Bundesfinanzhof Beschluss, 17. Mai 2017 - V R 42/16


Gericht
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 2. Oktober 2015 5 K 15/13 U wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
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Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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1. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) bereits ausdrücklich entschieden hat, bestimmt sich die Person des Leistenden nach dem der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. Bei einem Handeln im eigenen Namen ist danach der Handelnde als Leistender anzusehen (BFH-Urteile vom 28. Juni 2000 V R 70/99, BFH/NV 2001, 210, und vom 5. April 2001 V R 5/00, BFH/NV 2001, 1307). Dies gilt auch für die Frage, ob der Unternehmer beim Vertrieb von Telefonkarten als Eigenhändler oder als Vermittler anzusehen ist (BFH-Urteil vom 10. August 2016 V R 4/16, BFHE 254, 458, BStBl II 2017, 135).
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Im Streitfall handelte die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beim Verkauf der SIM-Karten im eigenen Namen, wie auch die Klägerin selbst bestätigt. Danach war sie als Eigenhändlerin und damit als Leistende in Bezug auf die verkaufte Telekommunikationsleistung --wie bei einem Reihengeschäft-- anzusehen. Eine Vermittlung wäre nur bei einem Handeln im fremden Namen in Betracht gekommen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 254, 458, BStBl II 2017, 135), an dem es im Streitfall aber fehlt.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.


Annotations
Der Bundesfinanzhof kann über die Revision in der Besetzung von fünf Richtern durch Beschluss entscheiden, wenn er einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Beschluss soll eine kurze Begründung enthalten; dabei sind die Voraussetzungen dieses Verfahrens festzustellen. § 126 Abs. 6 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.