Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2008 - 3 StR 514/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Zutreffend hat der Generalbundesanwalt angeführt: "Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Dem Nebenkläger steht nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu, er kann das Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung, die nicht zum Anschluss berechtigt, anfechten (§ 400 Abs. 1 StPO). Er hat deshalb darzulegen, inwieweit er in seiner Stellung als Nebenkläger durch das Urteil beschwert, welches seine Anschlussbefugnis stützende Strafgesetz mithin verletzt sei. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt dem nicht (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 400 Rdnr. 6 m.Nw.d.Rechtspr.)." Becker Miebach Sost-Scheible Hubert Schäfer
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.
(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.