Bundesfinanzhof Beschluss, 23. Mai 2016 - X B 174/15

bei uns veröffentlicht am23.05.2016

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. September 2015  15 K 15060/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

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I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde in den Streitjahren 2012 und 2013 mit seiner Ehefrau (E) zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Er erzielt aus einem Einzelunternehmen sowie aus mehreren mitunternehmerischen Beteiligungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, ferner erzielen beide Eheleute u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen.

2

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ am 26. bzw. 27. August 2014 die Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013. In beiden Jahren ließ es die vom Kläger erklärten Betriebsausgaben für das Einzelunternehmen zum größten Teil nicht zum Abzug zu und schätzte die Betriebsausgaben auf jeweils 83,84 % der Einnahmen. Damit folgte es dem Ergebnis einer für das Jahr 2010 durchgeführten Außenprüfung, die große Teile des geltend gemachten Betriebsausgabenabzugs wegen Verquickung mit dem Privatbereich beanstandet und letztlich Betriebsausgaben im Umfang von 83,84 % der dort erklärten Einnahmen zum Abzug zugelassen hatte. Dieses Ergebnis hatte das FA auch auf das Folgejahr 2011 übertragen.

3

Mit seinen am 7. September 2014 eingelegten Einsprüchen gegen die Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013 wandte sich der Kläger zum einen gegen die Kürzung des Betriebsausgabenabzugs. Für 2013 beanstandete er ferner, das FA habe bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Gewinne aus der Veräußerung von Aktien angesetzt, obwohl er und E jeweils die Verrechnung mit vorhandenen Altverlusten beantragt hätten.

4

Seit dem 4. November 2013 war wegen der Frage des Betriebsausgabenabzugs bereits ein Klageverfahren zur Einkommensteuer 2010 beim Finanzgericht (FG) anhängig. Gleichzeitig mit der Einlegung der Einsprüche für die Streitjahre 2012 und 2013 (7. September 2014) erhob der Kläger eine weitere Klage wegen des Betriebsausgabenabzugs zur Einkommensteuer 2011.

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Mit Schreiben vom 9. September 2014 bestätigte das FA den Eingang der Einsprüche und schlug im Hinblick auf das zum selben Sachverhalt anhängige Klageverfahren vor, die Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung über das Klageverfahren "auszusetzen". Der Kläger bestand indes auf dem Erlass von Einspruchsentscheidungen.

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Am 8. März 2015 erhob der Kläger Untätigkeitsklage, die das FG mit dem angefochtenen Urteil als unzulässig verwarf. Es führte aus, die Voraussetzungen des § 46 der Finanzgerichtsordnung (FGO) seien nicht erfüllt. Auch eine Bearbeitungsdauer, die über einen Sechs-Monats-Zeitraum hinausgehe, könne noch angemessen sein. Allerdings müsse hierfür ein zureichender Grund bestehen und dem Steuerpflichtigen auch mitgeteilt werden. Dies sei hier der Fall, da das FA dem Kläger mitgeteilt habe, es wolle die Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung über die für das Vorjahr erhobene Klage zurückstellen.

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Mit seiner Beschwerde rügt der Kläger in erster Linie einen Verfahrensmangel.

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Das FA hält die Beschwerde für unzulässig.

Entscheidungsgründe

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II. Die Beschwerde ist unbegründet.

10

Keiner der vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe ist tatsächlich gegeben.

11

1. Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegt nicht vor.

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a) Allerdings stellt es --entgegen der Auffassung des FA-- einen Verfahrensmangel dar, wenn ein FG eine zulässige Klage durch Prozessurteil als unzulässig verwirft (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Dezember 2010 X B 212/09, BFH/NV 2011, 564, unter 1.b aa, m.w.N.).

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Eine Untätigkeitsklage ist indes unzulässig, wenn das FA dem Steuerpflichtigen vor Klageerhebung einen zureichenden Grund für die vorläufige Nichtbescheidung des Einspruchs mitgeteilt hat (BFH-Entscheidungen vom 14. März 1972 VII R 9/69, BFHE 105, 92, BStBl II 1972, 546, und vom 31. August 2006 II B 141/05, BFH/NV 2006, 2296, unter II.1.).

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b) Vorliegend ergibt sich zwar allein aus dem vom FG festgestellten Ablauf des Einspruchsverfahrens noch nicht mit hinreichender Sicherheit, dass das FA dem Kläger einen solchen zureichenden Grund mitgeteilt hatte. Das Rechtsmittelgericht ist jedoch insoweit zu eigenen Tatsachenfeststellungen befugt, als es --wie hier-- um das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen für das finanzgerichtliche Verfahren geht (BFH-Urteile vom 19. Mai 2004 III R 18/02, BFHE 206, 201, BStBl II 2004, 980, unter II.1. vor a, und vom 13. Mai 2015 III R 8/14, BFHE 249, 422, BStBl II 2015, 844, Rz 27, beide m.w.N.).

15

Insoweit ergibt sich aus den Akten, dass das FG den Verlauf des Einspruchsverfahrens im entscheidungserheblichen Punkt nicht vollständig wiedergegeben hat. Gerade aus dem vom FG nicht festgestellten Sachverhalt folgt indes, dass das FA dem Kläger vor Klageerhebung einen zureichenden Grund mitgeteilt hatte. So hatte das FA dem Kläger zwar mit Schreiben vom 22. Januar 2015 --innerhalb der Sechs-Monats-Frist-- zunächst in Aussicht gestellt, noch im Laufe des Januar 2015 über die Einsprüche zu entscheiden. Am 5. Februar 2015 lud das FG indes in dem zur Einkommensteuer 2010 anhängigen Klageverfahren für den 19. März 2015 zu einem Erörterungstermin. Daraufhin wandte sich das FA am 18. Februar 2015 erneut an den Kläger und teilte mit, es stelle im Hinblick auf den "recht kurzfristig anberaumten" Erörterungstermin die Entscheidung über die Einsprüche vorerst zurück. Im Rahmen des Erörterungstermins sei eine Klärung streitiger Sach- und Rechtsfragen denkbar, weshalb es diese kurze Verfahrensruhe als zweckmäßig ansehe.

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Jedenfalls in diesem Schreiben hat das FA dem Kläger einen zureichenden Grund für die Zurückstellung der Entscheidung über die Einsprüche mitgeteilt. Das FG durfte daher die vom Kläger noch vor Durchführung des Erörterungstermins erhobene Untätigkeitsklage als unzulässig ansehen.

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2. Soweit der Kläger die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) begehrt, ist die Beschwerde unzulässig. Der Kläger macht insoweit --ohne konkrete Rechtsfragen zu bezeichnen-- lediglich geltend, es gehe um den Erhalt des Grundsatzes, dass sich Behörden an die rechtsstaatlichen Prinzipien zu halten hätten. Zur näheren Begründung verweist der Senat insoweit auf seinen Beschluss vom 23. Mai 2016 in den Verfahren X B 199, 200/15.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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4. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 46


(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klag

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(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.

(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, dass eine der in § 348 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.