Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Aug. 2019 - 1 StR 297/19

bei uns veröffentlicht am06.08.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 297/19
vom
6. August 2019
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:060819B1STR297.19.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 2019 gemäß § 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist für einen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 8. Mai 2019, mit welchem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 9. Januar 2019 als unzulässig verworfen worden ist, gewährt. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist wird auf dessen Kosten verworfen. 3. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf dessen Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe:


1
1. Dem Angeklagten ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist für den Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 8. Mai 2019 (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) zu gewähren, weil er von dem Fristbeginn durch Zustellung des Verwerfungsbeschlusses an seinen Verteidiger ersichtlich ohne eigenes Verschulden keine Kenntnis hatte; einer Glaubhaftmachung bedarf es insoweit ausnahmsweise nicht (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 45 Rn. 12 mwN).
2
2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unbegründet, weil die Revision des Angeklagten mangels fristgerechten Eingangs einer formwirksamen Revisionsbegründung (§ 345 Abs. 2 StPO) unzulässig war.
3
3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist – als solcher ist das Vorbringen des Angeklagten in seinen nach Fristablauf eingereichten Schreiben zu verstehen – genügt nicht den Anforderungen des § 45 Abs. 2 StPO und ist damit unzulässig. Eine Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist scheidet ungeachtet der Frage, ob die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gewahrt wäre, schon deshalb aus, weil die versäumte Prozesshandlung – Einreichung einer formwirksamen Revisionsbegründung – nicht nachgeholt wurde (§ 45 Abs. 2 Satz 2; vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. Juni 2019 – 2 StR 150/19 Rn. 7). Im Übrigen hat der Angeklagte auch nicht nachvollziehbar ausgeführt und glaubhaft gemacht, dass er unverschuldet an der Wahrung der Frist zur Begründung der Revision gehindert war (§ 45 Abs. 2 Satz 1, vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. Juni 2019 – 2 StR 150/19 Rn. 4, 7). Jäger Fischer RiBGH Dr. Bär befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert, zu unterschreiben. Jäger Leplow Pernice

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Strafprozeßordnung - StPO | § 45 Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag


(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei de

Strafprozeßordnung - StPO | § 345 Revisionsbegründungsfrist


(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn d

Strafprozeßordnung - StPO | § 346 Verspätete oder formwidrige Einlegung


(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß a

Strafprozeßordnung - StPO | § 46 Zuständigkeit; Rechtsmittel


(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre. (2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung. (3) Gegen die den Antrag verwerfende E

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Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2019 - 2 StR 150/19

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 150/19 vom 11. Juni 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. ECLI:DE:BGH:2019:110619B2STR150.19.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhör

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(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.

(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.

(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulässig.

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

7
b) Zudem hat der Angeklagte die versäumte Revisionsbegründung nicht gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgeholt und auch keine Mittel zur Glaubhaftmachung beigebracht. Die Behauptung vergeblicher Versuche, die Geschäftsstelle der Strafkammer anzurufen, genügt nicht. Der Angeklagte hätte stattdessen die Möglichkeit nutzen müssen, die Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen. Darüber, dass er eine Rechtsmittelerklärung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, in der er verwahrt wird, anbringen konnte, war er im Revisionsverwerfungsbeschluss belehrt worden.