinträchtigen konnte (vgl. § 231a StPO). Dies hat er dem Gericht nicht nur verschwiegen. Er hat vielmehr durch seine Verteidigerin vortra- gen lassen, die Frage seiner Verhandlungsfähigkeit könne nicht durch eine Rückfrage bei ihm geklärt werden. Als der Vorsitzende den Angeklagten gleichwohl fragte "was ihm fehle" - eine Frage, die er leicht hätte beantworten können - machte er zudem, bewusst falsch, keine konkreten Beschwerden geltend. Das Gericht hat - anders als die Verteidigerin - keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Angeklagten wahrgenommen und konnte sich dadurch aufgrund der Antwort des Angeklagten auf die Frage des Vorsitzenden auch bestätigt sehen. Wenn der Angeklagte - auf dessen Sichtweise es ankommt - daraufhin gleichwohl das Gericht als befangen ansah, so kann der Senat sein Verhalten nur dahin verstehen, dass der Angeklagte das Gericht absichtlich in die Irre geführt hat.
- 17
- Ein solches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich. Der Angeklagte hat damit sein Recht auf Stellung eines Befangenheitsantrages verwirkt. Einer darauf gestützten Verfahrensrüge muss der Erfolg versagt bleiben. Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn - a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder - b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und - aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind, - bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder - cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
- 2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war; - 3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist; - 4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat; - 5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat; - 6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind; - 8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn
- 1.
die Ablehnung verspätet ist, - 2.
ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angegeben wird oder - 3.
durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.
(2) Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter ausscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben. Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist.
Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn - a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder - b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und - aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind, - bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder - cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
- 2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war; - 3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist; - 4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat; - 5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat; - 6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind; - 8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn
- 1.
die Ablehnung verspätet ist, - 2.
ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angegeben wird oder - 3.
durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.
(2) Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter ausscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben. Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist.
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schöffen sowie für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und andere als Protokollführer zugezogene Personen entsprechend.
(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Bei der großen Strafkammer und beim Schwurgericht entscheiden die richterlichen Mitglieder. Ist der Protokollführer einem Richter beigegeben, so entscheidet dieser über die Ablehnung oder Ausschließung.
(1) Hat sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt und verhindert er dadurch wissentlich die ordnungsmäßige Durchführung oder Fortsetzung der Hauptverhandlung in seiner Gegenwart, so wird die Hauptverhandlung, wenn er noch nicht über die Anklage vernommen war, in seiner Abwesenheit durchgeführt oder fortgesetzt, soweit das Gericht seine Anwesenheit nicht für unerläßlich hält. Nach Satz 1 ist nur zu verfahren, wenn der Angeklagte nach Eröffnung des Hauptverfahrens Gelegenheit gehabt hat, sich vor dem Gericht oder einem beauftragten Richter zur Anklage zu äußern.
(2) Sobald der Angeklagte wieder verhandlungsfähig ist, hat ihn der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist.
(3) Die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nach Absatz 1 beschließt das Gericht nach Anhörung eines Arztes als Sachverständigen. Der Beschluß kann bereits vor Beginn der Hauptverhandlung gefaßt werden. Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig; sie hat aufschiebende Wirkung. Eine bereits begonnene Hauptverhandlung ist bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu unterbrechen; die Unterbrechung darf, auch wenn die Voraussetzungen des § 229 Abs. 2 nicht vorliegen, bis zu dreißig Tagen dauern.
(4) Dem Angeklagten, der keinen Verteidiger hat, ist ein Verteidiger zu bestellen, sobald eine Verhandlung ohne den Angeklagten nach Absatz 1 in Betracht kommt.