Bundesfinanzhof Urteil, 14. Nov. 2012 - VII R 21/11

bei uns veröffentlicht am14.11.2012

Tatbestand

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I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist britische Staatsangehörige und war bis 2007 in Deutschland bei einem Alliierten Hauptquartier als Zivilangestellte tätig. Von 1999 bis 2005 erwarb sie in Großbritannien, Belgien und Deutschland 13 neue PKW, die ihr als Mitglied des zivilen Gefolges der Truppe frei von Abgaben geliefert wurden. Die PKW wurden nach Deutschland verbracht, mit NATO-Kennzeichen versehen und von der Klägerin und deren Ehemann genutzt, jedoch nach Ablauf von mindestens sechs Monaten nach Großbritannien verbracht und dort an Autohändler oder Privatpersonen verkauft. Nachdem dieser Sachverhalt aufgrund einer seitens der britischen Finanzverwaltung veranlassten Umsatzsteuersonderprüfung bekannt geworden war, bewertete das Hauptzollamt (HZA) die PKW-Verkäufe als Entnahmen aus der Zollgutverwendung und setzte mit Steuerbescheid vom 12. Februar 2007 die auf die PKW entfallende Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von … € gegen die Klägerin fest.

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Bezüglich vier der genannten PKW-Verkäufe wurde die Klägerin wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Verfahren wegen angeklagter weiterer Fälle der Steuerhinterziehung wurde vorläufig eingestellt.

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Das Finanzgericht (FG) wies die gegen den Steuerbescheid des HZA erhobene Klage ab. Die Steuerschuld sei gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Truppenzollgesetzes (in der im Streitfall anzuwendenden bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung --TrZG--) durch Entnahme der PKW aus der Zollgutverwendung in den freien Verkehr entstanden. Eine Entnahme im Sinne dieser Vorschrift sei insbesondere gegeben, wenn eine in der Truppenzollgutverwendung befindliche Ware an eine Person veräußert werde, die nicht Mitglied der ausländischen Streitkräfte sei. Nach dem TrZG sei der Erwerb von Waren durch die Mitglieder der ausländischen Streitkräfte abgabenfrei, solange die Waren in der truppenzollrechtlichen Verwendung blieben. Der Grund für die Abgabenbefreiung entfalle jedoch, sobald die truppenzollrechtliche Verwendung ende. Insoweit komme es auch nicht darauf an, wohin die Ware --wie im Streitfall ins Ausland-- veräußert werde. Vielmehr sei immer dann von einer Entnahme zu sprechen, wenn eine nach dem TrZG abgabenfrei erworbene Ware dauerhaft aus der Truppenzollgutverwendung entfernt werde. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TrZG sei die Klägerin auch zu Recht als Abgabenschuldner in Anspruch genommen worden.

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Mit ihrer Revision macht die Klägerin unter Berufung auf ein Urteil des FG Düsseldorf vom 15. November 2006  4 K 3191/05 Z, EU (nicht veröffentlicht --n.v.--) geltend, die Veräußerung in der Truppenzollgutverwendung befindlicher Waren an einen Nichtberechtigten habe nur abgabenrechtliche Konsequenzen, wenn dieser seinen Wohnsitz im Inland habe. Die Veräußerung solcher Waren im Ausland könne dagegen nicht als eine die Abgabenschuld begründende Entnahme i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 TrZG angesehen werden.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung sowie den Steuerbescheid vom 12. Februar 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Januar 2008 aufzuheben.

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Das HZA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

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Es schließt sich der Auffassung des FG an.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

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1. Nach Art. 4 des Gesetzes zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen vom 17. Oktober 1969 (BGBl II 1969, 1997) ist auf Waren, die (u.a.) von in Art. 1 des sog. Statusübereinkommens (Übereinkommen vom 7. Februar 1969 über die Rechtsstellung des einem internationalen militärischen Hauptquartier der NATO in der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten Personals der Entsendestaaten) genannten Personen, zu denen die Klägerin seinerzeit gehörte, gemäß Art. 2 des Statusübereinkommens abgabenbegünstigt bezogen werden, das TrZG in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

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Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TrZG entsteht mit der Entnahme von Zollgut aus der Zollgutverwendung der ausländischen Streitkräfte oder ihrer Mitglieder in den freien Verkehr eine Abgabenschuld, wie sie bei der Einfuhr der Waren entstünde. Eine abgabenbegründende Entnahme liegt vor, wenn in der Truppenzollgutverwendung befindliche Ware aus dem Besitz der ausländischen Streitkräfte oder eines ihrer Mitglieder in den Besitz eines Nichtberechtigten übergeht und dadurch die für die Abgabenbegünstigung maßgebliche Zweckbestimmung der ausschließlichen Verwendung als Truppenzollgut aufgehoben wird, was insbesondere der Fall ist, wenn einem Nichtberechtigten das Eigentum an dem Zollgut verschafft wird (Senatsbeschluss vom 3. Mai 1994 VII B 49/94, BFH/NV 1994, 755).

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Diese Voraussetzungen der Entstehung der Abgabenschuld sind im Streitfall erfüllt. Die von der Klägerin abgabenfrei erworbenen PKW waren gemäß § 1 Abs. 1 TrZG in die Zollgutverwendung übergegangen und wurden mit ihrer Veräußerung an Nichtberechtigte i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 TrZG aus der Zollgutverwendung entnommen.

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2. Der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 TrZG lässt sich nichts für die von der Klägerin vertretene Auffassung entnehmen, die Abgabe in der Truppenzollgutverwendung befindlicher Waren an einen im Ausland ansässigen Nichtberechtigten sei keine zur Entstehung der Abgabenschuld führende Entnahme im Sinne dieser Vorschrift.

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Auch die Ausführungen des FG Düsseldorf im Urteil vom 15. November 2006  4 K 3191/05 Z, EU (n.v.), welche die Klägerin sich zu eigen macht, sind nicht geeignet, § 4 Abs. 1 Satz 1 TrZG in dieser Weise auszulegen. Anders als die Klägerin unter Berufung auf das vorgenannte Urteil meint, lässt sich diese Ansicht nicht auf die dem TrZG zugrunde liegenden Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags (NATO-Truppenstatut und Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut) stützen. Nach Art. 2 des Statusübereinkommens bestimmt sich zwar die Rechtsstellung der Mitglieder einer Truppe und eines zivilen Gefolges, die einem Hauptquartier zugeteilt werden, nach den Vorschriften des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens. Die in dem Urteil des FG Düsseldorf erwähnten Art. XI Abs. 8 Buchst. b des NATO-Truppenstatuts und Art. 65 Abs. 3 Satz 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut sind im Streitfall jedoch nicht einschlägig. Art. XI Abs. 8 Buchst. b des NATO-Truppenstatuts bezieht sich auf die vorstehenden Abs. 2 Buchst. b und Abs. 4 bis 6 der Vorschrift, welche --soweit sie nicht ohnehin nur die Truppe oder das zivile Gefolge, sondern in den Abs. 5 und 6 auch die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges betreffen-- die Einfuhr von Hausrat und persönlicher Habe sowie privater Kraftfahrzeuge der Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges aus ihrem jeweiligen Heimatland in den Aufnahmestaat regeln. Um derartige Einfuhren geht es im Streitfall nicht. Die in Art. 65 Abs. 3 Satz 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vorgesehene Möglichkeit der Veräußerung von Waren in der Zollgutverwendung an andere Personen gilt nur für die Truppe oder das zivile Gefolge.

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Den abgabenfreien Bezug anderer als in Art. XI Abs. 5 und 6 des NATO-Truppenstatuts genannter Waren durch Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges regelt Art. 66 Abs. 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und erlaubt diesen nur für zum persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder Verbrauch durch diese Mitglieder bestimmte Waren. Dementsprechend bestimmt Art. 66 Abs. 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, dass die Mitglieder der Truppen oder der zivilen Gefolge und ihre Angehörigen solche abgabenbegünstigt bezogenen Waren nur untereinander veräußern dürfen, hingegen Verfügungen zu Gunsten anderer Personen nur nach Genehmigung durch die zuständigen deutschen Behörden zugelassen sind. Auch dieser Regelung lässt sich nichts für die Ansicht der Klägerin entnehmen, Verfügungen zu Gunsten anderer Personen im Ausland seien zulässig.

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3. Von Mitgliedern einer Truppe bzw. eines zivilen Gefolges nach vorgenannten Vorschriften abgabenfrei bezogene Waren befinden sich nach § 1 Abs. 1 TrZG i.V.m. § 55 des Zollgesetzes im Verfahren der Zollgutverwendung. Dem Inhaber dieses Verfahrens obliegen bestimmte zollrechtliche Pflichten, nämlich --wie ausgeführt-- die Waren ausschließlich zum persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder Verbrauch zu verwenden und sie nicht ohne Genehmigung der deutschen Zollbehörden an Nichtberechtigte zu veräußern. Diese dem Inhaber des Zollverfahrens persönlich obliegenden Pflichten entfallen nicht etwa, sobald er sich im Ausland aufhält. Auch gibt es --anders als die Klägerin evtl. meint-- keinen rechtlichen Grundsatz, dem zufolge ein Auslandssachverhalt keine abgabenrechtlichen Konsequenzen nach deutschem Recht nach sich ziehen kann.

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4. Im Streitfall hat die Klägerin die abgabenfrei erworbenen PKW (unstreitig) ohne die nach Art. 66 Abs. 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut i.V.m. § 3 Abs. 1 TrZG erforderliche Genehmigung der zuständigen Zollstelle an Nichtberechtigte veräußert. Nach der sinngemäß (vgl. Art. 4 des Gesetzes zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen) anzuwendenden Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 TrZG ist daher eine Abgabenschuld entstanden. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TrZG ist die Klägerin Schuldner der entstandenen Abgaben. Einwendungen gegen die berechnete Höhe der festgesetzten Abgaben sind nicht erhoben.

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5. Die nach Ansicht der Klägerin erforderliche Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union kommt nicht in Betracht. Eine Vorschrift des Unionsrechts, deren Auslegung zweifelhaft ist und die es dem nationalen Gesetzgeber evtl. verwehren könnte, im Fall einer unzulässigen Verwendung abgabenfreien Truppenzollguts die entsprechenden Abgaben einzufordern, deren Erhebung wegen der Truppenzollgutverwendung zunächst unterblieben ist, ist weder seitens der Klägerin bezeichnet noch ersichtlich.

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Bundesfinanzhof Urteil, 14. Nov. 2012 - VII R 21/11 zitiert 7 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 126


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

Truppenzollgesetz - TrZollG | § 4 Anmeldung und Zollabfertigung zur Truppenverwendung


(1) Die Anmeldung und die Zollabfertigung zur Truppenverwendung erfolgen im Rahmen internationaler Abkommen 1. schriftlich mit dem Formblatt 302, wenn die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere Nichtgemeinschaftswaren selbst aus einem Drittla

Referenzen

(1) Die Anmeldung und die Zollabfertigung zur Truppenverwendung erfolgen im Rahmen internationaler Abkommen

1.
schriftlich mit dem Formblatt 302, wenn die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere Nichtgemeinschaftswaren selbst aus einem Drittland einführen, aus einem Mitgliedstaat in einem Versandverfahren einführen oder aus Freizonen beziehen;
2.
schriftlich mit dem Formblatt 302, wenn nichtberechtigte Personen im Auftrag der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere Nichtgemeinschaftswaren zur unmittelbaren und vollständigen Belieferung der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere aus einem Drittland einführen, aus einem Mitgliedstaat in einem Versandverfahren einführen oder aus Freizonen beziehen;
3.
schriftlich mit dem Formblatt 302 oder durch die tatsächliche Einfuhr und die Ausfertigung des Formblatts 302, wenn die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere ihre Nichtgemeinschaftswaren selbst über einen Militärflug- oder -seehafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus einem Drittland einführen;
4.
schriftlich mit Abwicklungsschein durch den Inhaber der Bewilligung des Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung, wenn ausländische Streitkräfte, deren Entsendestaat Vertragspartei des Zusatzabkommens ist, oder Hauptquartiere Nichtgemeinschaftswaren aus Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung beziehen; im Fall von ausländischen Streitkräften, deren Entsendestaat nicht Vertragspartei des Zusatzabkommens ist, erfolgt die Anmeldung zur Lieferung aus dem Zolllager jedoch schriftlich mit dem Formblatt 302;
5.
schriftlich mit der Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung, wenn Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere Nichtgemeinschaftswaren, die in Absatz 3 genannt sind, aus einem Drittland einführen oder aus Nichterhebungsverfahren oder Freizonen beziehen;
6.
schriftlich mit Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung, mündlich oder durch das Verlassen des Flugzeugs bei der Einreise über einen Militärflugplatz ohne Zollstelle oder durch das Passieren einer Zollstelle ohne Abgabe einer anderen Zollanmeldung oder durch die Benutzung eines grünen Ausgangs „anmeldefreie Waren“, wenn Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere andere als die in Absatz 3 genannten Nichtgemeinschaftswaren aus einem Drittland einführen oder aus Nichterhebungsverfahren oder Freizonen beziehen;
7.
schriftlich mit Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung oder durch das Entgegennehmen der Militärpostsendung, wenn Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere Nichtgemeinschaftswaren zum Eigenbedarf im Militärpostverkehr aus einem Drittland einführen;
8.
schriftlich mit Einheitspapier, wenn nichtberechtigte Personen nach § 3 Abs. 2 Waren in anderen als den in Nummer 2 genannten Fällen aus einem Drittland einführen.

(2) Nichtgemeinschaftswaren, die durch Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere aus einem Drittland eingeführt werden und die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, sind schriftlich bei der Zollstelle anzumelden. Die Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung ist zusammen mit den nach den Vorschriften der Verbote und Beschränkungen für die Einfuhr aus einem Drittland erforderlichen Dokumenten der Zollstelle für die Abfertigung vorzulegen.

(3) Bei der Einfuhr oder dem Bezug folgender Waren ist eine Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung vorzulegen:

1.
für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sowie für Wasser- und Luftfahrzeuge,
2.
für Schusswaffen und den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände im Sinne des Waffengesetzes sowie
3.
für andere Waren mit einem Wert ab 1 000 Euro.
Die Zollstelle kann darüber hinaus eine Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung verlangen, wenn Zweifel bestehen, dass die Waren zum persönlichen oder häuslichen Gebrauch bestimmt sind, oder ob die Person, die die Waren einführt, Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere ist.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3, 6 und 7 gelten die betreffenden Waren als gestellt, die Zollanmeldung als angenommen und die Waren zur Truppenverwendung überlassen, wenn sie nicht schriftlich angemeldet werden.

(5) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 keine Möglichkeit zur Entgegennahme der schriftlichen Zollanmeldung, so gelten die Waren als Waren in vorübergehender Verwahrung. Sie sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 20 Tagen nach der Einfuhr bei der örtlich zuständigen Zollstelle unverändert zu gestellen und anzumelden.

(6) Besteht in den Fällen des Absatzes 2 keine Möglichkeit zur Entgegennahme der schriftlichen Zollanmeldung und ist das Mitglied der Streitkräfte oder der Hauptquartiere im Besitz der jeweils erforderlichen Erlaubnis, so gelten die Waren als Waren in vorübergehender Verwahrung. Sie sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 20 Tagen nach der Einfuhr bei der örtlich zuständigen Zollstelle unverändert zu gestellen und anzumelden.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.