Bundesfinanzhof Beschluss, 07. Sept. 2015 - IX B 44/15
Tenor
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Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 27. März 2015 13 K 3844/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen.
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Der in der Beschwerdebegründung herausgearbeitete, vorgeblich von anderen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs und des Finanzgerichts Münster divergierende --vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt) aber lediglich "sinngemäß" wiedergegebene-- Rechtssatz des Finanzgerichts (FG) ist den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen. Im Übrigen sind die behaupteten Divergenzen zum Teil auch nicht, wie erforderlich, durch das Gegenüberstellen einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits erkennbar gemacht worden.
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Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das FG die rechtlichen Maßstäbe, nach denen der Begriff des Verschuldens i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung hinsichtlich der notwendigen Differenzierung zwischen einfachem Pflichtverstoß --als Ausdruck leichter Fahrlässigkeit-- und schwerem Pflichtverstoß --als Ausdruck grober Fahrlässigkeit-- einer tatrichterlichen Prüfung zu unterwerfen ist (Senatsurteil vom 10. Februar 2015 IX R 18/14, BFHE 249, 195), seiner Entscheidung in jeder Hinsicht zutreffend zugrunde gelegt hat, so dass der Streitfall auch in dieser Hinsicht keinen Anlass zu einer revisionsgerichtlichen Überprüfung bietet.
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Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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Tenor
Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 28. Februar 2013 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2013 wird der Beklagte verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 1. August 2012 dahingehend zu ändern, dass zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 6.167,15 Euro berücksichtigt werden.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin ist Rechtsanwältin und als solche im Bereich des Unternehmensrechts tätig. Im Jahr 2012 fertigte sie - erstmals eigenständig - ihre Steuererklärung für das Jahr 2011 an. Im Hinblick auf eine von ihr vermietete Eigentumswohnung erklärte sie dabei auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Als Werbungskosten gab sie dabei u.a. Schuldzinsen für zwei Darlehen zur Finanzierung der vermieteten Wohnung in Höhe von insgesamt 2.059,75 Euro an. Damit übertrug sie in ihre Steuererklärung die Werte zweier Steuerbescheinigungen, welche ihr die finanzierende A-Bank über gezahlte Schuldzinsen hinsichtlich der beiden Darlehen zugesandt hatte. Laut Betreffzeile waren diese Bescheinigungen jeweils für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. März 2011 ausgestellt worden.
3Der Beklagte erließ am 1. August 2012 gegenüber der Klägerin den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigte der Beklagte erklärungsgemäß mit einem Verlust in Höhe von 431 Euro.
4Am 15. Februar 2013 erhielt die Klägerin aufgrund einer „technischen Umstellung“ von ihrer Bank zwei Darlehenskontoauszüge mit der Aufstellung der im Zeitraum 1. April 2011 bis 31. Dezember 2011 gezahlten Schuldzinsen in Höhe von insgesamt 6.167,15 Euro.
5Die Klägerin beantragte mit Schreiben ebenfalls vom 15. Februar 2013 beim Beklagten, diese Schuldzinsen im Steuerbescheid für 2011 zusätzlich zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 28. Februar 2013 lehnte der Beklagte eine Änderung ab.
6Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein, welchen der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2013 als unbegründet zurückwies.
7Die Klägerin hat am 4. November 2013 Klage erhoben. Sie macht geltend, dass die Voraussetzungen für eine Änderung der Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) vorlägen. Die weiteren Schuldzinsen seien ihr erst nachträglich bekannt geworden. Es läge auch kein grobes Verschulden ihrerseits am nachträglichen Bekanntwerden vor. Seit dem Erwerb der vermieteten Eigentumswohnung habe sie zum ersten Mal die Steuererklärung selbst gefertigt. Sie habe für die Anfertigung der Steuererklärung die gleichen Belege herangezogen, die sie in den Vorjahren ihrem Steuerberater habe zukommen lassen. Da in den Vorjahren die gesamten Schuldzinsen des jeweiligen Jahres in der Zinsbescheinigung ausgewiesen worden seien, habe sie auch für das Streitjahr davon ausgehen können. Eine technische Umstellung seitens der Bank habe sie nicht vorhersehen können. Außerdem habe sie die zweite Bescheinigung nicht kurz nach Abgabe der Steuererklärung, sondern erst über ein Jahr später erhalten.
8Aus der Tatsache, dass sie Juristin sei, könne kein grobes Verschulden abgeleitet werden. Sie habe zum einen keine steuerrechtliche Vorbildung. Zum anderen gehe es vorliegend auch nicht um eine Rechtsfrage, bei der die persönliche Qualifikation entscheidend wäre, sondern vielmehr um ein bloßes Übertragen der Werte aus einer Bescheinigung in die Steuererklärung, wofür kein Fachwissen erforderlich sei. Dabei sei ihr eine bloße Nachlässigkeit passiert.
9Bei den Schuldzinsen handele es sich zwar um wiederkehrende Werbungskosten, solange das Darlehen finanziert werde. Jedoch seien die Beträge nicht konstant gewesen. Sie habe nicht ihre Sorgfaltspflicht verletzt, wenn sie nicht wisse, wie hoch der monatliche Tilgungs- bzw. Zinsanteil sei.
10Die Klägerin beantragt sinngemäß,
11unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 28. Februar 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2013 den Beklagten zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 1. August 2012 dahingehend zu ändern, dass zusätzliche Werbungskosten i.H.v. 6.167,15 Euro berücksichtigt werden.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
14Er vertritt die Auffassung, dass eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht erfolgen könne, da die Klägerin ein grobes Verschulden treffe. Ein grobes Verschulden liege insbesondere dann vor, wenn Werbungskosten nicht geltend gemacht würden, weil die entsprechenden Belege aus irgendwelchen Gründen nicht greifbar seien. Die Klägerin als Rechtsanwältin verfüge über umfassende allgemeine Rechtskenntnisse. Trotz dieser persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten habe sie ungeachtet des Hinweises auf den Zeitraum in den ersten Bescheinigungen nicht nach den Bescheinigungen für den übrigen Zeitraum gesucht oder diese bei der Bank angefordert. Die Hervorhebungen des Zeitraums in den Betreffzeilen seien deutlich gewesen.
15Der Beklagte trägt außerdem vor, dass die Vorlage der Bescheinigung nicht Voraussetzung für die Berücksichtigung der Schuldzinsen sei, was der Klägerin als Rechtsanwältin hätte klar sein müssen. Es wäre ihr selbst ohne jegliche Bescheinigung möglich gewesen, die gezahlten Schuldzinsen anhand ihrer Kontoauszüge zu ermitteln und in die Steuererklärung einzutragen.
16Ferner hätte ihr sich aus der Differenz der Zinsaufwendungen im Vergleich zu den Zinsaufwendungen der Vorjahre aufdrängen müssen, dass die Angaben fehlerhaft gewesen seien. Die Klägerin hätte hinterfragen müssen, warum die Schuldzinsen sich bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in ungewöhnlichem Maße vermindert haben sollten.
17Die Klägerin müsse sich darüber hinaus ein grobes Verschulden bei der Prüfung des Einkommensteuerbescheides vom 1. August 2012 vorwerfen lassen. Bei der Durchsicht des Steuerbescheides hätte ihr auffallen müssen, dass die Verluste aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2011 um ca. 6.000 Euro geringer waren als im Vorjahr.
18Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in einem Urteil vom 29. Juni 1984 (VI R 181/80) klargestellt, dass die Nichtangabe eines Darlehens in der Steuererklärung auch beim erst nachträglichen Eingang der Bankbescheinigung ein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen darstelle. Auch habe der BFH mit Urteil vom 18. März 2014 (X R 8/11) erst jüngst noch einmal bestätigt, dass ein grobes Verschulden vorläge, wenn eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte Frage nicht beantwortet werde.
19Mit Beschluss vom 10. Februar 2015 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
21Die zulässige Klage ist begründet.
22Der Ablehnungsbescheid vom 28. Februar 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 FGO).
23Die von der Klägerin gezahlten Schuldzinsen i.H.v. 6.167,15 Euro sind gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO im Wege einer Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 2011 steuermindernd als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.
24I. Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung sind Steuerbescheide zu ändern, soweit Tatsachen nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen erst nachträglich bekannt werden.
25Die Voraussetzungen der Vorschrift sind im Streitfall erfüllt.
26- 27
1. Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen sind die Schuldzinszahlungen der Klägerin im Jahr 2011 auf die für die vermietete Wohnung aufgenommenen Darlehen, soweit sie die bereits in der Steuererklärung erklärten Zinszahlungen übersteigen. Die Zahlung dieser Zinsen ist dem Beklagten erst am 15. Februar 2013 und somit erst etwa ein halbes Jahr nach dem Erlass des Steuerbescheides für 2011 von der Klägerin mitgeteilt worden.
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2. Die Klägerin trifft auch kein grobes Verschulden daran, dass sie dem Beklagten die Zahlung der zusätzlichen Schuldzinsen erst nachträglich mitgeteilt hat. Grobes Verschulden bedeutet Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, jedoch nicht einfache Fahrlässigkeit (von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 173 AO Rz. 85). Grob fahrlässig handelt der Steuerpflichtige nach ständiger Rechtsprechung des BFH, wenn er die Sorgfalt, zu der er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (vgl. etwa BFH, Urteil vom 9. Mai 2012 I R 73/10, Bundessteuerblatt – BStBl. – II 2013, 566, unter II.1.c aa). Fehler, die üblicherweise vorkommen und mit denen immer gerechnet werden muss, wie z.B. Vergessen, Irrtümer und bloße Nachlässigkeiten, begründen hingegen kein grobes Verschulden (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 173 AO Rz. 78 m.w.N.). Um einen derartigen Fehler handelt es sich im Streitfall.
a) Zwar ist dem Beklagten insoweit zuzustimmen, als sich sowohl bei sorgfältiger Durchsicht der übersandten Zinsbescheinigungen als auch bei einem Abgleich der aufgelisteten Zinsen mit den Kontoauszügen ergeben hätte, dass die bescheinigten Zinszahlungen nicht die vollständigen Zinszahlungen im Jahr 2011 darstellten. Insofern handelte die Klägerin bei der unvollständigen Angabe der Schuldzinsen in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2011 fahrlässig. Gleichwohl ist die Grenze von der einfachen zur groben Fahrlässigkeit nicht überschritten. Eine Verletzung der bestehenden Sorgfaltspflicht liegt nämlich zwar vor, jedoch nicht „in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise“.
30b) Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es atypisch ist, dass eine Bank eine Steuerbescheinigung versendet, die sich auf die Zinszahlungen nur weniger Monate des Jahres bezieht. Im Streitfall handelte sich um einen Sonderfall aufgrund einer technischen Umstellung. Die Klägerin ging dementsprechend fälschlich von der Annahme aus, dass die Zinsbescheinigungen – wie im Regelfall auch üblich – das ganze Jahr abdeckten. Dabei ist in die Bewertung des Grades der Sorgfaltspflichtverletzung mit einzubeziehen, dass für das Anfertigen einer Steuererklärung eine ganze Reihe von Angaben mit zugrundeliegenden Belegen erforderlich ist, so dass es einen nicht unüblichen Fehler darstellt, wenn ein nicht beratener Steuerpflichtige einen Hinweis auf einem dieser Belege übersieht.
31c) Sofern der Beklagte auf die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der als Rechtsanwältin tätigen Klägerin abstellt, ist festzustellen, dass die Klägerin zum ersten Mal selbständig eine Steuererklärung ausfüllte und auch über keine steuerrechtlichen Kenntnisse verfügte. Letztlich kommt es auf die (steuer)rechtlichen Kenntnisse der Klägerin vorliegend aber nicht an. Die Ausführungen des Beklagten, die Klägerin hätte als Rechtsanwältin zum einen wissen müssen, dass die Vorlage einer Zinsbescheinigung keine materielle Voraussetzung für den Schuldzinsenabzug ist und zum anderen die Höhe der gezahlten Schuldzinsen auch ohne Bescheinigung selbst errechnen können, gehen im Streitfall fehl. Die Klägerin trägt nämlich vor, dass sie davon ausging, bei den in den bereits bei Anfertigung der Steuererklärung vorliegenden Bescheinigungen aufgeführten Zinsen habe es sich um die gesamten Zinszahlungen des Jahres 2011 gehandelt. Diese Aussage hält das Gericht nach einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände des Streitfalles für überzeugend. Die Klägerin ging gerade nicht davon aus, Schuldzinsen erst dann geltend machen zu können, wenn eine entsprechende Bescheinigung vorliegt. Dies spiegelt sich auch in dem Schreiben der Klägerin vom 15. Februar 2013 an den Beklagten wider. Bereits in diesem Schreiben hatte die Klägerin – ohne die Rechtsauffassung des Beklagten zu diesem Zeitpunkt kennen zu können – ausgeführt, dass sie erst am selben Tage erfahren habe, dass sie in ihrer Steuererklärung nicht den vollen Betrag der Zinszahlungen angesetzt hatte und spricht in diesem Zusammenhang von einem „sehr unglücklichen Umstand“. Gleichzeitig bittet sie in diesem Schreiben um Überprüfung, ob sie dies noch vortragen könne. Eine rechtliche Fehleinschätzung der Klägerin liegt somit nicht vor. Insofern ist es auch unerheblich, ob die Klägerin die Fähigkeit gehabt hätte, die gezahlten Zinsen auch ohne die Bescheinigungen zu berechnen, da die Nachlässigkeit der Klägerin darin bestand, dass sie davon ausging, die gezahlten Zinsen bereits vollständig erklärt zu haben.
32d) Der hier vorgenommenen Würdigung stehen auch nicht die vom Beklagten angeführten Urteile des BFH vom 29. Juni 1984 (VI R 181/80, BStBl. II 1984, 693) und vom 18. März 2014 (X R 8/11, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2014, 1347) entgegen. Der BFH hatte im erstgenannten Urteil ausgeführt, dass ein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen vorliegt, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen ganz bestimmten Vorgang bezogene Frage nicht beachtet. Auf der gleichen Linie liegt das Urteil des X. Senats des BFH vom 18. März 2014 (a.a.O.). Der BFH bestätigte in diesem Urteil seine ständige Rechtsprechung, dass sich der Steuerpflichtige auch bei fehlenden steuerrechtlichen Kenntnissen nicht auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum berufen könne, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantwortet.
33Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich von den vom BFH zu entscheidenden Sachverhalten maßgeblich, als der Klägerin bewusst gewesen ist, dass die im Hinblick auf die vermietete Immobilie gezahlten Schuldzinsen in der Steuererklärung als Werbungskosten anzugeben sind, was sie auch vom Grunde her getan hat. Lediglich hinsichtlich der Höhe ist aufgrund der atypischen Steuerbescheinigung bei ihr ein Irrtum erzeugt worden. Es liegt somit weder ein (vermeidbarer) Rechtsirrtum über die steuerliche Bedeutung der Schuldzinsen als solche noch ein „Vergessen“ eines Darlehens trotz einer ausdrücklich gestellten Frage im Steuererklärungsformular vor.
34Sofern der BFH in einem weiteren Urteil ausgeführt hat, dass ein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen vorliegt, wenn dieser eine ausdrücklich gestellte Frage „nur unvollständig“ beantwortet (BFH, Urteil vom 28. Juli 2011 IX B 47/11, BFH/NV 2012, 1), betraf dies die Konstellation, dass die Steuerpflichtigen in ihrer Steuererklärung zwar diverse Schuldzinsen erklärten, ein Darlehen jedoch vollständig „vergaßen“. Insofern kann nichts anderes gelten, als wenn nur ein Darlehen vorhanden ist und dieses nicht angegeben wird. Eine Aussage des BFH, dass eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO per se ausgeschlossen sei, sofern ein bloßer Zusammenhang der nachträglich bekannt gewordenen Tatsache mit einer in der Steuererklärung gestellten Frage besteht, kann darin jedoch nicht gesehen werden.
35II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
36III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
37IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Eine vom Beklagten geltend gemachte Abweichung in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung des BFH i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt, wie unter I.2.d) ausgeführt, nicht vor. Zum anderen ist die Frage, ob ein Beteiligter grob schuldhaft gehandelt hat, vom Finanzgericht als Tatsacheninstanz anhand der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (BFH, Urteil vom 28. Juli 2011 IX B 47/11, BFH/NV 2012, 1). Die Würdigung der Einzelfallumstände ist auch nicht grundsätzlich bedeutsam i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen, - 2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.