Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2019 - 1 StR 150/19
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 7. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
a) im Ausspruch über die besondere Schwere der Schuld;
b) soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat das Landgericht nicht angeordnet.
- 2
- Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
- 3
- Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es am Abend des 23. November 2017 zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau, dem späteren Tatopfer (im Folgenden: Geschädigte), zu einer verbalen Auseinandersetzung , weil der Angeklagte, der seit 1995 regelmäßig alkoholische – auch hochprozentige – Getränke konsumiert und seit seiner Frühverrentung im Jahr 2010 bis März 2017 nahezu täglich größere Mengen an Alkohol zu sich genommen hatte, entgegen seinem Versprechen, keinen Alkohol mehr zu trinken und sich eine Arbeitsstelle zu suchen, alkoholische Getränke konsumiert hatte und betrunken war. Da die Geschädigte den Alkoholkonsum des Angeklagten und dessen fehlendes Bemühen um einen Arbeitsplatz nicht weiter hinnehmen wollte , teilte sie diesem mit, dass sie sich von ihm trennen wolle, und forderte ihn auf, am nächsten Tag zurück in seine Heimat (Kroatien) zurückzukehren und dort eine Alkoholtherapie zu beginnen. Der bereits in der Vergangenheit gegenüber der Geschädigten und dem gemeinsamen ältesten Sohn gewalttätig gewordene Angeklagte beleidigte die Geschädigte im Verlauf der weiteren Aus- einandersetzung als „Hure“, drohte ihr damit, ihr „den Schädel zu zertrümmern“, und verlangte von ihr, in ihrer Wohnung in M. bleiben zu dürfen. Am frühen Morgen des Folgetages bat der Angeklagte die Geschädigte erneut darum, nicht nach Kroatien zurückkehren zu müssen; diese beharrte jedoch auf ihrem Entschluss. Als die Geschädigte kurz nach 4.00 Uhr das Haus verließ, um sich auf den Weg zu ihrer Arbeitsstelle zu machen, steckte der über das Verhalten der Geschädigten verärgerte Angeklagte ein Messer mit einer Gesamtlänge von 21,5 cm (Klingenlänge 9,5 cm und Klingenbreite 1,9 cm) in seine Jackeninnen- tasche und folgte der Geschädigten, um einen letzten Versuch zu unternehmen, diese umzustimmen. Für den Fall, dass ihm die Geschädigte keine weitere Chance geben würde, wollte er diese mit dem mitgeführten Messer töten.
- 4
- Der Angeklagte holte die Geschädigte auf deren Weg zur U-BahnHaltestelle ein und bat sie erneut um eine weitere Chance, wobei er beteuerte, nunmehr „gut zu sein wie ein Stück Brot“. Nachdem die Geschädigte auf ihrem Standpunkt beharrt, sich dann vom Angeklagten abgewandt und ihren Weg zur U-Bahn-Station fortgesetzt hatte, entschloss sich der Angeklagte, der seinerseits erkannt hatte, dass er die Geschädigte nicht mehr würde umstimmen können , den zuvor gefassten Tötungsentschluss in die Tat umzusetzen. Er zog – bei einer Blutalkoholkonzentrationzu dieser Zeit von maximal 1,40 Promille – gegen 4.15 Uhr das mitgeführte Messer aus der Jackeninnentasche, setzte der Geschädigten nach und stach sie mit den Worten „Gut, dann werden wir beide zum Grab gehen“ von hinten vier Mal kraftvoll in den Rücken. Die Geschädigte rechnete in diesem Moment nicht mit einem erheblichen Angriff auf ihre körperliche Unversehrtheit oder ihr Leben und war deshalb nicht in der Lage, sich wirkungsvoll gegen den Angriff zu wehren, was der Angeklagte erkannte und bewusst zur Tatbegehung ausnutzte. Die Geschädigte schrie auf, wandte sich überrascht zum Angeklagten um und ging infolge der weiteren vom Angeklagten gegen ihre linke Brust geführten Stiche zu Boden. Der Angeklagte setzte sich sodann auf die auf dem Rücken liegende Geschädigte und stach weiter wuchtig auf deren Brustbereich ein, wobei die Versuche der Geschädigten, die Stiche mit dem linken Arm abzuwehren, erfolglos blieben. Als die Geschädigte regungslos liegen blieb, ließ der Angeklagte von ihr ab. Er warf das Messer in ein angrenzendes Gebüsch, rauchte eine Zigarette und wartete auf die von Zeugen herbeigerufene Polizei.
- 5
- Die Geschädigte, die 24 Stichverletzungen erlitten hatte, verstarb trotz Rettungsbemühungen um 6.26 Uhr infolge der ihr vom Angeklagten zugefügten Verletzungen an Verbluten nach innen und außen.
II.
- 6
- Der Schuldspruch wegen Mordes und daher auch die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe halten sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand, weil das Landgericht rechtsfehlerfrei das Vorliegen des Mordmerkmals der Heimtücke angenommen hat. Allerdings begegnet die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Auch soweit eine Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist, hat das Urteil keinen Bestand.
- 7
- 1. Das Landgericht hat die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld des Angeklagten (§ 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB) insbesondere auf die Annahme gestützt, dass der Angeklagte bei der Tötung seiner Ehefrau zwei Mordmerkmale aus unterschiedlichen Gruppen des § 211 Abs. 2 StGB – dasjenige der Heimtücke und das der niedrigen Beweggründe – verwirklicht habe. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Annahme niedriger Beweggründe nicht rechtsfehlerfrei ist.
- 8
- a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht allerdings zunächst davon ausgegangen, dass Beweggründe dann niedrig im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB sind, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und daher besonders, d.h. in deutlich weitreichenderem Maße als bei einem Totschlag, verachtenswert sind (BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 – 1 StR 351/17Rn. 10 mwN), und dass Gefühlsregungen wie Zorn, Wut, Ent- täuschung oder Verärgerung niedrige Beweggründe sein können, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich verständlich , sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind (BGH, Urteil vom 28. November 2018 – 5 StR 379/18 Rn. 16; Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 1 StR 422/18 Rn. 20). Entbehrt indes das Motiv ungeachtet der Verwerflichkeit , die jeder vorsätzlichen und rechtswidrigen Tötung innewohnt, nicht jeg- lichen nachvollziehbaren Grundes, so ist es nicht als „niedrig“ zu qualifizieren (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 1 StR 422/18 Rn. 20). Auch die Tötung des Intimpartners, der sich vom Täter abwenden will oder abgewendet hat, muss nicht zwangsläufig als durch niedrige Beweggründe motiviert bewertet werden (siehe nur BGH, Urteile vom 21. Februar 2018 – 1 StR 351/17 Rn. 10 mwN und vom 25. Juli 2006 – 5 StR 97/06 Rn. 20; Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 1 StR 422/18 Rn. 20). Gerade der Umstand, dass eine Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, darf als gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes sprechender Umstand beurteilt werden (BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 – 1 StR 351/17 Rn. 10 mwN; Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 1 StR 422/18 Rn. 20).
- 9
- b) Anders als das Landgericht meint, kommt es danach für die Beurteilung , ob eine Tötung des zur Trennung entschlossenen Intimpartners auf niedrigen Beweggründen beruht, weder maßgeblich darauf an, ob der Täter tatsachenfundiert auf den Fortbestand der Verbindung zum Opfer vertrauen durfte , noch darauf, wie der Zustand der Beziehung war, ob sich das Tatopfer aus nachvollziehbaren Gründen zur Trennung entschlossen hat, ob der Täter seinerseits maßgeblich verantwortlich für eine etwaige Zerrüttung der Partnerschaft war und ob er – dies ist ohnehin stets der Fall – „die Trennungsentschei- dung“ des Partners „hinzunehmen“ hatte (a.A. MüKo/Schneider, StGB, 3. Aufl., § 211 Rn. 105). Derartige Erwägungen sind zwar für die entscheidende Frage, ob die – stets als verwerflich anzusehende – vorsätzliche und rechtswidrige Tötung eines Menschen jeglichen nachvollziehbaren Grundes entbehrt, nicht ohne jede Bedeutung; allein der Umstand, dass sich die Trennung des Partners we- gen des Vorverhaltens des Täters und des Zustands der Beziehung als „völlig normaler Prozess“ darstellt und (daher) von diesem hinzunehmen ist, ist aber nicht geeignet, die Tötung des Partners, die wie jede vorsätzliche und rechtswidrige Tötung verwerflich ist, als völlig unbegreiflich erscheinen zu lassen.
- 10
- c) Ungeachtet dessen, dass bereits der vom Landgericht zugrunde gelegte rechtliche Maßstab durchgreifenden Bedenken unterliegt, trägt die Gesamtschau der vom Landgericht getroffenen Feststellungen zu der handlungsleitenden Verärgerung des Angeklagten über das Verhalten der Geschädigten die Annahme niedriger Beweggründe nicht. Denn das Landgericht hat seine Annahme, der Angeklagte habe aus niedrigen Beweggründen gehandelt, im Wesentlichen darauf gestützt, dass dieser wegen seines Verhaltens die Zerrüttung der Ehe allein zu verantworten habe, weshalb er die Trennungsentscheidung der Geschädigten habe hinnehmen müssen.
- 11
- 2. Auch die Entscheidung des Landgerichts über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 12
- a) Das Landgericht hat das Vorliegen eines Hanges des Angeklagten, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, ebenso wie den daneben nach § 64 StGB für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erforderlichen symptomatischen Zusammenhang (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2019 – 3 StR 81/19 Rn. 13 f. mwN) und die Gefahrenprognose rechtsfehlerfrei bejaht, demgegenüber aber ohne tragfähige Begründung angenommen, dass es trotz der vom Angeklagten signalisierten Bereitschaft zur Mitwirkung an einer Maßregel nach § 64 StGB und des Umstands, dass bislang noch kein vergleichbarer Therapieversuch unternommen wurde, an der erforderlichen Erfolgsaussicht fehle. Hierbei hat es maßgeblich darauf abgestellt, dass der Angeklagte , obwohl er sich bereits seit ca. eineinhalb Jahren in der Bundesrepublik aufhalte, über keinerlei Deutschkenntnisse und auch keine ausreichenden Kenntnisse der englischen und der französischen Sprache verfüge. Dass er die für eine erfolgreiche Teilnahme an einer Maßregel nach § 64 StGB erforderlichen Sprachkenntnisse bis zum Beginn der Maßregel erwerbe, sei nicht anzunehmen , da ein Vorwegvollzug eines Teiles der Freiheitsstrafe vor dem Maßregelvollzug bei lebenslanger Freiheitsstrafe nicht erfolge. Nach dem Zweck des § 64 StGB könne im Übrigen bei ausreisepflichtigen sprachunkundigen Ausländern von einer Unterbringung abgesehen werden. Vorliegend sei eine Behandlung des Angeklagten im Maßregelvollzug schon deshalb nicht sinnvoll, weil eine spätere Integration des Angeklagten in Deutschland nicht zu erwarten sei, weil dieser weder der deutschen Sprache mächtig sei noch über berufliche oder familiäre Verbindungen in Deutschland verfüge und dem Angeklagten zudem die Ausweisung konkret drohe.
- 13
- b) Diese Begründung des Landgerichts ist bereits deshalb rechtsfehlerhaft , weil es an Feststellungen dazu fehlt, dass der Angeklagte vollziehbar ausreisepflichtig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2018 – 1 StR 132/18 Rn. 10 und vom 17. Juli 2018 – 4 StR 173/18 Rn. 8).
- 14
- Zudem hat das Landgericht nicht in den Blick genommen, ob eine Überstellung des Angeklagten gemäß Art. 68 SDÜ, § 71 IRG nach Kroatien zum Vollzug der Maßregel in Betracht kommen könnte, sofern dort entsprechende Einrichtungen existieren (BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2018 – 1 StR 132/18 Rn. 13 und vom 10. Juli 2012 – 2 StR 85/12 Rn. 15; vgl. auch Trenckmann in: Kammeier/Pollähne, Maßregelvollzugsrecht, 4. Aufl. 2018, Rn. L 200).
- 15
- 3. Die zugehörigen Feststellungen sind von den zur Aufhebung des Urteils führenden Rechtsfehlern nicht betroffen, weil es sich hierbei um bloße Wertungsfehler handelt. Sie bleiben daher aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter kann – insbesondere zu den Beweggründen und zur Erfolgsaussicht einer Unterbringung – ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese nicht mit den bisherigen in Widerspruch stehen.
Hohoff Pernice
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
- 1.
fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind, - 2.
nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und - 3.
die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.
(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
(1) Die Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen eine ausländische Person verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion kann auf einen ausländischen Staat übertragen werden, wenn
- 1.
die verurteilte Person in dem ausländischen Staat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich dort aufhält und nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist, oder - 2.
die Vollstreckung in dem ausländischen Staat im Interesse der verurteilten Person oder im öffentlichen Interesse liegt.
(2) Die Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit verhängten nicht freiheitsentziehenden Strafe oder Sanktion kann auf einen ausländischen Staat übertragen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Ferner kann die Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit verhängten freiheitsentziehenden Strafe oder sonstigen Sanktion auf einen ausländischen Staat übertragen werden, wenn
- 1.
die verurteilte Person in dem ausländischen Staat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich dort aufhält, - 2.
die verurteilte Person nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist, und - 3.
der verurteilten Person durch die Vollstreckung in dem ausländischen Staat keine erheblichen, außerhalb des Strafzwecks liegenden Nachteile erwachsen.
(3) Die Vollstreckung darf nur übertragen werden, wenn gewährleistet ist, dass der ausländische Staat eine Rücknahme oder eine Beschränkung der Übertragung beachten wird.
(4) Die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion darf nur übertragen werden, wenn das Gericht die Vollstreckung in dem ausländischen Staat für zulässig erklärt hat. Über die Zulässigkeit entscheidet das Oberlandesgericht durch Beschluss. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Gerichts, das die zu vollstreckende Strafe oder sonstige Sanktion verhängt hat, oder, wenn gegen die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird, nach § 462a Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung. § 13 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, § 30 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3, § 31 Absatz 1 und 4, die §§ 33, 52 Absatz 3, § 53 gelten entsprechend. Befindet sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch § 30 Absatz 2 Satz 1, § 31 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(5) Die deutsche Vollstreckungsbehörde sieht von der Vollstreckung ab, soweit der ausländische Staat sie übernommen und durchgeführt hat. Sie kann die Vollstreckung fortsetzen, soweit der ausländische Staat sie nicht zu Ende geführt hat.