Bundesfinanzhof Beschluss, 02. Sept. 2015 - V B 1/15

bei uns veröffentlicht am02.09.2015

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 20. November 2014  3 K 1510/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet; die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) oder wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen.

2

1. Die Rechtsfrage, "ob sich das EU-Mitgliedsland Deutschland auf ein sogenanntes Rückwirkungsverbot beziehen darf, wenn es Leistungen verneint, weil zum Zeitpunkt der Einreise die Klägerin nicht zu dem bevorzugten Personenkreis der Norm gehörte", sondern erst 19 Jahre nach der Einreise im Jahre 2007 Rumänien in die EU aufgenommen wurde, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteil vom 20. März 2013 XI R 37/11, BFHE 240, 394, BStBl II 2014, 831; ebenso Weber-Grellet in Schmidt, EStG, § 62 Rz 8) ergibt sich aus der Richtlinie 1408/71 kein Rechtsanspruch auf Zahlung von Kindergeld, weil es sich hierbei nur um eine Kollisionsnorm und nicht um eine selbständige Anspruchsgrundlage handelt. Aus demselben Grunde ist auch eine Revisionszulassung wegen Divergenz zu einem angegebenen --nicht mit Fundstelle bezeichneten-- Urteil des Sozialgerichts Nürnberg "vom 22.06.2009 S 9 EG 8/09" nicht geboten, weil geklärt ist, dass die Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ist.

3

2. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach der Vorlage des Finanzgerichts Köln an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), da die Vorlage vom BVerfG als unzulässig verworfen wurde (BVerfG-Beschluss vom 6. November 2009  2 BvL 4/07, BFH/NV 2010, 153) und der BFH von der Verfassungsmäßigkeit einer Differenzierung des Kindergeldanspruchs nach Maßgabe der Integration des Ausländers in den Arbeitsmarkt ausgeht (BFH-Beschluss vom 14. Juni 2013 III B 119/12, BFH/NV 2013, 1417). Die Kindergeldberechtigung eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers von der tatsächlichen Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels zu Beginn des Leistungszeitraums abhängig zu machen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BFH-Beschluss vom 5. Februar 2015 III R 19/14, BFH/NV 2015, 1167). Weiteren Klärungsbedarf hat die Klägerin und Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Soweit der Bevollmächtigte ausführt, dass der BFH "den tieferen Sinn des Kindergeldes als negative Einkommensteuer nicht erkennt", ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs --die Gerichte bindend-- in § 62 EStG geregelt hat. Die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes wird durch den Abzug des Kinderfreibetrages nach § 32 Abs. 6 EStG vom --soweit vorhanden-- Einkommen erreicht. Im Übrigen wird es als Sozialleistung gezahlt (§ 31 EStG).

4

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Einkommensteuergesetz - EStG | § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder


(1) Kinder sind1.im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,2.Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken i

Einkommensteuergesetz - EStG | § 62 Anspruchsberechtigte


(1) 1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer 1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland a) nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt ei

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1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absa

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 20. Nov. 2014 - 3 K 1510/13

bei uns veröffentlicht am 20.11.2014

Gründe Finanzgericht Nürnberg 3 K 1510/13 Im Namen des Volkes Urteil NZB V B 1/15 In dem Rechtsstreit ... - Klägerin - gegen ... - Beklagte - wegen Kindergeld für Kind F hat der 3.
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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 20. Nov. 2014 - 3 K 1510/13

bei uns veröffentlicht am 20.11.2014

Gründe Finanzgericht Nürnberg 3 K 1510/13 Im Namen des Volkes Urteil NZB V B 1/15 In dem Rechtsstreit ... - Klägerin - gegen ... - Beklagte - wegen Kindergeld für Kind F hat der 3.

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Gründe

Finanzgericht Nürnberg

3 K 1510/13

Im Namen des Volkes

Urteil

NZB V B 1/15

In dem Rechtsstreit

...

- Klägerin -

gegen

...

- Beklagte -

wegen Kindergeld für Kind F

hat der 3. Senat des Finanzgerichts Nürnberg ohne mündliche Verhandlung

am 20. November 2014

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.

Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.

Postanschrift des Finanzgerichts Nürnberg: Deutschherrnstr. 8, Nürnberg

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Telefax-Anschluss des Bundesfinanzhofs: 089/9231-201

Abkürzungen:

AO (Abgabenordnung), AufenthG (Aufenthaltsgesetz), BFH (Bundesfinanzhof), BFH/NV (Sammlung nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH), BGBl (Bundesgesetzblatt), BStBl (Bundessteuerblatt), BVerfG (Bundesverfassungsgericht), EFG (Entscheidungen der Finanzgerichte), EStG (Einkommensteuergesetz), FGO (Finanzgerichtsordnung), GG (Grundgesetz), SGB (Sozialgesetzbuch)

Tatbestand

Streitig ist das Kindergeld für F (geb. ... 2012).

Die Klägerin ist staatenlos. Die Stadt O erteilte ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG vom24.07.2007 befristet bis 24.07.2009. Nach der Bescheinigung der Stadt T, Einwohneramt, vom 21.01.2013 besitzt die Klägerin seit dem 25.05.2012 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Sie kam nach der Bescheinigung am 17.04.1986 nach Deutschland. Nach den Nebenbestimmungen zum Aufenthaltstitel ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit nicht erlaubt, eine Beschäftigung ist uneingeschränkt erlaubt. Die Klägerin ist zur Wohnsitznahme im Stadtgebiet T verpflichtet. Die Klägerin erhält Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Bescheide der Stadt T, Sozialamt, vom 02.04.2012 und 04.12.2012).

Mit Bescheid vom 11.02.2013 lehnte die Familienkasse einen Antrag auf Kindergeld für F ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ausländischen Staatsangehörigen nur dann Kindergeld zustehe, wenn sie in Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37 und 38 des AufenthG oder einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem deutschen oder zu einer von den Nummern 1 -3 erfassten Personen sind. Diese vorliegenden Voraussetzungen seien nach den vorliegenden Unterlagen für die Klägerin nicht erfüllt.

Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos.

Mit der Klage beantragt der Prozessbevollmächtigte sinngemäß unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 11.02.2013 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 04.10.2013 die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld für F in gesetzlicher Höhe festzusetzen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin stamme ursprünglich aus Rumänien. Im Jahr 1988, also im Alter von zwei Jahren, sei sie mit ihren Eltern aus Rumänien nach Deutschland geflohen. Sie sei gemäß dem rumänischen Dekret Nr. 180 vom 26.03.1990 aus der rumänischen Staatsangehörigkeit entlassen worden. Seitdem gelte die Klägerin als staatenlos. Die Beklagte verkenne, dass die Klägerin als staatenlose Roma unter die freizügigkeitsberechtigten Ausländer falle, da sie ursprünglich aus Rumänien stamme. Sie sei eine „EU-Bürgerin“.

Die Klägerin stehe über Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung EU-Nr. 1408/71 in Verbindung mit dem Abkommen über Staatenlose den Staatsangehörigen der EU-Mitgliedsstaaten gleich, weil sie im EU-Staat Rumänien geboren sei und diesen im Jahr 1988 verlassen habe. Die Ablehnung der Kindergeldzahlung könne nicht davon abhängen, dass die Klägerin 1990, also kurz nach der Revolution, von Rumänien ausgebürgert worden sei. Die Diskriminierung der Eltern in Rumänien und das Verlassen des Landes dürfe nicht 23 Jahre später dazu führen, dass der Klägerin Kindergeld verweigert werde. Die EU sei nicht nur eine Wirtschaftsgemeinschaft, sondern stelle auch eine Wertegemeinschaft dar. Die Regeln über die Freizügigkeit müssten daher auch auf Staatenlose übertragen werden, die aus der EU stammen.

Die beantragt Klageabweisung.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass für die Klägerin nur eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 2 Nr. 2c EStG in Frage komme, da sie einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG habe. In diesen Fällen müsse aber zusätzlich noch die Voraussetzung des § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG erfüllt sein. Danach könne eine Person, die einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 bis Abs. 5 AufenthG habe nur dann für das Kindergeld berücksichtigt werden, wenn sie sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalte und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sei oder laufende Geldleistungen nach dem SGB III beziehe oder Elternzeit in Anspruch nehme. Im Streitfall sei die Klägerin nicht erwerbstätig, sie beziehe auch keine Leistungen nach dem 3. Buch Sozialgesetzbuch und befinde sich auch nicht in einer Elternzeit i. S. d. § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Daher lägen die Voraussetzungen für eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 2 EStG nicht vor. Die habe daher zu Recht die Kindergeldfestsetzung abgelehnt.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den Akteninhalt verwiesen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis dazu erklärt, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung und der zum Berichterstatter bestellte Richter anstelle des Senats entscheidet (§§ 90 Abs. 2, 79a Abs. 3 und 4 FGO).

Dem Gericht liegt die Kindergeldakte mit der Nr. ... vor.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klägerin wird durch die Ablehnung der Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 11.02.2013 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 04.10.2013 nicht in ihren Rechten verletzt, weil diese Ablehnung nicht rechtswidrig ist (§ 101 FGO). Zutreffend hat die Beklagte das Fehlen der Voraussetzungen für einen Kindergeldbezug der Klägerin im Streitzeitraum bejaht.

1. Ein Kindergeldanspruch der Klägerin lässt sich nicht aus Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EG-Verordnung 1408/71 ableiten. Die Vorschriften der EG-Verordnungen (EG-VO 1408/71 und 883/2004) sind für Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU oder für Staatenlose oder Flüchtlinge, die im Gebiet eines Mitgliedsstaates wohnen sowie auf Staatsangehörige der EWR-Vertragsstaaten anwendbar. Diese gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zur Einbeziehung der Staatenlosen und deren Gleichbehandlung mit Inländern gelten jedoch nur für die Einreise aus einem EU/EWR-Staat nach Deutschland. Bei unmittelbarer Einreise aus einem Drittland können aus der Verordnung keine Rechte abgeleitet werden (Urteil des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - vom 11.10.2001 C-95/99, Deutsches Verwaltungsblatt - DVBl - 2002, 41; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.2010 14 K 1352/10; Blümich/Treiber, EStG, § 62 Rz. 35). Die Verordnung ist nicht anwendbar auf Sachverhalte, die nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausgehen.

Im Streitfall ist die Klägerin nach dem Vortrag der Klägerseite im Jahr 1988 aus Rumänien nach Deutschland eingereist. Rumänien ist erst seit dem 01.01.2007 Mitgliedsstaat der EU. Damit ist die Klägerin unmittelbar aus einem Drittland nach Deutschland eingereist. Der bei der Klägerin vorliegende Sachverhalt geht nicht über die Grenzen des Mitgliedstaates Deutschland hinaus. Die staatenlose Klägerin kann aus der EG-Verordnung 1408/71 und 883/2004 keine Rechte auf Kindergeld ableiten, wenn sie nach Deutschland aus einem Land eingereist ist, das im Zeitpunkt der Ausreise kein EU-Mitglied und damit ein Drittland war. Ob einem Staatenlosen ein Kindergeldanspruch für seine Kinder zusteht, richtet sich damit nach § 62 Abs. 2 EStG (vgl. Felix bei Kirchhof, EStG, 12. Auflage, § 62 Rz. 3).

2. Nach § 62 Abs. 2 EStG in der für den Streitzeitraum gültigen Fassung erhält ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer Kindergeld nur, wenn er eine Niederlassungserlaubnis (Nr. 1) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die (uneingeschränkt) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat (Nr. 2). Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG wegen eines Krieges im Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG kann einen Kindergeldanspruch nur begründen, wenn weitere Voraussetzungen (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG) vorliegen. § 62 Abs. 2 EStG in der Fassung des Gesetzes vom 13.12.2006 (BGBl. I 2006, 2915) ist nach § 52 Abs. 61a Satz 2 EStG in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kindergeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.

Diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt die Klägerin - was von ihr auch nicht bestritten wird - im Klagezeitraum nicht. Im streitigen Zeitraum von November 2012 bis Oktober 2013 (Monat der Einspruchsentscheidung) war die Klägerin nur im Besitz der von der Stadt Nürnberg am 22.05.2012 ausgestellte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Personen mit einem Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG haben aber nur dann einen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und darüber hinaus dort berechtigt erwerbstätig sind, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c, Nr. 3 EStG). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor, da die Klägerin nicht berechtigt erwerbstätig ist, sondern Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, nicht aber Leistungen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht. Die Klägerin nimmt auch keine Elternzeit in Anspruch, zumal sie die Voraussetzungen nach §§ 1 Abs. 7, 15 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit -BEEG- nicht erfüllt.

3. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 62 Abs. 2 EStG bei der Anwendung im Streitfall hat das Gericht nicht. Das BVerfG hat bislang über die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des Anspruchs auf Kindergeld in § 62 Abs. 2 EStG inhaltlich nicht entschieden. Die Vorlage des FG Köln vom 09.05.2007 hat es für unzulässig erklärt, da die Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der Norm nicht hinreichend dargelegt worden sei (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2009, 2 BvL 4/07, BFH/NV 2010, 153). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (z. B. BFH-Urteil vom 07.04.2011 III R 72/09, BFH/NV 2011, 1134; BFH-Beschlüsse vom 26.03.2013 III B 158/12, BFH/NV 2013, 968; vom 14.06.2013 III B 119/12, BFH/NV 2013, 1417; BFH-Urteil vom 27.10.2011 III R 14/08, BStBl. II 2012, 737 jeweils mit Hinweisen auf weitere Entscheidungen des BFH) ist die mit Wirkung zum 1. Januar 2006 in Kraft getretene Neuregelung des § 62 Abs. 2 EStG verfassungsrechtlich unbedenklich, soweit eine Differenzierung nach der vorliegenden Integration in den Arbeitsmarkt vorgenommen wird. Ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz ist nicht gegeben. Ob eine gesetzliche Regelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist, hängt davon ab, ob für die getroffene Differenzierung Gründe von solchem Gewicht bestanden, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen (BFH-Urteil vom 15.03.2007 III R 93/03, BStBl. II 2009, 905).

Für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung nach der vorliegenden Integration in den Arbeitsmarkt bestehen jedoch hinreichende sachliche Gründe. Nach der Gesetzesbegründung muss für die Kindergeldberechtigung neben der verfestigten Aufenthaltserlaubnis die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Umstand kommen, dass diese Erwerbstätigkeit erlaubt ist (Bundestags-Drucksache 16/1368 Seite 8). Das Zweite Buch SGB knüpft die Ansprüche von ausländischen Staatsangehörigen an die Möglichkeit, eine Beschäftigung auszuüben. Die Ausübung einer Beschäftigung bzw. die Integration in den deutschen Arbeitsmarkt sind Indikator für einen dauernden Verbleib in Deutschland (Bundestags-Drucksache 16/1368 Seite 8). Das gesetzgeberische Ziel, Kindergeld nur solchen Ausländern zu gewähren, von denen zu erwarten ist, dass sie auf Dauer in Deutschland bleiben und ob diese in den Arbeitsmarkt integriert sind, ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des BFH handelte der Gesetzgeber verfassungskonform und im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums, als er gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG einen Daueraufenthalt eines Ausländers, dem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, typisierend erst ab einem mindestens dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und bei vorliegender Integration in den Arbeitsmarkt unterstellte (BFH-Beschluss vom 26.03.2013 III B 158/12, BFH/NV 2013, 968; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 33. Auflage, § 62 Rz. 10 f; Felix in Kirchhof, EStG, 12. Auflage, § 62 Rz. 3). Das Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung an.

4. An dieser rechtlichen Bewertung hat sich auch durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.07.2012 (Beschluss 1 BvL 2 /10, 1 BvL 3 /10, 1 BvL 4 /10, 1 BvL 3 /11, BGBl I 2012, 1898) nichts geändert. In dieser Entscheidung wurde die Verfassungswidrigkeit der Regelungen zum Elterngeld bzw. Erziehungsgeld, die im Wesentlichen wortgleich mit § 62 Abs. 2 EStG sind, nur insoweit festgestellt, als in Fällen, in denen der Aufenthalt, aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erlaubt ist, eine Anknüpfung an die formale Art des Aufenthaltstitels unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten unzureichend ist. Diese Entscheidung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt, nicht auf den Kindergeldanspruch zu übertragen, weil das Kindergeld - anders als das Erziehungsgeld - als Einkommen auf Sozialleistungen angerechnet wird (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 26.03.2013 III B 158/12, BFH/NV 2013, 968; BFH-Beschluss vom 14.06.2013 III B 119/12, BFH/NV 2013, 1417; BFH-Urteil vom 07.04.2011 III R 72/09, BFH/NV 2011, 1134; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 33. Auflage, § 62 Rz. 11; Felix in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG § 62 Rz. C 1 ff; Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich Rz. 49 ff zu § 62 EStG; ebenso, wenn auch differenzierter Blümich/Treiber, EStG, § 62 Rz. 49 ff; a.A. Niedersächsisches Finanzgericht, Vorlagebeschlüsse vom 19. und 21.08.2013 7 K 114/13, 7 K 111/13 u. a. unter ausführlicher Darstellung der Rechtsprechung und des Meinungsstandes in der Literatur). Die Anrechnung des Kindergelds ist verfassungsgemäß. Nicht in den Arbeitsmarkt integrierte Ausländer, die nach § 62 Abs. 2 EStG keinen Anspruch auf Kindergeld haben, erhalten - wie im Streitfall auch die Klägerin - typischerweise Sozialleistungen, deren Höhe sich u. a. nach der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder richtet. Solchen Ausländern entsteht durch die Beschränkung der Kindergeldberechtigung in § 62 Abs. 2 EStG typischerweise kein finanzieller Nachteil, der zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 GG führen könnte. Ausländern, die Anspruch auf Kindergeld haben und die darüber hinaus Sozialleistungen beziehen, wird das Kindergeld entweder als Einkommen des anspruchsberechtigten Elternteils oder als Einkommen des minderjährigen Kindes (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II, § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) auf die Sozialleistungen angerechnet oder auf Antrag nach § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch an den Sozialleistungsträger erstattet oder nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG an diesen abgezweigt. Eine Ausweitung der Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer, die ihren Unterhalt mit Sozialleistungen bestreiten, brächte für diese somit in der Regel keine finanziellen Vorteile (vgl. BFH-Urteil vom 07.04.2011 III R 72/09, BFH/NV 2011, 1134). Zwar hat das Niedersächsische Finanzgericht mit verschiedenen Vorlagebeschlüssen vom 19.08.2013 und 21.08.2013 an das BVerfG (7 K 114/13, 7 K 111/13, 7 K 112/13, 7 K 113/13, und 7 K 9/10) u. a. darauf hingewiesen, dass es unlogisch sei, wenn der erst nach einem Anspruch auf Kindergeld denkbare Erstattungsanspruch bei bestimmten Ausländern bereits der Entstehung eines Anspruchs auf Kindergeld entgegenstehen soll, bei Deutschen und anderen Ausländern hingegen nicht. Weiter erhielten Ausländer, die auch nach der Neuregelung die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld nicht erfüllen, nicht stets Sozialleistungen mindestens in Höhe des Kindergeldes. Dies gelte zum Beispiel, wenn sie Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung erzielen oder ausreichendes Vermögen haben. Das Gericht hält diese Bedenken des Niedersächsischen Finanzgerichts an der Verfassungsmäßigkeit der Norm nicht für durchgreifend (ebenso Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.04.2014 10 K 10154/11, EFG 2014, 1323). Es ist allgemein anerkannt, dass es dem Gesetzgeber erlaubt ist, in erheblichem Umfang typisierende Regelungen zu treffen. Selbst wenn es also in Einzelfällen für den ausländischen Staatsangehörigen von rechtlicher oder wirtschaftlicher Bedeutung sein sollte, gerade Kindergeld und nicht Sozialleistungen beanspruchen zu können, führt dies nicht zwingend zu einer Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3 EStG. Auch ist zu beachten, dass die Freistellung des Familienexistenzminimums durch die Freibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) und durch das Kindergeld gewährleistet wird. Ob das Familienexistenzminimum ausreichend freigestellt ist oder bestimmte Personengruppen ohne ausreichende sachliche Differenzierungsgründe anders behandelt werden, ist jedoch erst am Ende der Maßnahmen zur Freistellung des Familienexistenzminimums und damit auch nach Berücksichtigung der Sozialleistungen und entsprechender Anrechnungen zu beurteilen. Es ist daher von Verfassungs wegen nicht geboten, Ausländern, die den Lebensunterhalt ihrer Familien mit Hilfe von Sozialleistungen bestreiten, darüber hinaus Kindergeld zu gewähren.

5. Im Übrigen ergibt sich weder aus Art. 24 noch aus Art. 29 des Staatenlosenübereinkommens -StlÜbk- (verkündet mit Gesetz vom 12.04.1976, BGBl. II 1976, 473) ein Anspruch auf Kindergeld (BFH-Urteile vom 22.11.2007 III R 60/99, BFHE 220, 39, BStBl. II 2009, 910; vom 25.10.2007 III R 90/03, BFHE 219, 540, BStBl. II 2009, 908; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.2010 14 K 1352/10). Auf Art. 29 StlÜbk kann sich die Klägerin deswegen nicht erfolgreich berufen, weil durch die Nichtgewährung von Kindergeld von den Staatenlosen keine höheren Steuern oder Abgaben erhoben werden als von Deutschen. Erzielt ein Staatenloser einkommensteuerpflichtige Einkünfte, werden das steuerliche Existenzminimum des Kindes sowie der Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bei der Einkommensteuerveranlagung durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG von der Einkommensteuer freigestellt. Daher fehlt es an der höheren Besteuerung eines Staatenlosen im Vergleich zu einem Deutschen, bei dem die Freistellung von der Einkommensteuer ganz oder teilweise durch das Kindergeld bewirkt wird.

6. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Kindergeld nach Art. 28 der Qualifikationsrichtlinie. Ausländer, die die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG nicht erfüllen, haben auch nach Art. 28 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes -Qualifikationsrichtlinie- keinen Anspruch auf Kindergeld.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1)1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer

1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird.3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(1a)1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld.2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt.3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch.5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt.2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.3Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt.4Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt.5Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach Satz 4 bleibt der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.6Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65.7Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.