Bundesfinanzhof Beschluss, 24. März 2011 - VII R 48/10

bei uns veröffentlicht am24.03.2011

Tatbestand

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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) meldete bei dem Beklagten und Revisionskläger (Hauptzollamt --HZA--) "Spargeltabletten (unlackiert), 14,8 % Stärke, keine Saccharose, kein Milchfett, keine Milchproteine enth., nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf" zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union unter der Unterpos. 2106 90 98 der Kombinierten Nomenklatur (KN) --zollfrei-- an. Aufgrund eines Einreihungsgutachtens der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt setzte das HZA die Einfuhrabgaben nach Maßgabe der Unterpos. 2005 60 00 KN (17,6 % Zoll) fest. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

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Das Finanzgericht (FG) gab der gegen diese Entscheidung erhobenen Klage statt. Es urteilte, die Spargeltabletten seien der Unterpos. 2106 90 98 KN zuzuordnen, da es sich um eine Lebensmittelzubereitung handele, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sei, insbesondere nicht in den Positionen 0712 KN und 2005 KN.

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Der Bundesfinanzhof (BFH) ließ die Revision gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 11. August 2010, dem HZA zugestellt am 23. August 2010, zu. Am 24. September 2010 ging die Revisionsbegründung des HZA mit dem Antrag, das Urteil des FG aufzuheben, per Fax beim BFH ein. Auf entsprechenden Hinweis der Geschäftsstelle des VII. Senats des BFH beantragte das HZA Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen des verspäteten Eingangs der Revisionsbegründung. Zur Begründung reichte es eidesstattliche Versicherungen seiner Prozessvertreterin (A) sowie eines weiteren Beamten (B) ein. A erklärte, sie habe die Akte mit der unterschriebenen Revisionsbegründung über eine Mitarbeiterin ihres Sachgebiets dem Beamten B persönlich aushändigen lassen und erwartet, dass dieser die Revision an den BFH senden werde. Da das persönliche Überbringen ein besonderer Vorgang sei, sei sie davon ausgegangen, dass B auch ohne entsprechenden ausdrücklichen Hinweis erkennen werde, dass in dem Vorgang etwas, nämlich die Versendung des Schriftstücks, zu veranlassen sei, zumal auch bei der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Verfahren so vorgegangen worden sei. Der Beamte B erklärte, er sei bei Übergabe des Vorgangs davon ausgegangen, dass die Revisionsbegründung entsprechend dem sonst üblichen Geschäftsgang bereits der Poststelle des HZA zur Aufgabe bei der Post übergeben worden sei. Er habe dies allerdings nicht nachgeprüft. Erst als er am 24. September 2010 den Vorgang habe weiter bearbeiten wollen, habe er bemerkt, dass die Revisionsbegründung noch gar nicht der Poststelle zugeleitet worden sei.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO).

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1. Das HZA hat die Frist für die Begründung der Revision versäumt. Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. Diese Frist lief im Streitfall am 23. September 2010 ab. Die Revisionsbegründung des HZA ist jedoch erst am 24. September 2010 beim BFH eingegangen.

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2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 FGO kann nicht gewährt werden.

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a) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm gemäß § 56 Abs. 1 FGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. In formeller Hinsicht setzt die Gewährung der Wiedereinsetzung voraus, dass innerhalb einer Frist von einem Monat (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO) nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll. Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. Juni 2008 X R 38/07, BFH/NV 2008, 1517, und vom 11. Mai 2010 XI R 24/08, BFH/NV 2010, 1834, m.w.N.).

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b) Nach der Rechtsprechung des BFH gelten die Grundsätze über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für das HZA in gleicher Weise wie für einen Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1834, m.w.N.). Auch die Beurteilung, ob eine Behörde eine gesetzliche Frist schuldhaft versäumt hat, richtet sich nach den von der Rechtsprechung für das Verschulden von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe entwickelten Maßstäben (BFH-Beschluss vom 25. November 2008 III R 78/06, BFH/NV 2009, 407). Das bedeutet, dass das HZA das Verschulden eines mit dem Postversand einer Fristsache betrauten Mitarbeiters nur dann nicht gegen sich gelten lassen muss, wenn eine wirksame Ausgangskontrolle besteht oder der Mitarbeiter zumindest auf die Bedeutung und Eilbedürftigkeit des Schriftstücks ausdrücklich hingewiesen wurde (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 407, m.w.N.). Auch eine Behörde ist zu einer wirksamen Postausgangskontrolle verpflichtet. Eine wirksame Postausgangskontrolle setzt voraus, dass die Absendung des fristwahrenden Schriftsatzes, d.h. die Übergabe des Schriftstücks an die Post, durch eine Person kontrolliert wird, die den gesamten Bearbeitungsvorgang überwachen kann. Die einfache Zuleitung oder kommentarlose Übergabe des jeweiligen Schriftstücks reicht selbst an eine amtsinterne Postausgangsstelle nicht aus; umso weniger reicht ein bloßer Abgangsvermerk der Stelle, die das Schriftstück an diese Postausgangsstelle weiterleitet, weil dadurch noch nicht ausreichend sichergestellt ist, dass das Schriftstück auch tatsächlich unmittelbar zur Weiterbeförderung an die Post gelangt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 407). Entsprechendes gilt, wenn ein Schriftstück zur Weiterleitung per Fax bestimmt ist. Das HZA muss u.a. vortragen, welche Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der Fristen im Amtsbetrieb getroffen sind (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1517).

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c) Unter Beachtung dieser Maßstäbe rechtfertigt das Vorbringen des HZA keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, denn bei Würdigung aller vom HZA vorgetragenen und in den eidesstattlichen Versicherungen bekräftigten Umstände ist ein Organisationsverschulden des HZA nicht auszuschließen.

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Es fehlt bereits an der schlüssigen Darlegung, dass die Prozessvertreterin A des HZA sicher davon ausgehen durfte, der Beamte B werde wegen der persönlichen Überbringung der Akte mit der unterzeichneten Revisionsbegründung erkennen, dass ihm die Aufgabe übertragen war, die Revisionsbegründung zur Post aufzugeben. Mit ihrer Erklärung, sie habe erwartet und erwarten können, dass B allein aufgrund der besonderen Überbringungsweise diese ihm übertragene Aufgabe erkennen werde, macht die A vielmehr gerade deutlich, dass es sich nicht um einen geordneten und überwachten Bearbeitungsvorgang, sondern um ein atypisches Geschehen handelte, das, um Fehler auszuschließen, zumindest einer ausdrücklichen Anweisung bedurft hätte. Die dazu von B abgegebene Erklärung, er sei davon ausgegangen, dass die Revisionsbegründung entsprechend dem sonst üblichen Geschäftsgang bereits der Poststelle des HZA zur Aufgabe bei der Post übergeben worden sei, macht aber gerade deutlich, dass ihm die mit der "besonderen Überbringungsweise" vermeintlich verbundene Übertragung der Aufgabe des Postversandes gar nicht bekannt war.

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Der gesamte Geschäftsvorgang zeigt, dass ihm kein geordneter Organisationsablauf zugrunde lag, geschweige denn, dass die nach der Rechtsprechung erforderlichen Maßnahmen zur Überwachung des fristgerechten Postversands fristwahrender Schriftsätze --wie im Streitfall der Revisionsbegründung-- angeordnet und vollzogen worden sind.

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Ein entschuldbares Versehen eines Mitarbeiters des HZA, das eine Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist rechtfertigen könnte, liegt nicht vor.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 126


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 56


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 124


(1) Der Bundesfinanzhof prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig. (2) Der Beurteilung der Revision

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Bundesfinanzhof Beschluss, 11. Mai 2010 - XI R 24/08

bei uns veröffentlicht am 11.05.2010

Tatbestand 1 I. Mit "Teilurteil" vom 23. August 2007 hat das Finanzgericht (FG) entschieden, dass in den Jahren 2000 und 2001 keine Organschaft zwischen der Klägerin und

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(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der Bundesfinanzhof prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig.

(2) Der Beurteilung der Revision unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Tatbestand

1

I. Mit "Teilurteil" vom 23. August 2007 hat das Finanzgericht (FG) entschieden, dass in den Jahren 2000 und 2001 keine Organschaft zwischen der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) und der X GmbH bestanden hat.

2

Mit Beschluss vom 2. Juni 2008 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision zugelassen. Der Beschluss ist dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) am 13. Juni 2008 förmlich zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 5. August 2008 hat das FA beantragt, ihm wegen der Versäumung der Frist zur Vorlage der Revisionsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zu gewähren. Gleichzeitig hat es einen Revisionsantrag gestellt und die Revision begründet.

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Zur Begründung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trägt das FA vor, der Beschluss des BFH über die Zulassung der Revision sei ihm am 13. Juni 2008 förmlich zugestellt worden. Von dieser Zustellung hätten jedoch weder der Vorsteher noch der für die Rechtsbehelfsstelle und die Bearbeitung von Revisions- und Klagesachen zuständige Sachgebietsleiter Kenntnis erlangt. Erst nach dem Schreiben der Vorsitzenden des erkennenden Senates vom 23. Juli 2008 (zugestellt am 24. Juli 2008) und einem umgehend erfolgten Anruf in der Geschäftsstelle des Senats sei ihm bekannt geworden, dass die Revision zwischenzeitlich zugelassen worden sei. Nach intensiver Suche sei die Zustellung dann auch tatsächlich noch ungeöffnet in der Posteingangsstelle gefunden worden.

4

Nach Auskunft der Geschäftsstelle des XI. Senats habe Frau A das zugestellte Schriftstück für das FA entgegengenommen. Frau A sei als Mitarbeiterin im Bürgerbüro eingesetzt und nehme keine Aufgaben im Rahmen der Posteingangsstelle wahr. Der Umschlag sei von ihr daher auch nach den bestehenden Weisungen behandelt und ungeöffnet der Posteingangsstelle zugeleitet worden.

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Die Posteingangsstelle habe den Umschlag jedoch offensichtlich nicht geöffnet und in den Posteingang gegeben, sondern den Umschlag ungeöffnet in ein Fach eingelegt, in dem ansonsten nur interne Papiere der Posteingangsstelle vorübergehend gelagert würden. Der Umschlag sei möglicherweise zusammen mit anderem internen Schriftgut gefasst und in dieses Fach eingelegt worden. Der genaue Hergang könne jedoch nicht mehr ermittelt werden. Sicher sei lediglich, dass der farblich auffällige Umschlag von anderen Papieren verdeckt und daher auch in der Folgezeit nicht erkannt worden sei.

6

Der Fehler der Posteingangsstelle habe dazu geführt, dass der Beschluss des BFH über die Zulassung der Revision nicht in den Geschäftsgang gegeben worden sei und folglich von den zuständigen Personen nicht habe zur Kenntnis genommen werden können. Ebenso sei dadurch das praktizierte Fristenkontrollverfahren, das über ein von einer zuverlässigen Mitarbeiterin geführtes Fristenkontrollbuch erfolge, vollständig umgangen worden.

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Das FA beantragt,

1. wegen Versäumung der Frist für die Revisionsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) zu gewähren;

2. das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise das Urteil aufzuheben und das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung an das FG zurückzuverweisen.

8

Die Klägerin beantragt, die Revision des FA wegen Verfristung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO).

10

1. Das FA hat die Frist für die Begründung der Revision versäumt. Nach § 120 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz FGO ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. Diese Frist lief im Streitfall am Montag, dem 14. Juli 2008, ab. Die Revisionsbegründung des FA ist jedoch erst am 7. August 2008 beim BFH eingegangen.

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2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 FGO kann nicht gewährt werden.

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a) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm gemäß § 56 Abs. 1 FGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. In formeller Hinsicht setzt die Gewährung der Wiedereinsetzung voraus, dass innerhalb einer Frist von einem Monat (§ 56 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz FGO) nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll. Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 24. Juni 2008 X R 38/07, BFH/NV 2008, 1517, m.w.N.).

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b) Nach der Rechtsprechung des BFH gelten die Grundsätze über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für das FA in gleicher Weise wie für einen Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Beschluss vom 12. September 2005 VII R 10/05, BFHE 210, 227, BStBl II 2005, 880, m.w.N.). Wird der Wiedereinsetzungsantrag auf ein so genanntes Büroversehen gestützt, muss sich aus der Begründung ergeben, dass der Bürobetrieb in der Weise organisiert ist, dass Fristversäumnisse ausgeschlossen sind, insbesondere dass Vorkehrungen getroffen wurden, um eine rechtzeitige Vorlage gerichtlicher Entscheidungen sicherzustellen (vgl. BFH-Beschluss vom 23. April 1993 III R 73/91, BFH/NV 1993, 746, m.w.N.).

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Soweit der Umgang mit Fristsachen delegiert wird, ist dem FA --ebenso wie einem Prozessbevollmächtigten-- ein Versehen eines mit Fristsachen betrauten Beschäftigten dann nicht als eigenes Verschulden zuzurechnen, wenn alle Vorkehrungen dafür getroffen worden sind, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und wenn durch regelmäßige Belehrung und Überwachung der mit Fristsachen befassten Beschäftigten Sorge für die Einhaltung der getroffenen Anordnungen getragen ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1993, 746, m.w.N.). Das FA muss hierzu vortragen, wie und durch welche Beschäftigten in seinem Amt Posteingänge gehandhabt werden sowie wann und wie die in der Sachbearbeitung von Posteingängen eingesetzten Beschäftigten über die ordnungsgemäße Behandlung von Posteingängen belehrt worden sind und wie die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht wird (vgl. zur Behandlung von Fristsachen BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1517).

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c) Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des FA nicht gerecht.

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Das FA hat sich im Wesentlichen darauf beschränkt darzustellen, auf welchem Weg der in Rede stehende Zulassungsbeschluss vom 2. Juni 2008 in den Bereich des FA gelangt ist und weshalb weder der Vorsteher noch der zuständige Sachgebietsleiter hiervon rechtzeitig Kenntnis erlangt haben. Ferner führt es aus, im Nachhinein sei nicht mehr festzustellen, welchem Mitarbeiter der Posteingangsstelle der Fehler unterlaufen sei. Fakt sei jedoch, dass es sich um zuverlässige Mitarbeiter handele, die auch regelmäßig und ausführlich über die Behandlung von Posteingängen informiert und auch im Rahmen des Möglichen überwacht würden. Das FA verweist hierzu auf Abschn. 3.1 der Geschäftsordnung für die Finanzämter (FAGO).

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Das FA hat indes nicht dargelegt, welche Beschäftigten in der Posteingangsstelle tätig waren. Ferner fehlt jegliche Darstellung zur regelmäßigen Handhabung von Posteingängen und der Kontrolle ihrer Beachtung sowie zur Auswahl, Belehrung und Überprüfung des in der Posteingangsstelle eingesetzten Personals. Soweit das FA auf Abschn. 3.1 FAGO verweist, ergibt sich hieraus nur, dass Posteingänge grundsätzlich dem zuständigen Sachgebietsleiter über den Vorsteher zuzuleiten sind. Wie das FA diese Regelung tatsächlich umgesetzt und deren Beachtung überwacht hat, folgt hieraus nicht.

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Der Senat kann aufgrund dieser unzureichenden Darstellung nicht von einem entschuldbaren Versehen eines Mitarbeiters ausgehen, da ein Organisationsverschulden als Ursache der Fristversäumnis nicht auszuschließen ist.