Bundesfinanzhof Urteil, 15. März 2018 - VI R 8/16
Tenor
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Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. August 2015 14 K 3290/13 E aufgehoben.
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Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.
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Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Tatbestand
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I.
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Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und wurden für das Streitjahr (2000) zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.
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Der Kläger war im Streitjahr zum einen als Prokurist bei der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen X-GmbH angestellt. Zum anderen war er für eine in Österreich ansässige 100 %ige Tochtergesellschaft der X-GmbH als Geschäftsführer tätig.
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Die X-GmbH, deren Geschäftsjahr vom 1. Mai eines Jahres bis zum 30. April des Folgejahres lief, war von der Rechtsvorgängerin der Y-GmbH sowie den jeweils zu ihren Geschäftsführern bestellten W und J gegründet worden. Am Stammkapital in Höhe von 150.000 DM waren die Gründungsgesellschafter zunächst wie folgt beteiligt:
a) die Y-GmbH mit einem voll eingezahlten Geschäftsanteil im Nennwert von 42.500 DM und einem zur Hälfte eingezahlten Geschäftsanteil im Nennwert von 85.000 DM, mithin zu insgesamt 85 %,
b) W mit einem voll eingezahlten Geschäftsanteil im Nennwert von 5.000 DM und einem zur Hälfte eingezahlten Geschäftsanteil im Nennwert von 10.000 DM, mithin zu insgesamt 10 % und
c) J mit einem voll eingezahlten Geschäftsanteil im Nennwert von 2.500 DM und einem zur Hälfte eingezahlten Geschäftsanteil im Nennwert von 5.000 DM, mithin zu insgesamt 5 %.
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Nach dem Gesellschaftsvertrag der X-GmbH gewährten jeweils 500 DM der eingezahlten Stammeinlage eine Stimme. § 14 des Gesellschaftsvertrags regelte, wie die Vergütung im Falle einer Einziehung oder Abtretung eines Gesellschaftsanteils nach Maßgabe der §§ 10 und 11 zu berechnen war.
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Die Beteiligungsverhältnisse sowie der Kreis der Gesellschafter der X-GmbH veränderten sich später wie folgt:
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Im Jahre 1997 veräußerte die Y-GmbH sowohl von ihrem voll eingezahlten Geschäftsanteil im Nennwert von 42.500 DM einen Teil-Geschäftsanteil im Nennwert von 2.500 DM als auch von ihrem lediglich zur Hälfte eingezahlten Geschäftsanteil im Nennwert von 85.000 DM einen Teil-Geschäftsanteil in Höhe von 5.000 DM, mithin eine Beteiligung an der X-GmbH in Höhe von 5 %, an C, nachdem dieser zuvor zu einem der Geschäftsführer der X-GmbH bestellt worden war. Die Veräußerung erfolgte --nach Angaben der Kläger-- auf der Grundlage von zuvor bei Eintritt von C in das von der X-GmbH betriebene Unternehmen getroffenen Absprachen auf der Basis der eingezahlten Nennbeträge.
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Darüber hinaus veräußerte die Y-GmbH in der Folge sowohl von ihrem voll eingezahlten Geschäftsanteil im Nennwert von nunmehr noch 40.000 DM einen weiteren Teil-Geschäftsanteil im Nennwert von 1.250 DM als auch von ihrem lediglich zur Hälfte eingezahlten Geschäftsanteil im Nennwert von nunmehr noch 80.000 DM einen weiteren Teil-Geschäftsanteil im Nennwert von 2.500 DM, mithin eine Beteiligung an der X-GmbH von 2,5 %, zu einem Preis von 12.963 DM mit Wirkung ab dem 1. Mai 1998 an den Mitgesellschafter und zugleich Geschäftsführer der X-GmbH J.
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Mit notariellem Vertrag vom 9. November 1998 veräußerte W, der zuvor auch als Geschäftsführer der X-GmbH ausgeschieden war, seinen voll eingezahlten Geschäftsanteil im Nennwert von 5.000 DM für 30.833 DM und seinen lediglich zur Hälfte eingezahlten Geschäftsanteil im Nennwert von 10.000 DM für 56.667 DM, mithin seine insgesamt 10 %ige Beteiligung an der X-GmbH, an die Y-GmbH.
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Mit notariellem Vertrag vom 27. September 1999 veräußerte C an H, nachdem dieser zuvor ebenfalls zu einem der Geschäftsführer der X-GmbH bestellt worden war, sowohl seinen voll eingezahlten Geschäftsanteil im Nennwert von 2.500 DM als auch von seinem lediglich zur Hälfte eingezahlten Geschäftsanteil im Nennwert von 5.000 DM einen Teil-Geschäftsanteil im Nennwert von 500 DM, mithin eine Beteiligung an der X-GmbH in Höhe von 2 %, für 25.875 DM.
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Mit notariellem Vertrag vom 29. November 1999 veräußerte J von seinem lediglich zur Hälfte eingezahlten Geschäftsanteil im Nennwert von 5.000 DM einen Teil-Geschäftsanteil im Nennwert von 3.750 DM, mithin eine Beteiligung an der X-GmbH in Höhe von 2,5 %, für einen im Streitjahr gezahlten Betrag in Höhe von 111.217 DM zuzüglich Zinsen an die Y-GmbH.
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Mit notariellem Vertrag vom 16. März 2000 erwarb die Y-GmbH von C dessen lediglich zur Hälfte eingezahlten Geschäftsanteil im Nennwert von 4.500 DM, mithin eine Beteiligung an der X-GmbH in Höhe von 3 %, für 97.434 DM mit Wirkung ab dem 30. April 2000 (zurück).
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Mit notariellem Vertrag vom 30. Mai 2000 veräußerte die Y-GmbH von ihrem in 1998 von W für 30.833 DM erworbenen, voll eingezahlten Geschäftsanteil im Nennwert von 5.000 DM einen Teil-Geschäftsanteil im Nennwert von 1.485 DM, mithin eine Beteiligung an der X-GmbH in Höhe von 0,99 %, mit Wirkung ab dem 30. April 2000 für 27.000 DM an G, nachdem dieser zuvor zu einem der Geschäftsführer der X-GmbH bestellt worden war.
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Mit notariellem Vertrag vom 25. Juli 2000 veräußerte die Y-GmbH von ihrem von W erworbenen voll eingezahlten Geschäftsanteil einen weiteren Teil-Geschäftsanteil im Nennwert von ebenfalls 1.485 DM, mithin eine Beteiligung an der X-GmbH in Höhe von ebenfalls 0,99 %, wiederum mit Wirkung ab dem 30. April 2000 und wiederum für 27.000 DM auch an den Kläger. In § 4 dieses Vertrags vereinbarten die Vertragsparteien zum einen ein Andienungsrecht für den Kläger und zum anderen ein Ankaufsrecht für die Y-GmbH, wobei der jeweils zu zahlende Kaufpreis der Vergütung gemäß § 14 des Gesellschaftsvertrags entsprechen sollte, für den Fall, dass die Y-GmbH ihr Ankaufsrecht ausüben sollte, allerdings zuzüglich eines Betrags von 10.000 DM. In § 5 trafen die Parteien zudem eine Stimmrechtsbindungsvereinbarung.
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Dem Abschluss des Vertrags vom 25. Juli 2000 war am 10. April 2000 der Abschluss einer von dem Kläger mit der X-GmbH getroffenen Zusatzvereinbarung zu dessen Dienstvertrag vorausgegangen, wonach der Kläger mit sofortiger Wirkung als Europamanager eingesetzt wurde. Am Ende dieser Zusatzvereinbarung findet sich zudem der folgende Passus: "Ferner erhält der ... [Kläger] für die nächsten zwei Länder, die zur Expansion anstehen, eine Beteiligung von 2 %. Über diese Beteiligung wird jedoch noch ein gesonderter Vertrag geschlossen".
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Am Tag vor Abschluss des notariellen Vertrags hatten der Kläger und die X-GmbH eine weitere Zusatzvereinbarung zu dessen Dienstvertrag geschlossen, in der --im Übrigen wortgleich mit der am 10. April 2000 getroffenen Zusatzvereinbarung-- geregelt wurde, dass der Kläger mit sofortiger Wirkung als Europamanager eingesetzt werde. Die in der Vereinbarung vom 10. April 2000 enthaltene Zusage einer "Beteiligung" fehlte in dieser Vereinbarung.
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Auch in den Folgejahren kam es immer wieder zu Veräußerungen von Beteiligungen an der X-GmbH durch die Y-GmbH bzw. deren Rechtsnachfolgerin an Geschäftsführer und leitende Mitarbeiter der X-GmbH sowie zur Weiterveräußerung der von diesen erworbenen Beteiligungen an der X-GmbH an andere Geschäftsführer oder leitende Mitarbeiter der X-GmbH bzw. an von diesen beherrschte Gesellschaften oder auch zur Rückveräußerung der erworbenen Beteiligungen an die Y-GmbH bzw. deren Rechtsnachfolgerin.
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Mit Bescheid vom 6. Mai 2002 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Einkommensteuer für das Streitjahr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Grundlage für die Steuerfestsetzung war die von den Klägern eingereichte Einkommensteuererklärung für das Streitjahr, in der sie u.a. für den Kläger den von ihm im Streitjahr erzielten Bruttoarbeitslohn mit ... DM erklärt hatten.
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Mit Änderungsbescheid vom 15. Dezember 2005 setzte das FA die Einkommensteuer herauf. Dabei ging es nunmehr auf der Grundlage von Feststellungen, die im Rahmen einer bei der X-GmbH durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung getroffen worden waren, davon aus, dass der Kaufpreis, den der Kläger für die von ihm erworbene Beteiligung an der X-GmbH gezahlt hatte (27.000 DM), nicht dem tatsächlichen Wert der Beteiligung entsprochen habe und die Differenz vor dem Hintergrund, dass der Veräußerer Hauptgesellschafter der X-GmbH war, als Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu qualifizieren sei.
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Der dagegen von den Klägern u.a. unter Berufung auf ein von der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W-AG erstelltes Wertgutachten, wonach der Ertragswert der von dem Kläger erworbenen Beteiligung am 30. April 2000 höchstens 22.574 DM betragen habe, eingelegte Einspruch hatte zum Teil Erfolg.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 12. September 2013 setzte das FA die Einkommensteuer für das Streitjahr herab. Dabei ging es auf der Grundlage einer von dem FA für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Z erstellten fachprüferlichen Stellungnahme zur Ermittlung des Unternehmenswerts der X-GmbH auf den 30. April 2000 nun von einem Wert der von dem Kläger erworbenen Beteiligung an der X-GmbH in Höhe von 43.560 DM, mithin von einer von dem Kläger als Arbeitslohn zu versteuernden Wertdifferenz in Höhe von 16.560 DM, aus.
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Das Finanzgericht (FG) wies die im Anschluss erhobene Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1083 veröffentlichten Gründen ab.
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Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
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Sie beantragen,
das Urteil des FG aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 15. Dezember 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. September 2013 dahin zu ändern, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um 8.467 € (16.560 DM) gemindert werden.
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Das FA beantragt,
das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
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II.
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Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Senat kann auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht beurteilen, ob das FG zu Recht von einem geldwerten Vorteil des Klägers aus dem streitigen Geschäftsanteilserwerb in Höhe von 8.467 € ausgegangen ist.
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1. Das FG hat allerdings zu Recht entschieden, dass die Y-GmbH dem Kläger mit der (verbilligten) Überlassung des Geschäftsanteils an der X-GmbH dem Grunde nach Arbeitslohn zugewandt hat.
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Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG gehört auch der Vorteil aus dem verbilligten Erwerb einer Beteiligung, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer "für" seine Arbeitsleistung gewährt wird (Senatsurteile vom 1. September 2016 VI R 67/14, BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69; vom 1. September 2016 VI R 16/15, BFHE 255, 138, BStBl II 2017, 149; vom 1. Februar 2007 VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898, und vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766, jeweils m.w.N.). Dies kann auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll (Senatsurteil in BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69).
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Die Anwendung dieser Grundsätze ist im Revisionsverfahren zwischen den Beteiligten zu Recht ebenso wenig streitig wie die Würdigung des FG, dass der Beteiligungserwerb des Klägers dem Grunde nach durch das Dienstverhältnis veranlasst war (dazu Senatsurteil in BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69). Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass den aktiven bzw. späteren Geschäftsführern der X-GmbH --und damit auch dem Kläger-- mit wenigen Ausnahmen der Erwerb von (geringfügigen) Beteiligungen an dieser ermöglicht wurde, um diese zum einen zu einem weiteren Engagement für das Unternehmen zu motivieren und sie zum anderen an dieses zu binden.
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2. Das FG ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der als Arbeitslohn zu erfassende geldwerte Vorteil nicht in der übertragenen Beteiligung selbst besteht, sondern in der Verbilligung, dem Preisnachlass (Senatsurteile vom 7. Mai 2014 VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904, und vom 23. Juni 2005 VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770). Die Bewertung des geldwerten Vorteils durch die Vorinstanz ist allerdings nicht frei von Rechtsfehlern.
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a) Die seitens des Klägers von der Y-GmbH erworbene Beteiligung an der X-GmbH, der Arbeitgeberin des Klägers, ist eine Vermögensbeteiligung i.S. von § 19a Abs. 3 Nr. 8 i.V.m. Abs. 3a Satz 3 EStG. Als Wert der Vermögensbeteiligung ist daher der gemeine Wert anzusetzen (§ 19a Abs. 8 Satz 1 EStG). Vermögensbeteiligungen i.S. des § 19a Abs. 3 Nr. 8 EStG sind dabei gemäß § 19a Abs. 8 Satz 8 EStG mit dem Wert anzusetzen, der vor dem Tag der Überlassung, d.h. des Zuflusses der Vermögensbeteiligung (s. z.B. Senatsurteil vom 29. Juli 2010 VI R 30/07, BFHE 230, 413, BStBl II 2011, 68), zuletzt nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) festzustellen ist oder war.
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b) § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG sieht vor, dass der gemeine Wert einer Beteiligung i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG, mithin u.a. einer GmbH-Beteiligung, in erster Linie aus Verkäufen abzuleiten ist, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Ist dies nicht möglich, so ist er gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen (dazu Senatsurteil in BFHE 230, 413, BStBl II 2011, 68, m.w.N.). Die Ermittlung des gemeinen Werts aufgrund von Verkäufen hat Vorrang vor der Schätzung (ständige Rechtsprechung, Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Mai 2013 II R 4/11, BFH/NV 2013, 1223, m.w.N.). Der Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG besteht darin, dieses Rangverhältnis der beiden Methoden der Ermittlung des gemeinen Werts i.S. des Vorrangs der Ableitung des gemeinen Werts aus der Wertbestätigung am Markt zu regeln (BFH-Urteil vom 5. März 1986 II R 232/82, BFHE 146, 460, BStBl II 1986, 591).
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Dem steht die im Streitjahr noch nicht geltende Vorschrift in § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG i.d.F. des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 7. Dezember 2006 nicht entgegen (Senatsurteil in BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69).
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c) Die Wertableitung aus Verkäufen setzt nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG voraus, dass Verkäufe vorliegen, die weniger als ein Jahr vor dem Bewertungsstichtag erfolgt sind. Dies ist im Streitfall der 29. April 2000, da die Übertragung des Geschäftsanteils nach § 2 des Vertrags vom 25. Juli 2000 mit Ablauf des 30. April 2000 erfolgte. Vereinbarte Verfügungsbeschränkungen oder Rückübertragungsansprüche stehen dem Zufluss nicht entgegen (z.B. Senatsurteil vom 30. September 2008 VI R 67/05, BFHE 223, 98, BStBl II 2009, 282, m.w.N.).
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d) Maßgebend für die Bestimmung des gemeinen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist der Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BewG) tatsächlich erzielt wurde (BFH-Urteil vom 22. Januar 2009 II R 43/07, BFHE 224, 272, BStBl II 2009, 444, m.w.N.). Gewöhnlicher Geschäftsverkehr i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 1 BewG ist der Handel, der sich nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage vollzieht und bei dem jeder Vertragspartner ohne Zwang und nicht aus Not, sondern freiwillig in Wahrung seiner eigenen Interessen zu handeln in der Lage ist (BFH-Urteil vom 23. Februar 1979 III R 44/77, BFHE 128, 254, BStBl II 1979, 618, und BFH-Beschluss vom 22. August 2002 II B 170/01, BFH/NV 2003, 11, m.w.N.).
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e) Ob die Parteien einen Preis vereinbart haben, der dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht, ist nach ständiger Rechtsprechung nach den Gesamtumständen des Einzelfalls unter Heranziehung objektivierter Maßstäbe zu entscheiden (BFH-Urteil vom 14. Juli 2009 IX R 6/09, BFH/NV 2010, 397). Auszuklammern sind dabei solche preisbildende Faktoren, die mit der Beschaffenheit der Anteile selbst nichts zu tun haben (BFH-Urteil vom 28. November 1980 III R 86/78, BFHE 132, 482, BStBl II 1981, 353).
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3. Dem entspricht die Entscheidung des FG nur teilweise. Zwar hatte das FG in erster Linie zu prüfen, ob sich der gemeine Wert aus Verkäufen ableiten ließ, da im Jahr vor dem Erwerb des streitigen Anteils durch den Kläger vier weitere Verkäufe erfolgt waren. Das FG sah sich hierzu aber deshalb nicht verpflichtet, weil es sich bei den Verkäufen nicht um "(echte) Verkäufe unter fremden Dritten, sondern um Verkäufe bzw. Käufe innerhalb eines bestimmten Personenkreises" gehandelt habe. Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.
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a) Die im Jahr vor dem Erwerb durch den Kläger erfolgten Verkäufe sind nur zu berücksichtigen, wenn die hierfür vereinbarten Kaufpreise unter den Bedingungen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage unter Heranziehung objektivierter Wertmaßstäbe, zu denen vor allem das Gesamtvermögen und die Ertragsaussichten gehören, gebildet wurden (vgl. BFH-Urteile vom 25. Juni 1965 III 384/60, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1966, 1; vom 14. Februar 1969 III 88/65, BFHE 95, 334, BStBl II 1969, 395; in BFHE 128, 254, BStBl II 1979, 618; vom 30. März 1994 II R 101/90, BFHE 174, 94, BStBl II 1994, 503; vom 15. Juli 1998 II R 23/97, BFH/NV 1998, 1463; BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 11). Nicht zu berücksichtigen sind diese Verkäufe hingegen, wenn sie unter ungewöhnlichen Verhältnissen zustande gekommen sind (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 11) oder auf den persönlichen Verhältnissen der Gesellschafter beruhen (BFH-Urteil in BFHE 174, 94, BStBl II 1994, 503).
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b) Zwar können auch Gesellschafter sich als fremde Dritte gegenüberstehen, so dass allein die Veräußerung innerhalb des Gesellschafterkreises einen i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 BewG zu berücksichtigenden Verkauf nicht hindert. Handelt es sich aber um Beteiligungsverkäufe des Arbeitgebers oder einer diesem nahestehenden Person an Arbeitnehmer, spricht schon dieser Umstand für die Vermutung, dass ein solcher Verkauf in der Regel nicht unter den Bedingungen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage unter Heranziehung objektivierter Wertmaßstäbe erfolgt, sondern vielmehr (auch) wesentlich durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist.
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Im Streitfall wird diese Regelvermutung durch die Feststellungen des FG bestätigt. Denn anders sind u.a. die sehr großen Preisunterschiede bei den nur innerhalb eines halben Jahres beurkundeten Verkäufen der Gesellschafter C an H (25.875 DM für 2 %) einerseits und der Gesellschafter J und C an die Y-GmbH (11.217 DM für 2,5 % und 97.434 DM für 3 %) sowie der Y-GmbH an G und den Kläger (jeweils 27.000 DM für 0,99 %) andererseits nicht zu erklären. Ein Vergleich der entweder von der Y-GmbH oder anderen Gesellschaftern an (Neu-)Gesellschafter mit Führungsposition erfolgten Verkäufe und der Rückkäufe von entsprechenden Beteiligungen durch die Y-GmbH zeigt, dass die Erwerbe der (Neu-)Gesellschafter augenscheinlich gegenüber den Rückkäufen durch die Y-GmbH mit einer Verbilligung bzw. die Rückkäufe gegenüber den Erwerben mit einer Verteuerung verbunden waren. Insoweit sind die im Jahr vor dem Erwerb des Klägers erfolgten Verkäufe ungeeignet, um mit diesen den gemeinen Wert aus der Wertbestätigung am Markt, d.h. unter drittüblichen Bedingungen, zu begründen, was aber gerade Ziel des Vorrangs der Ableitung aus Verkäufen vor der Schätzung ist.
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Dies gilt entgegen der Ansicht der Kläger auch für den Verkauf von C an H. Auch hier zeigt sich im Gesamtzusammenhang, dass der Verkauf nicht von gewöhnlichen Umständen geprägt ist. Zum einen ist die Wertdifferenz von 25.875 DM für eine 2 %ige Beteiligung gegenüber 27.000 DM für eine (nur) 0,99 %ige Beteiligung bei Verkäufen innerhalb von acht Monaten auch bei einem schnellwachsenden Unternehmen wie der X-GmbH nicht erklärlich. Zum anderen ist es auch ungewöhnlich, wenn C seine verbleibende 3 %ige Beteiligung nur knapp sechs Monate nach dem Verkauf an H für nun rund 97.500 DM an die Y-GmbH veräußert.
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4. Da sich der gemeine Wert des streitigen Geschäftsanteils damit ausnahmsweise nicht aus den zeitnahen Verkäufen ableiten lässt, ist er unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der X-GmbH zu schätzen. Insoweit ist auch die Würdigung des FG, eine Schätzung nach dem Stuttgarter Verfahren komme im Streitfall nicht in Betracht, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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a) Das Stuttgarter Verfahren, das von der Finanzverwaltung zunächst in den Vermögensteuer-Richtlinien, ab dem Jahr 1999 dann in R 96 ff. der Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR) geregelt worden ist, ist für die Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften vom BFH in ständiger Rechtsprechung als geeignetes --wenn auch die Gerichte nicht bindendes-- Schätzungsverfahren anerkannt worden (erstmals BFH-Urteil vom 19. Dezember 1960 III 396/58 S, BFHE 72, 241, BStBl III 1961, 92, unter II.; für ertragsteuerliche Zwecke z.B. BFH-Urteil vom 21. Januar 1993 XI R 33/92, BFH/NV 1994, 12, unter II.2.; BFH-Beschlüsse vom 15. Oktober 2008 X B 170/07, BFH/NV 2009, 167; vom 25. Oktober 2007 VIII B 109/06, BFH/NV 2008, 528, und vom 26. Juni 2007 X B 69/06, BFH/NV 2007, 1707). Das Stuttgarter Verfahren ist auch für das Streitjahr noch anwendbar.
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Mit Rücksicht auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist von diesem Verfahren allerdings abzuweichen, wenn es in Ausnahmefällen aus besonderen Gründen des Einzelfalls zu nicht tragbaren, d.h. offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt (BFH-Urteile vom 17. Mai 1974 III R 156/72, BFHE 112, 510, BStBl II 1974, 626, unter 2.; vom 26. Januar 2000 II R 15/97, BFHE 191, 393, BStBl II 2000, 251, unter II.A.1.; vom 11. Januar 2006 II R 76/04, BFH/NV 2006, 1257, unter II.1.a; vom 12. Juli 2006 II R 75/04, BFHE 213, 215, BStBl II 2006, 704, und vom 1. Februar 2007 II R 19/05, BFHE 215, 508, BStBl II 2007, 635; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1707).
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b) Ein solch offensichtlich unrichtiges Ergebnis hat das FG für den Streitfall bejaht. Dies ist schon deshalb nicht zu beanstanden, da die Kläger den Wert der 0,99 %igen Beteiligung zum 30. April 2000 unter Verweis auf das von der W-AG erstellte Wertgutachten mit 22.574 DM im Vergleich zu einem Wert laut Stuttgarter Verfahren von lediglich 9.500 DM beziffert haben.
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Hinzu kommt, dass die Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren davon ausgeht, der Betrieb werde in wirtschaftlich gleichem Umfang weitergeführt. Dies rechtfertigt im Allgemeinen den Schluss, dass sich auch die Ertragslage in den nächsten Jahren nicht wesentlich ändern wird (BFH-Urteile vom 12. Januar 2011 II R 38/09, BFH/NV 2011, 765; in BFHE 215, 508, BStBl II 2007, 635). Bei der Schätzung des voraussichtlichen künftigen Jahresertrags kann daher der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte, nach R 99 Abs. 3 ErbStR 1999 gewichtete Durchschnittsertrag als wichtige Beurteilungsgrundlage herangezogen werden (R 99 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 1999). Im Streitfall ist zwischen den Beteiligten indes unstreitig, dass es sich bei der erst im Jahr ... gegründeten X-GmbH um ein stark wachsendes und expandierendes Unternehmen handelte, so dass aufgrund dieser besonderen einzelfallbezogenen Umstände eine Schätzung an Hand des Stuttgarter Verfahrens dann nicht in Betracht kommt, wenn in Zukunft ein erheblich höherer Ertrag zu erwarten ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 765, Rz 15; in BFHE 215, 508, BStBl II 2007, 635).
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c) Nicht gefolgt werden kann dem FG aber, soweit es die auf der fachprüferlichen Stellungnahme des FA für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Z basierende Schätzung des FA als eigene übernommen hat. Denn diese Schätzung wurde allein auf Basis der Ertragsaussichten erstellt, weshalb das FA diese zu Recht mittlerweile selbst nicht mehr als für die Wertermittlung des streitigen GmbH-Anteils geeignet ansieht.
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Nach den vorstehenden Ausführungen hat die Schätzung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG vielmehr unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten und auch des Vermögens zu erfolgen; eine Schätzung, die ausschließlich am Ertrag ausgerichtet ist, scheidet mithin von vornherein als nicht mit dem Gesetz vereinbar aus (BFH-Beschluss vom 18. November 2005 II B 134/04, BFH/NV 2006, 501).
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Dessen ungeachtet hat das FG weder die Grundlagen seiner Schätzung erörtert noch sich mit den Einwendungen hiergegen und der abweichenden Wertermittlung des Klägers auseinandergesetzt. Es hat auch nicht dargelegt, dass und weshalb es über die erforderliche Sachkunde verfügt, den Wert eines Unternehmens in der Größenordnung der X-GmbH zu schätzen.
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d) Damit wird das FG im 2. Rechtsgang eine diesen Anforderungen entsprechende Schätzung des gemeinen Werts des streitigen Geschäftsanteils auf den 29. April 2000 nachzuholen haben. Sollte dem FG für eine Anteilsbewertung nach bürgerlich-rechtlichen Bewertungsgrundsätzen die erforderliche Sachkunde fehlen, wird es ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen haben (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2015 IV R 18/12, BFHE 252, 408, BStBl II 2016, 346).
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Bei der Bewertung nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen spielen Prognosen für künftige Entwicklungen eine entscheidende Rolle (BFH-Urteil vom 27. August 2014 II R 43/12, BFHE 246, 506, BStBl II 2015, 241, Rz 48, m.w.N.). Gibt es mehrere anerkannte, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke übliche Bewertungsmethoden, ist für die Überprüfung die Methode anzuwenden, die ein Erwerber des Geschäftsanteils der Bemessung des Kaufpreises zugrunde gelegt hätte (BFH-Urteil in BFHE 246, 506, BStBl II 2015, 241). Diese Beurteilung entspricht der Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG i.d.F. des Art. 2 Nr. 2 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 3018). Dabei ist im Hinblick auf § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG in der für das Streitjahr (noch) geltenden Fassung eine Methode zu wählen, bei der die Bewertung unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft erfolgt (Senatsurteil in BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69; BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 501).
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5. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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Hinweis: Sämtliche DM- und €-Beträge in diesem Urteil wurden ebenfalls neutralisiert. Die Proportionen der Beträge zueinander wurden gewahrt.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Urteil, 15. März 2018 - VI R 8/16
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Urteil einreichenBundesfinanzhof Urteil, 15. März 2018 - VI R 8/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
1
Tatbestand
2Streitig ist, ob die beherrschende Gesellschafterin einer GmbH eine Beteiligung an der von ihr beherrschten Gesellschaft im Streitjahr 2000 verbilligt an den Kläger, einem bei dieser Gesellschaft Beschäftigten, veräußert hat und ob der Beklagte zu Recht die seiner Meinung nach bestehende Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der an den Kläger veräußerten Beteiligung als diesem im Streitjahr zugeflossenen Arbeitslohn behandelt hat.
3Die Kläger sind verheiratet und wurden von dem Beklagten für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
4Beschäftigt war der Kläger im Streitjahr zum einen als Prokurist bei der in Deutschland ansässigen A GmbH (im Folgenden: A-GmbH). Zum anderen war er für eine in Österreich ansässige 100 %ige Tochtergesellschaft der A-GmbH als Geschäftsführer tätig. Mit Vertrag vom 15.04.2002 wurde der Kläger auch zum (weiteren) Geschäftsführer der A-GmbH bestellt. In diesem Vertrag findet sich u. a. in § 3 unter der Tz. 2 folgende Regelung zugunsten des Klägers:
5„Ferner erhält er eine Gewinnbeteiligung (Tantieme) gemäß der beigefügten Vereinbarung (Anlage 1 zu diesem Vertrag).“
6Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 15.04.2002 verwiesen. Das Dienstverhältnis zwischen dem Kläger und der A-GmbH wurde im gegenseitigen Einvernehmen mit Wirkung vom 30.06.2010 beendet.
7Die A-GmbH, deren Geschäftsjahr jeweils am 01.05. eines Jahres beginnt und am 30.04. des darauffolgenden Jahres endet, war im Jahre 1994 von der Rechtsvorgängerin der B GmbH (im Folgenden stets: B-GmbH) sowie den jeweils zu ihren Geschäftsführern bestellten Herren C und D gegründet worden. Am Stammkapitel in Höhe von 120.000,00 DM waren die Gründungsgesellschafter zunächst wie folgt beteiligt:
8a) die B-GmbH mit einem voll eingezahlten Geschäftsanteil im Nennwert von 34.000,00 DM und einem zur Hälfte eingezahlten Geschäftsanteil im Nennwert von 68.000,00 DM, mithin zu insgesamt 85 %,
9b) Herr C mit einem voll eingezahlten Geschäftsanteil im Nennwert von 4.000,00 DM und einem zur Hälfte eingezahlten Geschäftsanteil im Nennwert von 8.000,00 DM, mithin zu insgesamt 10 % und
10c) Herr D mit einem voll eingezahlten Geschäftsanteil im Nennwert von 2.000,00 DM und einem zur Hälfte eingezahlten Geschäftsanteil im Nennwert von 4.000,00 DM, mithin zu insgesamt 5 %.
11Nach § 7 Tz. 7 des Gesellschaftsvertrages in seiner Fassung vom 06.05.1997 gewährten jeweils 400,00 DM der eingezahlten Stammeinlage eine Stimme. Wie die Vergütung im Falle einer Einziehung bzw. Abtretung eines Gesellschaftsanteils nach Maßgabe der §§ 10 und 11 zu berechnen war, war in § 14 geregelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag in seiner Fassung vom 06.05.1997 verwiesen.
12Die Beteiligungsverhältnisse sowie der Kreis der Gesellschafter der A-GmbH veränderten sich in der Folge bis einschließlich 2001 sodann wie folgt:
13Im Jahre 1997 – der genaue Zeitpunkt ist unbekannt – veräußerte die B-GmbH sowohl von ihrem voll eingezahlten Geschäftsanteil im Nennwert von 34.000,00 DM einen Teil-Geschäftsanteil im Nennwert von 2.000,00 DM als auch von ihrem lediglich zur Hälfte eingezahlten Geschäftsanteil im Nennwert von 68.000,00 DM einen Teil-Geschäftsanteil in Höhe von 4.000,00 DM, mithin eine Beteiligung an der A-GmbH in Höhe von 5 %, an Herrn E, nachdem dieser zuvor zu einem der Geschäftsführer der A-GmbH bestellt worden war. Die Veräußerung erfolgte – nach Angaben der Kläger – auf der Grundlage von zuvor bei Eintritt von Herrn E in das von der A-GmbH betriebene Unternehmen getroffener Absprachen auf der Basis der eingezahlten Nennbeträge.
14Darüber hinaus veräußerte die B-GmbH in der Folge – der genaue Zeitpunkt ist ebenfalls unbekannt – sowohl von ihrem voll eingezahlten Geschäftsanteil im Nennwert von nunmehr nur noch 32.000,00 DM einen weiteren Teil-Geschäftsanteil im Nennwert von 1.000,00 DM als auch von ihrem lediglich zur Hälfte eingezahlten Geschäftsanteil im Nennwert von nunmehr nur noch 64.000,00 DM einen weiteren Teil-Geschäftsanteil im Nennwert von 2.000,00 DM, mithin eine Beteiligung an der A-GmbH von 2,5 %, zu einem Kaufpreis von 10.370,25 DM mit Wirkung ab dem 01.05.1998 an den Mitgesellschafter und zugleich Geschäftsführer der A-GmbH, Herrn D.
15Mit notariellem Vertrag vom 09.11.1998 veräußerte Herr C, der zuvor auch als Geschäftsführer der A-GmbH ausgeschieden war, seinen voll eingezahlten Geschäftsanteil im Nennwert von 4.000,00 DM für 24.666,67 DM und seinen lediglich zur Hälfte eingezahlten Geschäftsanteil im Nennwert von 8.000,00 DM für 45.333,33 DM, mithin seine insgesamt 10 %ige Beteiligung an der A-GmbH, an die B-GmbH.
16Mit notariellem Vertrag vom 27.09.1999 veräußerte Herr E an Herrn F, nachdem dieser zuvor ebenfalls zu einem der Geschäftsführer der A-GmbH bestellt worden war, sowohl seinen voll eingezahlten Geschäftsanteil im Nennwert von 2.000,00 DM als auch von seinem lediglich zur Hälfte eingezahlten Geschäftsanteil im Nennwert von 4.000,00 DM einen Teil-Geschäftsanteil im Nennwert von 400,00 DM, mithin eine Beteiligung an der A-GmbH in Höhe von 2 %, für 20.700,00 DM an Herrn F.
17Mit notariellem Vertrag vom 29.11.1999 veräußerte Herr D von seinem lediglich zur Hälfte eingezahlten Geschäftsanteil im Nennwert von 4.000,00 DM einen Teil-Geschäftsanteil im Nennwert von 3.000,00 DM, mithin eine Beteiligung an der A-GmbH in Höhe von 2,5 %, mit Wirkung ab einem nicht bekannten Zeitpunkt für – im Streitjahr gezahlte – 88.973,33 DM zzgl. Zinsen an die B-GmbH.
18Mit notariellem Vertrag vom 16.03.2000 erwarb die B-GmbH von Herrn E dessen lediglich zur Hälfte eingezahlten Geschäftsanteil im Nennwert von 3.600,00 DM, mithin eine Beteiligung an der A-GmbH in Höhe von 3 %, für 77.947,18 DM mit Wirkung ab dem 30.04.2000 (zurück).
19Mit notariellem Vertrag vom 30.05.2000 veräußerte die B-GmbH von ihrem in 1998 von Herrn C für 24.666,67 DM erworbenen, voll eingezahlten Geschäftsanteil im Nennwert von 4.000,00 DM einen Teil-Geschäftsanteil im Nennwert von 1.188,00 DM, mithin eine Beteiligung an der A-GmbH in Höhe von 0,99 %, mit Wirkung ab dem 30.04.2000 für 21.600,00 DM an Herrn G, nachdem dieser zuvor zu einem der Geschäftsführer der A-GmbH bestellt worden war.
20Mit notariellem Vertrag vom 25.07.2000 veräußerte die B-GmbH von ihrem von Herrn C erworbenen voll eingezahlten Geschäftsanteil einen weiteren Teil-Geschäftsanteil im Nennwert von ebenfalls 1.188,00 DM, mithin eine Beteiligung an der A-GmbH in Höhe von ebenfalls 0,99 %, wiederum mit Wirkung ab dem 30.04.2000 und wiederum für 21.600,00 DM auch an den Kläger. In § 4 dieses Vertrages vereinbarten die Vertragsparteien zum einen ein Andienungsrecht für den Kläger und zum anderen ein Ankaufsrecht für die B-GmbH, wobei der jeweils zu zahlende Kaufpreis der Vergütung gemäß § 14 des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 06.05.1997 in Verbindung mit dem Gesellschafterbeschluss vom 27.11.1998 entsprechen sollte, für den Fall, dass die B-GmbH ihr Ankaufrecht ausüben sollte, allerdings zuzüglich eines Betrages von 8.000,00 DM. In § 5 trafen die Vertragsparteien zudem eine Stimmrechtsbindungsvereinbarung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 25.07.2000 verwiesen.
21Dem Abschluss des Vertrages vom 25.07.2000 war am 10.04.2000 der Abschluss einer von dem Kläger mit der A-GmbH getroffenen Zusatzvereinbarung zu dessen Dienstvertrag vorausgegangen, wonach der Kläger – in der Zusatzvereinbarung als „Mitarbeiter“ bezeichnet – mit sofortiger Wirkung als Europamanager eingesetzt wurde. Am Ende dieser Zusatzvereinbarung findet sich zudem der folgende Passus:
22„Ferner erhält der Mitarbeiter für die nächsten zwei Länder, die zur Expansion anstehen, eine Beteiligung von 2 %. Über diese Beteiligung wird jedoch noch ein gesonderter Vertrag geschlossen.“
23Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Zusatzvereinbarung vom 10.04.2000 verwiesen.
24Noch am selben Tag hatte der Kläger darüber hinaus auch eine Tantieme-vereinbarung mit der A-GmbH geschlossen, die als Anlage 1 zu der Zusatzvereinbarung genommen wurde und in der es wie folgt heißt:
25„1. Bemesssungsgrundlage für die Tantieme in den folgenden Wirtschaftsjahren ist grundsätzlich das Geschäftsergebnis aller Länder vor Steuern und vor Tantiemen der Geschäftsführer.
262. Ab dem Geschäftsjahr 2000/2001 errechnet sich die Tantieme aus dem unter Ziffer 1 definierten Geschäftsergebnis mit 0,5 %.
273. Sollte A im Kalenderjahr 2000 in kein weiteres Land expandieren, errechnet sich die Tantieme allein für Österreich im Geschäftsjahr 2000/2001 aus 1,5 % des Geschäftsergebnisses vor Steuern und vor Tantiemen der Geschäftsführer.
284. Die Gesellschaft behält sich vor, die auszuzahlenden Tantiemen zu noch festzulegenden Anteilen auf die vom Mitarbeiter expansionsmäßig betreuten Länder zu übertragen unter Beachtung der steuerlichen Gegebenheiten der jeweiligen Länder.
295. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt auch der Tantiemeanspruch ab diesem Zeitpunkt. Liegt dieser Zeitpunkt innerhalb eines Wirtschaftsjahres der A-GmbH ist die Tantieme anteilig zu ermitteln.
306. Die Auszahlung der Tantieme wird jeweils nach Feststellung der Bilanz innerhalb von 14 Tagen fällig.“
31Am Tag vor Abschluss des notariellen Vertrages hatten der Kläger und die A-GmbH zudem eine weitere Zusatzvereinbarung zu dessen Dienstvertrag geschlossen, in der – im Übrigen wortgleich mit der am 10.04.2000 getroffenen Zusatz-vereinbarung – geregelt wird, dass der Kläger mit sofortiger Wirkung als Europamanager eingesetzt wird, der jedoch u. a. die in der Vereinbarung vom 10.04.2000 enthaltene Zusage einer „Beteiligung“ fehlt. Auch zu dieser am 24.07.2000 abgeschlossenen Zusatzvereinbarung war als Anlage 1 eine am gleichen Tag getroffene Tantiemevereinbarung genommen worden, in der im Unterschied zu der Tantiemevereinbarung vom 10.04.2000, die dort unter Tz. 3 und 4 getroffenen Vereinbarungen fehlen, während die übrigen Vereinbarungen gleich geblieben sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Vereinbarungen vom 24.07.2000 verwiesen.
32Mit notariellem Vertrag vom 05.04.2001 veräußerte Herr G die von ihm erworbene Beteiligung an der A-GmbH für 5.400.000,00 DM an die B-GmbH zurück, nachdem ihm von der A-GmbH wegen des Verdachts der persönlichen Bereicherung fristlos gekündigt worden war und er sich daraufhin am 04.04.2001 in einem mit der A-GmbH geschlossenen Aufhebungsvertrag entsprechend verpflichtet hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verträge vom 04.04.2001 und 05.04.2001 verwiesen.
33Mit notariell beurkundetem Beschluss vom 20.12.2001 brachte Herr D seine bislang im Privatvermögen gehaltene Beteiligung an der A-GmbH in Höhe von insgesamt noch 5 % zum Teilwert in eine von ihm zuvor gegründete GmbH ein. Ausweislich eines von ihm bei der Firma H GmbH (im Folgenden: H-GmbH) in Auftrag gegebene Wertermittlung vom 12.12.2001 belief sich der Teilwert der von ihm eingebrachten Beteiligung per 30.11.2001 – ausgehend von einem Eigenkapitalwert der A-GmbH in Höhe von 5.220.000,00 DM – auf ca. 260.800,00 DM zzgl. eines Betrages in Höhe von 39.200,00 DM als Wert der mit der Beteiligung verbundenen Kontrollrechte, mithin auf insgesamt 300.000,00 DM.
34Auch in den Folgejahren kam es immer wieder zu Veräußerungen von Beteiligungen an der A-GmbH durch die B-GmbH bzw. deren Rechtsnachfolgerin an Geschäftsführer bzw. leitende Mitarbeiter der A-GmbH sowie zur Weiterveräußerung der von diesen erworbenen Beteiligungen an der A-GmbH an andere Geschäftsführer oder leitende Mitarbeiter der A-GmbH bzw. an von diesen beherrschte Gesellschaften oder auch zur Rückveräußerung der erworbenen Beteiligungen an die B-GmbH bzw. deren Rechtsnachfolgerin.
35Auch der Kläger selbst hat mittlerweile den von ihm erworbenen Geschäftsanteil im Nennwert von 1.188,00 DM entsprechend veräußert, und zwar mit notariellem Vertrag vom 21.12.2010 einen Teil-Geschäftsanteil im Nennwert von 588,00 DM für 41.765,76 Euro an die Rechtsnachfolgerin der B-GmbH sowie mit notariellem Vertrag vom 03.02.2014 von dem ihm noch verbliebenen Geschäftsanteil im Nennwert von 600,00 DM zwei Teil-Geschäftsanteile im Nennwert von 240,00 DM für jeweils 10.694,16 Euro zum einen an die von Herrn D gegründete GmbH und zum anderen an Herrn J sowie einen Teil-Geschäftsanteil im Nennwert von 120,00 DM für 5.347,08 Euro an Herrn K.
36Bis zur vollständigen Veräußerung seiner Beteiligung an der A-GmbH hat der Kläger in den Jahren 2000 bis 2013 aus seiner Beteiligung folgende Einnahmen erzielt:
372000: 0,00 Euro
382001: 817,49 Euro
392002: 1.012,13 Euro
402003: 1.505,50 Euro
412004: 2.401,17 Euro
422005: 2.920,58 Euro
432006: 3.792,94 Euro
442007: 5.626,22 Euro
452008: 5.680,42 Euro
462009: 5.738,60 Euro
472010: 4.057,35 Euro
482011: 2.646,11 Euro
492012: 1.555,06 Euro
502013: 1.555,06 Euro
51Mit Bescheid vom 06.05.2002 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für das Streitjahr gegen die Kläger auf 373,19 Euro unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Grundlage für diese Steuerfestsetzung war die von den Klägern eingereichte Einkommensteuererklärung für das Streitjahr, in der sie u. a. für den Kläger den von ihm im Streitjahr erzielten Bruttoarbeitslohn mit 3.089,70 DM erklärt hatten.
52Mit Änderungsbescheid vom 15.12.2005 setzte der Beklagte die bislang für das Streitjahr gegen die Kläger festgesetzte Einkommensteuer auf 4.284,08 Euro herauf. Dabei ging er nunmehr auf der Grundlage von Feststellungen, die im Rahmen einer bei der A-GmbH durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung getroffen worden waren, davon aus, dass der Kaufpreis, den der Kläger für die von ihm erworbene Beteiligung an der A-GmbH gezahlt hatte (21.600,00 DM), nicht dem tatsächlichen Wert der Beteiligung (36.621,29 DM) entsprochen habe, und die Differenz zwischen dem vom Kläger gezahlten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der Beteiligung in Höhe von 15.021,29 DM vor dem Hintergrund, dass der Veräußerer Hauptgesellschafter der A-GmbH war, als Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu qualifizieren, mithin der Einkommensbesteuerung der Kläger für das Streitjahr ein Bruttoarbeitslohn des Klägers in Höhe von insgesamt 18.110,99 DM zugrunde zu legen sei.
53Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berechnung verwiesen, die der dem Beklagten zugegangenen Mitteilung über das Ergebnis der bei der A-GmbH durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung beigefügt war.
54Der dagegen von den Klägern u. a. unter Berufung auf ein von der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft L (im Folgenden: L-AG) erstelltes Wertgutachten, wonach der (Ertrags-)Wert der von dem Kläger erworbenen Beteiligung am 30.04.2000 höchstens 18.059,38 DM betrug, eingelegte Einspruch hatte nur zum Teil Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 12.09.2013 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für das Streitjahr nunmehr auf 3.890,04 Euro fest. Dabei ging er auf der Grundlage einer von dem Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung M erstellten fachprüferlichen Stellungnahme zur Ermittlung des Unternehmenswerts der A-GmbH auf den 30.04.2000 nur noch von einem Wert der von dem Kläger erworbenen Beteiligung an der A-GmbH in Höhe von 34.848,00 DM, mithin von einer von dem Kläger als Arbeitslohn zu versteuernden Wertdifferenz in Höhe von 13.248,00 DM aus.
55Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die fachprüferliche Stellungnahme verwiesen.
56Mit Schriftsatz vom 10.10.2013 haben die Kläger daraufhin Klage erhoben, mit der sie ihr Einspruchsbegehren weiterverfolgen.
57Die Kläger behaupten, bei der in der Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag des Klägers vom 10.04.2000 enthaltenen Zusage einer Beteiligung von 2 % habe es sich nicht um die Zusage einer Beteiligung an der A-GmbH, sondern um die Zusage einer „Tantieme-Beteiligung“ gehandelt. Da allerdings während der aktiven Dienstzeit des Klägers weitere Länderexpansionen nicht stattgefunden hätten, sei diese Regelung ins Leere gegangen, sodass auch keine gesonderten Verträge abgeschlossen worden seien.
58Die Kläger sind der Auffassung, dass es im Streitfall an einer durch das Dienstverhältnis veranlassten Zuwendung eines geldwerten Vorteils schon deshalb fehle, weil beide Parteien des Vertrages vom 25.07.2000 den Kaufpreis für anmessen gehalten hätten und daher die erforderliche Entlohnungsabsicht nicht vorhanden gewesen sei. Dies lasse sich bereits aus objektiven Begleitumständen ablesen (Verhältnis Festgehalt zu angeblichem geldwerten Vorteil).
59Unabhängig davon sei der Beklagte aber auch zu Unrecht von einem verbilligten Erwerb des 0,99 %-Anteils durch den Kläger ausgegangen. Denn die Wertermittlung, auf die sich der Beklagte stütze, verstoße gegen die nach § 19a EStG im Streitjahr noch anzuwendende Regelung in § 11 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes und sei zudem völlig ungeeignet, Zweifel an der Maßgeblichkeit des vereinbarten Kaufpreises zu begründen. Denn nach den genannten Normen sei der Wert einer übertragenen Beteiligung zwingend aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, die weniger als ein Jahr zurück lägen, und – ließen sich derartige Verkäufe nicht feststellen – nach dem sogenannten Stuttgarter Verfahren zu ermitteln. Eine Berechnung des Werts der von dem Kläger erworbenen Beteiligung nach diesem Verfahren ergebe jedoch nur einen Wert in Höhe von rund 7.600,00 DM.
60Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Kläger in ihrem Schriftsätzen vom 27.12.2013, 30.09.2014, 05.12.2014, 09.04.2015, 30.04.2015 und 03.08.2015 verwiesen.
61Die Kläger beantragen,
62die Einspruchsentscheidung vom 12.09.2013 aufzuheben und die Einkommensteuer für das Streitjahr 2000 wieder auf 373,17 Euro festzusetzen.
63Der Beklagte beantragt,
64die Klage abzuweisen.
65Er ist der Auffassung, dass er zu Recht davon ausgegangen sei, dass der im Vertrag vom 25.07.2000 vereinbarte Kaufpreis nicht den wahren Wert der von dem Kläger erworbenen Beteiligung an der A-GmbH wiederspiegele, sondern dieser höher als der vereinbarte Kaufpreis gewesen sei.
66Darüber hinaus sei er ebenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem höheren Wert der Beteiligung als dem Kläger im Streitjahr zugeflossener Arbeitslohn zu behandeln sei. Etwas anderes ergebe sich insbesondere nicht aus der Relation zwischen dem von der A-GmbH an den Kläger gezahlten Gehalt (3.089,70 DM) und der Höhe des angenommenen geldwerten Vorteils (13.248,00 DM). Denn der B-GmbH sei es aus wirtschaftlich nachvollziehbaren Gründen und elementaren Eigeninteressen bei der Veräußerung von Beteiligungen an leitende Mitarbeiter der A-GmbH zum einen darum gegangen, diese zusätzlich zu dem von der A-GmbH bezogenen regulären Gehalt zu entlohnen, und zum anderen, sie an dieses Unternehmen zu binden.
67Abgesehen davon sei durch die vertragliche Gestaltung ein etwaiges für den Kläger bestehendes finanzielles (Rest-)Risiko weitestgehend minimiert worden. Eine entsprechende Vereinbarung hätte die B-GmbH mit einem Dritten sicherlich nicht getroffen.
68Nach alledem habe sich die verbilligte Überlassung der Beteiligung an der A-GmbH durch deren Mehrheitsgesellschafterin, die B-GmbH, für den Kläger als Frucht seiner Leistungen für die A-GmbH darstellen müssen.
69Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Beklagten in seiner Einspruchsentscheidung vom 12.09.2013 sowie seinem Schriftsatz vom 07.08.2014 verwiesen.
70Am 14.08.2015 hat eine mündliche Verhandlung vor dem Senat stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
71Entscheidungsgründe
72Die Klage ist nicht begründet.
73Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger seine Beteiligung an der A-GmbH verbilligt erworben hat. Denn auch nach Überzeugung des Senats hatte der von der B-GmbH an den Kläger veräußerte, voll eingezahlte Geschäftsanteil im Nennwert von 1.188,00 DM, mithin eine 0,99 %ige Beteiligung an der A-GmbH, einen erheblich über den im Vertrag vom 25.07.2000 vereinbarten Kaufpreis liegenden Wert.
74Dies ergibt sich für den Senat bereits daraus, dass die B-GmbH im Streitjahr für den von ihr von Herrn D erworbenen, zudem lediglich zur Hälfte eingezahlten Geschäftsanteil im Nennwert von 3.000,00 DM, mithin für eine 2,5 %ige Beteiligung an der A-GmbH, einen Betrag in Höhe von 88.973,33 DM – was einem Kaufpreis für eine 0,99 %ige Beteiligung an der A-GmbH von 35.233,44 DM entspricht – und für den von ihr von Herrn E erworbenen, ebenfalls lediglich zur Hälfte eingezahlten Geschäftsanteil im Nennwert von 3.600,00 DM, mithin für eine 3 %ige Beteiligung an der A-GmbH, einen Betrag in Höhe von 77.947,18 DM – was einem Kaufpreis für eine 0,99 %ige Beteiligung an der A-GmbH von 25.722,57 DM entspricht – gezahlt hat.
75In seiner Überzeugung gestärkt sieht sich der Senat insbesondere durch das Gutachten der H-GmbH, wonach sich der Teilwert der 5 %igen Beteiligung des Herrn D, die er in 2001 in eine von ihm zuvor gegründete GmbH eingebracht hatte, per 30.11.2001– und damit einem Zeitpunkt der nicht einmal 1 ½ Jahre nach dem 25.07.2000 liegt – ohne Berücksichtigung des Werts der mit dieser Beteiligung verbundenen Kontrollrechte bereits auf 260.800,00 DM – was einem Wert für eine 0,99 %ige Beteiligung von 51.638,40 DM entspricht – und bei Berücksichtigung des Werts der mit der Beteiligung verbundenen Kontrollrechte sogar auf mindestens 300.000,00 DM – was einem Wert für eine 0,99 %ige Beteiligung von 59.400,00 DM entspricht – belaufen hat.
76Der Umstand, dass Herr F für die von ihm in 1999 von Herrn E erworbene 2 %ige Beteiligung an der A-GmbH mit diesem lediglich einen Kaufpreis in Höhe von 20.700,00 DM und Herr G für die von ihm im Streitjahr von der B-GmbH erworbene 0,99 %ige Beteiligung an der A-GmbH mit dieser – wie der Kläger – ebenfalls nur einen Kaufpreis in Höhe von 21.600,00 DM vereinbart hat, sieht der Senat schon deshalb nicht als geeignet an, seine Überzeugung zu erschüttern, weil auch diese vereinbarten Preise vor dem Hintergrund der von der B-GmbH in 2000 für die von ihr zurückerworbenen Beteiligungen gezahlten Kaufpreise sowie des von der H-GmbH für die Beteiligung des Herrn D ermittelten Werts offensichtlich – aus welchen Gründen auch immer – nicht dem tatsächlichen Wert der veräußerten Beteiligungen entsprachen.
77Aus dem gleichen Grund sieht der Senat auch keinerlei Veranlassung der Wertermittlung der L-AG zu folgen. Der ermittelte Wert ist im Hinblick auf die von der B-GmbH in 2000 für die von ihr (zurück-) erworbenen Beteiligungen gezahlten Kaufpreise ebenfalls offensichtlich unzutreffend.
78In seiner Überzeugung sieht sich der Senat schließlich auch nicht dadurch erschüttert, dass die B-GmbH in 2001 von Herrn G die von ihr zuvor an diesen veräußerte Beteiligung an der A-GmbH zu dem seinerzeit mit diesem vereinbarten Kaufpreis (21.600,00 DM) zurückerworben hat. Denn in diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, wodurch dieser Rückerwerb veranlasst wurde.
79Der Beklagte hat auch zu Recht die bestehende Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der an den Kläger veräußerten Beteiligung als diesem im Streitjahr zugeflossenen Arbeitslohn behandelt und gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG der Einkommensbesteuerung unterworfen.
80Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – (vgl. u. a. Urteil vom 26.06.2014 – VI R 94/13, DB 2014, 1907, m. w. N.), der der erkennende Senat folgt, gehören zu den § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unterfallenden Einkünften aus nichtselbständer Arbeit alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis „für“ das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Davon, dass einem Arbeitnehmer Vorteile „für“ eine Beschäftigung gewährt werden, kann allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn die gewährten Vorteile durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitsnehmers veranlasst sind, mithin der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.
81Damit kann auch der verbilligte Erwerb einer Beteiligung, etwa von GmbH-Anteilen, zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 EStG führen, wenn der Vorteil hieraus dem Arbeitnehmer „für“ seine Arbeitsleistung gewährt wird (vgl. Urteil des BFH vom 07.05.2014 – VI R 73/12, BFH/NV 2014, 1291).
82Arbeitslohn kann nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 26.06.2014 – VI R 94/13, a. a. O.), der der erkennende Senat wiederum folgt, ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt „für“ eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zuwendung des Dritten nicht nur im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht, sondern sich für den Arbeitnehmer auch als Frucht seiner Leistung für den Arbeitgeber darstellen muss.
83Arbeitslohn liegt demgegenüber allerdings dann nicht vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Entsprechendes gilt auch, wenn die Zuwendung auf anderen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Dritten gründet. Solche Rechtsbeziehungen zeigen ihre Unabhängigkeit und Eigenständigkeit insbesondere dadurch, dass diese auch selbständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen können. Als derartige Zuwendungen aufgrund von Sonderrechtsbeziehungen kommt unter anderem die Veräußerung von Sachen oder Rechten – z. B. auch einer kapitalmäßigen Beteiligung am Arbeitgeber oder einem anderen Unternehmen – in Betracht. Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbungsgrundlage zur Einkunftserzielung (vgl. Urteil des BFH vom 21.05.2014 – I R 42/12, DB 2014, 2084).
84Ob eine Zuwendung durch das bestehende bzw. ein künftiges Dienstverhältnis veranlasst und damit als Arbeitslohn zu beurteilen ist oder ob diese Zuwendung aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nichteinkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist – auch in den Fällen einer Zuwendung durch einen Dritten – stets aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Die persönlichen Auffassungen und Einschätzungen der an der Zuwendung Beteiligten sind insoweit unerheblich (vgl. Urteil des BFH vom 26.06.2014 – VI R 94/13, a. a. O.).
85Bei der danach vorzunehmenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Regelfall ein Arbeitsverhältnis durch einen Leistungs-austausch zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber geprägt ist und der Umstand, dass ein Dritter einen Teil der Entlohnung des Arbeitnehmers übernimmt, die Ausnahme ist. Die Zuwendung eines Dritten ist daher nur dann als Arbeitslohn zu qualifizieren, wenn der Veranlassungszusammenhang zwischen der Vorteilsgewährung und der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers eindeutig ist. Dies gilt umso mehr, wenn eine von Arbeitsverhältnis unabhängige Rechtsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Arbeitnehmer besteht (vgl. Urteil des Finanzgerichts München vom 28.10.2011 – 8 K 3176/08, EFG 2012, 456).
86Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt sich die verbilligte Überlassung der Beteiligung an der A-GmbH durch die B-GmbH an den Kläger als durch dessen Tätigkeit für die A-GmbH veranlasste Zuwendung dar und musste sich auch für den Kläger entsprechend darstellen. Denn in der am 10.04.2000 mit der A-GmbH getroffenen Zusatzvereinbarung zu seinem Dienstvertrag war dem Kläger eine Beteiligung an der A-GmbH sogar ausdrücklich zugesagt worden.
87Soweit die Kläger behaupten, bei der in der Zusatzvereinbarung vom 10.04.2000 enthaltenen Zusage einer „Beteiligung“ habe es sich nicht um die Zusage einer Beteiligung an der A-GmbH, sondern vielmehr um die Zusage einer „Tantieme-Beteiligung“ gehandelt, vermag der Senat diesem Vortrag vor dem Hintergrund, dass der Kläger und die A-GmbH am 10.04.2000 zugleich auch eine gesonderte Tantieme-Vereinbarung getroffen und als Anlage zu der Zusatzvereinbarung genommen hatten, in der ausdrücklich auch der Fall, dass keine Expansion in ein weiteres Land erfolgten sollte, geregelt war und zudem am 24.07.2000, d. h. einen Tag vor Abschluss des notariellen Vertrages vom 25.07.2000, eine mit der Vereinbarung vom 10.04.2000 nahezu identische weitere Zusatzvereinbarung, jedoch ohne die noch in der Vereinbarung vom 10.04.2000 enthaltene Zusage einer Beteiligung sowie eine Tantiemevereinbarung ohne „Expansionsklausel“ getroffen hatten, nicht zu folgen. Dass der Kläger bereit war, auf die ihm zuvor in der Vereinbarung vom 10.04.2000 gemachten Zusagen zu verzichten, ist nur vor dem Hintergrund des für den folgenden Tag geplanten Vertragsabschlusses verständlich. Darüber hinaus spricht dafür, dass mit „Beteiligung“ in der Zusatzvereinbarung vom 10.04.2000 eine Beteiligung an der A-GmbH gemeint war, auch der Umstand, dass Herrn F zuvor ebenfalls die Möglichkeit zum Erwerb einer 2 %igen Beteiligung an der A-GmbH eingeräumt worden war.
88Für eine durch das Arbeitsverhältnis des Klägers veranlasste verbilligte Überlassung der Beteiligung sprechen im Übrigen aber auch die sonstigen Umstände des Streitfalls. Insbesondere die Tatsache, dass nicht nur vor dem Beteiligungserwerb des Klägers, sondern auch danach – mit wenigen Ausnahmen – den aktiven bzw. späteren Geschäftsführern der A-GmbH der Erwerb von (geringfügigen) Beteiligungen an dieser ermöglicht wurde, spricht für die Veranlassung des jeweiligen Beteiligungserwerbs durch das Arbeitsverhältnis, zumal die B-GmbH – worauf der Beklagte zu Recht hinweist – ein ureigenes Interesse daran hatte, die leitenden Mitarbeiter der A-GmbH durch die Ermöglichung eines Beteiligungserwerbs zum einen zu einem weiteren Engagement für dieses Unternehmen zu motivieren und zum anderen an dieses Unternehmen zu binden.
89Auch der Höhe nach ist der von dem Beklagten aufgrund des verbilligten Beteiligungserwerbs angesetzte zusätzliche Arbeitslohn nicht zu beanstanden. Der Senat folgt insoweit der auf der fachprüferlichen Stellungnahme des Finanzamts für Groß- und Konzernbetriebsprüfung M basierenden Schätzung des Beklagten, die er in vollem Umfang nachzuvollziehen vermag und die er sich deshalb zu Eigen macht.
90Er sieht auch keinerlei Verpflichtung zu einer Wertermittlung auf der Grundlage der Verkäufe, die weniger als ein Jahr zurückliegen, da es sich bei diesen Verkäufen nicht um (echte) Verkäufe unter fremden Dritten, sondern um Verkäufe bzw. Käufe innerhalb eines bestimmten Personenkreises handelt. Abgesehen davon liegt der Preis, den Herr D für die von ihm mit Vertrag vom 29.11.1999 an die B-GmbH veräußerte 2,5 %ige Beteiligung von dieser erhalten hat, nämlich 8.898,33 DM, was einen Kaufpreis für eine 0,99 %ige Beteiligung von 35.233,44 DM entspricht, sogar noch über dem Wertansatz des Beklagten für die von dem Kläger erworbene 0,99 %ige Beteiligung, nämlich 34.848,00 DM, wobei der von Herrn D veräußerte Geschäftsanteil sogar nur zur Hälfte eingezahlt war, während der von dem Kläger erworbene Geschäftsanteil voll eingezahlt war.
91Der Senat sieht ebenfalls keinerlei Verpflichtung zu einer Wertermittlung nach dem Stuttgarter Verfahren, da sich nach diesem Verfahren – so die eigenen Angaben der Kläger – für die von dem Kläger erworbene Beteiligung lediglich ein Wert von 7.600,00 DM ergeben würde, mithin eine Wertermittlung nach diesem Verfahren zu einem wiederum offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führen würde, wie allein auch schon der Umstand zeigt, dass sowohl der Kläger als auch die B-GmbH in dem Vertrag vom 25.07.2000 selbst von einem erheblichen höheren Wert der von dem Kläger erworbenen Beteiligung ausgegangen sind.
92Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.
93… … …
(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören
- 1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst; - 1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen; - 2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden; - 3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers - a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, - b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen, - c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder - d)
in Form von Sanierungsgeldern;
- a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder - b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind
- 1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug - a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften, - b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
- 2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Jahr des Versorgungs- beginns | Versorgungsfreibetrag | Zuschlag zum Versorgungs- freibetrag in Euro | |
---|---|---|---|
in % der Versorgungs- bezüge | Höchstbetrag in Euro | ||
bis 2005 | 40,0 | 3 000 | 900 |
ab 2006 | 38,4 | 2 880 | 864 |
2007 | 36,8 | 2 760 | 828 |
2008 | 35,2 | 2 640 | 792 |
2009 | 33,6 | 2 520 | 756 |
2010 | 32,0 | 2 400 | 720 |
2011 | 30,4 | 2 280 | 684 |
2012 | 28,8 | 2 160 | 648 |
2013 | 27,2 | 2 040 | 612 |
2014 | 25,6 | 1 920 | 576 |
2015 | 24,0 | 1 800 | 540 |
2016 | 22,4 | 1 680 | 504 |
2017 | 20,8 | 1 560 | 468 |
2018 | 19,2 | 1 440 | 432 |
2019 | 17,6 | 1 320 | 396 |
2020 | 16,0 | 1 200 | 360 |
2021 | 15,2 | 1 140 | 342 |
2022 | 14,4 | 1 080 | 324 |
2023 | 13,6 | 1 020 | 306 |
2024 | 12,8 | 960 | 288 |
2025 | 12,0 | 900 | 270 |
2026 | 11,2 | 840 | 252 |
2027 | 10,4 | 780 | 234 |
2028 | 9,6 | 720 | 216 |
2029 | 8,8 | 660 | 198 |
2030 | 8,0 | 600 | 180 |
2031 | 7,2 | 540 | 162 |
2032 | 6,4 | 480 | 144 |
2033 | 5,6 | 420 | 126 |
2034 | 4,8 | 360 | 108 |
2035 | 4,0 | 300 | 90 |
2036 | 3,2 | 240 | 72 |
2037 | 2,4 | 180 | 54 |
2038 | 1,6 | 120 | 36 |
2039 | 0,8 | 60 | 18 |
2040 | 0,0 | 0 | 0 |
4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
- a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005, - b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof
- 1.
in der Sache selbst entscheiden oder - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.
(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(1)1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.3Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.
(2)1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.2Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend.3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden.6Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend.7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.8Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.9Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme.10Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.12Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.
(3)1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
(4)1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn
- 1.
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, - 2.
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, - 3.
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und - 4.
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
(1) Werden einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und f bis l und Absatz 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes an dem Unternehmen des Arbeitgebers unentgeltlich oder verbilligt übertragen, so unterliegt der Vorteil im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 im Kalenderjahr der Übertragung nicht der Besteuerung. Dies gilt auch, wenn die Vermögensbeteiligungen mittelbar über Personengesellschaften gehalten werden. Bei der Ermittlung des Vorteils im Sinne des Satzes 1 ist der Freibetrag nach § 3 Nummer 39 abzuziehen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Ein nicht besteuerter Vorteil im Sinne des Satzes 1 ist bei der Berechnung der Vorsorgepauschale (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3) einzubeziehen. Die Anschaffungskosten sind mit dem gemeinen Wert der Vermögensbeteiligung anzusetzen.
(2) Die vorläufige Nichtbesteuerung nach Absatz 1 kann im Lohnsteuerabzugsverfahren nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers angewendet werden. Eine Nachholung der vorläufigen Nichtbesteuerung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer ist ausgeschlossen.
(3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn das Unternehmen des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung die in Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung genannten Schwellenwerte nicht überschreitet oder im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und seine Gründung nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegt.
(4) Der nach Absatz 1 nicht besteuerte Arbeitslohn unterliegt erst dann der Besteuerung nach § 19 und dem Lohnsteuerabzug als sonstiger Bezug, wenn
- 1.
die Vermögensbeteiligung ganz oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wird, insbesondere auch in den Fällen des § 17 Absatz 4 und des § 20 Absatz 2 Satz 2 oder bei Einlagen in ein Betriebsvermögen, - 2.
seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung zwölf Jahre vergangen sind oder - 3.
das Dienstverhältnis zu dem bisherigen Arbeitgeber beendet wird. Übernimmt der Arbeitgeber in diesem Fall die Lohnsteuer, ist der übernommene Abzugsbetrag nicht Teil des zu besteuernden Arbeitslohns.
(5) Das Betriebsstättenfinanzamt hat nach der Übertragung einer Vermögensbeteiligung im Rahmen einer Anrufungsauskunft (§ 42e) den vom Arbeitgeber nicht besteuerten Vorteil im Sinne des Absatzes 1 zu bestätigen.
(6) Der nach Absatz 1 nicht besteuerte gemeine Wert der Vermögensbeteiligung und die übrigen Angaben des nach den vorstehenden Absätzen durchgeführten Besteuerungsverfahrens sind vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuzeichnen. Die Aufbewahrungsfrist nach § 41 Absatz 1 Satz 9 endet insoweit nicht vor Ablauf von sechs Jahren nach der Besteuerung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1.
(1) Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt. Liegt am Stichtag eine Notierung nicht vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag im regulierten Markt notierte Kurs maßgebend. Entsprechend sind die Wertpapiere zu bewerten, die in den Freiverkehr einbezogen sind.
(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde. Die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesellschaft darf nicht unterschritten werden; die §§ 99 und 103 sind anzuwenden. Die §§ 199 bis 203 sind zu berücksichtigen.
(2a) (weggefallen)
(3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die einer Person gehören, infolge besonderer Umstände (z. B. weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der Kapitalgesellschaft ermöglicht) höher als der Wert, der sich auf Grund der Kurswerte (Absatz 1) oder der gemeinen Werte (Absatz 2) für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so ist der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend.
(4) Anteile oder Aktien, die Rechte an einem Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs verbriefen, sind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.
(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.
(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
(3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen.
(1) Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt. Liegt am Stichtag eine Notierung nicht vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag im regulierten Markt notierte Kurs maßgebend. Entsprechend sind die Wertpapiere zu bewerten, die in den Freiverkehr einbezogen sind.
(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde. Die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesellschaft darf nicht unterschritten werden; die §§ 99 und 103 sind anzuwenden. Die §§ 199 bis 203 sind zu berücksichtigen.
(2a) (weggefallen)
(3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die einer Person gehören, infolge besonderer Umstände (z. B. weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der Kapitalgesellschaft ermöglicht) höher als der Wert, der sich auf Grund der Kurswerte (Absatz 1) oder der gemeinen Werte (Absatz 2) für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so ist der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend.
(4) Anteile oder Aktien, die Rechte an einem Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs verbriefen, sind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.