Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2015 - 1 StR 349/15

bei uns veröffentlicht am25.11.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 349/15
vom
25. November 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2015

beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 13. Februar 2015 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagte M. S. wegen gefährlicher Körperverletzung und Anstiftung zur versuchten gefährlichen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren, sowie den Angeklagten H. S. wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung und Anstiftung zur versuchten gefährlichen Körperverletzung unter Einbeziehung mehrerer Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
2
Die Revision der Nebenklägerin gegen dieses Urteil ist unzulässig.
3
Die Nebenklägerin hat zwar beantragt, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben , und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Sie hat es - nach der Verurteilung der Angeklagten wegen eines nebenklagefähigen Delikts (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) - aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, ob sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anficht, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt, oder nur den Strafausspruch beanstandet. Damit entspricht die Revisionsbegründung nicht den sich aus § 400 Abs. 1 StPO ergebenden Anforderungen (BGH, Beschlüsse vom 19. November 1992 - 4 StR 547/92; vom 7. Januar 1993 - 4 StR 610/92; vom 20. Mai 1999 - 4 StR 193/99; vom 8. Oktober 2002 - 4 StR 360/02, StraFO 2003, 15 sowie vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 514/08).
Graf Jäger Cirener Radtke Bär

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2015 - 1 StR 349/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2015 - 1 StR 349/15

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2015 - 1 StR 349/15 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 400 Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers


(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt. (2) De

Strafprozeßordnung - StPO | § 395 Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger


(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach 1. den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k des Strafgesetzbuches,2. den §§ 211 und 212

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2015 - 1 StR 349/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2015 - 1 StR 349/15 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2002 - 4 StR 360/02

bei uns veröffentlicht am 08.10.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 360/02 vom 8. Oktober 2002 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2008 - 3 StR 514/08

bei uns veröffentlicht am 09.12.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 514/08 vom 9. Dezember 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und n
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2015 - 1 StR 349/15.

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. März 2016 - 2 StR 577/15

bei uns veröffentlicht am 31.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 577/15 vom 31. März 2016 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. hier: Revision der Nebenklägerin M. ECLI:DE:BGH:2016:310316B2STR577.15.1 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat au

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Aug. 2016 - 2 StR 454/15

bei uns veröffentlicht am 02.08.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 454/15 vom 2. August 2016 in der Strafsache gegen wegen Totschlags hier: Revision des Nebenklägers ECLI:DE:BGH:2016:020816B2STR454.15.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesa

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach

1.
den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde,
3.
den §§ 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuches,
4.
den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches,
5.
§ 4 des Gewaltschutzgesetzes,
6.
§ 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,

1.
deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder
2.
die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.

(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.

(4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.

(5) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.

(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.

(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 360/02
vom
8. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2002 gemäß
§§ 349 Abs. 1, 44, 46 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 26. Juni 2002 werden als unzulässig verworfen.
2. Die Anträge der Nebenkläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revisionen der Nebenkläger gegen dieses Urteil sind unzulässig.
Die Nebenkläger haben zwar beantragt, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben, und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Sie haben es – nach der Verurteilung des Angeklagten wegen eines nebenklagefähigen Delikts (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) - aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, ob sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum Anschluß
als Nebenkläger berechtigt oder nur den Strafausspruch beanstanden. Damit entspricht die Revisionsbegründung nicht den sich aus § 400 Abs. 1 StPO ergebenden Anforderungen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5 und 10; Senat, Beschlüsse vom 19. November 1992 – 4 StR 547/92, 7. Januar 1993 - 4 StR 610/92 und 20. Mai 1999 – 4 StR 193/99).
Den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt schon deshalb der Erfolg versagt, weil die Nebenkläger sich das Verschulden ihres anwaltlichen Vertreters zurechnen lassen müssen (BGHSt 30, 309; Kleinknecht /Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 44 Rdn. 19).
Im übrigen hätten die Revisionen im Falle ihrer Zulässigkeit auch in der Sache keinen Erfolg haben können.
Vorsitzende Richterin am Maatz Athing Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben. Maatz Ernemann Sost-Scheible

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 514/08
vom
9. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2008
gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 26. Juni 2008 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten R. und S. S. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Eine Erstattung der dem Angeklagten P. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 473 Rdn. 10).

Gründe:

1
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt angeführt: "Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Dem Nebenkläger steht nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu, er kann das Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung, die nicht zum Anschluss berechtigt, anfechten (§ 400 Abs. 1 StPO). Er hat deshalb darzulegen, inwieweit er in seiner Stellung als Nebenkläger durch das Urteil beschwert, welches seine Anschlussbefugnis stützende Strafgesetz mithin verletzt sei. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt dem nicht (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 400 Rdnr. 6 m.Nw.d.Rechtspr.)." Becker Miebach Sost-Scheible Hubert Schäfer