Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Sept. 2009 - 1 StR 399/09

01.09.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 399/09
vom
1. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2009 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Offenburg vom 23. März 2009 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Zerstörung von Bauwerken (III 1 der Urteilsgründe) und Diebstahls in zwei Fällen (III 2 und 3 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Von weiteren Vorwürfen wurde er freigesprochen.
2
Seine auf Sachrüge und mehrere Verfahrensrügen gestützte Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der näheren Darlegung bedarf dies nur hinsichtlich einer Aufklärungsrüge, mit der geltend gemacht wird, die Strafkammer hätte W. , nach ihrer Feststellung Tatbeteiligter im Fall III 1, als Zeugen hören müssen.
3
1. Anklage und Eröffnungsbeschluss legten dem Angeklagten sowie W. und M. eine Reihe von teils in unterschiedlicher Besetzung gemeinschaftlich begangenen Vermögensdelikte zur Last. Es besteht darüber hinaus der Verdacht, dass noch ein vierter, zunächst noch unbekannter und flüchtiger Täter, der später als S. identifiziert und festgenommen wurde, zu der Gruppe gehörte.
4
Im Fall III 1 der Urteilsgründe hatten, so die Feststellungen der Strafkammer , der Angeklagte und W. mit der Schaufel eines Radladers einen einstöckigen SB-Pavillon einer Bank zerstört und den Geldautomaten aus der Verankerung gerissen. Der Versuch, diesen Automaten dann in einen bereitstehenden Pkw zu verladen, ihn nach Frankreich zu transportieren und dort aufzubrechen, scheiterte am Gewicht des Automaten.
5
W. , ursprünglich Mitangeklagter, war hinsichtlich dieser Tat, was seine eigene Tatbeteiligung betraf, geständig. Dass neben ihm ein Mittäter beteiligt war, ergab sich aus den Ergebnissen der Videoüberwachung des Tatorts. Der Angeklagte hat zu der Tat keine Angaben gemacht. Die Angaben W. s zu seinem Mittäter waren, wie die Strafkammer eingehend begründet, „widersprüchlich“ und „nicht zuverlässig“. Er wollte, so die Strafkammer, weder den Angeklagten noch M. belasten.
6
Die Strafkammer hat den von ihr als widersprüchlich und unzuverlässig bewerteten Aussagen W. s, die den Angeklagten entlasteten oder jedenfalls nicht belasteten, letztlich kein maßgebliches Gewicht zuerkannt. Sie sieht den Angeklagten aufgrund einer an dem Radlader gesicherten Spur eines Schuhsohlenfragments in Verbindung mit dem sonstigen Beweisergebnis - etwa den Schuhen , die der Angeklagte bei seiner Festnahme trug - mit eingehenden, für sich genommen rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen als überführt an.
7
2. Die Möglichkeit, W. als Zeugen zu vernehmen, beruhte auf folgendem Verfahrensablauf, wie er sich aus dem zwar nicht in allen Einzelheiten, wohl aber in ihrem inhaltlichen Kern übereinstimmenden oder jedenfalls miteinander zu vereinbarenden Vorbringen in der Revisionsbegründung einerseits und in der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft in Verbindung mit einer dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden andererseits ergibt.
8
Aus Gründen, die mit der Festnahme S. s zusammenhingen, wurde letztlich das Verfahren gegen W. und M. vom Verfahren gegen den Angeklagten abgetrennt. Gegen beide erging ein Urteil, W. wurde u.a. wegen der Tat III 1 der Urteilsgründe verurteilt.
9
Offenbar im Rahmen der Verhandlung über die Abtrennung war, wohl auf Initiative des Verteidigers von W. , erörtert worden, ob W. gegebenenfalls als Zeuge zu hören sei. Der Verteidiger W. s erklärte, dieser sei auch im Falle der Rechtskraft eines gegen ihn ergehenden Urteils zu einer Zeugenaussage nicht bereit. Der Vorsitzende äußerte, W. habe auch in diesem Fall ein Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO). Dementsprechend erklärte der Vorsitzende dem Verteidiger des Angeklagten auf dessen Anfrage auch später noch einmal, W. - dessen Urteil am letzten Verhandlungstag gegen den Angeklagten rechtskräftig war - würde nicht als Zeuge geladen. Der Verteidiger, der aus in der Revisionsbegründung näher dargelegten Gründen davon ausging, der Angeklagte werde im Fall III 1 der Urteilsgründe ohnehin freigesprochen, erklärte dabei dem Vorsitzenden, die Verteidigung habe an der Vernehmung W. s kein Interesse. W. wurde in der Hauptverhandlung nicht gehört; wie die Strafkammer - ohne dies näher auszuführen - in den Urteilsgründen nochmals wiederholt, geschah dies im Blick auf § 55 StPO.
10
3. Nunmehr führt die Revision aus, hätte die Strafkammer W. als Zeugen gehört, so liege nahe, dass sie ihm geglaubt hätte, dass M. und nicht der Angeklagte der Mittäter der in Rede stehenden Tat war. Im Hinblick auf die Rechtskraft seiner Verurteilung hätte W. kein Auskunftsverweigerungsrecht gehabt.
11
4. Die Rüge versagt.
12
Dabei kann offen bleiben, unter welchen Umständen es ein Gebot der Aufklärungspflicht sein kann, eine bereits als Mitangeklagte gehörte Auskunftsperson bei entsprechendem Verfahrensverlauf nochmals zum selben Thema als Zeugen zu hören (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 244 Rdn. 12; BayObLG StV 1989, 522).
13
Wie auch die Revision im Ansatz nicht verkennt, steht hier nämlich die Möglichkeit im Raum, dass „die Gruppierung um W. noch an (gemeint: für) mehr als 30 … noch verfolgbaren vergleichbaren Taten von Mai bis Juli 2008 im Grenzgebiet in Frage kommt“. Dies kann nach der Rechtsprechung je nach den Umständen des Falles ein (umfassendes) Auskunftsverweigerungsrecht auch dann begründen, wenn der (potentielle) Zeuge wegen der Einzeltat, zu der er befragt werden soll, bereits rechtskräftig abgeurteilt ist (vgl. BGHR StPO § 55 Abs.1 Verfolgung 7, 8, 9 m.w.N.). Ob auch hier von einem solchen umfassenden Auskunftsverweigerungsrecht ausgegangen werden kann, vermag der Senat nicht abschließend zu beurteilen.
14
Das Gericht hat wiederholt und zuletzt im Urteil ansatzweise den Grund verdeutlicht, warum eine bestimmte Beweiserhebung nicht von Amts wegen durchgeführt wird. Dies war indes rechtlich nicht geboten (vgl. BGH NStZ 2006, 402, 403). Gründe, seine Auffassung nachprüfbar zu konkretisieren, bestanden für das Gericht nach dem Verfahrensgang nicht. Eine Entscheidung gemäß § 238 Abs. 2 StPO war nicht herbeigeführt worden (vgl. in diesem Zusammenhang Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 244 Rdn. 121 m.w.N.), ebenso wenig war - aus welchen Gründen auch immer - ein Beweisantrag gestellt , sodass das Gericht seine Auffassung nicht in einem Beschluss gemäß § 244 Abs. 6 StPO darlegen musste. Brauchte aber das Gericht auf Grund des Verfahrensverlaufs seine im Grundsatz tragfähige Erwägung nicht konkret zu begründen, so führt der Umstand, dass dies ansatzweise doch geschehen ist, nicht dazu, dass diese Ausführungen mangels Überprüfbarkeit als rechtsfehlerhaft zu bewerten wären.
15
Vielmehr wäre es unter den gegebenen Umständen Sache der Revision gewesen, sich mit den für sie erkennbaren konkreten Umständen in einer Weise auseinanderzusetzen, die es - wie es bei einer Verfahrensrüge stets geboten ist - dem Revisionsgericht ermöglicht, auf der Grundlage des Revisionsvorbringens die Schlüssigkeit der Verfahrensrüge zu beurteilen (st. Rspr., vgl. die Nachweise bei Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 344 Rdn. 21). Dies ist hier nicht der Fall. Die Revision beschränkt sich auf die genannte Schilderung, die um die - nicht leicht verständliche - Rechtsausführung ergänzt ist, unter den gegebenen Umständen sei der (potentielle) Zeuge nur „berechtigt …, bisher nicht bekannte Beteiligte zu benennen“. All dies ermöglicht eine Überprüfung der Verfahrensrüge nicht.

16
5. Hinsichtlich des weiteren Revisionsvorbringens verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts, die auch durch die Erwiderung der Revision vom 19. August 2009 (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht entkräftet werden. Nack Wahl Elf Jäger Sander

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Referenzen - Gesetze

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Strafprozeßordnung - StPO | § 55 Auskunftsverweigerungsrecht


(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Strafprozeßordnung - StPO | § 238 Verhandlungsleitung


(1) Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden. (2) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung beteiligten Person

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(1) Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden.

(2) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.