Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2019 - 1 StR 375/19

bei uns veröffentlicht am20.11.2019
vorgehend
Landgericht Mannheim, 714 , s 11596/15

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 375/19
vom
20. November 2019
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
ECLI:DE:BGH:2019:201119B1STR375.19.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 20. November 2019 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 8. März 2019 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Heidelberg verwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und davon einen Monat wegen überlanger Verfahrensdauer für vollstreckt erklärt. Zudem hatte es den Angeklagten verurteilt, ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € nebst Zinsen an die Nebenklägerin zu zahlen. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil – mit Ausnahme der Adhäsionsentscheidung – wegen Mängeln in der Beweiswürdigung bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation (Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 1 StR 408/17) aufgehoben.
2
Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, davon einen Monat wegen überlanger Verfahrensdauer für vollstreckt erklärt und die Adhäsionsentscheidung aus dem Urteil im ersten Rechtsgang aufrechterhalten.
3
Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten gegen das nunmehr ergangene Urteil hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

I.


4
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der Angeklagte an nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten von Oktober 2009 bis Juni 2014 sexuelle Handlungen an der am 8. Juli 2001 geborenen Tochterseiner Lebensgefährtin T. vor oder ließ von dieser sexuelle Handlungen an sich vornehmen. Das Landgericht hat den die Tatvorwürfe bestreitenden Angeklagten aufgrund der Angaben der Nebenklägerin als überführt angesehen.
5
2. Die Revision des Angeklagten hat hinsichtlich der Verurteilung mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht ankommt. Die der Verurteilung zugrundeliegende Beweiswürdigung hält auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 21. August 2019 – 1 StR 218/19 Rn. 8 mwN) sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (§ 261 StPO). Sie wird auch den besonderen Anforderungen an die Beweiswürdigung in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen nicht gerecht (vgl. dazu im Einzelnen nur BGH, Beschlüsse vom 5. April 2016 – 1 StR 53/16 Rn. 3 und vom 20. April 2017 – 2 StR 346/16 Rn. 6; MüKoStPO/Miebach, § 261 Rn. 230 ff. mwN).
6
a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist zunächst im Hinblick auf die – erstmals im zweiten Rechtsgang gemachten – Angaben der Nebenklägerin zur zeitlichen Einordnung der Taten in Relation zu ihrer ersten Menstruation durchgreifend rechtsfehlerhaft.
7
Die Nebenklägerin hat angegeben, sie habe ihre erste Monatsblutung kurz vor der Klassenfahrt nach Sylt im Juni 2014 gehabt und Missbrauchshandlungen hätten nach Beginn der Menstruation nicht mehr stattgefunden. Vor dem Hintergrund der Eintragung im Tagebuch der Nebenklägerin, Beginn der Monatsblutung sei am 20. Februar 2013 gewesen, und eines dem im Wesentlichen entsprechenden Vermerks im Kalender ihrer Mutter ist das Landgericht davon ausgegangen, es habe sich bei der Blutung im Februar 2013 zunächst um ein einmaliges Ereignis gehandelt, die regelmäßige Menstruation habe erst kurz vor der Klassenfahrt im Juni 2014 eingesetzt. Diese vom Landgericht gegebene Erklärung beruht nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Der Hinweis auf eine bei der Kammer bestehende Sachkunde hinsichtlich eines unregelmäßigen Beginns der Menstruation (UA S. 55) reicht insoweit nicht aus, zumal die Nebenklägerin selbst nicht von einem unregelmäßigen Beginn der Regelblutung berichtet hat. Bei einem Beginn der Menstruation im Februar 2013 und unter Zugrundelegung der Angabe der Nebenklägerin, dass danach keine sexuellen Übergriffe des Angeklagten mehr stattgefunden haben, wären die festgestellten Tatzeiten in den Fällen II. 5. bis 7. der Urteilsgründe nicht zutreffend, in den Fällen II. 2. bis 4. sowie II. 8. bis 10. der Urteilsgründe zumindest fraglich.
8
b) Im Hinblick auf den zuvor genannten Gesichtspunkt der zeitlichen Einordnung der Taten erweist sich auch die Konstanz- und Inhaltsanalyse der Angaben der Nebenklägerin als nicht frei von rechtlichen Bedenken, da das Landgericht nicht alle für die Entscheidung relevanten Umstände erörtert.
9
Die Nebenklägerin hat die Taten anhand der von ihr besuchten Schulklassen zeitlich eingeordnet. Dabei fällt auf, dass sich das Ende des Tatzeitraums im Verlauf der Angaben der Nebenklägerin – zunächst gegenüber ihren Freunden und sodann gegenüber der Polizei und vor Gericht – immer weiter zeitlich nach hinten verschiebt. So hat die Nebenklägerin gegenüber dem Zeugen M. im Sommer 2014, also einem Zeitpunkt, in dem die Missbrauchshandlungen nach den Feststellungen der Strafkammer gerade erst aufgehört hatten, angegeben, die Tathandlungen seien „schon einige Zeit her“ (UA S. 17).Den Schulfreundinnen und dem Zeugen L. hat die Nebenklägerin im Januar/Februar 2015 mitgeteilt, die Übergriffe hätten sich in der 3. oder 4. Klasse, und damit in einem Zeitraum zwischen Mitte 2009 bis Mitte 2011, ereignet (UA S. 19). Bei der polizeilichen Vernehmung am 31. März 2015 hat sie angegeben, der Angeklagte habe sie von der 2. oder 3. Klasse bis ungefähr zur 5. Klasse, also bis Mitte 2012, öfter sexuell missbraucht (UA S. 24). Während die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung im ersten Rechtsgang angegeben hat, die Übergriffe hätten in der 6. oder 7. Klasse aufgehört (UA S. 28), hat sie nunmehr in der Hauptverhandlung ausgeführt, die Übergriffe hätten nach der Klassenfahrt nach Sylt am Ende der 7. Klasse, und damit im Juni 2014, nicht mehr stattgefunden.
10
Das Landgericht hat diese Inkonstanzen nur unzureichend gewürdigt und insbesondere nicht berücksichtigt, dass die Angaben – neben der zeitlichen Verschiebung als solcher – teilweise inhaltlich nicht zueinander passen. Es hat zudem nicht erkennbar in den Blick genommen, dass gerade die Angaben, die die Nebenklägerin im Sommer 2014 und Anfang 2015 gemacht hat, zeitlich noch in engem Zusammenhang zu dem festgestellten Ende des Tatzeitraums und auch zueinander stehen, so dass zumindest insoweit inhaltlich überein- stimmende und konstante Angaben zu erwarten gewesen wären. Die Straf- kammer hat sich hinsichtlich der zeitlichen Abweichungen „insbesondere bezogen auf die polizeiliche Vernehmung“ am 31. März 2015 vielmehr damit be- gnügt, diese neben der allgemeinen Schwäche zu zeitlichen Zuordnungen mit einer Nervosität der Nebenklägerin bei ihren Vernehmungen zu erklären (UA S. 53).
11
Die dargelegten Inkonstanzen hat das Landgericht zudem nicht im Zusammenhang damit bewertet, dass es einzelne Erinnerungslücken in den Angaben der Nebenklägerin konstatiert hat (UA S. 55) und dass (auch) die Angaben der Nebenklägerin zu der Anzahl der Taten – was für sich genommen angesichts des Zeitablaufs erklärbar ist – variieren, weshalb ein Teil der angeklagten Tatvorwürfe im ersten Rechtsgang nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden war.
12
c) Schließlich fehlt es insgesamt an einer Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechenden Gesichtspunkte (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2017 – 2 StR 273/17 Rn. 6 mwN).
13
3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung, wobei es aufgrund der Besonderheiten des Falls naheliegen dürfte, einen aussagepsychologischen Sachverständigen hinzuzuziehen.

II.


14
Die Aufhebung des Urteils einschließlich der Feststellungen entzieht auch der Kompensationsentscheidung die Grundlage. Zudem war vor diesem Hintergrund die zu Gunsten der Nebenklägerin ergangene Adhäsionsentschei- dung aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 373/18 Rn. 7 ff. mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 406a Rn. 8).

III.


15
Der Senat macht von § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Landgericht Heidelberg.

Raum Bär Hohoff RiBGH Dr. Leplow ist im Urlaub und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert. Pernice Raum
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

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gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
ECLI:DE:BGH:2017:201217B1STR408.17.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 3. auf dessen Antrag – am 20. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24. März 2017 – mit Ausnahme der Adhäsionsentscheidungen – mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und davon einen Monat wegen überlanger Verfahrensdauer für vollstreckt erklärt. Zudem hat es den Angeklagten als Adhäsionsbeklagten verurteilt, ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € nebst Zinsen an die Adhä- sionsklägerin zu zahlen.
2
Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen überwiegenden Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

3
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
4
An einem nicht feststellbaren Tag im Zeitraum von Oktober 2009 bis Mitte /Ende Dezember 2012 schob der Angeklagte der am 8. Juli 2001 geborenen Geschädigten, die beim gemeinsamen Lernen auf seinem Schoß saß, seine Hand unter die Kleidung und rieb damit an ihrer nackten Scheide, um sich sexuell zu stimulieren (Fall II.A.1. der Urteilsgründe).
5
Im Zeitraum von Mitte/Ende Dezember 2012 bis Juli 2014 nahm der Angeklagte an im Einzelnen nicht mehr feststellbaren Tagen – in neun Fällen – sexuelle Handlungen an der Geschädigten vor, um sich hierdurch sexuell zu erregen. An mindestens drei Tagen schob der Angeklagte im Zimmer der Geschädigten erneut seine Hand unter die Kleidung des beim Lernen auf seinem Schoß sitzenden Mädchens und rieb damit an dessen nackter Scheide (Fälle II.A.2.a). Möglicherweise Anfang 2014 legte sich der Angeklagte abends nur mit Unterhose und T-Shirt bekleidet im Elternschlafzimmer zu der auf dem Bett liegenden Geschädigten und fasste unter den Schlafanzug, berührte sie an ihren nackten Brüsten und rieb mit seiner Hand an ihrer nackten Scheide (Fall II.A.2.b). An einem anderen Abend zog der Angeklagte – wiederum nur mit Unterhose und T-Shirt bekleidet – die im Elternschlafzimmer auf dem Bett liegende Geschädigte auf sich, sodass sie bäuchlings auf ihm zu liegen kam und verlangte von ihr, vor und zurück zu rutschen; hierbei umfasste er mit seinen Händen ihre Hüfte und dirigierte so die beischlafähnlichen Bewegungen, die bei ihm zu einer Erektion führten (Fall II.A.2.c). An einem weiteren Abend verlangte der Angeklagte von der Geschädigten, seinen Penis anzufassen, nahm ihre Hand und führte diese an sein entblößtes Geschlechtsteil und bedeutete ihr, die Hand hin und her zu bewegen; als er ihre Hand losließ, zog die Geschädigte diese zurück (Fall II.A.2.d). An zwei weiteren Abenden zog der Angeklagte sich und der bäuchlings in ihrem Bett liegenden Geschädigten die Hosen hinunter und rieb seinen nackten Penis an ihrem entblößten Gesäß, bis er zum Samenerguss kam (Fälle II.A.2.e). An einem weiteren Abend rieb der Angeklagte, nachdem er sich und der Geschädigten die Hosen heruntergezogen hatte, seinen nackten Penis an der nackten Scheide der Geschädigten, die bäuchlings oder rücklings im Bett lag (Fall II.A.2.f).
6
2. Der Angeklagte hat die Taten bestritten. Das Landgericht hat seine Überzeugung im Wesentlichen auf die Aussage der Geschädigten gestützt und sich dabei unter anderem auf die inhaltliche Qualität und Konstanz ihrer Angaben im Hinblick auf den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt gestützt.

II.

7
Die Revision des Angeklagten hat hinsichtlich der Verurteilung mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die erhobene Verfahrensrüge nicht ankommt.
8
Die den Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
9
1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt nur, ob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 30. März 2004 – 1 StR 354/03, NStZ-RR 2004, 238 f.; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 119/05, NJW 2006, 925, 928).
10
2. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Beweiswürdigung ist bereits deshalb lückenhaft, weil es an einer geschlossenen Darstellung der Angaben der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung und der früheren Aussagen fehlt, so dass die vom Landgericht vorgenommene Inhalts - und Konstanzanalyse revisionsgerichtlich nicht überprüft werden kann.
11
Zwar ist der Tatrichter grundsätzlich nicht gehalten, im Urteil Zeugenaussagen in allen Einzelheiten wiederzugeben. In Fällen, in denen – wie hier – Aussage gegen Aussage steht, muss aber der entscheidende Teil einer Aussage in das Urteil aufgenommen werden, da dem Revisionsgericht ohne Kenntnis des wesentlichen Aussageinhalts ansonsten die sachlich-rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung nach den oben aufgezeigten Maßstäben verwehrt ist (Senat, Urteil vom 10. August 2011 – 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110, 111 Rn. 14; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 2 StR 92/14, NStZ-RR 2015, 52, 53 Rn. 10).
12
Die Darstellung der Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung beschränkt sich auf die Mitteilung, die Zeugin habe „die sie betreffenden Sachverhalte ihrem Wahrnehmungsbereich entsprechend so wie festgestellt“ ge- schildert (UA S. 10). Die Angaben, die die Nebenklägerin zuvor bei der Polizei gemacht hat, werden nicht dargestellt. Auf dieser Grundlage erschöpfen sich die Urteilsgründe im Hinblick auf die Inhaltsanalyse – formelhaft – darin, mitzuteilen , dass die Geschädigte nicht nur über das jeweilige Kerngeschehen, sondern auch über Randdetails und nebensächliche Einzelheiten berichtet habe (UA S. 16) und, dass die Aussage in ihrem Umfang sowie ihrer Detailliertheit, Konkretheit und Differenziertheit ein Niveau aufweise, wie es bei einem Erlebnisbericht über sexuelle Missbrauchshandlungen der festgestellten Art zu erwarten sei (UA S. 17). Die Bekundungen der Nebenklägerin zu den von ihr erhobenen Missbrauchsvorwürfen im Einzelnen, insbesondere konkrete Details zum unmittelbaren Tatgeschehen und zum psychischen Erleben der Nebenklägerin , werden dabei allerdings nicht mitgeteilt. Im Hinblick auf die Konstanzanalyse beschränken sich die Urteilsgründe auf die Darstellung der Aussageentstehung in zeitlicher Hinsicht (UA S. 6 ff.) und die Wiedergabe und Bewertung einzelner Angaben in der Hauptverhandlung und gegenüber der Polizei, die das Landgericht als inhaltliche Abweichungen bezeichnet, die nicht geeignet seien, Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten zu begründen (UA S. 19 f., 23 f.). Den Urteilsgründen ist hingegen nicht zu entnehmen, ob die Nebenklägerin die vom Landgericht aufgezeigten Widersprüche im Aussageinhalt nachvollziehbar erklären konnte oder nicht.
13
Auf dieser Grundlage kann der Senat insgesamt nicht hinreichend überprüfen , ob das Landgericht eine fachgerechte Analyse der Aussage der Nebenklägerin zum Kerngeschehen vorgenommen und überdies die dabei von ihm aufgezeigten Abweichungen zutreffend gewichtet hat (zur Gewichtung von Aussagekonstanz und Widerspruchsfreiheit vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 – 4 StR 526/96, NStZ-RR 1997, 172).
14
3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Einhaltung der sachlich-rechtlichen Erörterungspflichten zu einer anderen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Geschädigten gelangt wäre. Die Sache bedarf daher der Verhandlung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter.

III.

15
1. Die Aufhebung des Urteils einschließlich der Feststellungen entzieht vorliegend auch der Kompensationsentscheidung die Grundlage. Sollte der neue Tatrichter erneut zu einer Verurteilung gelangen, wird hinsichtlich der im hier fraglichen Urteil gewährten Kompensation § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten sein (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2017 – 2 StR 375/16, NStZ-RR 2017, 213 Rn. 11 mwN).
16
2. Die Aufhebung des strafrechtlichen Teils des angefochtenen Urteils führt nicht zur Aufhebung der zu Gunsten der Nebenklägerin ergangenen Adhäsionsentscheidung (§ 406a Abs. 3 Satz 1 StPO); dessen Aufhebung bleibt gegebenenfalls dem neuen Tatrichter vorbehalten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Juni 2017 – 4 StR 197/17, NStZ-RR 2017, 270 Rn. 13; Urteil vom 23. Juli 2015 – 3 StR 470/14, StraFo 2016, 25 Rn. 56 mwN). Raum Radtke Fischer Bär Hohoff

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

8
a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14 Rn. 9 mwN). Das Revisionsgericht hat die tatrichterliche Beweiswürdigung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 – 5 StR 521/14 Rn. 8). Die revisionsgerichtliche Prüfung erstreckt sich allein darauf , ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 1. Februar 2017 – 2 StR 78/16 Rn. 20 und vom 13. Juli 2016 – 1 StR 94/16 Rn. 9). Dabei muss sich aus den Urteilsgründen ergeben, dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, für die es weder eine belastbare Tatsachengrundlage noch einen gesicherten Erfahrungssatz gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 1996 – 2 StR 534/96 Rn. 9; Urteil vom 27. April 2017 – 4 StR 434/16 Rn. 8).

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

3
1. Wenn – wie im vorliegenden Fall – Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, ist die Aussage der einzigen Belastungszeugin einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Dabei müssen die Urteilsgründe nachvollziehbar erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezo- gen hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 5 StR 544/12, NStZ-RR 2013, 119). Insoweit ist zunächst eine zusammenfassende Darstellung etwaiger bestreitender Angaben des Angeklagten notwendig; die Aussage des Angeklagten und die Bewertung seines Aussageverhaltens ist in den Urteilsgründen nachvollziehbar darzulegen (vgl. Miebach in MüKo-StPO, § 261 Rn. 209). Beruht eine Verurteilung im Wesentlichen auf der Aussage einer Belastungszeugin und hat sich diese entgegen früheren Vernehmungen teilweise abweichend erinnert, bedarf es einer geschlossenen Darstellung der jetzigen und der früheren Aussagen der Zeugin, weil ansonsten eine vom Gericht erfolgte Konstanzanalyse revisionsrechtlich nicht überprüft werden kann (vgl. BGH aaO; Miebach aaO § 261 Rn. 236 mwN). Eine gravierende Inkonstanz in den Bekundungen eines Zeugen kann ein Indiz für mangelnde Glaubhaftigkeit darstellen , wenn es hierfür keine plausible Erklärung gibt (vgl. Senat, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 172). Stellt das Gericht in Fällen von Aussage gegen Aussage einen Teil der angeklagten Tatvorwürfe nach § 154 Abs. 2 StPO ein, bedarf es zudem einer Mitteilung der Gründe hierfür, weil diese im Rahmen der gebotenen umfassenden Glaubhaftigkeitsbeurteilung von Bedeutung sein können (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 160).
6
1. In Fällen, in denen "Aussage gegen Aussage" steht, ist eine besonders sorgfältige Gesamtwürdigung aller Umstände durch das Tatgericht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 – 1 StR 700/13; Senat, Urteil vom 6. April 2016 – 2 StR 408/15; Beschluss vom 10. Januar 2017 – 2 StR 235/16, StV 2017, 367). Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass es alle Umstände, welche die Entscheidung beeinflussen können, in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. Senat, Urteil vom 22. April 2015 – 2 StR 351/14). Hierbei sind Gewicht und Zusammenspiel der einzelnen Indizien in einer Gesamtschau zu bewerten (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 2 StR 59/16, NStZ-RR 2016, 382; Beschluss vom 4. April 2017 – 2 StR 409/16).

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

6
In Fällen, in denen - wie hier - „Aussage gegen Aussage“ steht, hat der Bundesgerichtshof zudem besondere Anforderungen an die Darlegung einer zur Verurteilung führenden Beweiswürdigung formuliert. Die Urteilsgründe müssen in einem solchen Fall erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 1987 - 3 StR 141/87, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1; Beschluss vom 22. April 1997 - 4 StR 140/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13; Senat, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 2 StR 235/16, aaO) und auch in einer Gesamtschau gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 2 StR 235/16, aaO mwN). Dabei sind gerade bei Sexualdelikten die Entstehung und die Entwicklung der belastenden Aussage aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - 1 StR 40/02, NStZ 2002, 656, 657; Senat, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 2 StR 235/16, aaO).
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a) Die Vorschrift des § 353 Abs. 1 StPO gilt auch für Entscheidungen nach § 406 Abs. 1 Satz 1 StPO. Ficht der Angeklagte – wie hier – das Urteil insgesamt an, unterliegt deshalb eine gegen ihn ergangene Adhäsionsentscheidung der Überprüfung durch das Revisionsgericht (§ 352 Abs. 1 StPO). Wird auf sein (unbeschränktes) Rechtsmittel hin die Verurteilung wegen der Straftat, die dem Adhäsionsantrag zugrunde liegt, mit den die zivilrechtliche Entscheidung tragenden Feststellungen aufgehoben, ist die bürgerlich-rechtliche Anspruchsgrundlage nicht erfüllt. Das Urteil beruht mithin insoweit auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 337 StPO). Das Revisionsgericht kann daher in diesen Fällen auch im zivilrechtlichen Teil aufheben und zurückverweisen (vgl. Löwe /Rosenberg/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 406a Rn. 8).

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.