Bundesgerichtshof Beschluss, 05. März 2018 - 1 StR 279/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2018 beschlossen:
Gründe:
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- 1. Der Verurteilte war durch das Landgericht München I wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Seine dagegen gerichtete Revision, die zunächst auf zahlreiche Verfahrensbeanstandungen und die ausgeführte Sachrüge gestützt worden war, hat einen Teilerfolg erzielt. Unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen hat der Senat durch Beschluss vom 26. Oktober 2017 das landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben, als der Rechtsmittelführer auch wegen einer auf den Veranlagungszeitraum 2009 bezogenen Umsatzsteuerhinterziehung verurteilt und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängt worden war. Bezüglich des genannten Veranlagungszeitraums hat der Senat das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt und das angefochtene Urteil dahingehend abgeändert, dass der Rechtsmittelführer wegen der auf den Veranlagungszeitraum 2010 bezogenen Umsatzsteuerhinterziehung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt wird.
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- Nach der Beschlussfassung des Senats, aber bereits beginnend vor der Zustellung des mit Gründen versehenen Beschlusses vom 26. Oktober 2017 an ihn, hat sich der Verurteilte mit zahlreichen Eingaben an den Bundesgerichtshof gewandt, mit denen teils "zusätzliche Revisionsgründe" geltend gemacht worden sind, teils "Haftbeschwerde" erhoben worden ist. In der Sache stellt er die Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland in Frage, beanstandet aber auch in unterschiedlicher Weise das Verfahren und bestreitet seine Täterschaft.
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- Der Senat versteht jedenfalls das letzte, mit "Revision und Haftbeschwerde" bezeichnete Schreiben des Verurteilten als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO gegen den Beschluss vom 26. Oktober 2017, weil nochmals die Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland bestritten wird.
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- 2. Auch als Anhörungsrüge (zur fehlenden Statthaftigkeit von Gegenvorstellungen gegen verfahrenserledigende Entscheidungen des Revisionsgerichts BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 – 1 StR 627/16 Rn. 2 mwN) ist das Begehren des Verurteilten unbegründet. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
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- Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Wie sich insbesondere auch aus der Teilaufhebung des angefochtenen Urteils und der teilweisen Einstellung des Verfahrens durch den Senat wegen Eintritts der Verjährung bezüglich einer der vormals verfahrensgegenständlichen Taten ergibt, hat er über das Vorbringen des Verurteilten und seiner Verteidigung hinaus die gesamten Sachakten des Verfahrens zur Kenntnis genommen, um das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses zu prüfen. Eine Auseinandersetzung mit der auch in dem Schreiben des Verurteilten vom 11. Dezember 2017 dargelegten Sichtweise des Verurteilten , der Internationale Gerichtshof in Den Haag habe der Bundesregierung mitgeteilt , dass alle Gerichtsakte der Bundesrepublik rechtswidrig seien, ist auch im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens nicht veranlasst.
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- 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2017 – 1 StR 476/15, wistra 2017, 274, 275 Rn. 10 mwN). Raum Graf Radtke Fischer Hohoff
Annotations
Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.