Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 143/02
vom
14. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2002 gemäß § 349
Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Oktober 2001 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt : "Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte und sein Verteidiger nach Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet haben (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich, dass der Angeklagte im Anschluss an die Verkündung des Urteils am 15. Oktober 2001 über das Rechtsmittel der Revision belehrt wurde. Der Angeklagte, sein Verteidiger (und der Vertreter der Staatsanwaltschaft) erklärten jeder für sich Rechtsmittelverzicht. Diese Erklärungen wurden, der Vorschrift des
§ 273 Abs. 3 StPO gemäß, vorgelesen und genehmigt (Bd. IV Bl. 605 f. d.A.). Dieser Verzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe , die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der vom Angeklagten am 23. Oktober 2001 eingelegten Revision zur Folge. Er schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. BGH NStZ 1984, 181; BGH, Beschluss vom 25. Februar 1999 - 1 StR 45/99 m.w.N.; Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 403/00 m.w.N.). Als Prozesshandlung kann der Rechtsmittelverzicht im Übrigen nicht widerrufen , wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 05. Dezember 2001 - 1 StR 482/01 m.w.N.).
Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass das Rechtsmittel auch deshalb unzulässig ist, weil der Angeklagte die Revision erst nach Ablauf der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO am 23. Oktober 2001, somit verspätet, eingelegt hat (Band IV Bl. 637 / zu 637 d.A.) und innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO keine der Form des § 345 Abs. 2 StPO genügende Revisionsbegründung abgegeben hat (zur Zuständigkeit des Revisionsgerichts beim Zusammentreffen von Rechtsmittelverzicht und Mängeln der Form - oder Fristeinhaltung vgl. BGH NStZ 2000, 217 f.)." Dem tritt der Senat bei. Schäfer Nack Wahl Schluckebier Kolz

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Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2002 - 1 StR 143/02 zitiert 5 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 345 Revisionsbegründungsfrist


(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn d

Strafprozeßordnung - StPO | § 302 Zurücknahme und Verzicht


(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausges

Strafprozeßordnung - StPO | § 273 Beurkundung der Hauptverhandlung


(1) Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Urkunden oder derjenigen, von deren Verlesu

Strafprozeßordnung - StPO | § 341 Form und Frist


(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. (2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des A

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Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2001 - 1 StR 482/01

bei uns veröffentlicht am 05.12.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 482/01 vom 5. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen Geldwäsche u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2001 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2000 - 2 StR 403/00

bei uns veröffentlicht am 25.10.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 403/00 vom 25. Oktober 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. Ok

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(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.

(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.

(1) Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Urkunden oder derjenigen, von deren Verlesung nach § 249 Abs. 2 abgesehen worden ist, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten. In das Protokoll muss auch der wesentliche Ablauf und Inhalt einer Erörterung nach § 257b aufgenommen werden.

(1a) Das Protokoll muss auch den wesentlichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis einer Verständigung nach § 257c wiedergeben. Gleiches gilt für die Beachtung der in § 243 Absatz 4, § 257c Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 vorgeschriebenen Mitteilungen und Belehrungen. Hat eine Verständigung nicht stattgefunden, ist auch dies im Protokoll zu vermerken.

(2) Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen; dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird. Der Vorsitzende kann anordnen, dass anstelle der Aufnahme der wesentlichen Vernehmungsergebnisse in das Protokoll einzelne Vernehmungen im Zusammenhang als Tonaufzeichnung zur Akte genommen werden. § 58a Abs. 2 Satz 1 und 3 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Protokollierung und Verlesung anzuordnen. Lehnt der Vorsitzende die Anordnung ab, so entscheidet auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person das Gericht. In dem Protokoll ist zu vermerken, daß die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(4) Bevor das Protokoll fertiggestellt ist, darf das Urteil nicht zugestellt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 403/00
vom
25. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 25. Oktober 2000 gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen
:
1. Die Anträge der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revisionen
gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom
16. Februar 2000 werden verworfen.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete
Urteil werden als unzulässig verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.

Gründe:

Die Revisionen sind schon deshalb unzulässig, weil die Angeklagten nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet haben. Laut Hauptverhandlungsprotokoll haben die beiden Verteidiger der Angeklagten , die sich den Anträgen der Staatsanwaltschaft angeschlossen haben , nach Rücksprache mit den Angeklagten jeweils erklärt: "Auf Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Urteil wird verzichtet. Das Urteil wird angenommen."
Diese Erklärungen wurden vorgelesen und genehmigt. Der Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Daß die Angeklagten die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereuen, vermag an ihrer Wirksamkeit nichts zu ändern. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Rechtsmittelverzichte hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Beide in der Hauptverhandlung tätigen Verteidiger haben erklärt, daß mit den Angeklagten unter Hinzuziehung von Dolmetschern die Frage eines Rechtsmittelverzichts unmißverständlich erörtert und von den Angeklagten dieses Vorgehen ausdrücklich gebilligt wurde. Soweit in den Schriftsätzen dieser Verteidiger eine Absprache über das Verfahrensergebnis anklingt, ohne daß sich die Revisionsführer darauf berufen, ist - worauf auch der Generalbundesanwalt hinweist - festzuhalten, daß auch ein absprachegemäß erklärter Rechtsmittelverzicht dessen Wirksamkeit nicht berührt (vgl. u.a. BGH NStZ 1997, 611; BGH NStZ 2000, 386). Der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist auch dann wirksam , wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben war (vgl. u.a. BGH NStZ 1984, 329 m.w.N.; BGH NStZ 1997, 611 m.w.N.). Die trotz wirksamer Rechtsmittelverzichte eingelegten Revisionen sind unzulässig und müssen verworfen werden.
Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revisionen kommt danach nicht in Betracht (vgl. u.a. BGH NStZ 1984, 181; BGH, Beschl. v. 24. November 1998 - 5 StR 518/98 und BGH, Beschl. v. 12. Januar 1999 - 4 StR 649/98). Jähnke Otten Rothfuß Fischer Elf

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 482/01
vom
5. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Geldwäsche u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2001 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. September 2001 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen, gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen sowie wegen Geldwäsche in drei Fällen, "davon jeweils in Tateinheit" mit Urkundenfälschung und mit gewerbsmäßigem Fördern des unerlaubten Aufenthalts von Ausländern, zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach Verkündung des Urteils haben der Angeklagte und seine Verteidigerin auf Rechtsmittel verzichtet. Der Angeklagte hat nach Ablauf der Frist Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er macht geltend, nach Verkündung des Urteils, aber vor Erklärung des Rechtsmittelverzichts habe die Strafkammer den gegen ihn bestehenden Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt; durch seinen Rechtsmittelverzicht sei das Urteil indessen vor Erfüllung der Auflagen des Haftverschonungsbeschlusses in Rechtskraft erwachsen, so
daû eine Auûervollzugsetzung nicht mehr möglich gewesen sei. Er sieht sich in die Irre geführt und meint, er hätte vor Abgabe der Verzichtserklärung auf diese Folge hingewiesen werden müssen. Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. u.a. BGHSt 5, 338, 341; BGH NStZ 1986, 278; BGH StV 1994, 64; 2000, 542). Ausnahmsweise kann jedoch der Rechtsmittelverzicht eines Angeklagten wegen unzulässiger Willensbeeinflussung unwirksam sein. Das wird zum Beispiel angenommen, wenn der Vorsitzende unzuständiger Weise eine Zusage gegeben hat, die nicht eingehalten worden ist, oder wenn aufgrund einer unzulässiger Weise vor Erlaû des Urteils im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache getroffenen Vereinbarung ein Rechtsmittelverzicht erklärt wird (vgl. BGH NJW 1995, 2568; NStZ 2000, 96). Aus enttäuschten Erwartungen hingegen kann die Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts nicht hergeleitet werden (BGH StV 2000, 542 m.w.Nachw.). Im vorliegenden Falle steht aufgrund der dienstlichen Äuûerung des Vorsitzenden der Strafkammer fest, daû die Willensentschlieûung des Angeklagten vor seiner Verzichtserklärung nicht in unzulässiger Weise beeinfluût worden ist. Weder ein Rechtsmittelverzicht noch der Erlaû eines Haftverschonungsbeschlusses mit dem verkündeten Inhalt waren danach mit der Verteidigung abgesprochen. Daû der Untersuchungshaftverschonungsbeschluû, dessen Auflagen noch nicht erfüllt waren, mit dem Verzicht auf Rechtsmittel ins Leere ging, war dessen rechtlich zwangsläufige Folge. Wäre die Rechtskraft des Urteils erst nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist eingetreten und hätte der Angeklagte zuvor die Auflagen erfüllt, insbesondere die Sicherheitsleistung
erbracht, wäre er - jedenfalls zunächst - auf freien Fuû gesetzt worden. Diese unterschiedlichen Konsequenzen jeweils möglichen prozessualen Verhaltens begründeten gegenüber dem verteidigten Angeklagten jedoch keine Hinweispflicht der Strafkammer. Demnach sind auch keine vom Gericht zu verantwortenden Umstände erkennbar, die sonst die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts in Frage stellen könnten. Der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts steht schlieûlich nicht entgegen , daû eine vollständige Rechtsmittelbelehrung unterblieben war, nachdem der Vorsitzende bei dieser unterbrochen und auch insoweit ein allseitiger Verzicht auf Belehrung erklärt worden war (BGH NStZ 1984, 181; 1999, 364). Nach allem ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Raum. Der Antrag auf einstweiligen Aufschub der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe (gemäû § 47 Abs. 2 StPO) ist mit dieser Entscheidung gegenstandslos. Wahl Boetticher Schluckebier Kolz Hebenstreit

(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.