Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 177/02
vom
9. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2002 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. November 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Auch wenn die Vereidigung der Zeugin L. deshalb erfolgte, weil die Verteidigung hierauf nicht verzichtet hat, macht die Verteidigung zu Recht geltend , daß die Zeugin nicht hätte vereidigt werden dürfen. Sie hatte nämlich eine versuchte Strafvereitelung (§§ 258, 22 StGB) zu Gunsten des Angeklagten begangen, da sie im Verlauf des Ermittlungsverfahrens falsche Angaben gemacht hat, um ihn zu decken. Dies führte zu einem Vereidigungsverbot gemäß § 60 Nr. 2 StPO (vgl. BGHR StPO § 60 Nr. 2 Strafvereitelung, versuchte 8; BGH NJW 1994, 1054, 1055 m. w. N.). Es ist jedoch ausgeschlossen, daß das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht. Die Zeugin hat berichtet, der Angeklagte habe ihr am Morgen nach der Tat gesagt, er habe die Geschädigte getötet. Als Grund habe er angegeben , er habe bemerkt, daß ihn die Geschädigte bestohlen habe. Der Angeklagte selbst hat dies in der Hauptverhandlung im wesentlichen ebenso gesagt. Die Täterschaft des Angeklagten wird darüber hinaus durch zahlreiche objektive Beweismittel belegt (Blut der Geschädigten an den Stiefeln des An- geklagten, von ihm stammende DNA-Spuren an einem neben der Leiche liegenden Ohrstecker der Getöteten u. a.) und entspricht den Feststellungen, wonach der Angeklagte schon vor der Tat angekündigt hatte, die Geschädigte zu töten und dies nach der Tat nicht nur gegenüber der Zeugin L. , sondern auch anderweit eingeräumt hatte. Die Ausführungen der Strafkammer zu den Angaben der Zeugin L. und ihrer Glaubwürdigkeit zeigen, wie der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe deutlich ergibt, nur ein zusätzliches, bestätigendes Indiz auf, von dem die Überzeugungsbildung hinsichtlich der Täterschaft des Angeklagten nicht abhing (vgl. BGH, Beschluû vom 13. September 2001 - 1 StR 378/01; Urteil vom 16. Juli 1981 - 4 StR 336/81; Kuckein in KK 4. Aufl., § 337 Rdn. 38). 2. All dies gilt entsprechend auch für die Feststellung, daû der Angeklagte aus Habgier (§ 211 StGB) getötet hat. Allerdings geht die Strafkammer davon aus, daû T. L. schon vor der Tat gegenüber dem Angeklagten erwähnt hatte, daû die Geschädigte wenige Wochen zuvor - gegen Geld - eine Scheinehe eingegangen war. Der Angeklagte hat bestritten, daû ihm T. L. dies gesagt hätte. Der von der Revision behauptete, wenn auch nicht näher dargelegte Zusammenhang zwischen der Feststellung von Habgier und einer Äuûerung von T. L. über eine Scheinehe der Geschädigten gegenüber dem Angeklagten ist nicht zu erkennen. Die Annahme von Habgier stützt sich vielmehr darauf, daû der Angeklagte am Tattag mit seinem Bruder telefoniert hat, daû er zu einer Frau fahre, ihr den Schädel einschlage und ihr Geld und Schmuck abnehme.
3. Die Feststellungen zum Inhalt dieses Telefongesprächs beruhen vielmehr - unter anderem - auf dem Inhalt von mehreren, von den Ermittlungsbehörden mit richterlicher Genehmigung abgehörten Telefongesprächen, die der Bruder des Angeklagten im Februar 2000 mit seiner Mutter, die zugleich Mutter des Angeklagten ist, geführt hatte. Am deutlichsten äuûerte er sich in einem Gespräch vom 17. Februar 2000: Danach hat der Angeklagte ihm bei dem vor der Tat geführten Telefongespräch gesagt, er werde die Geschädigte "wegklatschen" und ihr dann Geld und Schmuck wegnehmen. 4. Die Revision meint, der Inhalt der abgehörten Telefongespräche hätte nicht verwertet werden dürfen, weil Mutter und Bruder in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) Gebrauch gemacht haben. Dies trifft nicht zu, wie auch der Generalbundesanwalt im einzelnen und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. auch BGH NStZ 1999, 416) dargelegt hat. Hiervon abzuweichen sieht der Senat auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens keinen Anlaû. Dies folgt aus der gesetzlichen Systematik: So erklärt etwa § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und Personen, denen (unter anderem) nach § 52 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, für beschlagnahmefrei; § 100 d Abs. 3 Satz 3 StPO nennt im einzelnen die Voraussetzungen , unter denen Erkenntnisse aus einer Abhörmaûnahme gemäû § 100 c StPO verwertet werden dürfen, sofern ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäû § 52 StPO inmitten steht. Der erst zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene § 100 h StPO (Anordnung der Telekommunikationsauskunft) sieht vor, daû ein Auskunftsverlangen unzulässig ist, soweit einem Gesprächsteilnehmer ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäû § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 zusteht. Ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäû § 52 StPO ist dagegen nicht genannt. Unter diesen Umständen könnte sich eine Beschränkung der Verwertbarkeit von Erkenntnissen, die aus einer Maûnahme gemäû § 100 a StPO herrühren, im Hinblick auf ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäû § 52 StPO - ebenso wie die Unzulässigkeit der Anordnung einer solchen Maûnahme - nur aus einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ergeben, die es jedoch nicht gibt. 5. Ebensowenig besteht ein Verwertungsverbot, soweit die Erkenntnisse erst nach der Festnahme des Angeklagten angefallen sind. Zwar konnte der Angeklagte danach den Anschluû nicht mehr nutzen. Deswegen müssen die Voraussetzungen des § 100 a StPO aber noch nicht weggefallen sein, denn auch ein anderer kann als Nachrichtenmittler den Anschluû nutzen (vgl. Nack in KK 4. Aufl. § 100 b Rdn. 5 m. w. N.). Da diese Voraussetzungen, wie der Generalbundesanwalt im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, vorlagen, konnte der Anschluû weiter überwacht werden. 6. Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug. Schäfer Nack Wahl Boetticher Kolz

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2002 - 1 StR 177/02 zitiert 8 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 211 Mord


(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitt

Strafgesetzbuch - StGB | § 22 Begriffsbestimmung


Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

Strafprozeßordnung - StPO | § 52 Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten


(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt 1. der Verlobte des Beschuldigten;2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteh

Strafprozeßordnung - StPO | § 97 Beschlagnahmeverbot


(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht 1. schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern dürfen;2. Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr.

Strafgesetzbuch - StGB | § 258 Strafvereitelung


(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ode

Strafprozeßordnung - StPO | § 60 Vereidigungsverbote


Von der Vereidigung ist abzusehen 1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinde

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2001 - 1 StR 378/01

bei uns veröffentlicht am 13.09.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 378/01 vom 13. September 2001 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2001 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.

(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.

(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

Von der Vereidigung ist abzusehen

1.
bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben;
2.
bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig oder deswegen bereits verurteilt sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 378/01
vom
13. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2001 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Karlsruhe vom 9. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit der Beschwerdeführer als Verstoß gegen § 261 StPO beanstandet
, das Landgericht habe den Zeugen H. betreffende Krankenakten des
Zentrums für Psychiatrie Nordbaden Wiesloch für seine Überzeugungsbildung
verwertet, ohne diese in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt
zu haben, ist die Verfahrensrüge zulässig. Sie bleibt jedoch im Ergebnis erfolglos.
Die Sitzungsniederschrift weist zwar entgegen der Darstellung im Urteil
nicht aus, daß die Krankenakten Gegenstand der Hauptverhandlung waren.
Auf einem daraus sich ergebenden Verstoß gegen § 261 StPO kann das Urteil
jedoch nicht beruhen. Die Strafkammer hat sich in einer umfangreichen Beweiswürdigung
von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt und dabei insbesondere
zu Grunde gelegt, daß der Angeklagte bereits vor der Tat deren
Planung im Freundeskreis offengelegt hatte, zur Tatzeit am Tatort war und sich
später gegenüber zwei Zeugen der Tat berühmt hat. Die von der Kammer zum
Ausschluß der - eher fernliegenden - Täterschaft des Zeugen H. aus den
Krankenakten des Psychiatrischen Krankenhauses entnommene Erkenntnis,
daß der Zeuge bereits über mehrere Jahre psychisch auffällig war und bereits
einen fehlgeschlagenen Selbstmordversuch hinter sich hatte, diente ihr allein
als weitere Bestätigung dafür, daß der inzwischen vollzogene Selbstmord des
Zeugen auf psychische Ursachen - und nicht auf Verzweiflung über eine begangene
Straftat - zurückzuführen ist. Diese Erwägung der Strafkammer zeigt
nur ein zusätzliches, bestätigendes Indiz auf, von dem die Überzeugungsbildung
hinsichtlich der Täterschaft des Angeklagten nicht abhing, wie der Zusammenhang
der Urteilsgründe deutlich ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli
1981 - 4 StR 336/81 -; Kuckein in KK 4. Aufl., § 337 Rdn. 38).
Richter am Bundesgerichtshof
Schluckebier hat nach Beschlußfassung
Urlaub angetreten und ist
daher an der Unterschriftsleistung
verhindert.
Wahl Boetticher Wahl
Kolz Hebenstreit

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1.
der Verlobte des Beschuldigten;
2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht

1.
schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern dürfen;
2.
Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;
3.
andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten erstreckt.

(2) Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstände im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind, es sei denn, es handelt sich um eine elektronische Gesundheitskarte im Sinne des § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist, oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Personen, die nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3b genannten Personen mitwirken, das Zeugnis verweigern dürfen.

(4) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Gegenständen unzulässig. Dieser Beschlagnahmeschutz erstreckt sich auch auf Gegenstände, die von den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen den an ihrer Berufstätigkeit nach § 53a Absatz 1 Satz 1 mitwirkenden Personen anvertraut sind. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Personen, die nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Personen mitwirken, das Zeugnis verweigern dürften.

(5) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), die sich im Gewahrsam dieser Personen oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befinden, unzulässig. Absatz 2 Satz 2 und § 160a Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend, die Beteiligungsregelung in Absatz 2 Satz 2 jedoch nur dann, wenn die bestimmten Tatsachen einen dringenden Verdacht der Beteiligung begründen; die Beschlagnahme ist jedoch auch in diesen Fällen nur zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1.
der Verlobte des Beschuldigten;
2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.