Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2008 - 3 StR 514/08

bei uns veröffentlicht am09.12.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 514/08
vom
9. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2008
gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 26. Juni 2008 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten R. und S. S. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Eine Erstattung der dem Angeklagten P. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 473 Rdn. 10).

Gründe:

1
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt angeführt: "Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Dem Nebenkläger steht nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu, er kann das Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung, die nicht zum Anschluss berechtigt, anfechten (§ 400 Abs. 1 StPO). Er hat deshalb darzulegen, inwieweit er in seiner Stellung als Nebenkläger durch das Urteil beschwert, welches seine Anschlussbefugnis stützende Strafgesetz mithin verletzt sei. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt dem nicht (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 400 Rdnr. 6 m.Nw.d.Rechtspr.)." Becker Miebach Sost-Scheible Hubert Schäfer

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2008 - 3 StR 514/08

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2008 - 3 StR 514/08

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2008 - 3 StR 514/08 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 400 Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers


(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt. (2) De

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2008 - 3 StR 514/08 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2008 - 3 StR 514/08.

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Feb. 2019 - 3 StR 400/18

bei uns veröffentlicht am 20.02.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 400/18 vom 20. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen Erwerbs einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition u.a. ECLI:DE:BGH:2019:200219B3STR400.18.1 Der 3. Strafsenat des Bundesger

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2015 - 1 StR 349/15

bei uns veröffentlicht am 25.11.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 349/15 vom 25. November 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2015 beschlossen: Die Revi

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2018 - 4 StR 489/17

bei uns veröffentlicht am 27.02.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 489/17 vom 27. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung hier: Revision des Nebenklägers ECLI:DE:BGH:2018:270218B4STR489.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.

(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.