Bundesfinanzhof Beschluss, 18. Aug. 2011 - VII B 31/11

published on 18.08.2011 00:00
Bundesfinanzhof Beschluss, 18. Aug. 2011 - VII B 31/11
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tatbestand

1

I. Nachdem der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 27. Januar 2009 als Kapitän eines Frachtschiffs in den Hafen X eingelaufen war, meldete er mit einer Erklärung über die vorhandenen Schiffsvorräte u.a. Zigaretten, Spirituosen und Schaumwein an. Der vom Kläger unterzeichnete Vordruck enthielt den Hinweis, dass die Schiffsvorräte nicht mehr abgabenfrei verwendet werden dürften, sobald sich das Schiff vier Wochen in demselben Hafen aufhalte (§ 14 Abs. 3 der Zollverordnung--ZollV--); in diesem Fall habe der Schiffsführer die Schiffsvorräte der zuständigen Zollstelle anzuzeigen.

2

Nachdem innerhalb der folgenden vier Wochen die Wiederausfuhr der Waren beim zuständigen Zollamt nicht angezeigt worden war, wurden die angemeldeten Schiffsvorräte vom Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) überprüft, sichergestellt und die entsprechenden Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuern) gegen den Kläger festgesetzt.

3

Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der der Kläger geltend machte, bereits am 29. Januar 2009 seinen Urlaub angetreten zu haben und nach dem Ende des Urlaubs am 15. März 2009 für ein Jahr arbeitslos gewesen zu sein, wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, dass es sich bei den angemeldeten Waren um sog. Mund- und Schiffsvorrat gehandelt habe, der gemäß § 14 Abs. 1 ZollV einfuhrabgabenfrei in den deutschen Teil des Zollgebiets der Union verbracht werden dürfe, mit seiner Anmeldung zollrechtlich in den freien Verkehr zur besonderen Verwendung übergeführt werde und unter zollamtlicher Überwachung bleibe. Die Einfuhrabgabenschuld sei im Streitfall nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex (ZK) entstanden, da die Waren weder innerhalb der vorgeschriebenen vier Wochen wieder ausgeführt noch zu einem anderen Zollverfahren angemeldet und somit die sich aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens der besonderen Verwendung ergebenden Pflichten nicht erfüllt worden seien. Der Kläger sei gemäß Art. 204 Abs. 3 ZK Abgabenschuldner, weil er die Waren zur besonderen Verwendung angemeldet habe und ihm deshalb die sich aus diesem Zollverfahren ergebenden Pflichten oblegen hätten. Von der Möglichkeit, sich während seines Urlaubs bei der Wahrnehmung der zollrechtlich Pflichten vertreten zu lassen, habe der Kläger keinen Gebrauch gemacht.

4

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

Entscheidungsgründe

5

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe schon nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.

6

1. Die von der Beschwerde bezeichnete Frage, ob ein gesetzlicher Vertreter wie im Streitfall der Kläger als Schiffskapitän, der ein Zollverfahren eröffnet hat, auch dann für die ordnungsgemäße Beendigung des Zollverfahrens verantwortlich ist, wenn er im Zeitpunkt der abzugebenden Erklärung nicht mehr gesetzlicher Vertreter ist, ist nicht klärungsfähig, weil sie sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellte. Der Kapitän eines Schiffs ist nicht gesetzlicher Vertreter des Schiffseigners und ist deshalb --anders als die Beschwerde meint-- rechtlich nicht mit dem Geschäftsführer einer GmbH vergleichbar.

7

Als Schiffsführer war der Kläger Verbringer der Waren und damit gemäß Art. 40 ZK gestellungspflichtig (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. März 2004 C-238/02 --Viluckas und Jonusas--, Slg. 2004, I-2141 Rz 23, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2004, 159). Er war berechtigt, eine Zollanmeldung abzugeben (Art. 64 ZK), und er hat --wovon das FG offenbar ausgegangen ist-- diese Anmeldung im eigenen Namen und nicht im Namen des Schiffseigners abgegeben (Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 ZK). Es mag zweifelhaft sein, ob diese Auffassung des FG einer rechtlichen Prüfung standhielte; grundsätzliche, im allgemeinen Interesse klärungsbedürftige Rechtsfragen ergeben sich insoweit jedoch nicht.

8

Ist aber mit dem FG davon auszugehen, dass der Kläger mit der Erklärung über die Schiffsvorräte diese im eigenen Namen zur Überführung in den freien Verkehr zur besonderen Verwendung angemeldet hat (§ 11 Abs. 1 ZollV), stellt sich die Frage der Beschwerde, ob ein gesetzlicher Vertreter, der ein Zollverfahren eröffnet hat, für dessen ordnungsgemäße Beendigung verantwortlich bleibt, auch wenn seine Vertreterstellung nicht mehr besteht, nicht.

9

2. Aus den weiteren rechtlichen Folgerungen des FG, dass dem Kläger somit die Pflichten des Verfahrens der besonderen Verwendung oblagen und er deshalb nach Art. 204 Abs. 3 ZK Schuldner der gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK entstandenen Einfuhrabgaben ist, ergeben sich keine grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechtsfragen. Dies gilt auch, soweit man der Beschwerdebegründung die sinngemäß bezeichnete Frage entnehmen wollte, ob der Schiffsführer, der Schiffsvorräte zur Überführung in den freien Verkehr zur besonderen Verwendung angemeldet hat, der sich aus diesem Verfahren ergebenden zollrechtlichen Pflichten ledig wird, sobald er die Funktion als Schiffsführer nicht mehr bekleidet. Denn diese Frage lässt sich nur so beantworten, wie es das FG im Ergebnis getan hat.

10

Die sich aus einem Zollverfahren ergebenden Pflichten obliegen dem Zollanmelder persönlich und nicht lediglich als Inhaber einer bestimmten Funktion, in der er die zollrechtliche Erklärung abgegeben hat. Deshalb hilft im Streitfall auch nicht der Hinweis der Beschwerde auf § 2 Abs. 3 des Seemannsgesetzes (SeemG), der die zur Wahrnehmung der Pflichten des Kapitäns berufenen Vertreter benennt, falls dieser verhindert ist. Die Frage, ob die sich aus dem Verfahren der besonderen Verwendung ergebenden zollrechtlichen Pflichten des Zollanmelders für den Fall seiner Verhinderung von anderen Personen zu erfüllen sind bzw. erfüllt werden können, ist nicht nach dem SeemG, sondern nach den unionsrechtlichen Zollvorschriften zu beantworten. Diese sehen jedoch nicht vor, dass derjenige, der später bei einem Arbeitgeber die Funktion des früheren Zollanmelders übernimmt, automatisch auch in dessen zollrechtliche Pflichtenstellung einrückt. Das Zollrecht erlaubt insoweit lediglich, dass sich jedermann gegenüber den Zollbehörden bei der Vornahme das Zollrecht betreffender Verfahrenshandlungen vertreten lassen kann (Art. 5 Abs. 1 ZK) und dass die Rechte und Pflichten aus dem Zollverfahren der besonderen Verwendung im Einvernehmen mit der zuständigen Zollbehörde auf andere Personen übertragen werden (Art. 82 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 ZK). Im Streitfall ist indes von keiner dieser Möglichkeiten Gebrauch gemacht worden.

11

3. Die ordnungsgemäße Erhebung einer Divergenzrüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeitet und gegenüberstellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482, und vom 11. September 2003 X B 103/02, BFH/NV 2004, 180). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Es ist darüber hinaus auch nicht erkennbar, dass sich aus dem Senatsurteil vom 6. Dezember 2001 VII R 76/00 (BFH/NV 2002, 685; ZfZ 2002, 166), auf das sich die Beschwerde beruft, für den Streitfall rechtlich Erhebliches herleiten ließe. Jene Entscheidung betraf den Fall eines Lieferanten unversteuerten Schiffsbedarfs, der diesen nicht berechtigten Personen geliefert hatte, und (u.a.) die Frage, ob der Kapitän, der bereits eine andere Verwendung erhalten hatte, diese unzulässige Lieferung durch nachträgliches Unterzeichnen der Lieferzettel genehmigen konnte.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

6 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Annotations

(1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex ist Mund- und Schiffsvorrat, den die Schiffsführung eines in der gewerblichen Schiffahrt eingesetzten Schiffes auf diesem in den deutschen Teil des Zollgebietes der Gemeinschaft verbringt und der an Bord als Mundvorrat durch die Schiffsbesatzung - einschließlich der Schiffsführung - oder die Fahrgäste verbraucht oder als Schiffsvorrat für das Schiff verwendet wird. Dies gilt auch für den Mundvorrat, den die Schiffsbesatzung und die Fahrgäste auf dem Schiff in den deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft verbringen und an Bord verbrauchen. Den in der gewerblichen Schiffahrt eingesetzten Schiffen stehen Seeschiffe der Behörden gleich, wenn sie von einer Fahrt von mehr als 30 Tagen zurückkehren.

(2) Personen, die mit dem Schiff eingereist sind und es zu einem Landgang oder vorübergehend bis zu drei Tagen verlassen, dürfen von dem in Absatz 1 bezeichneten Mundvorrat bis zu 5 Zigarren, 20 Zigaretten oder 50 Gramm Rauchtabak an Land verbrauchen.

(3) Die Einfuhrabgabenfreiheit ist ausgeschlossen, sobald sich das Schiff vier Wochen in demselben Hafen aufgehalten hat, spätestens jedoch zwei Monate nach Erreichen des ersten deutschen Hafens, auch wenn das Schiff zwischenzeitlich den deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft verläßt, ohne über das Küstengebiet (Anlage 1) hinauszufahren.

(4) Die Einfuhrabgabenfreiheit ist ausgeschlossen für Mund- und Schiffsvorrat, der im deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft bezogen worden ist, obwohl das Schiff für die vom Bezugsort angetretene Fahrt nicht bezugsberechtigt war. Die Einfuhrabgabenfreiheit ist ferner ausgeschlossen für Mund- und Schiffsvorrat auf Fischereifahrzeugen, die nach den üblichen kurzen Fangreisen zurückkehren.

(5) Fährt ein Schiff nicht im Seeverkehr ein, so ist die Einfuhrabgabenfreiheit auf die Verwendung innerhalb von acht Tagen nach Einfahrt in den deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft beschränkt. Setzt ein im Seeverkehr eingefahrenes Schiff seine Fahrt auf Wasserstraßen fort, die keine Zollstraßen sind, so ist die Einfuhrabgabenfreiheit auf die Verwendung innerhalb von acht Tagen nach der ersten zollamtlichen Behandlung beschränkt. Läuft ein Schiff im Seeverkehr als ersten Hafen eine Freizone an, so rechnet die Frist vom Verlassen der Freizone.

(6) Auf dem Bodensee ist abweichend von den Absätzen 1 bis 5 derjenige Mund- und Schiffsvorrat einfuhrabgabenfrei, den die Schiffsführung oder auch der Inhaber eines selbständigen Verpflegungsbetriebes eines in der gewerblichen Schiffahrt eingesetzten Schiffes auf diesem in den deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft verbringt und der unter zollamtlicher Überwachung binnen zwei Tagen an Bord durch die mit dem Schiff beförderten Personen als Mundvorrat verbraucht oder als Schiffsvorrat für das Schiff verwendet wird. Die Einfuhrabgabenfreiheit gilt nur für Waren, die in den Anliegerstaaten den gleichen Status wie die Gemeinschaftswaren in der Gemeinschaft haben und für die Einfuhrabgaben weder erlassen, erstattet oder vergütet noch andere finanzielle Ausfuhrvergünstigungen gewährt werden. Wenn das Schiff auch Personen, die an deutschen Anlegeplätzen zusteigen, unmittelbar zu anderen deutschen Anlegeplätzen - ausgenommen zwischen Wangen und Hemmenhofen - befördert, sind von der Einfuhrabgabenfreiheit ausgeschlossen:

1.
Branntwein, Likör und andere Spirituosen der Position 2208 des Zolltarifs,
2.
Tabakwaren,
3.
Röstkaffee und löslicher Kaffee.

(7) Bei unmittelbarer seewärtiger Einfahrt in eine Freizone hat der Schiffsführer eine Liste des Schiffsvorrats und der Besatzungsmitglieder - einschließlich der Schiffsführung - und Fahrgäste mit ihrem Mundvorrat bereitzuhalten. Die in den Listen eingetragenen Waren gelten als in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung übergeführt.

(8) Bei der zulässigen Ausfuhr von Mund- und Schiffsvorrat aus dem deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft dürfen die Waren auch nach Annahme der Anmeldung zur Ausfuhr bis zum endgültigen Verlassen des Zollgebiets verwendet werden.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für die in § 20 bezeichneten Betriebsstoffe.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Die Einfuhrabgabenfreiheit nach den §§ 12 bis 22 wird durch Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung gewährt. Das Verfahren bestimmt sich nach Artikel 82 Zollkodex.

(2) Waren, die zu einem der begünstigten Zwecke im Sinne der §§ 12 bis 22 ohne Zoll- und Steueraussetzungsverfahren aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar ohne Berührung eines Drittlands in den Geltungsbereich des Zollverwaltungsgesetzes verbracht werden, gelten mit dem Verbringen als in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung übergeführt. Werden Waren, die nach Satz 1 als in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung übergeführt gelten oder nach § 27 als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf abgegeben und bezogen worden sind, in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft verbracht, so gilt dies als Ausfuhr.