Bundesfinanzhof Beschluss, 17. Mai 2011 - V B 73/10

published on 17/05/2011 00:00
Bundesfinanzhof Beschluss, 17. Mai 2011 - V B 73/10
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Gericht

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Tatbestand

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I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Rechtsanwaltssozietät. Nachdem Rechtsanwalt N für die Klägerin eine Beratung mit einem sehr hohen Streitwert durchgeführt hatte, die zu einem Anwaltshonorar von 526.315,20 DM zuzüglich Umsatzsteuer geführt hatte, und der Auftraggeber das Honorar nicht zahlen konnte, schlossen die Beteiligten am 4. November 1999 eine Vereinbarung, wonach ein Betrag von 50.000 DM sofort und zusätzlich auf Lebenszeit von Rechtsanwalt N eine monatliche Zahlung von 3.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer geleistet werden sollte. Nachdem bei dem Auftraggeber gleichwohl die Überschuldung drohte, wurde am 5. November 2000 die Zahlungsverpflichtung "bis auf weiteres" wieder aufgehoben und am 4. Oktober 2005 ein neuer Vertrag geschlossen, wonach "vor dem Hintergrund des offenen Honorarvolumens als Vergütung für die Tätigkeit" von Rechtsanwalt N eine lebenslange Leibrente vereinbart wurde. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) versteuerte die im Streitjahr 2006 gezahlten Rentenbeträge, während die Klägerin die Zahlungen als nicht steuerbaren Schadensersatz ansah. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, die Rentenbeträge stünden im unmittelbaren Zusammenhang mit den zuvor geleisteten anwaltlichen Beratungsleistungen, ohne die der Auftraggeber die Rentenvereinbarung nicht getroffen hätte. Die zwischenzeitlich mit Rücksicht auf die Vermeidung einer Überschuldung des Auftraggebers getroffene Vereinbarung über den zeitweisen Erlass der Forderung führe nicht dazu, die vereinbarte Rente als steuerfreie Schadensersatzleistung anzusehen.

Entscheidungsgründe

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II. Die auf Verfahrensfehler und Divergenz gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

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1. Das FG hat nicht verfahrensfehlerhaft das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) verletzt, weil es "unter Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Grundsätze des Dt. Schadensersatzrechts sowie der verfassungsrechtlich geschützten Vertragsfreiheit unter Verstoß gegen allgemeine Denk- und Erfahrungssätze willkürlich und greifbar gesetzwidrig, dabei zugleich in Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Bundesfinanzhofs (zum Umsatzsteuerrecht) als auch des Bundesgerichtshofes (zum Schadensrecht) entschieden und damit zugleich --wie bereits der VIII. Senat des BFH in den Beschlüssen zum ertragssteuerlichen Rechtsstreit in der Sache VIII S 2/10 (BFH/NV 2010, 1298)-- das Vertrauen der Allgemeinheit in die Justiz gefährdet" hat.

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a) Zwar umfasst der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht nur das Recht der Beteiligten, sich hinreichend zur Sache äußern zu können, sondern auch die Pflicht des Gerichts, das Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. April 1995 I B 166/94, BFHE 177, 451, BStBl II 1995, 532; vom 28. Juni 2002 III B 28/02, BFH/NV 2002, 1474, 1475; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 96 Rz 60 ff., m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 10, 10a, m.w.N.). Allerdings geht diese Pflicht des Gerichts nicht so weit, dass es sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen müsste (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Dezember 2000 I B 103/00, BFH/NV 2001, 631) und die Gewährung des rechtlichen Gehörs bedeutet insbesondere nicht, dass es die Klägerin "erhört", sich also ihren rechtlichen Ansichten oder ihrer Sachverhaltswürdigung anschließt (BFH-Beschluss vom 13. April 2007 V B 122/05, BFH/NV 2007, 1517). Der schlüssige Vortrag der Verletzung des rechtlichen Gehörs setzt somit voraus, dass besondere Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass das Gericht dem Vortrag der Klägerin nicht nur nicht gefolgt, sondern ihn nicht zur Kenntnis genommen hat. Daran fehlt es.

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b) Aus dem Tatbestand (Seite 4) und den Gründen des FG-Urteils ergibt sich, dass es den Vortrag der Klägerin, wonach es sich bei den Rentenzahlungen um nicht steuerbaren Schadensersatz handeln soll, weil durch den aufgehobenen Honoraranspruch Rechtsanwalt N wegen fehlender Geldmittel am Aufbau seiner Altersversorgung gehindert sei und die Einräumung des Rentenstammrechts der Beseitigung eines Schadens diene, zur Kenntnis genommen, jedoch --entgegen der Auffassung der Klägerin-- gleichwohl den für die Steuerbarkeit einer Leistung erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung bejaht hat, weil ein anderer Rechtsgrund als die Erbringung der Beratungsleistung für die Einräumung eines Rentenstammrechts nicht ersichtlich sei und keine Schadensersatzpflicht bestehe.

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2. Die Revision ist auch nicht wegen eines schwerwiegenden Rechtsfehlers, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, zuzulassen. Das Vorliegen eines derart schwerwiegenden Fehlers nimmt der BFH in ständiger Rechtsprechung dann an, wenn die angefochtene FG-Entscheidung objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25). Dies ist nicht der Fall. Die Entscheidung des FG, einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Beratungsleistung und der Rentenzahlung anzunehmen, ist angesichts des Inhalts der Ergänzungsvereinbarung vom 1./5. September 2000 und der Vorbemerkung im Vertrag vom 26. September/4. Oktober 2005 naheliegend. Denn für diesen Zusammenhang ist es unerheblich, wenn die wirtschaftliche Belastung eines in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Schuldners durch eine sofort fällige Geldschuld nicht nur betragsmäßig gemindert (§ 17 des Umsatzsteuergesetzes), sondern durch Gewährung eines Rentenstammrechts zeitlich gestreckt wird. In beiden Fällen handelt es sich lediglich um eine modifizierte Erfüllung der Hauptverbindlichkeit (vgl. BFH-Urteile vom 17. Dezember 2009 V R 1/09, BFH/NV 2010, 1869; vom 7. Juli 2005 V R 34/03, BFHE 211, 59, BStBl II 2007, 66 zur Auflösung eines Beratervertrages gegen "Schadensersatz"), die den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Leistung und der Gegenleistung nicht entfallen lässt. Auch darauf, ob es sich nach nationalem Zivilrecht um eine Schadensersatzleistung handelt oder nicht, kommt es für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung nicht an (BFH-Urteil vom 6. Mai 2004 V R 40/02, BFHE 205, 535, BStBl II 2004, 854; BFH-Beschluss vom 18. November 2010 XI B 28/10, BFH/NV 2011, 204). Von einer Willkürentscheidung des FG kann somit nicht die Rede sein.

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3. Da es auf die Einordnung nach nationalem Zivilrecht als Schadensersatz nicht ankommt, war es nicht verfahrensfehlerhaft, wenn das FG weitere Beweise dazu, ob sich nach Beweisaufnahme ergeben hätte, dass sich ein Schadensersatzanspruch "nicht nur nach Gesetz, sondern auch aus Vertrag" ergeben hätte (Bl. 24), nicht erhoben hat. Auch eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs "zum Schadensrecht" führte damit nicht zur Zulassung der Revision.

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4. Wird das Übergehen eines Beweisantrages gerügt, gehört --da zu den verzichtbaren Mängeln u.a. das Übergehen eines Beweisantrages gehört (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25. Mai 2010 X B 207/09, BFH/NV 2010, 1649, m.w.N.)-- zur ordnungsmäßigen Bezeichnung des Verfahrensmangels auch der Vortrag, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung --in der im Streitfall die Klägerin durch einen fachkundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war-- gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 9. Juli 1998 V R 68/96, BFHE 186, 161, BStBl II 1998, 637; BFH-Beschluss vom 8. Oktober 2003 VII B 51/03, BFH/NV 2004, 217). Schon daran fehlt es. Davon abgesehen ist die Nichterhebung eines Beweises nur dann ein erheblicher Verfahrensmangel, wenn die erstrebten Beweisergebnisse für die Entscheidung des FG nach dessen maßgeblicher materiell-rechtlicher Rechtsauffassung entscheidungserhebliche Bedeutung haben könnten (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. März 2005 VI B 137/04, BFH/NV 2005, 1296, m.w.N.). Dies trifft vorliegend nicht zu. Insbesondere geht das FG mit dem --durch Vernehmung des H als Zeugen unter Beweis gestellten-- Vortrag der Klägerin davon aus, dass die im Vertrag vom 26. September/ 4. Oktober 2005 vereinbarten Zahlungen nicht im Zusammenhang mit einer zukünftigen Tätigkeit des N an den Verband stehen. Im Übrigen hat das FG einen unmittelbaren Zusammenhang der Zahlung mit der Honorarforderung aufgrund des Vertragsinhalts --dem Hinweis auf die Vorbemerkung auf das offene Honorar und der Bezugnahme hierauf in § 2 Abs. 3 des Vertrages vom 29. September/4. Oktober 2005-- bejaht und geht weiter aufgrund der Umstände des Falles davon aus, der Verband habe nicht dafür einstehen müssen, dass N, dem lediglich nach dem im Innenverhältnis der Sozietät die Forderung zugestanden habe, seine Altersversicherung nicht weiter habe aufbauen können. Da es auf die beabsichtigte Verwendung der Zahlung nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des FG daher nicht ankam, musste das FG den Zeugen H zum "eigentlichen Grund" der Vereinbarung nicht anhören.

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5. Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen. Für eine schlüssige Divergenzrüge ist überdies weiterhin auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, unter 2.a und b, m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllt der Vortrag der Klägerin nicht.

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzu
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published on 18/11/2010 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
published on 25/05/2010 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in seiner Beschwerdebegründung geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 N
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published on 29/09/2011 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg und ist daher zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der von der Klägerin und Beschwerdeführer
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn

1.
das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen;
2.
für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist;
3.
eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist;
4.
der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt;
5.
Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden.

(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 8 gilt sinngemäß.

(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.