Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2000 - 2 StR 403/00
published on 25/10/2000 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2000 - 2 StR 403/00
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 403/00
vom
25. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 25. Oktober 2000 gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen
:
1. Die Anträge der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revisionen
gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom
16. Februar 2000 werden verworfen.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete
Urteil werden als unzulässig verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
Die Revisionen sind schon deshalb unzulässig, weil die Angeklagten nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet haben. Laut Hauptverhandlungsprotokoll haben die beiden Verteidiger der Angeklagten , die sich den Anträgen der Staatsanwaltschaft angeschlossen haben , nach Rücksprache mit den Angeklagten jeweils erklärt: "Auf Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Urteil wird verzichtet. Das Urteil wird angenommen."Diese Erklärungen wurden vorgelesen und genehmigt. Der Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Daß die Angeklagten die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereuen, vermag an ihrer Wirksamkeit nichts zu ändern. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Rechtsmittelverzichte hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Beide in der Hauptverhandlung tätigen Verteidiger haben erklärt, daß mit den Angeklagten unter Hinzuziehung von Dolmetschern die Frage eines Rechtsmittelverzichts unmißverständlich erörtert und von den Angeklagten dieses Vorgehen ausdrücklich gebilligt wurde. Soweit in den Schriftsätzen dieser Verteidiger eine Absprache über das Verfahrensergebnis anklingt, ohne daß sich die Revisionsführer darauf berufen, ist - worauf auch der Generalbundesanwalt hinweist - festzuhalten, daß auch ein absprachegemäß erklärter Rechtsmittelverzicht dessen Wirksamkeit nicht berührt (vgl. u.a. BGH NStZ 1997, 611; BGH NStZ 2000, 386). Der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist auch dann wirksam , wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben war (vgl. u.a. BGH NStZ 1984, 329 m.w.N.; BGH NStZ 1997, 611 m.w.N.). Die trotz wirksamer Rechtsmittelverzichte eingelegten Revisionen sind unzulässig und müssen verworfen werden.
Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revisionen kommt danach nicht in Betracht (vgl. u.a. BGH NStZ 1984, 181; BGH, Beschl. v. 24. November 1998 - 5 StR 518/98 und BGH, Beschl. v. 12. Januar 1999 - 4 StR 649/98). Jähnke Otten Rothfuß Fischer Elf
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}
1 Referenzen - Gesetze
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.
5 Referenzen - Urteile
moreResultsText
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).
published on 14/05/2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 143/02 vom 14. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
published on 11/06/2001 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 223/01 vom 11. Juni 2001 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11. Juni 2001 gemäß §§ 46 Abs. 1, 34
published on 04/07/2001 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 247/01 vom 4. Juli 2001 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung
published on 05/09/2001 00:00
5 StR 386/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. September 2001 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001 beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiederei
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.